Merkblatt Kündigungsverfahren vor dem. Behindertenausschuss für Niederösterreich



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Transkript:

Merkblatt Kündigungsverfahren vor dem Behindertenausschuss für Niederösterreich Soweit in diesem Merkblatt personenbezogene Bezeichnungen in der grammatikalisch männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich in Ausführung des Art. 7 B-VG auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Einleitung und Gang des (Ermittlungs-)Verfahrens Das Verfahren wird durch den Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung, auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung oder auf Zustimmung zur Änderungskündigung eines begünstigt behinderten Dienstnehmers eingeleitet. Dieses Verfahren ist ein Zweiparteienverfahren, in welchem Dienstgeber und Dienstnehmer Parteistellung zukommt. Zunächst wird dem Dienstnehmer - falls bevollmächtigt seiner rechtlichen Vertretung - der Kündigungsantrag des Dienstgebers übermittelt. Weiters können nach Bedarf die bestehenden Integrationsfachdienste eingeschaltet werden. Infos dazu finden Sie unter www.dabei-austria.at Gleichzeitig wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher den Parteien, deren eventuell bestellten rechtlichen Vertretungen sowie den sonstigen Beteiligten (Betriebsrat, Behindertenvertrauensperson, Arbeitsmarktservice) Gelegenheit gegeben wird, zum Antrag und zum sonstigen Vorbringen der Parteien Stellung zu nehmen. In dieser mündlichen Verhandlung wird der für die Entscheidung über den Antrag relevante Sachverhalt aufgenommen. Seite 1 von 5

Sollte sich der gesamte relevante Sachverhalt nicht in der mündlichen Verhandlung klären lassen, so bieten sich unter anderem folgende Möglichkeiten: Es können medizinische Gutachten eingeholt werden. Es können berufskundliche Gutachten eingeholt werden. Es kann den Parteien aufgetragen werden, sonstige Beweise, zb Urkunden, vorzulegen. Es können Zeugen einvernommen werden. Entsprechend dem Verfahrensgrundsatz des umfassenden rechtlichen Gehörs werden Dienstnehmer und Dienstgeber von jedem Verfahrensschritt und von jedem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wird ihnen Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. Behindertenausschuss Über den Antrag auf Kündigung entscheidet der Behindertenausschuss in nichtöffentlicher Sitzung, das heißt unter Ausschluss der Parteien und Beteiligten. Der Behindertenausschuss für Niederösterreich als Kollegialbehörde besteht aus den folgenden Mitgliedern: dem Leiter der Landesstelle des Bundessozialamtes oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundessozialamtes als Vorsitzenden, einem Vertreter der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, einem Vertreter der Wirtschaftskammer, zwei Vertretern des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes und einem Vertreter des Österreichischen Zivilinvalidenverbandes. Tritt der Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde als Dienstgeber auf, so hat ein Vertreter der Dienststelle des Dienstnehmers anstelle des Vertreters der Wirtschaftskammer Sitz und Stimme im Behindertenausschuss. Seite 2 von 5

Entscheidung über eine künftig auszusprechende Kündigung Gemäß 8 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG, in der geltenden Fassung) hat der Behindertenausschuss bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung allfälliger Fördermöglichkeiten zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Hierbei sind das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Dienstnehmers unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Arbeitsplätze und der wirtschaftlichen Lage des Dienstgebers zu berücksichtigen. Somit hat der Behindertenausschuss zu untersuchen, ob eher dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes oder eher dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zugemutet werden kann. Gemäß 8 Abs. 4 BEinstG wird dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn der Tätigkeitsbereich des betroffenen Dienstnehmers entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der betroffene Dienstnehmer trotz dessen Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, der betroffene Dienstnehmer unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der betroffene Dienstnehmer trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; der betroffene Dienstnehmer die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Entscheidung über eine bereits ausgesprochene Kündigung Die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist gemäß 8 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nur bei Vorliegen von Kündigungsgründen und darüberhinaus besonderer Ausnahmefälle möglich. Nach herrschender Judikatur sind darunter besondere außergewöhnliche Umstände zu verstehen, die den Dienstgeber davon abgehalten haben müssen, dem Grundsatz, die verwaltungsbehördliche Zustimmung vor der Seite 3 von 5

Kündigung einzuholen, zu entsprechen. Dem Dienstgeber war also in diesen Fällen die vorherige Einholung der verwaltungsbehördlichen Zustimmung zur Kündigung nicht zumutbar. Diskriminierungsverbot Gemäß 7b Abs. 1 BEinstG darf auf Grund einer Behinderung niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Gemäß 8 Abs. 4a BEinstG ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten dieses Diskriminierungsverbot zu berücksichtigen. Verfahrensdauer Gemäß 73 Abs. 1 AVG hat die Entscheidung über den Kündigungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu ergehen. Die tatsächliche Zeitspanne zwischen Antragstellung und erstinstanzlichem Bescheid des Behindertenausschusses hängt sehr stark von den notwendigen Verfahrensschritten ab. Bescheid Auf der Grundlage der Entscheidung des Behindertenausschusses über den Antrag auf Kündigung ergeht ein schriftlicher Bescheid nach den Vorgaben des AVG. Berufung und II. Instanz Gegen den Bescheid des Behindertenausschusses steht binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Berufungskommission offen. Die Berufungskommission als Kollegialbehörde besteht aus den folgenden Mitgliedern: einem in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätigen oder tätig gewesenen Richter als Vorsitzenden zwei Beisitzern der Wirtschaftskammer Österreich einem Beisitzer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und einem Beisitzer eines Behindertenverbandes. Die Mitglieder des Berufungskommission sind bei ihrer Arbeit an keine Weisungen gebunden. Seite 4 von 5

Gegen den sofort rechtskräftigen Bescheid der Berufungskommission stehen die außerordentlichen Rechtsmittel der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtshofbeschwerde offen. Rechtswirkungen von Bescheiden des Behindertenausschusses und der Berufungskommission Die Rechtswirkungen der Bescheide des Behindertenausschusses und der Berufungskommission treten erst nach deren Rechtskraft ein: Bescheide des Behindertenausschusses werden nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn keine Berufung gegen den Bescheid erhoben wird. Bescheide der Berufungskommission werden sofort mit Zustellung rechtskräftig. Daraus ergibt sich folgendes: Wird die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung erteilt, so darf diese Kündigung erst nach Rechtskraft des Bescheides ausgesprochen werden. Eine bereits ausgesprochene Kündigung ist jedenfalls bis zur Rechtskraft eines sie allenfalls genehmigenden Bescheides schwebend rechtsunwirksam. Weiterführende Informationen zum Kündigungsverfahren bieten die gesetzlichen Interessenvertretungen (Kammer für Arbeiter und Angestellte, Wirtschaftskammer), private Vereine (Gewerkschaft, Behindertenverbände), berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) und allfällige sonstige Institutionen. Kontakt zum Kündigungsreferenten des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich: Mag. Markus KELDERER Grenzgasse 11/3 3100 St. Pölten Tel: 05 99 88-7652 markus.kelderer@basb.gv.at Seite 5 von 5