ADR 2015: Neue Außenverpackung beim Transport von Leuchtmitteln



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Transkript:

ADR 2015: Neue Außenverpackung beim Transport von Leuchtmitteln Ab 1. Juli gilt die ADR-Änderung für 2015. Insbesondere durch den darin enthaltenen neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 und die Aufnahme von Erläuterungen hierzu in der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut)-RSEB für 2015, ergeben sich neue Transportbedingungen für Leuchtmittel. So müssen unter anderem Gitterboxen und Rungenpaletten mit neuen Komponenten zu einer Außenverpackung ergänzt werden, damit kein Füllgut während des Transportes austritt. BernhardJäger, Geschäftsführer der GEFAHRGUTJÄGER GmbH, erklärt als Gefahrgutbeauftragter zusammen mit Herrn Martin Grünwald, Direktor Finanzen und Logistik von Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, was sich ändert und welche Bedeutungen die neuen Vorschriften für Unternehmen wie Lightcycle und dessen Rücknahmesystem für Lampen und Leuchten hat. Deklarierung von Leuchtmitteln und Freistellung vom Gefahrgut Neu im ADR 2015 ist insbesondere der Unterabschnitt 1.1.3.10. Hiernach unterliegen Leuchtmittel (nachfolgend auch Leuchtstoffröhren genannt) aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) der Definition Leuchtmittel, die gefährliche Güter enthalten. Die Grundlage hierfür bildet die enthaltene Quecksilbermenge. Danach unterliegen Leuchtmittel nicht den Vorschriften des ADR, sofern die Quecksilbermenge die festgelegte Menge, nach Kapitel 3.3Sondervorschrift 366, nicht übersteigt. Demnach sind Leuchtmittel, sowie andere Gegenstände mit Quecksilber, bei einem Gehalt von bis zu 1000 Gramm vom Gefahrgutrecht befreit. Der Gehalt an Quecksilber je Leuchtstoffröhre oder Energiesparlampe liegt in der Regel (nach Herstellerangaben) nur bei 0,001 bis 0,003 Gramm. Bei der Beförderung von Leuchtstoffröhren unter normalen Transportbedingungen muss jedoch das Quecksilber im Leuchtmittel eingeschlossen bleiben, damit die Freistellung ohne weitere Anforderungen an die Verpackung greift. Dabei sind die Höchstmengen von einem Gramm gefährlicher Güter je Leuchtmittel bzw. 30 Gramm Gefahrgut je Versandstück einzuhalten. Erfahrungsgemäß werden diese Mengengrenzen beim Einsatz der beschriebenen Außenverpackungen nicht überschritten.

ADR 2015 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten: Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:. Neue allseitige Umschließung von Rungenpaletten und Gitterboxen Da ein Lampenbruch während des Transportes aufgrund der Natur der Leuchtstoffröhren nicht auszuschließen ist, sind laut BMVI geeignete Verpackungen einzusetzen, die unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten der Leuchtstoffröhren oder deren fester Bestandteile (Füllgut) verhindert. Dies betrifft insbesondere gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel (laut 1.1.3.10 c) ADR 2015).Danach muss die Außenverpackung sicherstellen, dass bei einem einfachen Fall aus 1,20 Metern Höhekeine Füllgüter wie Lampen und feste Lampenreste aus der Umschließung austreten. ADR 2015 1.1.3.10 c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;. Hinzukommend sieht die bei Redaktionsschluss nur im Entwurf vorliegende RSEB 2015 weitere Details zur Außenverpackung vor. Unter einer Außenverpackung ist, nach den Erläuterungen zu 1.1.3.10 c) ADR, in diesem Entwurf eine allseitige Umschließung zu verstehen, die bei einem einfachen Fall aus 1,20 Meter Höhe festes und flüssiges Füllgut einschließen muss. Dabei sind insbesondere bei der Rungenpalette einzusetzende, starre Außenwände in Verbindung mit geeignetem Einsatz von Stretchfolie als mögliche Außenverpackung beschrieben.

Entwurf RSEB 2015 (Endfassung bei Drucklegung noch nicht verfügbar): Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID: 1-18 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus 1,20 m Höhe in der Lage ist, das feste und flüssige Füllgut einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor, wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z.b. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden, oder wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist. Das Zerbrechen der Leuchtmittel oder das eventuelle Austreten gasförmiger Inhaltsstoffe muss die Verpackung beim Fall jedoch nicht verhindern. Ein Weitertransport ist bei Einhaltung der Vorgaben somit auch dann weiter möglich, wenn im Inneren der Außenverpackung Leuchtmittel während der Beförderung zerbrechen sollten und keine Füllgüter nach außen gelangen. Diese Außenverpackung wird auch für Leuchtmittel mit Gasen der Gruppe A und O (gemäß 1.1.3.10 d) ADR) einsetzbar sein, sofern aus der Umschließung keine Splitter der Leuchtmittel austreten können (laut 1.1.3.10 d ADR/RID 1-19 RSEB 2015). Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d ADR/RID Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel ausschließlich mit Gasen der Gruppen A und O. Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel austreten können. Der Begriff Versandstück ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen, die Beispiele unter Buchstabe c zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Sondervorschrift 366 ADR/RID

1-17 Aus der Formulierung vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit Klasse 7- Stoffen und mit mehr Quecksilber als in der Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kann für hergestellte Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber inzidenter voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei "Abfall- Leuchtmitteln" nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c und d ADR/RID erfolgen. Für bereits vor der Beförderung zerbrochene Leuchtmittel ergibt sich aus den neuen Regelungen, dass bei Lampenbruch auch weiterhin ein Fass aus Kunststoff (auch ohne Baumusterzulassung) mit abnehmbarem Deckel in Verbindung mit dieser Freistellung eingesetzt werden kann. Die Konsequenz für Unternehmen: Modifikation des Behältersystems Für Unternehmen, wie das Rücknahmesystem Lightcycle, heißt dies, dass das bewährte System aus Rungenpaletten und Gitterboxen weiterhin verwendet werden kann, jedoch gemäß den neuen Vorschriften angepasst bzw. ertüchtigt werden muss. Lightcycle hat sich durch die erforderlichen Modifikationen und behördlich begleitete Prüfungen auf die neuen gesetzlichen Vorgaben eingestellt. Das Unternehmen stellt den Anwendern auf Wunsch damit verbundene Prüfbestätigungen (Zertifikate) zur Verfügung. Darüber hinaus hofft Lightcycle, eine Übergangsregelung zu erwirken. Martin Grünwald, Direktor Finanzen und Logistik von Lightcycle: Mit der geschilderten Ertüchtigung des Behältersystems arbeitet Lightcycle in Abstimmung mit Behörden und Dienstleistern darauf hin, allen an der Lampensammlung Beteiligten in ladetechnischer aber auch zeitlicher Hinsicht die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die neuen gefahrgutrechtlichen Rahmenbedingungen zu bieten. Nicht betroffen von den neuen Regelungen ist weiterhin die Leuchtmittelrückgabe von Privatpersonen und Haushalten an Sammelstellen, wie sie zum Beispiel durch den Einzelhandel betrieben werden (siehe Abschnitt 1.1.3.10 a) ADR 2015). Denn die Beförderung von Leuchtmitteln, die von Privatpersonen an Sammelstellen oder Recyclingeinrichtungen abgegeben werden, bleibt grundsätzlich befreit. Dazu:

Auszug ADR 2015 des Unterabschnitts 1.1.3.10: a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden;. Für weitere Rückfragen steht Ihnen unser Büro sehr gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Ihr GEFAHRGUTJÄGER-Team Bilder zum Beitrag: Abbildung 1: Rungenpalette in Vorbereitung

Abbildung 2: Vollständige Rungenpalette Abbildung 3: Modifizierte Gitterbox