Ihr Baby. Ihre Volksbank Neu-Ulm eg. Liebe Eltern,



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Transkript:

Ihr Baby Ihre Volksbank Neu-Ulm eg Liebe Eltern, wir gratulieren Ihnen ganz herzlich zur Geburt Ihres Kindes und wünschen Ihrer jungen Familie alles Gute für die Zukunft. Eltern zu werden ist ein ganz besonderes Ereignis im Leben. Zu Recht sind Sie stolz und voller Freude und Dankbarkeit über Ihren Nachwuchs. Genießen Sie diese Zeit größten Glücks in vollen Zügen, freuen Sie sich darüber, wie gut sich Ihr Kind entwickelt, wie es jeden Tag etwas Neues lernt und die Welt um sich herum entdeckt. Ab jetzt ist alles anders. Ein Baby verändert die Welt. Es stellt sicherlich auch Ihr Leben radikal auf den Kopf. Neben allem Glück bringt der Nachwuchs so manche ungeplante Überraschung, wachsende Verantwortung und finanzielle Mehrbelastungen mit sich. Der Alltag muss neu organisiert werden. Betreuung, Gesundheitspflege und Erziehung werden Sie vor allem in den ersten Monaten besonders fordern. Und Sie werden sich viele Fragen stellen: Wie gelingt der richtige Start ins Leben? Was ist alles neu zu regeln? Wo finde ich beratende und unterstützende Anlaufstellen? Praktische Unterstützung finden Sie in unserem Behörden-Service. Damit wollen wir Sie durch die ersten Lebenswochen Ihres Kindes begleiten und Ihnen wichtige Hilfestellungen für die Erledigung notwendiger Formalitäten geben. Dieser Wegweiser will Ihnen die Suche nach geeigneten Angeboten und den passenden Ansprechpartnern vor Ort erleichtern. Gern sind wir für Sie und Ihre Familie persönlich da. Als verlässlicher und verantwortungsvoller Finanzpartner, auf den Sie sich ein Leben lang verlassen können, mit Finanzlösungen, die sich Ihren Wünschen und Zielen in jeder Lebensphase anpassen. Wir freuen uns, wenn Sie diese Informationen nutzen, um Ihrem Kind einen guten Start ins Leben zu ermöglichen. Sprechen Sie uns einfach an. Mit den besten Wünschen Ihre Volksbank Neu-Ulm eg

Die Volksbank Neu-Ulm eg auf einen Blick Die Volksbank Neu-Ulm eg wurde 1866 gegründet und ist somit eines der traditionsreichsten Unternehmen im Landkreis Neu-Ulm. Die Basis für den Erfolg der Bank bilden insgesamt 124 Mitarbeiter. Von uns werden rund 27.800 Kunden und 14.168 Mitglieder in unseren 11 Geschäftsstellen kompetent beraten. Freundlichkeit, Vertrauen und Fachkompetenz stehen bei uns an erster Stelle im Umgang mit unseren Kunden und Mitgliedern. Zahlen und Fakten: Bilanzsumme 527 Mio. Mitglieder 14.168 Kunden 27.800 Geschäftsstellen 11 Mitarbeiter 124 Auszubildende 10 Wir sind da, wo Sie sind! familienfreundlich Stand: 31.12.2013

Unsere Niederlassungen und Geschäftsstellen vor Ort und ihre Leiter Volksbank Neu-Ulm eg Ludwigstr. 1 89231 Neu-Ulm Tel. 0731 9763-0 Fax 0731 9763-155 Lothar Lichtner Geschäftsstelle Ludwigsfeld Memminger Str. 174 89231 Neu-Ulm Tel. 0731 98561-0 Fax 0731 98561-16 Elke Mertl Raiffeisenbank Burlafingen Gerstmayrstr. 6 89233 Neu-Ulm Tel. 0731 97962-0 Fax 0731 97662-40 Tobias Buxbaum Geschäftsstelle Offenhausen Offenbachstr. 35 89231 Neu-Ulm Tel. 0731 97003-0 Fax 0731 97003-20 Carolin Feierabend Raiffeisenbank Senden Hauptstr. 18 89250 Senden Tel. 07307 9468-0 Fax 07307 9468-88 Armin Gerullis Geschäftsstelle Wullenstetten Rauthstr. 6 89250 Senden Tel. 07307 9887-0 Fax 07307 24408 Michaela Hölzle Raiffeisenbank Thalfingen Ulmer Str. 1 89275 Elchingen Tel. 0731 92778-0 Fax 0731 92778-78 Karl Frank Geschäftsstelle Aufheim Wihdumweg 3 89250 Senden Tel. 07307 928553 Fax 07307 23547 Kornelia Müller Geschäftsstelle Ay Hauptstr. 109 89250 Senden Tel. 07307 9025-0 Fax 07307 9025-25 Uwe Haller Geschäftsstelle Straß Römerstr. 9 89278 Nersingen Tel. 07308 9609-0 Fax 07308 9609-20 Daniela Huber Geschäftsstelle Gerlenhofen Germanenstr. 2 89233 Neu-Ulm Tel. 07307 9469-0 Fax 07307 9469-33 Marco Baehr info@volksbank-neu-ulm.de www.volksbank-neu-ulm.de

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Zeit und Nerven sparen! Unser Behördenservice informiert Sie darüber, an was Sie alles mit Geburt Ihres Kindes denken sollten und was Sie alles erledigen müssen. Am besten einfach schon vor der Geburt vorbereiten - damit Sie danach viel Zeit für Ihren kleinen Erdenbürger haben. Alle Informationen und Verlinkungen finden Sie unter www.volksbank-neu-ulm.de > Privatkunden > BehördenService 1. Mutterschutzgesetz Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und weibliche Auszubildende. Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbote) Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Um die Frau in der Schwangerschaft vor finanziellen Nachteilen zu schützen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen: - Das Mutterschaftsgeld - Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen - Das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot (z. Bsp: Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) außerhalb der Mutterschutzfristen (so genannter Mutterschutzlohn) Urlaubsanspruch Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. 2. Kündigungsschutz Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. 3. Mutterschaftsgeld Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt) steht allen Beschäftigten Mutterschaftsgeld zu. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse wenden. Für privat Krankenversicherte ist das Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle - in Bonn zuständig. Voraussetzung für den Bezug des Mutterschaftsgeldes ist die ärztliche Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes, welche den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Kindes beinhaltet. Diese Bescheinigung darf max. 7 Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ausgestellt werden.

zu 3. Mutterschaftsgeld Privat versichert? Privat Versicherte müssen einen Antrag ausfüllen. Unter nachfolgender Internetadresse finden Sie den Mutterschaftsgeldantrag sowie wichtige Informationen diesbezüglich für Privatversicherte: http://www.mutterschaftsgeld.de Gesetzlich versichert? Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie keinen Antrag ausfüllen, wie es bei privat versicherten Personen der Fall ist, sondern lediglich die ärztliche Bescheinigung an Ihre zuständige Krankenkasse schicken. Das Mutterschaftsgeld entspricht der Höhe Ihres Nettoeinkommens. Bei gesetzlich versicherten zahlt die Krankenkasse 13 EUR pro Tag, den Rest zahlt Ihr Arbeitgeber als Zuschuss und stockt somit den Kassenbetrag auf, bis die Summe Ihren Durchschnitts-Nettoverdienst der vergangenen 3 Monate erreicht. Anlässlich der Geburt Ihres Kindes benötigt die Krankenkasse die standesamtliche Geburtsbescheinigung, die Ihnen extra für Mutterschaftsleistungen ausgestellt wird. 4. Standesamt Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb von einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden. Dort wird auch die Geburtsurkunde sowie die erforderlichen Kopien, z.b. für den Eltern- und Kindergeldantrag ausgestellt. Hierbei erfolgt auch die Wahl des Vor- und Familiennamens des Kindes. Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt: Verheiratete Eltern: - Geburtsbescheinigung der Klinik - Personalausweis, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Nicht verheiratete Eltern: - Personalausweis - Geburtsurkunde Mutter - Vaterschaftsanerkennung, falls schon vorhanden Vaterschaftsanerkennung: Ist nur bei unverheirateten Paaren nötig. Sie erfolgt beim Standes- oder Jugendamt des Wohnortes. Am besten sollte dies bereits vor der Geburt erfolgen, damit der Vater direkt in die Geburtsurkunde aufgenommen werden kann. Mitzubringen sind: - Personalausweise - Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden beider Eltern - Geburtsurkunde des Babys Wenn die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt erfolgt, ist vorher die Geburtsurkunde des Kindes zu beantragen. Dort wird dann zunächst nur der Name der Mutter eingetragen. Beim Jugendamt kann der Vater auch das gemeinsame Sorgerecht erklären. Voraussetzung ist die Zustimmung der Mutter.

5. Einwohnermeldeamt der Stadt/Gemeinde Das Standesamt informiert das Einwohnermeldeamt automatisch von der Kindesgeburt (Wohnsitz des Kindes) und übermittelt alle Daten automatisch an das Finanzamt (Lohnsteuer). Das Einwohnermeldeamt sollte dennoch zeitnah aufgesucht werden, wenn Sie einen Kinderpass beantragen möchten. Zur Beantragung des Kinderpasses muss mindestens ein Erziehungsberechtigter persönlich erscheinen. In diesem Fall ist zusätzlich eine Vollmacht (inkl. Ausweiskopie) des zweiten Erziehungsberechtigten erforderlich. Das Einwohnermeldeamt benötigt des Weiteren die Geburtsurkunde, ein Passbild des Kindes sowie die Angabe der Augenfarbe und Körpergröße. Wichtiger Hinweis! Bei nicht verheirateten Partnern, sollte der Vater mit der Geburtsurkunde das Einwohnermeldeamt aufsuchen, um das Kind bei sich eintragen zu lassen (hier wird die Vollmacht der Mutter benötigt). 6. Krankenversicherung Nach der Geburt Ihres Kindes müssen Sie es bei einer Krankenkasse anmelden. Sie können Ihr Kind unter Vorlage der Geburtsurkunde, durch die Beantragung der Familienversicherung bei Ihrer Krankenkasse versichern. Am besten, Sie erkundigen sich bereits vor der Geburt bei der Krankenkasse und melden es dann innerhalb von 2 bis 3 Wochen nach der Geburt an. Fallbeispiele: Sie sind berufstätig und gehören einer gesetzlichen Krankenkasse an, Ihr Partner ist nicht berufstätig und bei Ihnen mitversichert. Dann ist Ihr Baby kostenlos bei Ihnen mitversichert. Sie sind beide berufstätig und gehören verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen an. Dann können Sie wählen, bei welcher Sie Ihr Baby kostenlos mitversichern möchten. Sie sind berufstätig und privat versichert, Ihr Einkommen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Ihr Partner gehört einer gesetzlichen Krankenkasse an, sein Einkommen ist aber niedriger. Dann müssen Sie Ihr Baby gesondert privat versichern - mit einem eigenen Beitrag. Sie sind berufstätig und privat versichert, Ihr Partner gehört einer gesetzlichen Krankenkasse an, sein Einkommen ist aber höher. Dann kann Ihr Partner das Baby kostenlos mitversichern.

7. Kindergeldantrag bei der Familienkasse/Agentur für Arbeit Das Kindergeld ist ein Betrag, der Eltern monatlich überwiesen wird und der nicht der Einkommensteuer unterliegt, also nicht versteuert werden muss. Das Kindergeld erhalten Sie ab dem 1. Lebenstag Ihres Kindes, sobald Sie den Kindergeldantrag bei der Familienkasse, die in der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig ist eingereicht haben. Die Kindergeldzahlung erfolgt automatisch bis zum 18. Lebensjahr, danach nur noch unter bestimmten Bedingungen. Monatliche Kindergeldhöhe: 1. / 2. Kind: 184 3. Kind: 190 ab 4. Kind: 215 Merkblatt Kindergeld www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld > Aktuelles > Merkblatt Kindergeld Kindergeldantrag www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld > zu den Kindergeldformularen Kindergeldantrag für ein weiteres Kind www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld > zu den Kindergeldformularen Das Kindergeld kann auch über das Internet beantragt werden (sowohl Neuanträge als auch Änderungshinweise). Das Formular finden Sie unter www.arbeitsagentur.de im Bereich Formulare > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > Kindergeld). 8. Kinderfreibeträge Die Kinderfreibeträge können alternativ zum Kindergeld in Anspruch genommen werden. Dies ist vor allem lohnenswert für Eltern, die ein höheres Einkommen erzielen. Die Kinderfreibeträge wirken sich nur in der jährlichen Einkommenssteuererklärung aus. Die Höhe des Freibetrages beträgt je Kind 2.184 EUR, je Elternteil. Steht das Kind zu beiden Eltern in einem Kindschaftsverhältnis verdoppelt sich der Kinderfreibetrag auf 4.368 EUR. In der Einkommenssteuererklärung ist die Anlage Kinder enthalten. Vom Finanzamt wird automatisch geprüft, ob für die Steuerpflichtigen das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. Dabei werden Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten berücksichtigt. Für diesen Bedarf eines Kindes hat das Finanzamt einen Freibetrag von 1.320/2.640 EUR (Ledig/Verheiratet) vorgesehen. Bei Verheirateten mit einem Kind bedeutet dies, dass diese insgesamt einen Freibetrag von 7.008 EUR in Anspruch nehmen können. Dies errechnet sich aus dem Kinderfreibetrag (4.368 EUR) und dem Bedarfsfreibetrag (2.640 EUR) für ein Kind, für beide Eltern zusammen. Ist der Kinderfreibetrag für die Familie voll ausgelastet wird dieser als Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. In dem Fall muss das Kindergeld dann zurückgezahlt werden, da der Steuerpflichtige mit Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages finanzielle Vorteile in der Steuererklärung erzielt. In Ausnahmefällen wird einer Person auch der volle Kinderfreibetrag gewährt, wenn - ein Elternteil verstorben ist, - der Wohnort des anderen Elternteils nicht ermittelt werden kann, - der Vater nicht festzustellen ist, - bei Auslandsaufenthalt ein Elternteil nur beschränkt steuerpflichtig ist, - zwischen Kind und dem Steuerpflichtigen ein Pflegeschaftsverhältnis besteht. Kinderfreibeträge sind auch zulässig, wenn sich das Kind im Ausland aufhält.

9. Kinderzuschlag bei der Familienkasse / Agentur für Arbeit Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung für minderjährige Kinder zum Kindergeld. Sie erhalten diesen Zuschlag, wenn Sie Ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, aber nicht den Ihres Kindes. Ohne diesen Kinderzuschlag wären Sie auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Mit dem Kinderzuschlag brauchen Sie diese Fürsorgeleistung nicht. Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Das heißt Eltern mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn Sie mit Ihrem Einkommen Ihren eigenen Bedarf decken können, nicht aber den Ihrer Kinder. Er errechnet sich aus dem fiktiven Arbeitslosengeld II der Eltern und Ihrem Wohnkostenanteil. Der Kinderzuschlag wird für ein in Ihrem Haushalt lebendes unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von max. 140 EUR pro Monat pro Kind gezahlt. Diese Ergänzungsleistung müssen Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen und Sie erhalten diese Leistung gemeinsam mit dem Kindergeld ausbezahlt. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Merkblatt Kinderzuschlag www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kinderzuschlag > Aktuelles Antrag auf Kinderzuschlag www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kinderzuschlag > Formulare 10. Antrag auf Elternzeit Mutter und Vater haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten darf ab dem 01.01.2015 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Die Übertragung von nicht in Anspruch genommener Elternzeit ist bei jedem der Kinder möglich, auch bei kurzen Geburtenfolgen. Die Elternzeit von mehreren Kindern kann nicht addiert werden. Bei Mehrlingen verlängert sich automatisch auch die Elternzeit. Für Mütter beginnt die Elternzeit frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Für Väter kann die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen. Sie müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nehmen werden. Wichtig: Der Elternteil, der in Elternzeit ist, erhält Elterngeld. Rechtliche Grundlagen für die Elternzeit sowie Broschüre Elterngeld und Elternzeit www.bmfsfj.de > Familie > Leistungen + Förderung > Die Elternzeit

11. Elterngeld Das Elterngeld ist eine einkommensabhängige Familienleistung für Eltern. Sie wird je nach Wohnort beantragt. Zum Beispiel: Bayern Familie und Soziales in 86159 Augsburg, Morellenstr. 30, Tel.: 0821 / 5709-01, Info: 0821/ 5709-3202, -3214, Fax 0821 / 57 09-9015 oder -9016; E-Mail: poststelle.schw@zbfs.bayern.de Baden-Württemberg L-Bank Banden-Württemberg in 76131 Karlsruhe, Schlossplatz 10, Tel.: 0800 / 6645471, Fax 0721 / 1503191; E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de Bundeselterngeld in den ersten 12 oder 14 Lebensmonaten Ihres Kindes mit mind. monatlich 300 EUR und max. monatlich 1.800 EUR. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt min. 65 % des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Basis-Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Basis-Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Eltergeld in Anspruch nehmen. Da das Thema Elterngeld sehr komplex ist (und auch weitere Themen wie z.b. Elterngeld Plus, Aufteilung auf 2 Jahre, Anspruch von Großeltern oder Elterngeld für Zwillinge, Geschwisterbonus, etc. wichtig sind) sollten Sie sich auf jeden Fall unter www.elterngeld.de oder www.bmfsfj.de erkundigen (weitere Adressen siehe unten). Wichtig: Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses werden auf das Elterngeld voll angerechnet! Es erfolgt also keine Doppelzahlung von Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Genau genommen werden so nur 10 Monate Elterngeld und nicht 12 Monate gezahlt. Sprechen Sie auch mit Ihrer Rentenversicherung, ob die Erziehungszeit bei Ihrer Rente anerkannt wird, wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen. Landeserziehungsgeld nach dem 1. Lebensjahr Ihres Kindes Im Anschluss an das Bundeselterngeld wird in Bayern und Baden-Württemberg Landeserziehungsgeld gezahlt, wenn die dafür erforderlichen einkommensabhängigen Voraussetzungen vorliegen. Die Auszahlung kann jedoch nicht vor Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Bundeselterngeldes erfolgen. Das Landeserziehungsgeld erhalten Sie ab dem 13. Lebensmonats Ihres Kindes. Für das erste Kind bekommen Sie für max. 6 Monate und ab dem zweiten Kind für max. 12 Monate Landeserziehungsgeld. Sie können das Landeserziehungsgeld frühestens ab Beginn des 9. Lebensmonats des Kindes beantragen. Landeserziehungsgeld kann wie folgt gezahlt werden: Für das monatlich bis zu maximale Bezugsdauer bis zu 1. Kind 150 6 Monate 2. Kind 200 12 Monate 3. & 4. Kind 300 12 Monate Wichtig: Das Landeserziehungsgeld wird erst über den Nachweis der Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 gezahlt.

Änderungen beim Elterngeld seit 2015 Elterngeld Plus fördert Teilzeitbeschäftigungen Das Jahr 2015 brachte durch verschiedene neue Gesetze Änderungen, die sich auf Ihre privaten Finanzen auswirken. Hier finden Sie Informationen zu den Änderungen beim Elterngeld. Bei Teilzeit länger Elterngeld Das neue Elterngeld Plus fördert Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit. Bisher gab es für den frühen Wiedereinstieg in den Job Abzüge beim Elterngeld. Wer ab 1. Juli 2015 ein Kind bekommt und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, erhält zwar nur das halbe Elterngeld, dafür aber doppelt so lange. Die bisherige Regelung heißt nun Basis-Elterngeld. Kombination aus Basis-Elterngeld und Elterngeld Plus Die folgende Tabelle zeigt die neue Wahlfreiheit anhand von vier Beispielen. Sichern Sie Ihre Familie ab Für Familien mit Kindern ist eine private Risikolebensversicherung wichtig. Denn auch die gesetzliche Hinterbliebenenrente reicht selten aus, um im Todesfall eines Elternteils alle Ausgaben zu begleichen. Mit einer privaten Risikolebensversicherung sichern Sie Ihre Familie finanziell ab. Unverheiratete Paare können sich gegenseitig mit je einem Vertrag absichern. Stand: 05.12.2014

Informationen zum Elterngeld Bayern: www.zbfs.bayern.de > Home > Elterngeld > Download > Infoblatt zum Elterngeld Baden-Württemberg: www.l-bank.de > Privatpersonen > Elterngeld + Erziehungsgeld > Elterngeld Antrag auf Elterngeld Bayern: www.zbfs.bayern.de > Home > Elterngeld > Download > Antrag auf Elterngeld Baden-Württemberg: www.l-bank.de > Privatpersonen > Elterngeld + Erziehungsgeld > Downloads > Antragsformular Elterngeldrechner www.bmfsfj.de > Familie > Leistungen + Förderung > Die Elternzeit > Externe Links zum Thema Elterngeld PLUS www.elterngeld.net/elterngeldplus Internetportal für finanzielle Leistungen für Familien www.familien-wegweiser.de 12. Kinderzulage (Altersvorsorgezulagen) Zur Absicherung des Lebensstandards im Alter reicht das Generationenprinzip (gesetzliche Rente) nicht mehr aus. Das bedeutet, dass Sie selber rechtzeitig Vorsorge treffen müssen, um Ihren Lebensstandard im Rentenalter beibehalten zu können. Der Staat unterstützt Ihre Eigeninitiative für die private Altersvorsorge mit attraktiven Zulagen und zusätzlichen Steuervorteilen. Gefördert werden Verträge, die das staatliche Gütesiegel (Zertifizierung) erhalten haben, wie beispielweise die mehrmals ausgezeichnete UniProfiRente von Union Investment. Jeder Berechtigte, der den dafür erforderlichen Mindesteigenbeitrag leistet, hat Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage. Ab 2008: Grundzulage je Sparer 154 EUR Kinderzulage je Kind 300 EUR für Kinder, die vor dem 01.01.2008 geboren 185 EUR Vorteile der staatlich geförderten Altersvorsorge sind: 100% Garantie: Ihre staatlich geförderten Einzahlungen und die staatlichen Zulagen sind zu Beginn der Rentenzahlung garantiert. Sozialversicherungsfrei: Von Ihrer lebenslangen Rente werden keine Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Flexibel: Sie können Ihre Sparraten jederzeit anpassen oder aussetzen. Vererbbar: Eine Vererbung Ihres angesparten Vermögens ist möglich - für Ehepartner bei Übertrag auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag auch ohne Rückzahlung der staatlichen Förderung. Hartz-IV-sicher: Im Fall der Arbeitslosigkeit werden Guthaben aus Riester-Verträgen nicht als Vermögen angerechnet. Das geförderte Vermögen einschließlich seiner Erträge wird bei der Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengeld II bis zur Förderhöchstgrenze nicht berücksichtigt. Zur Beantragung der staatlich geförderten Altersvorsorge stehen Ihnen die Berater jederzeit gerne zur Verfügung. PrivatVorsorge-Rechner http://privatkunden.union-investment.de > Altersvorsorge > Riester Rente > PrivatVorsorge Rechner

13. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung Aufgrund der Erziehung Ihres Kindes können für Sie rentenrechtliche Zeiten entstehen. Das bedeutet, dass die Erziehung Ihres Kindes bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gelten, einem Elternteil als Berücksichtigungszeit angerechnet werden können. Auskunft erhalten Sie von Ihrer zuständigen Rentenstelle, an die Sie Ihren Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten einreichen (Deutsche Rentenversicherung 0800/100 048 070 unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer oder Geburtsdatum und Vor-/Zuname). Die Berücksichtigungszeiten können Einfluss auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente und auf die Rentenhöhe haben. Antrag auf Feststellung/Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchfunktion: Kindererziehungszeiten 14. Baukindergeld (Eigenheimzulage) Die steuerliche Wohneigentumsförderung in Gestalt der Eigenheimzulage und Baukindergeld wurde mit Wirkung ab dem Jahr 2006 abgeschafft. Nach der gesetzlichen Auslaufregelung können Sie die Eigenheimzulage letztmals für selbst genutzte Objekte beanspruchen, wenn Sie bis zum 31. Dezember 2005 einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder wenn Sie als Bauherr bis zum 31. Dezember 2005 mit dem Bau (also mit der Herstellung) begonnen haben. Zur Beantragung der Eigenheimzulage reicht ein formoloses Schreiben, mit der Geburtsurkunde des Kindes an das zuständige Finanzamt. 15. Sonstiges Sie möchten zeitnah wieder in Ihren Beruf einsteigen? Dann denken Sie daran, rechtzeitig bei Ihrer Stadt/Gemeinde nachzufragen, ob es ein Angebot an Kindergrippenplätzen gibt und lassen Sie sich Ihren Platz gleich verbindlich vorreservieren. Andernfalls fragen Sie nach Adressen von Tagesmüttern, auch diese sollten frühzeitig kontaktiert werden (Achtung: In den Sommer- bzw. Ferienmonaten gehen viele Tagesmütter in Urlaub und bieten keine Betreuung an. Auch viele Kindertagesstätten sind in dieser Zeit geschlossen). Auch für die Eingewöhnung Ihres Kindes in die Tagesstätte sollten Sie ausreichend Zeit einplanen - 3 bis 8 Wochen gelten als normal - da könnte Ihr Urlaub unter Umständen knapp werden und eine Eingewöhnung bereits in der Elternzeit sinnvoll sein! Hinweis: Viele Gemeinden fördern Plätze bei Tagesmüttern oder in der Kinderkrippe mit einem finanziellen Zuschuss - nachfragen kann sich also lohnen! Bitte bedenken Sie: Die Informationen sollen Ihnen als Orientierungshilfe dienen. Die individuelle Beratung durch Fachleute wird damit nicht ersetzt. Die staatlichen Förderungen gelten unter Vorbehalt.

Wir wünschen Ihnen alles Gute! Stand: Dezember 2014