Obergrenzen für angemessene Unterkunftskosten ab 01.09.2010 Anlage 1 für SGB II und SGB XII

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FORUM FÜR FACHFRAGEN. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen dabei auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Transkript:

Obergrenzen für angemessene Unterkunftskosten ab 01.09.2010 Anlage 1 für SGB II und SGB XII Wohnungsgröße West u. Südwest Süd Landkreis Erding Nord u. Mitte Ost Nordost je qm 8,00 je qm 7,50 je qm 7,00 je qm 6,50 je qm 6,00 Einpersonenhaushalt bis 50 qm 400,00 375,00 350,00 325,00 300,00 je qm 7,50 je qm 7,00 je qm 6,50 je qm 6,00 je qm 5,50 Zweipersonenhaushalt bis 65 qm 488,00 455,00 423,00 390,00 358,00 Dreipersonenhaushalt bis 75 qm 563,00 525,00 488,00 450,00 413,00 Vierpersonenhaushalt bis 90 qm 675,00 630,00 585,00 540,00 495,00 Fünfpersonenhaushalt bis 105 qm 788,00 735,00 683,00 630,00 578,00 für jede weitere Person 15 qm mehr 112,50 105,00 97,50 90,00 82,50 wenn in Grundmiete enthalten, werden pauschal in Abzug gebracht für a) Stellplatz 20 15 15 10 10 b) Tiefgaragenstellplatz/Garage 35 25 25 20 20 Einteilung der Gemeinden des Landkreises in die Zonen: Landkreis Erding West Süd Nord Ost Nordost Erding Forstern Langenpreising St. Wolfgang Hohenpolding Oberding Pastetten Wartenberg Dorfen Kirchberg Wörth Berglern Taufkirchen/Vils Steinkirchen Neuching Fraunberg Lengdorf Inning a.h. Moosinning Eitting Südwest Mitte Ottenhofen Finsing Bockhorn Walpertskirchen Buch am Buchrain Isen

ARUSO Erding Arbeitshilfe Kosten der Unterkunft: Wohnungsgröße Jobcenter ARUSO Erding 650 - Geschäftsführung - 31.05.2011 Nach der sog. Produkttheorie des BSG1 errechnet sich der Richtwert aus dem Produkt von (abstrakter) Quadratmeterzahl und (abstraktem) Quadratmeterpreis. Die Wohnungsgröße bestimmt sich nach dem BSG anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG). Die dem entsprechenden, auf der Grundlage des BayWoFG erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 (AllMBl 2007, S. 760) sehen folgende Wohnflächenobergrenzen vor: Eine Person 50 m² Zwei Personen 65 m² Drei Personen 75 m² Vier Personen 90 m² Für jede weitere Person bis zu 15 m² mehr Die Tabelle ist für Bedarfsgemeinschaften und Haushaltsgemeinschaften im Sinne des 9 Abs. 5 SGB II gleichermaßen anzuwenden. Mitglieder einer bloßen Wohngemeinschaft sind in der Regel insbesondere bei Fehlen familiärer Bindungen - als Einzelpersonen zu behandeln. Diese Werte gelten sowohl für Leistungsbezieher in teuren Ballungsräumen (z. B. München) als auch für solche auf dem Land. Ein in einem Ballungsraum wohnender Leistungsbezieher darf wegen der im Vergleich zu ländlichen Gegenden hohen Mieten nicht auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, als ihm nach Wohnraumförderungsbestimmungen zusteht. Die Werte sind grundsätzlich Höchstgrenzen, d.h. sie begründen weder einen Mindestanspruch des Antragstellers noch einen Anspruch auf Umzug von einer tatsächlich kleineren in eine noch angemessene größere Wohnung (vgl. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zulässig ist es jedoch, einen sachlich gerechtfertigten und nicht nur vorübergehenden zusätzlichen Raumbedarf (z.b. behinderungs- oder pflegebedingter Raumbedarf) durch angemessene Erhöhung der Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass Umstände, die nachweislich einen erhöhten Raumbedarf begründen, eine Überschreitung der Werte bis zu einem bestimmten Höchstmaß erlauben (Bsp.: Festlegung, dass die Wohnfläche rollstuhlgerechter Wohnungen DIN 18 025 Teil 1 - bis zu 15 m² mehr betragen kann). Zudem ist es geboten, einen zukünftig erkennbaren Bedarf (z.b. Schwangerschaft) frühzeitig zu berücksichtigen. Für die Frage, ob bei einer temporären Wohngemeinschaft ein zusätzlicher Wohnbedarf anzunehmen ist, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein höherer Wohnbedarf kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sonst die Wohnverhältnisse evident zum Besuch des Kindes/der Kinder ungeeignet sind. LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 04.08.2010 L 11 AS 105/10 B PKH Peter Stadick Geschäftsführer

Arbeitshilfe 650 - Geschäftsführung 27.03.2008 (zuletzt aktualisiert am 07.04.2011) Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen unter 25 Jahren (22 Abs. 5 SGB II) Nach 22 Abs. 5 (vormals Abs. 2 a ) SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren nur erbracht, wenn eine Zusicherung zum Umzug erteilt wurde. Eine Zusicherung darf bei Vorliegen der in 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Gründe nicht verweigert werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Im Gegensatz zur Zusicherung nach 22 Abs. 4 (n.f., vormals Abs. 2) SGB kann sich die Zusicherung nach Absatz 5 auf die Erforderlichkeit des Auszuges beschränken, ohne dass sie sich auf eine konkrete Wohnung beziehen muss. Bei Auszügen von Personen U25 aus dem elterlichen Haushalt gelten die Vorschriften über die Zusicherungen nach 22 Abs. 2 und Abs. 5 SGB II nämlich parallel, da im Rahmen des 22 Abs. 5 SGB II nicht auf die Angemessenheit der in Aussicht genommenen Unterkunft, sondern nur auf die Erforderlichkeit des Auszuges abgestellt wird, es aber nicht Wille des Gesetzgebers ist, bei Auszügen von Personen U25 die Angemessenheit außer Betracht zu lassen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2007 L 5 AS 29/06). 22 Abs. 5 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben, 68 Abs. 2 SGB II. Soweit eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht, ist keine Zusicherung erforderlich. Maßgebend für die Fälle des gemeinsamen Umzugs ist die Zusicherung nach 22 Abs. 4 SGB II. Mit dem Fortentwicklungsgesetz, welches zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber 22 Abs. 5 SGB II um den Satz 4 ergänzt. Die Vorschrift ( 22 Abs. 5 SGB II) beschreibt die Voraussetzungen, wann Personen unter 25 Jahren keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten; dabei wird klar gestellt, dass diese Personen einen Auszug aus der Wohnung der Eltern grundsätzlich auf eigenes Kostenrisiko vornehmen. Damit einer Person unter 25 Jahren bei Auszug aus der Wohnung der Eltern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden können, hat sie vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft die Zusicherung des Leistungsträgers einzuholen, dass dieser die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen wird. Mit der Anfügung von Satz 4 in 22 Abs. 5 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz soll sichergestellt werden, dass Personen unter 25 Jahren die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung beziehen (BT-Drucks. 16/1696, S. 27).

Arbeitshilfe Standen sie vor dem Umzug nicht im Leistungsbezug, erhalten sie dann keine Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen. Für das Vorliegen der Absicht trägt der SGB II-Träger die materielle Beweislast. Dies bedeutet: Ist eine Person U25 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und kann sie den Lebensunterhalt inkl. KdU und KdH durch eigene Einkünfte sicherstellen und wird irgendwann einmal ALGII-bedürftig, können dieser Person die KdU und KdH nicht versagt werden. Denn nach Sinn und Zweck der Neuregelung sollen Jugendliche in ihren ALG II-Leistungen eingeschränkt werden, wenn sie ohne ausreichende finanzielle Grundlage ihren ersten eigenen Hausstand gründen, und darum wissen, dass sie zwingend auf staatliche Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund sind Personen U25 anders zu betrachten, die während ihres Aufenthaltes im elterlichen Haushalt zwar kein ALG II beziehen, aber bei lebensnaher Betrachtungsweise realistisch hätten davon ausgehen müssen, dass sie nach Gründung ihres ersten eigenen Hausstandes die Wohnung auf Dauer nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Satz 4 der Vorschrift bezieht sich dagegen nicht auf das Zusicherungserfordernis. Eine Zusicherung kann in diesen Fällen schon mangels Zuständigkeit des SGB II-Trägers nicht erteilt werden. Das Zusicherungserfordernis nach 22 Abs. 2a (a.f.) SGB II kommt nur für junge Erwachsene in Betracht, die Leistungen nach dem SGB II erhalten oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, der einen Leistungsanspruch begründet. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2007 L 7 AS 626/07 ER) Zur Zusicherung ist der Leistungsträger nach 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II verpflichtet, wenn 1. ein schwerwiegender sozialer Grund vorliegt, 2. der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund gegeben ist. Die in 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Nummern 1 bis 3 genannten Gründe betreffen nur den Fall der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung. Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Eine Zusicherung kann daher auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung und nach Rücksprache mit dem Teamleiter bei Vorliegen anderer Gründe erteilt werden. Nachstehend sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Umsetzung von 22 Abs. 5 SGB II in Bezug auf die Beteiligung der Jugendhilfe sowie auf die Merkmale aus schwerwiegenden sozialen Gründen und ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund zusammengefasst: Beteiligung der Jugendhilfe Bei der Prüfung, ob die Zusicherung gegeben wird, soll in den nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen unter A) 1. und B) 2. die öffentliche Jugendhilfe eng eingebunden werden. Das stellt sicher, dass bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Zusicherung nach 22 Abs. 5 SGB II im konkreten Einzelfall vorliegen, die Sachkompetenz der öffentlichen Jugendhilfe genutzt wird.

Arbeitshilfe A) Schwerwiegender sozialer Grund Schwerwiegende soziale Gründe liegen nach Auffassung des Deutschen Vereins insbesondere dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.2004, B 7 AL 38/03 R; zu 40 AFG) besteht: das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist (siehe hierzu Rechtsprechung unten!), 2. ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jahren besteht (z.b. ein Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt, Prostitution oder erhebliche Straffälligkeit eines Elternteils), 3. die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind, 4. bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung nicht möglich ist (SG Berlin, Beschluss vom 07.04.2006, S 53 AS 2004/06 ER), 5. ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten nach dem BGB (z.b. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, 1612 BGB, oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.b. der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht ausgeübt hat, 6. die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der Therapie -erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden soll), 7. die Person U25 eine eigene Familie hat (z.b. Heirat/Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen nicht dazu). B) Sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund im Sinne von 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II liegt insbesondere vor, wenn 1. der Erstauszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich nicht verändert haben, 2. die Unter-25-Jährige schwanger ist (vgl. LSG Hamburg, NDV-RD 2006, S 66), 3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren.

Arbeitshilfe Beachte folgende Rechtsprechungen hierzu: Wird einerseits durch die Absenkungsaufforderung des SGB II-Trägers und andererseits durch den Auszug des alleinerziehenden Elternteils aus der gemeinsamen Wohnung die Notwendigkeit der Anmietung einer neuen Unterkunft für den Hilfebedürftigen, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, herbeigeführt, so ist der SGB II-Träger nach den Grundsätzen des 22 Abs. 2 (a.f., jetzt 4) SGB II [ebenso] verpflichtet, dem Hilfebedürftigen die Zusicherung für die Anmietung einer angemessenen neuen Unterkunft zu erteilen. Der SGB II-Träger hat keine Möglichkeit, den Hilfebedürftigen U25jährigen zu zwingen gemeinsam mit seiner Mutter bzw. seinem Vater in eine neue Unterkunft zu ziehen. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.03.2007 - L 13 AS 38/07 ER) 22 Abs. 2 a (a.f.) SGB II ist abgesehen- von dem Fall des Rechtsmissbrauchs- nicht analog anwendbar, wenn das alleinige Elternteil aus der bisherigen gemeinsam bewohnten Wohnung auszieht und der junge Erwachsene in der Wohnung verbleibt. (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2007 L 11 B 13/07 AS ER) Zu A) Nr. 1 : Schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung Die Unzumutbarkeit, erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren auf die Elternwohnung zu verweisen, kann sich aus einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung ergeben. Die Anforderungen an den Schweregrad der Störung bei Volljährigen dürfen dabei nicht überzogen werden. Beim Umzug, um der Obdachlosigkeit zu entgehen, steht auch keine Absicht im Vordergrund, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, die nach 22 Abs. 2a (a.f.) Satz 4 SGB II die Leistung ausschließen würde. (LSG Sachsen, Beschluss vom 21.01.2008 L 2 B 621/07 AS ER) Die üblichen, altersbedingten Auseinandersetzungen ( Generationskonflikt ) reichen für die Annahme eines schwer wiegenden Grundes nicht aus. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2007 L 5 AS 29/06). Die Ausnahmevorschrift nach 22 Abs. 2a (a.f.) Satz 2 Nr. 1 SGB II ist eine Härtefallvorschrift, deren Anwendungsbereich auf dauerhaft und tiefgreifend gestörte Eltern-Kind-Beziehungen beschränkt sein muss. Eine tiefgreifende Störung der Eltern-Kind Beziehung, die ein weiteres Zusammenwohnen unzumutbar erscheinen lässt, liegt erst dann vor, wenn ernsthafte Versuche der Beteiligten, die bestehenden gravierenden Konflikte-gegebenenfalls mit professioneller Hilfe- zu lösen, ohne Erfolg geblieben sind und sich das Verbleiben in der Wohnung als ausweglose Situation darstellt, die der Steuerung des U25jährigen vollständig entzogen ist. (SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2010 S 7 (28) AS 224/08) Peter Stadick Geschäftsführer

Intern Übernahme von Mietschulden 28.12.2006, zuletzt geändert am 25.07.2011 Seit 01.04.06 ist die Übernahme von Mietschulden abschließend in 22 Abs. 8 SGB II geregelt. Der Verweis in 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf 34 SGB XII wurde hinfällig und folglich aufgehoben. 1. Allgemeine Ausschlussgründe a) kein laufender Leistungsbezug 22 Abs. 8 SGB II beschränkt sich allerdings nur auf Personen, für die bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht werden. Wer keine laufenden SGB II-Leistungen erhält, hat auch keinen Anspruch auf Mietschuldenübernahme nach 22 Abs. 8 SGB II. Dieser Personenkreis hat über 21 Satz 2 SGB XII grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach 34 SGB XII. Im Rahmen der Beratungspflicht sollte deshalb in diesen Fällen auf das Sozialamt beim Landratsamt verwiesen werden b) vorrangig einzusetzendes Vermögen Zu beachten ist, dass eine Leistungsgewährung nach 22 Abs. 8 SGB II überhaupt nur dann möglich ist, sofern zur Schuldentilgung kein vorrangig einzusetzendes Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II somit Vermögen unter dem Grundfreibetrag- in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. c) keine Sicherung der Wohnung zu gewährleisten Auch ist die Mietschuldenübernahme nur möglich, wenn damit die Unterkunft für den Antragsteller gesichert werden kann. Hat ein Hilfesuchender seine Unterkunft bereits verloren, scheidet folglich eine Schuldenübernahme aus. Gleiches gilt, wenn der Verzicht des Vermieters auf ein Vorgehen aus dem bereits bestehenden Räumungsurteil nicht gesichert ist. Eine Mietschuldenübernahme kommt nicht in Betracht, wenn trotz Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung nicht langfristig gesichert werden kann. Die (vorläufige) Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels, die von der Zahlungsmoral des Hilfesuchenden abhängt, erfüllt nicht den mit der Bestimmung des 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II verfolgten Zweck der langfristigen Sicherung der Unterkunft. (LSG NRW, Beschluss vom 31.08.2010 L 19 AS 1106/10 B ER) Der nachträgliche Ausgleich von Mietrückständen lässt nicht ohne weiteres die vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung der Wohnung unwirksam werden. Da die außerordentliche Kündigung eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraussetzt, behält (nach neuester Rechtsprechung des BGH) auch eine außerordentliche Kündigung des Vermieters in Fällen verschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Mieters dann Ihre Wirksamkeit. Um eine Sicherung der Unterkunft zu erreichen, ist es in diesen Fällen deshalb unverzichtbar, mit dem Vermieter eine Vereinbarung über die Rücknahme der Kündigung im Falle des Ausgleichs der Mietrückstände zu schließen.

Intern Ansonsten würde das Ziel des 22 Abs. 8 SGB II, die Obdachlosigkeit zu vermeiden, trotz Begleichung der Mietschulden, verfehlt. Ist (gleichzeitig) eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen ausgesprochen worden, ist dies ohnehin immer erforderlich. Vgl. hierzu LSG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 5.12.2007 L 8 AS 4481/07 ER-B Im Übrigen gilt dies auch, wenn zwar nur eine außerordentliche Kündigung erfolgt ist, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen für dasselbe Mietverhältnis erfolgt ist. Droht zwar eine Wohnungslosigkeit, kann diese jedoch nicht mehr durch Übernahme der Mietschulden verhindert werden, weil der Vermieter (auch) aus anderen Gründen ein Räumungsurteil erwirkt hat und nicht bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen, kommt eine Übernahme der Mietrückstände nicht in Betracht. (LSG NRW, Beschluss vom 05.11.2008 L 7 B 273/08 AS ER; FEVS 60 (2009), Heft 9, S. 416-417) So auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2009 L 28 AS 253/09 B ER 2. Bei (noch) nicht drohender Wohnungslosigkeit Sofern (noch) keine Wohnungslosigkeit droht, liegt die Entscheidung, ob eine Hilfe gewährt wird im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers ( 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II). Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob die Hilfe gerechtfertigt ist. Ermessenskriterien sind dabei insbesondere - Die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens - Hilfe zur Selbsthilfe - Der Nachranggrundsatz der Hilfe (s.o.!) - Das Gebot der familiengerechten Hilfe analog 16 SGB XII (Kinder im HH!) - Höhe der Mietschulden - Ursache/Zustandekommen der Mietschulden - Weitere Gründe siehe unter Punkt 3! Bei einer ablehnenden Entscheidung ist im Ablehnungsbescheid kurz auf die erfolgte Ermessensausübung einzugehen! In der Regel kommt hier keine Schuldenübernahme in Betracht! Eine Nichtzahlung einer Kaution kann zu keiner auf 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 543 Abs. 3 Ziff. 2 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung führen, weshalb in diesem Zusammenhang eine Heranziehung des 22 Abs. 5 SGB II mangels eines drohenden Verlusts des aktuell bewohnten Wohnraums nicht vertretbar ist. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 30.01.2007 L 18 B 141/07 AS ER) Eine Mietschuldenübernahme scheidet hingegen nicht aus, wenn der Hilfebedürftige mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Zahlung der

Intern geschuldeten Summe gegenüber dem Vermieter gesichert hat, weil der Grundsicherungsträger über den erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig entschieden oder den Antrag rechtswidrig abgelehnt hat. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen umfasst dann auch unabweisbare Mehrkosten, wenn endgültig keine andere Möglichkeit der Sicherung der Wohnung bestand. (BSG, Urteil v. 17.06.2010 B 4 AS 58/09 R) 3. Bei drohender Wohnungslosigkeit Im Falle einer bereits drohenden Wohnungslosigkeit sieht 22 Abs. 8 SGB II jedoch in Satz 2 eine Soll-Vorschrift zur Schuldenübernahme vor. Eine Wohnungslosigkeit droht immer konkret dann, wenn bereits Räumungsklage vor dem Amtsgericht erhoben wurde, ein Räumungsurteil bereits existiert und ggf. bereits eine Zwangsräumung terminiert wurde. In derartigen Fallkonstellationen ist somit der Leistungsträger durch die drohende Obdachlosigkeit in der Regel angehalten, die Unterkunft durch Schuldenübernahme zu sichern, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist. Die Begriffe gerechtfertigt und notwendig sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Somit besteht zu deren Auslegung kein Ermessensspielraum für den SGB II-Träger. Es ist daher bei drohender Wohnungslosigkeit nur in atypischen Einzelfällen eine Ablehnung der Schuldenübernahme und damit die Inkaufnahme einer eintretenden Obdachlosigkeit möglich. Besteht keine erreichbare und anmietbare Unterkunftsalternative (Verweis auf Not- bzw. Obdachlosenunterkunft ist nicht ausreichend!), ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. (BSG, Urteil v. 17.06.2010 B 4 AS 58/09 R) Es ist bei der Prüfung aber zu berücksichtigen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kunden davon auszugehen ist, dass die Schuldenübernahme zu einem dauerhaften Erfolg führt. Eine Mietschuldenübernahme in Wiederholungsfällen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Hilfegewährung scheidet aus, wenn der Hilfesuchende von vornherein fest entschlossen war, die laufende Miete nicht zu zahlen und davon ausging, der SGB II-Träger werde die entstehenden Rückstände dann letztendlich übernehmen. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden besteht nicht, wenn davon auszugehen ist, dass nach Übernahme der Mietschulden in naher Zukunft wieder erhebliche Mietschulden auflaufen. (Vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2010 L 5 AS 557/10 B ER) Nicht gerechtfertigt ist eine Übernahme von Mietrückständen in der Regel auch dann, wenn eine unangemessene Unterkunft vorliegt, insb. wenn diese ohne Zustimmung des Leistungsträgers bezogen wurde. (Vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 14.01.2008 L 26 B 2307/07 AS ER LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 L 7 AS 22/07 ER)

Intern Eine Mietschuldenübernahme scheidet auch dann aus, wenn ein Hilfesuchender nicht schlüssig darlegen kann, weshalb das ihm jeweils zur Verfügung stehende Einkommen nicht zur Finanzierung der Kosten der Unterkunft eingesetzt worden ist, d.h. wenn die Entstehung von entsprechenden Verbindlichkeiten billigend in Kauf genommen wurde. (Vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2006 L 5 B 56/06 AS ER) Bei einer ablehnenden Entscheidung ist jedenfalls dieses ausgeübte Ermessen im Ablehnungsbescheid unbedingt auch zu dokumentieren! Eine Mietschuldenübernahme hat immer das Ziel zu verfolgen, für den Kunden eine angemessene Unterkunft langfristig zu erhalten. Die Übernahme entsprechender Verbindlichkeiten ist insbesondere dann als notwendig i.s.d. 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II aufzufassen, wenn ein Räumungsurteil abgewendet und hierdurch eine Zwangsräumung vermieden werden kann. Beachte: Ein Mietrückstand ist rechtshängig mit der Zustellung der Klage ( 253, 261 ZPO). Verpflichtet sich mittels verbindlicher Zusage das Jobcenter als öffentliche Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zur Zahlung der Mietrückstände, wird die Kündigung wegen Mietrückstände gem. 569 Abs. 3 Nr.2 BGB nachträglich unwirksam.dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach vorstehendem Satz unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist ( 543, 569 BGB). Werden die dem schuldigen Mieter auferlegten Kosten des Räumungsprozesses hingegen nicht beglichen, rechtfertigt dies laut BGH keine erneute ordentliche und erst recht keine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, auch wenn die Prozesskosten die Höhe von zwei Monatsmieten übersteigen. In allen Fällen, in denen Mietschulden aufgelaufen sind, ist soweit möglichsicherzustellen, dass die künftigen Mietzahlungen unmittelbar an den Vermieter/Hausverwalter gezahlt werden. Dies gilt insb., wenn Mietschulden bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.( 22 Abs. 7 Satz 2 I.V.m Satz 3 Nr. 1 SGB II). Dem Hilfesuchenden mangelt es in diesen Fällen an einem schutzwürdigen Interesse, dass der Sozialleistungsbezug dem Vermieter nicht bekannt wird. Die leistungsberechtigte Person ist über die Zahlung an den Vermieter schriftlich zu unterrichten! ( 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II) Bei Eigenheimbesitzern Inhabern von Wohnungseigentum usw. können die fälligen Tilgungsraten, die die angemessenen Kosten für eine Mietwohnung übersteigen, zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen in vertretbarem Umfang als Darlehen übernommen werden, soweit keine Aussetzung der Tilgungsverpflichtungen erreicht werden kann Peter Stadick Geschäftsführer