Brennpunkt Spanien 2015: Steuerliche Risiken für Eigentümer von Immobilien und Yachten

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Brennpunkt Spanien 2015: Steuerliche Risiken für Eigentümer von Immobilien und Yachten Düsseldorf, 2 Gliederung 1. Erweiterter InformaHonsaustausch ab 2015 2. Besteuerung spanischer Mieteinnahmen in Deutschland 3. Gewinn aus Veräußerung einer spanischen Immobilie 4. Selbstnutzung einer Immobilie in Spanien 5. Sonderfall: Nutzung der Immobilie einer SL 6. Besteuerung der Vermietung von Yachten in Spanien 7. Yachten in einer spanischen SL 1

3 Erweiterter InformaHonsaustausch ab 2015 InformaHonsaustausch Spanien - Deutschland bis einschließlich 2014: Art. 25 I DBA Spanien ermöglicht InformaHonsaustausch zwischen deutschen und spanischen Finanzbehörden (große AuskunYsklausel): EinzelauskünYe (auf Anfrage oder spontan) Gruppenanfragen AutomaHscher Austausch aber bisher Pflicht zum automahschen Austausch nur für EinkünYe aus Kapitalvermögen nach Richtlinie 2003/48/EG bzw. ZIV und geplante Einrichtung für Ruhegehälter und Renten nach Prot. X zum DBA ab 01.01.2015 Neue Pflichten zum automahschen Austausch innerhalb der gesamten EU nach Art. 8 Richtlinie 2011/16/EU bzw. Art. 7 I EuAHiG 4 Erweiterter InformaHonsaustausch ab 2015 Welche InformaHonen werden automahsch ausgetauscht? Erzielung von Einnahmen in Spanien: Arbeitslohn Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütung Lebensversicherungen Renten Eigentum an unbeweglichem Vermögen und EinkünYe daraus Wenn derjenige in einem anderen EU- Staat ansässig ist Wohnsitz in Deutschland und Migelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland ErmächHgung des BMF in 7 III EUAHiG zur Regelung von Einzelheiten noch nicht umgesetzt 2

5 Erweiterter InformaHonsaustausch ab 2015 In 2015 erfolgt Austausch der Daten auch für das Jahr 2014 Keine vorherige Anhörung des Betroffenen Immobilien von in Deutschland Ansässigen in Spanien: Migeilung der erzielten MieteinkünYe Aber auch bei Selbstnutzung: Migeilung des Immobilieneigentums als solches Beachte: Spanische Finanzbehörde erhält viele InformaHonen in Spanien (z.b. von Energieversorgern über Stromanmeldung und Verbrauch) und gibt diese dann nach Deutschland weiter. 6 Erweiterter InformaHonsaustausch ab 2015 Folgen der Migeilung in Deutschland Deutsches Finanzamt prüy, ob in bisherigen Steuererklärungen MieteinkünYe aus Spanien erklärt wurden ob es plausibel erscheint, dass die Anschaffungskosten der Immobilien aus in Deutschland versteuertem Einkommen gezahlt worden sein können Bei Widersprüchen: weitere Nachfragen und bei Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung Einleitung eines strafrechtlichen Ermiglungsverfahrens 3

7 Besteuerung spanischer Mieteinnahmen in Deutschland Wer (auch) in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich in Deutschland mit allen WelteinkünYen steuerpflichhg. Ausnahme nur, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen AuslandseinkünYe freistellt. Neues DBA Spanien (gilt für Einnahmen ab 2013): Regelung des Art. 6 I und 22 II b) vii DBA Spanien: bei Grundstück in Spanien und Ansässigkeit (also Lebensmigelpunkt) in Deutschland: Steuerpflicht der Mieteinnahmen in Deutschland und in Spanien Anrechnung der tatsächlich gezahlten spanischen Steuer auf die deutsche Steuer 8 Besteuerung spanischer Mieteinnahmen in Deutschland Reale Steuerbelastung in Deutschland dann, wenn die Mieteinnahmen in Spanien nicht deklariert wurden, also dort keine Steuer gezahlt wurde. Dann volle Steuerbelastung in Deutschland Soweit der Steuersatz in Deutschland höher ist als in Spanien (abhängig von Jahr und Höhe des Einkommens), Belastung in Höhe des Differenzbetrages Auch bei höherer Steuer in Spanien zunächst Erklärungspflicht in Deutschland, da Bezahlung höherer spanischer Steuer der Finanzbehörde nachzuweisen ist. Bei Verstoß kann auch hier Steuerhinterziehung vorliegen, da die Einnahmen nicht erklärt wurden und die Voraussetzungen für eine Anrechnung mangels Nachweis nicht vorlagen. Dasselbe galt auch nach dem früheren DBA Spanien (Art. 6 I, 23 I b ee), also auch für vor 2013 erzielte Mieteinnahmen. Eine Nachversteuerung, kann für die letzten 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung allerdings für die letzten 10 Jahre erfolgen (real für 11 12 Jahre) 4

9 Gewinn aus Veräußerung einer spanischen Immobilie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien sind in Deutschland steuerpflichhg, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Ausnahme ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den drei Jahren vor Veräußerung; auch bei nicht vermieteter Ferienwohnung (BMF, BStBl. I 2000 S. 1383). Bei der Veräußerung einer Immobilie in Spanien ab 2013: Nach dem neuen DBA Spanien besteht auch hier - wie bei MieteinkünYen Steuerpflicht in Deutschland unter Anrechnung einer in Spanien tatsächlich hierauf gezahlten Steuer (Art. 22 II b) vii DBA Spanien) Bei der Veräußerung einer Immobilie vor 2013: Nach BFH (BStBl. II 2011 S. 156) Freistellung des Veräußerungsgewinnes in Deutschland, jedoch erhöht dieser den Steuersatz (Progressionsvorbehalt) Daher musste der Gewinn auch hier in der Steuererklärung angegeben werden. 10 Selbstnutzung einer Immobilie in Spanien Die Selbstnutzung von Immobilien durch den Eigentümer unterliegt in Deutschland nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch für Immobilien in Spanien. Wer eine Ferienwohnung in Spanien ausschließlich selbst nutzt, muss dies nicht in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Dagegen ist die Selbstnutzung einer ZweiHmmobilie durch einen in Spanien beschränkt SteuerpflichHgen nach spanischem Steuerecht (Art. 13 I h) LIRNR dort steuerpflichhg (2 % des Katasterwertes x 24,75 %). Dies wird auch bei Ansässigkeit in Deutschland nicht durch das DBA ausgeschlossen, da Art. 6 I eine Besteuerung auch in Spanien erlaubt. 5

11 Sonderfall: Nutzung der Immobilie einer S.L. Insbesondere im Hinblick auf Vorteile bei der spanischen ErbschaYsteuer und Grunderwerbsteuer wurde deutschen Anlegern häufig empfohlen, ein Ferienhaus nicht unmigelbar selbst zu erwerben, sondern eine spanische S.L. zu gründen, welche Eigentümer der Immobilie wird. Fall: A ist alleiniger GesellschaYer der spanischen S.L. Diese ist Alleineigentümer eines Grundstückes in Spanien. A nutzt das Grundstück ausschließlich selbst als Ferienhaus. Der BFH hat entschieden (Urteil v. 12.06.2013 I R 109/10), dass in einem solchen Fall der A den Nutzungsvorteil in Deutschland als verdeckte Gewinnausschügung bei seinen EinkünYen aus Kapitalvermögen versteuern muss. Eine ggf. in Deutschland anzurechnende (dies hat der BFH offen gelassen) spanische Steuer ist regelmäßig nicht gezahlt, da eine Versteuerung bei solchen ertraglosen GesellschaYen in Spanien gerade nicht erfolgt. Daher volle Steuerlast in Deutschland. 12 Sonderfall: Nutzung der Immobilie einer S.L. Reichweite des Urteils: Das Urteil bezieht sich auf das bis einschließlich 2012 geltende DBA, es ist also gerade für die Vergangenheit anwendbar. Wurde die verdeckte Gewinnausschügung in den Einkommensteuererklärungen nicht deklariert, so kann die Finanzbehörde die Steuer ohne Verschulden für 4 Jahre, bei grober Fahrlässigkeit für 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung für 10 Jahre nachfordern. Ansatzpunkt für den Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung könnte sein, wenn der SteuerpflichHge schon den Erwerb der GesellschaYsanteile in seiner deutschen Steuererklärung nicht erwähnt hat (Pflicht nach 138 II Nr. 3, III S. 2 AO). Ansatz der marktüblichen Miete, kein Abzug der von der S.L. getragenen Aufwendungen Nach Auffassung der Finanzverwaltung Ansatz für das ganze Jahr, wenn Haus ganzjährig zur Verfügung steht, auch bei nur zeitweiser Nutzung (str.) Auch für Jahre ab 2013 anwendbar (Art 6 IV, 22 II b) viii) DBA 6

13 Sonderfall: Nutzung der Immobilie einer S.L. Lösungsmöglichkeiten: Für die Vergangenheit: Erlangung von Straffreiheit bei Nachzahlung der Steuer durch Selbstanzeige, möglichst noch in 2014 (Gefahr der Entdeckung durch automahschen Datenaustausch, verschärye Bedingungen für Selbstanzeige ab 2015) Wer erst jetzt von der Steuerpflicht in Deutschland erfährt, ist nach 153 AO zur BerichHgung vergangener Steuererklärungen verpflichtet. Ein Unterlassen kann selbst eine Steuerhinterziehung sein. Für die ZukunY müssen neue Gestaltungen (z.b. Vereinbarung einer Marktmiete, Veräußerung der Immobilie an Nutzer, Auflösung der S.L.) unter BerücksichHgung der Folgen in Deutschland und Spanien im Einzelfall berechnet werden. 14 Besteuerung der Vermietung von Yachten in Spanien Bei Ansässigkeit in Deutschland auch ab 2015 zwar kein automahscher Datenaustausch, aber AuskunY auf Anfrage aus Deutschland oder SpontanauskunY der spanischen Finanzbehörden nach DBA zulässig. Steuerpflicht in Deutschland (ohne BerücksichHgung DBA): Regelmäßig bei Eintragung in ein deutsches oder spanisches Schiffsregister: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ( 21 I Nr. 1 EStG) Bei nicht eingetragenen Schiffen: Einnahmen aus 22 Nr. 3 EStG Nach BFH (BStBl. II 1999 S. 619) begründet die bloße Vercharterung einer einzelnen, in einem üblichen Yachthafen stahonierten Yacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermiglungsunternehmens, das weitere Yachten vermigelt und zusätzliche eigene Leistungen anbietet, keine gewerbliche TäHgkeit. Dies gilt auch bei kurzfrishger Vermietung an unterschiedliche Mieter. Eine gewerbliche TäHgkeit kann bei Vermietung mehrerer Yachten und über Pflege, Wartung und Versicherung hinausgehende Zusatzleistungen vorliegen. 7

15 Besteuerung der Vermietung von Yachten in Spanien Regelungen des aktuellen DBA Spanien: See- und Binnenschiffe fallen nicht unter EinkünYe aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 II S. 2 2. Hs. DBA Spanien) Die für den Betrieb von Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und LuYfahrt geltende Norm des Art. 8 DBA Spanien setzt eine gewerbliche TäHgkeit im S. des 15 II EStG voraus (vgl. Kreutziger in Wassermeyer Art. 8 OECD- MA Rn. 19). Bei der (zumeist vorliegenden) nicht gewerblichen Vermietung von Yachten gilt danach Art. 20 DBA Spanien, welcher eine Besteuerung nur in Deutschland vorsieht, wenn der Vermieter seinen Lebensmigelpunkt in Deutschland hat. Eine nicht gewerbliche Vermietung einer Yacht in Spanien führt daher zur vollen Steuerpflicht in Deutschland. Eine Anrechnung spanischer Steuer erfolgt nicht. Bei gewerblicher Vermietung gilt grundsätzlich Art. 7 DBA Spanien, da Art. 8 bei Seeschiffen einen grenzüberschreitenden Verkehr voraussetzt. 16 Besteuerung der Vermietung von Yachten in Spanien Bei einer gewerblichen Vermietung von Yachten werden die Gewinne nach Art. 7 I DBA Spanien grundsätzlich in Deutschland versteuert, da es sich um ein deutsches Unternehmen handelt, wenn der Inhaber seinen Lebensmigelpunkt in Deutschland hat (Art. 3 I e DBA Spanien). Etwas anderes gilt dann, wenn die Vermietung im Rahmen einer Betriebsstäge in Spanien erfolgt. Dies setzt in Spanien eine feste GeschäYseinrichtung oder eine weisungsgebundene Person voraus, welche für das Unternehmen in Spanien mit Vollmacht zum Vertragsschluss tähg ist (Art. 5 I und V DBA Spanien). Nicht genügt jedoch die BeauYragung eines selbständigen Maklers oder anderen unabhängigen Vertreters (vgl. für die Vercharterung von Yachten, Hessisches Finanzgericht v. 18.03.2004 4 K 3264/02) 8

17 Besteuerung der Vermietung von Yachten in Spanien Fazit: EinkünYe aus einer nicht gewerblichen Vermietung von Yachten in Spanien sind in Deutschland steuerpflichhg, wenn der Vermieter seinen Lebensmigelpunkt in Deutschland hat. Bei einer gewerblichen Vermietung kommt es darauf an, ob in Spanien eine feste GeschäYseinrichtung besteht oder eine weisungsabhängige Person tähg ist (kein selbständiger Makler). Steht fest, dass dauerhay aus der Vermietung Verluste entstehen, liegt Liebhaberei vor, so dass die Verluste nicht anerkannt werden. 18 Yachten in einer spanischen SL Auch die ausschließliche Selbstnutzung einer Yacht in Spanien führt in Deutschland nicht zu steuerpflichhgen EinkünYen. Ist Eigentümer der Yacht eine spanische SL und nutzt der GesellschaYer der SL die Yacht selbst, liegt auch hier eine verdeckte Gewinnausschügung vor. Auch diese ist in Deutschland nach dem alten und neuen DBA zu versteuern, ggf. unter Anrechnung einer in Spanien gezahlten Steuer. Vermietet die SL die Yacht, kommt eine unbeschränkte KörperschaYsteuerpflicht nur in Betracht, wenn sich die tatsächliche GeschäYsleitung in Deutschland befindet. Wird die SL von Spanien aus geleitet, liegt grundsätzlich schon keine Steuerpflicht, von deren EinkünYen in Deutschland vor. 9

19 Yachten in einer spanischen SL Allerdings liegen inländische EinkünYe vor, wenn die Yacht in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist ( 49 I Nr. 6 EStG). Dann auch bei GeschäYsleitung in Spanien grundsätzlich beschränkte KörperschaYsteuerpflicht in Deutschland ( 2 Nr. 1 KStG). Es dürye allerdings Art. 7 DBA Spanien Anwendung finden (str. sofern keine gewerbliche Vermietung). Hier kommt es wiederum zunächst darauf an, wo sich der Ort der GeschäYsleitung befindet. Liegt dieser in Spanien, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht. Liegt er in Deutschland, kommt es darauf an, ob eine Betriebsstäge in Spanien besteht. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wessing & Partner Rechtsanwälte mbb Rathausufer 16 17, 40213 Düsseldorf Tel. +49 211/16844-0, Fax +49 211/16844-444 info@strafrecht.de www.strafrecht.de 10