Die neue Düngeverordnung was könnte auf uns zukommen?



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Transkript:

Die neue Düngeverordnung was könnte auf uns zukommen?

Düngeverordnung Novellierungsstand Düngebedarfsermittlung / Düngeplan Grundsätze beim Düngen Anwendung von Wirtschaftsdüngern N-Obergrenze 170 kg N/ha Nährstoffvergleich Wirtschaftsdünger-Verbringung

Düngeverordnung dient auch der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie EU-Wasserrahmenrichtlinie NEC-Richtlinie als nationales Aktionsprogramm in D zukünftig: Länderregelung zu Belastungsgebieten mit Gültigkeit für 4 Jahre, jetzt 2009 2013 Erneute Novellierung 2018

Grundwassermessung 2013: Schlechter chemischer Zustand aufgrund überhöhter Nährstoffbelastung (Stickstoff) Grenzwert 50 mg Nitrat/l (EU-Richtlinie; Grundwasserverordnung) 2009: 40 Messstellen > 50 mg Nitrat/l 2013: 59 Messstellen > 50 mg Nitrat/l LLUR 448 - Dr. Frank Steinmann LLUR 448 - Dr. Frank Steinmann

Novellierung der Düngeverordnung Zeitplan: Verhandlungen des BMEL mit der Generaldirektion Umwelt seit Nov 2012 mehrfach Ressortabstimmung BMEL und BMUB (Verordnungsentwurf vom 18. Dez. 2014) Verbändeanhörung am 20. Jan. 2015 Länderanhörung am 22. Jan. 2015 Vorschlag des BMEL vom 22. Jun. 2015 Vorschlag des BMEL/BMUB vom 1. Okt. 2015 Strategische Umweltprüfung hat im Nov. 2015 begonnen Bundesratsverhandlung Inkrafttreten im zweiten Quartal 2015 Anfang Mitte 2016??

Düngebedarfsermittlung BMEL: Nachvollziehbarkeit der Düngebedarfsermittlung schriftlich allgemeine N-Düngungsobergrenzen nicht befürwortet suboptimale Düngung ist rechtlich problematisch und gesamtgesellschaftlich nicht gewollt bundeseinheitliche Vorgehensweise bei der N- Bedarfsermittlung mit fixen ertragsabhängigen Zuund Abschlägen

Berechnung des N-Düngebedarfs für Acker- und Gemüsebau N-Bedarf: Erforderlicher N-Bedarf in kg/ha für jeweilige Kultur nach tatsächlichem Ertrag - Ø der letzten drei Jahre (ohne Ausnahmejahre) - fester ertragsabhängiger N-Bedarf abzüglich: N min -Gehalt im Frühjahr (0 bis 90 cm Bodentiefe (in der Regel)) Abschlag für Humusgehalt > 4,5 % Humusgehalt mindest. 20 kg/ha N-Abschlag organische Düngung 10% der Vorjahres-N-Gesamtgabe (organisch) Vorfrucht/Zwischenfrucht Mindestabschlag geringer als in Richtwerte für die Düngung ---------------------------------------------------------------------------------- = Gesamt-N-Düngung in kg/ha

180 160 140 120 R² = 0,94 R² = 0,91 TM-Ertrag Silomais mineralische und organische Düngung Schuby 2008-2014 incl. Ertragskorrektur Praxisabschlag dt/ha 100 80 dt TM /ha mineralische Düngung 60 dt TM /ha 40 Annahmen für ökonomisches Optimum: 20 0 69 % 0 50 100 150 200 250 26 /to FM Silomais; 7,8 /dt TM 1,04 / kg N kg N-ges/ha ohne Nmin

N-Bedarf nach Entwurf zur DÜV für 142 dt TM/ha: Basisertrag: 150 dt TM/ha (33% TS) = 200 kg N/ha Abzug: 15 kg N/ha je 50 dt FM Mais : 15 kg N/ha je 17 dt TM Mais = 7 kg N/ha Abzug: N min 60-90 cm = 10 kg N/ha : N min 0-60 cm = 25 kg N/ha Düngebedarf = 158 kg N/ha

Düngebedarfsermittlung Auswirkung für SH neue N-Bedarfswerte im niedrigen Ertragsbereich leicht erhöht im sehr hohen Ertragsbereichen bei Weizen und Raps leicht reduziert geringfügige Anhebung beim Mais Anpassungsdruck in SH relativ gering

Düngebedarfsermittlung Nach Erstellung des N-Düngeplans auf Basis N-Düngebedarfsermittlung kann eine Anpassung aufgrund von: - Bestandsentwicklung und - Witterungsereignissen erfolgen Anpassungen sind zu begründen und zu dokumentieren z.b. mit geeigneten Messmethoden, beispielsweise: - YARA N-Tester - Biomassemethode

Düngebedarfsermittlung Berechnung des N-Düngebedarfs Grünland (Mähweide, Weide) und Ackergras N-Bedarf: Erforderlicher N-Bedarf in kg/ha für jeweilige Kultur nach tatsächlichem Ertrag - Ø der letzten drei Jahre (ohne Ausnahmejahre) - fester ertragsabhängiger N-Bedarf und Rohproteingehalt soweit bekannt (ohne Ausnahmejahre) Mindestabzug: Humusgehalt h = 10 kg; sh = 30 kg; am= 50 kg; Niedermoor 80 kg N/ha organische Düngung 10% der Vorjahres-N-Gesamtgabe (organisch) legume N-Bindung stufenweise (Ø 3 kg N je % Kleeanteil) ---------------------------------------------------------------------------------- = Gesamt-N-Düngung in kg/ha

Düngebedarfsermittlung Berechnung des N-Düngebedarfs Grünland (Mähweide, Weide) und Ackergras Nutzung Ertrag [dt TM/ha] Entwurf neu DÜV RiWe 2013 RP [%] N-Bedarf [ kg N/ha] N-Bedarf [ kg N/ha] Grünland 4- Schnitte 90 17,0 245 230 Grünland 5- Schnitte 110 17,5 310 280 Grünland 6- Schnitte 120 18,2 350 Mähweide 60% Weideanteil 94 17,6 190 Mähweide 20% Weideanteil 98 17,2 245 255 Ackergras 3-4 Schnitte 120 16,2 310 300 Ackergras 5 Schnitte 150 16,6 400 Weide intensiv 90 18,0 130 140 N-Bedarf: entspricht weitgehend den Empfehlungen nach Richtwerte für die Düngung 2013

Düngebedarfsermittlung N-Anrechnung Wirtschaftsdünger zuzüglich 10 % des org. N aus dem Vorjahr Richtwerte 2013 DÜV Entwurf langjährige Anwendung Organischer Dünger Rüben, im Jahr Getreide, Kartoffeln, Grünland der Anwendung Raps Mais, Kohl Rindergülle 60 70 70 50 Schweinegülle 70 80 70 60 Substratrest 60 70 70 50 Hühnertrockenkot 60 80 60 60 Jauche 90 90 90 90 Festmist (Rinder, Schafe) 30 50 30 25 Festmist (Schweine) 30 50 30 30

Düngebedarfsermittlung P-Düngung P-Düngemittelmenge bei hoch versorgten Standorten begrenzt: mg P 2 O 5 / 100 g Boden (DL) Düngemenge in % der Abfuhr in kg P 2 O 5 / ha 25-40 100 ab 2015 > 40 75 ab 2018 > 40 50 ab 2020 P-Gehaltsklassen Richtwerte für die Düngung 2013 Stufe C: 17 32 mg P 2 O 5 / 100 g Boden (DL) Stufe D: >32 40 mg P 2 O 5 / 100 g Boden (DL) weitere Einschränkungen durch Länderregelung möglich bei schädlichen Gewässerveränderungen

Düngebedarfsermittlung P-Versorgung Anteil der Bodenproben in Schleswig-Holstein an Versorgungsstufen Ackerland mittlere und schwere Böden 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% E D C B 20% 10% A 0%

Düngebedarfsermittlung P-Düngung P-Düngemittelmenge richtet sich nach: Pflanzenbestand Standortbedingungen Anbaubedingungen Ertrag Qualität Verfügbarkeit und Nährstofffestlegung

Herbstdüngung Beratungsempfehlungen und Hinweise zur Herbstdüngung im Ackerbau (nach Pflugfurche und tiefer Mulchsaat) Fruchtfolge Nach Mais bei regional üblichem Erntetermin, unabhängig von Folgefrucht (inkl. Winterbegrünung) Nach Körnerleguminosen, Kohl unabhängig von Folgefrucht Organische Düngung keine regelmäßig*** keine regelmäßig*** Erntereste Vorfrucht Abfuhr/Verbleib Abfuhr/Verbleib Herbstdüngung* NDS NRW Cross- Compliance relevant Nach Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln keine 1 Abfuhr/Verbleib unabhängig von Folgefrucht regelmäßig*** 1 Zu Winterraps keine Abfuhr max. 60 N/ha** unabhängig von Vorfrucht Verbleib max. 80 N/ha** regelmäßig*** Abfuhr max. 40 N/ha Verbleib max. 60 N/ha** Zu Wintergetreide keine Abfuhr max. 30 N/ha nach Getreide Verbleib max. 50 N/ha regelmäßig*** Abfuhr Verbleib max. 30 N/ha Zu Zwischenfrüchten/Winterbegrünung 2 keine Abfuhr/Verbleib max. 60 N/ha** Ziel Futternutzung regelmäßig*** max. 40 N/ha Zu Zwischenfrüchten/Winterbegrünung 2 Ziel Bodenfruchtbarkeit/Schädlingsunterdrückung 1 ) Bei N-Bedarf Mineraldüngung empfohlen keine regelmäßig*** Abfuhr/Verbleib 2 ) Aussaat bis 15.9., ohne Untersaaten, kein Bedarf Düngung bei MSL-Maßnahme "Winterbegrünung" verboten in der Regel kein Bedarf *) Gesamt-N bei Bedarf **) Bei organischer Düngung max. 40 kg NH 4 -N/ha ***) ab 5 Jahren in Folge max. 30 N/ha Cross- Compliance relevant Cross- Compliance relevant gilt nur für Weizen 30-40 40-80 20-30 10-50 40-60 20-60

Herbstdüngung BMEL: Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt nach Hauptfruchternte nur zu Raps, Zwischenfrüchten Feldgras bei Aussaat bis 15. Sept. und Stoppelgetreide Wintergerste bei Aussaat bis zum 1. Oktober Ausbringung bis 1. Okt. für nachgewiesenen N-Bedarf; max. 30 kg NH 4 -N /ha oder 60 kg Gesamt-N/ha Gemüsekulturen bis 1. Dez.

Sperrfrist BMEL Ackerland: nach Ernte der letzten Hauptfrucht (Ausnahme siehe Herbstdüngung) bis 31. Jan. Grünland und vor 15. Mai gesätes Ackergras 15. Nov. 31. Jan. Festmist von Klauen- oder Huftieren, abgepresster Gärrest sowie Kompost 15. Nov. 31. Jan. Sperrfristverschiebung um 4 Wochen genehmigungsfähig- aber keine Kürzung Sperrfrist und Herbstdüngung kann auf Antrag bei Düngemitteln mit < 2% TS aufgehoben werden (aber: keine Gewässerbelastung zu erwarten und < 30 kg N/ha)

Lagerung Wirtschaftsdünger BMELV zukünftig in DÜV zu regeln; bislang in VAWS (Anlagenverordnung) 6 Monate Lagerraum incl. Reinigungs- und ggf. Niederschlagswasser 9 Monate Lagerraum bei Betrieben ohne eigene Ausbringflächen oder über 3 GV 4 Monate bei festen Gärresten Festmist- oder Kompostlagerung um Sickerjauche aufzufangen Externer Lagerraum ist über schriftliche Verträge nachweisbar Feldrandlagerung wird in Landeserlass und künftig in BundesAnlagenVO geregelt

Lagerzeitraum für Substratrest vor der Saat Lagerraum bei ausschließlichem Maisanbau im Betrieb für bis zu 11 Monate erforderlich zur Zwischenfrucht 6-8 Blatt Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

aufnahmefähiger Boden BMELV keine Düngung auf Boden, der wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren ist Ausnahme nur, wenn der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird der Boden trocken ist kein Abschwemmen in Gewässer oder Nachbarflächen zu befürchten ist und der Boden bewachsen ist andernfalls Bodenverdichtung droht dann nur 60 kg N-ges/ha (bei Festmist der Huf- und Klauentiere, festen Garrückständen und Kompost auch mehr, wenn die letzten drei Bedingungen eingehalten sind)

Ausbringtechnik BMEL Ab 2016 Einsatz von Alttechnik lt. Anlage 8 (z.b. Prallteller nach oben abstrahlend) verboten (in SH bereits heute nicht mehr zulässig) zukünftig nur noch Geräte streifenförmiger Ausbringung zulässig zugelassene Technik soll sich nach VK bei Verteilgenauigkeit richten Mineraldüngerstreuer: DIN EN 13739 Flüssigmistwagen: DIN EN 13406 Stalldungstreuer: DIN EN 13080 wieder dabei? nein!

unverzügliche Einarbeitung - Ausbringtechnik Ammoniakverluste von Gülle und Biogassubstratrest (in % des applizierten NH 4 -N) Verlust NH 4 -N in % 45 40 35 30 25 20 15 10 5 0 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 Stunden nach Ausbringung nach Döhler, KTBL Darmstadt 1990 Biogassubstratrest bei 15 C Gülle bei 0 C Gülle bei 15 C

Einarbeitungssregelungen: BMELV Organische Düngemittel und Harnstoff sind auf unbewachsenem Boden nach 4 Stunden einzuarbeiten.

BMEL Ausbringtechnik Bodennahe Ausbringtechnik Übergangsfrist für Acker endet 2020 Flüssigmistwagen: DIN EN 13406

Unterfußdüngung/ Depot UFD kann auch organisch erfolgen bessere N-Ausnutzung u. N-Bilanz geringere Ammoniakemission höhere P-Verfügbarkeit kann P-Bilanz verbessern Mineraldüngereinsparung mehr WD verwerten

Ausbringung von Wirtschaftsdünger im Strip-Till-Verfahren es geht pfluglos und nach Pflugeinsatz

33 Wasserdepot unter der Maisreihe durch V-Stellung der Blätter nach Frühsommertrockenheit und ca. 40 mm Niederschlag

Erträge und N-Abfuhr Strip-Till Mais relativ zu Substratrest breitflächig mit 23/23 UFD TM Ertrag rel. (Schuby 2014: 159,4 dttm/ha, GD rel 6,3) (Bredenbek 2014: 238,5 dttm/ha, GD rel 5,3) Energieertrag rel. % 115 110 N-Abfuhr rel. Schuby 2014 Kontrolle: 184 kg N/ha / 7,07 % RP in TS Bredenbek 2014 Kontrolle: 263 kg N/ha / 6,64 % RP in TS 105 100 95 90 85 80 Depot ohne UFD Depot ohne UFD + 3l Piadin Depot UFD NP 23/23 Depot UFD NP 23/23 + 3l Piadin Depot ohne UFD Depot ohne UFD + 3l Piadin Depot UFD NP 23/23 Depot UFD NP 23/23 + 3l Piadin Schuby 2014 Bredenbek 2014

BMEL Ausbringtechnik Bodennahe Ausbringtechnik Übergangsfrist für Grünland endet 2025 Flüssigmistwagen: DIN EN 13406

Abstandsregelungen: BMELV Abschwemmen in Gewässer und auch auf benachbarte Flächen vermeiden Kein direkter Eintrag in schützenswerte natürliche Lebensräume Gewässerabstand mindestens 4 m (1 m bei Exakttechnik) zusätzlich Gewässerrandstreifen: Düngeverbot innerhalb eines Abstands von 1 m zur Böschungsoberkante von Gewässern (in SH seit Ende 2013 realisiert) Regelungen zur N- und P-Düngung bei Hangneigung haben sich bewährt, werden aber verschärft: Innerhalb 20 m Randstreifen mit 5 10 % Neigung 3 m keine N- P- Düngung > 10 % Neigung 4 m keine N- P- Düngung 4 20 m sofortige Einarbeitung, Bewuchs oder Mulch- /Direktsaatverfahren Mineraldüngerstreuer ab 2020 mit Grenzstreueinrichtung

Ausbringobergrenze 170 kg N als Grenze für Wirtschaftsdünger maximal 170 kg N je ha im Betriebsdurchschnitt im Jahr anrechenbare Stall und Lagerungsverluste, keine Anrechnung von N-Ausbringungsverlusten Tierart Gülle Festmist, Jauche Rind 85 % 70 % Schwein 70 80 % 65 70 % Geflügel 60 % Pferde, Schafe 55 % für Aufbringung anzurechnende Mindestwerte, basierend auf Standardausscheidungswerten Substratreste werden mit dem Gesamt-N-Gehalt nach den Werten aus der Deklaration angesetzt BMELV: Ab 2015 zählt hier auch Stickstoff pflanzlichen Ursprungs und Klärschlamm Kompost bis zu 510 kg N-ges in drei Jahren

Ausbringobergrenze 170 kg Begrenzung Folgerung Wirtschaftsdünger müssen Überschussregionen verlassen 1000 t 3500 kg N 1000 t 3700 kg N 1000 t 4090 kg N davon 1990 kg N tierisch 980 t aus Gülle + 780 t aus Mais = 1760 t SR 7200 kg N

bei derzeit geltender DÜV N- Anfall organischer Düngemittel bei Vorschlag Bund-Länder-AG zur Novellierung DÜV Quelle: Taube et al. (2013): Berichte über Landwirtschaft, Sonderheft 291, Sept. 2013.

Ausbringobergrenze 170 kg Begrenzung Instrumente die Wirtschaftsdünger mobiler machen Nährstoffbörse Separierung Ultrafiltration HTC-Anlagen Rückfracht reduziert Transportkosten (Kombiliner) Erdbecken / Behälterbau im Außenbereich des Aufnahmegebiets Biogasanlage im Aufnahmegebiet

Ausbringobergrenze 230 kg Begrenzung EU: Derogation erst, wenn neuer Entwurf akzeptiert BMELV: keine fachlichen Einwände gegen Derogation im Entwurf Öffnung für Biogasbetriebe Regelung ist 2013 ausgelaufen

Nährstoffvergleich Ergebnis Praxiserhebung Düngejahr 2004/2005 und 2005/2006 kg/ha 140 120 100 80 60 40 20 0-20 -40-60 Überhang nach Betriebstypen und GV-Gruppen im Mittel 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 GV-Besatz/ha N-Überhang Marktfrucht / Veredlung P2O5-Überhang Marktfrucht / Veredlung N-Überhang Futterbau / Milch P2O5-Überhang Futterbau / Milch N-Überhang Marktfrucht / Gemüsebau P2O5-Überhang Marktfrucht / Gemüsebau

Nährstoffvergleich BMEL N-Überhang: 60 kg/ha ab 2018-2020: P-Überhang: P 2 O 5 -Überhang/ha 50 kg/ha Bei Rindern und Schafen über N- und P-Aufnahmevorgabe zu berechnen Unvermeidliche Verluste bei nicht zu vertretenden Ernteausfällen Anrechnung von 60 kg N/ha unvermeidlicher N-Verluste bei bestimmten Gemüsearten N:Anrechnung in % Gülle Festmist, Jauche Weide Rinder 70 60 40 Schweine 70 60 40 Geflügel 50 40 Pferde/Schafe 50 40 Biogasanlage 85 P 2 O 5 /100 g Boden (DL) im gewogenen Mittel >20 unter 12 mg Phosphat- 20 Kontrollwert bis 25 mg ab 2018 max. 10 kg P 2 O 5 /ha 0 über 25 mg (Stufe C in SH 17 32 mg P2O5/100 g Boden (DL) )

Nährstoffvergleich BMEL Beratungspflicht bei Überschreitung bei Überschreitung des beratenen Anbaujahres: Düngeplan genehmigen lassen Düngebilanzierung liefert Nachweis ob Düngung bedarfsgerecht erfolgte Überschreitung des N- oder P-Kontrollwertes ist Ordnungswidrigkeit ab 1.1.2018 Hoftorbilanz für viehintensive Betriebe

Länderöffnungsklausel ( 13) In Gebiete mit Grundwasser > 50 mg Nitrat/l oder > 40 mg Nitrat mit steigenden Gehalten darf Düngebedarf max. 10 % durch Anpassung erhöht werden Sperrfrist bei Gemüse um 4 Wochen verlängert werden Lagerraum für mind. 7 Monate festgesetzt werden Verschärfungen gelten nicht für Betriebe, die N-Überhang von 35 kg N/ha in den letzten drei Jahren nicht überschritten haben. zusätzlich Maßnahmen zur Verschärfung in Belastungsgebieten und Entlastung in unbelasteten Gebieten wählbar

LandesVerbringensVerordnung (WDüngMeldPflV SH) Rendsburg 24. Nov. 2015

Landesverordnung zur Umsetzung der Meldepflichten bei Wirtschaftsdünger WDüngMeldPflV SH Schleswig-Holstein (18. Mai 2015) Meldepflicht für: natürliche oder juristische Person die Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten mit einer Menge von > 200 to je Kalenderjahr in Verkehr bringen an den Betrieb eines anderen Verfügungsberechtigten oder an Vermittler abgeben Ein anderer Verfügungsberechtigter liegt auch dann vor, wenn die Verbringung zu einem rechtlich getrennten zweiten Betrieb derselben natürlichen Person erfolgt. Ausnahmen von der Meldepflicht: wie in BundesVO (WDüngV) Betriebe desselben Verfügungsberechtigten innerhalb von 50 km keine Nährstoffvergleichspflicht und < 500 kg N aus Wirtschaftsdünger Kleinverpackungen < 50 kg Abgabe an Nährstoffbörsen nicht zu melden, wohl aber bei deren Vermittlung und Abgabe

Landesverordnung zur Umsetzung der Meldepflichten bei Wirtschaftsdünger WDüngMeldPflV SH Schleswig-Holstein (18. Mai 2015) Meldepflicht-Zeitraum: für Wirtschaftsdünger-Abgaben in 2015 bis 31. März 2016 ab 2016 - erstes Halbjahr bis 30. Sept des Jahres - zweites Halbjahr bis 31. März des Folgejahres Meldepflicht-Angaben:

Landesverordnung zur Umsetzung der Meldepflichten bei Wirtschaftsdünger WDüngMeldPflV SH Schleswig-Holstein Angaben: Abgeber Datum/Zeitraum der Abgabe Art des Wirtschaftsdüngers Menge (Frischmasse, N-Gesamt, Phosphat) Beförderer Empfänger https://www.meldeprogramm-sh.de

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt Referat Düngung plausen@lksh.de 04331 9453 341