Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen



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Transkript:

Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen Qualitätssicherungsleistungsbereich: Herzschrittmacher-Kontrolle Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 2 2 Rechtliche Grundlagen... 2 3 Genehmigungserteilung... 2 3.1 Teilnahmeberechtigte Ärzte... 2 3.2 Fachliche Anforderungen... 2 3.3 Apparativ-technische Anforderungen... 3 3.4 Organisatorische Anforderungen... 3 3.5 Räumliche bzw. bauliche Anforderungen... 3 3.6 Sonstige Anforderungen... 3 4 Aufrechterhaltung der Genehmigung... 3 4.1 Mindestmengen... 3 4.2 Fortbildungsverpflichtung... 4 4.3 Hygienequalität... 4 4.4 Dokumentationsprüfung... 4 4.4.1 Auswahlverfahren - Ärzte... 4 4.4.2 Auswahlverfahren - Prüfungsgegenstand... 4 4.4.3 Dokumentationsanforderungen... 4 4.4.4 Prüfablauf... 5 4.4.5 Bewertung der Prüfunterlagen... 5 4.4.6 Bewertungsklassen... 6 4.4.7 Systematischer Fehler... 7 4.5 Sonstige Anforderungen... 7 5 Vertreterregelung... 7 6 Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen, Widersprüchen sowie Wiedererlangung der Genehmigungen... 7 6.1 Widerruf... 7 6.2 Widerspruch... 8 6.3 Wiedererteilung... 8 7 Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes... 8 Stand 24.11.2014 Seite 1 von 8

1 Präambel Die Berufsbezeichnung Arzt oder Ärzte wird im folgenden Text einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler verwendet. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. Für die Beantragung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen ist zusätzlich der Versorgungsauftrag zu beachten. 2 Rechtliche Grundlagen Einschlägige rechtliche Grundlagen der Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen sind: - Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung) - Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung gemäß 75 Abs. 7 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV) in den jeweils gültigen Fassungen. 3 Genehmigungserteilung Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher-Kontrolle ohne Genehmigung ist nicht rechtens. Zu beachten ist, dass die Genehmigung grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden kann. 3.1 Teilnahmeberechtigte Ärzte - Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, - Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie, - Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (Versorgungsauftrag beachten, siehe Präambel) 3.2 Fachliche Anforderungen Der Nachweis ist durch die Vorlage eines differenzierten Zeugnisses nach 5 i. V. m. 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle zu erbringen. Das Zeugnis ist von einem von der Landesärztekammer zur Weiterbildung in einem o. g. Gebiet und Schwerpunkt befugten Arzt auszustellen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: - selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators unter Anleitung (innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten vor Antragstellung auf Genehmigung) - davon mindestens 20 Funktionsanalysen eines implantierten Defibrillators, einschl. telemetrischer Abfrage und ggf. Umprogrammierung Stand 24.11.2014 Seite 2 von 8

- davon jeweils mindestens die Hälfte der oben geforderten Funktionsanalysen bei Zweikammerbzw. frequenzadaptierten Systemen - Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand - Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers und implantierten Defibrillators Aufgrund der sehr geringen Patientenzahlen gelten die geforderten Mindestuntersuchungen nicht für Kinder-Kardiologen. 3.3 Apparativ-technische Anforderungen Gemäß 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle sind folgende Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung zu erfüllen und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen: - ein zur Herzschrittmacher-Kontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen, - eine Notfallausrüstung zur kardiopulmonalen Reanimation, einschließlich Defibrillator, - Programmiergerät(e) zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers Zur Kontrolle komplexer Schrittmachersysteme und zum Management von Problemfällen und Fehlfunktion sollten darüber hinaus nachfolgende apparativ-technische Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei handelt es sich nicht um Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung, jedoch um innerhalb der Leitlinien zur Herzschrittmachertherapie benannte Empfehlungen (vgl. Leitlinien zur Herzschrittmachertherapie (hrsg. vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie-, Herz- und Kreislaufforschung)): - Belastungs-EKG, - Langzeit-EKG mit Schrittmachererkennung, - Echokardiographiegerät 3.4 Organisatorische Anforderungen 3.5 Räumliche bzw. bauliche Anforderungen 3.6 Sonstige Anforderungen 4 Aufrechterhaltung der Genehmigung 4.1 Mindestmengen Stand 24.11.2014 Seite 3 von 8

4.2 Fortbildungsverpflichtung 4.3 Hygienequalität 4.4 Dokumentationsprüfung 4.4.1 Auswahlverfahren - Ärzte Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation für den Leistungsbereich Herzschrittmacher- Kontrolle erfolgt nach dem Zufallsprinzip für 4 Prozent der Ärzte, denen eine Genehmigung erteilt worden ist. Die Genehmigung muss dabei älter als ein Jahr sein. Eine Unterschreitung des Stichprobenumfangs ist zu dokumentieren und zu begründen. Zusätzlich zu den zufallsgesteuerten Stichprobenprüfungen können auch anlassbezogene oder kriterienbezogene Stichprobenprüfungen durchgeführt werden. Ärzte, die innerhalb einer Dokumentationsprüfung mit Stufe 1 (keine Beanstandungen) bewertet wurden, sind für die darauffolgenden zwei Jahre von der Zufallsziehung ausgeschlossen und von einer Dokumentationsprüfung befreit. Weiterhin werden Ärzte, denen die Genehmigung zur Herzschrittmacher-Kontrolle neu erteilt wurde und deren Genehmigung mindestens ein Jahr bestand, obligatorisch in die Dokumentationsprüfung einbezogen. 4.4.2 Auswahlverfahren - Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand sind die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 5 per Zufall ausgewählten Patienten. Bei der Ermittlung wird immer auf das letzte verfügbare Abrechnungsquartal zurückgegriffen. Sollten nicht genügend Patientenfälle in diesem Quartal abgerechnet worden sein, ist das vorletzte Abrechnungsquartal mit einzubeziehen. Es werden maximal die letzten 8 Quartale in die Ziehung einbezogen. Liegen in diesen 8 Quartalen nicht genügend Patientenfälle vor, sind nur die vorhandenen in die Prüfung einzubeziehen. Dem zu prüfenden Arzt werden die einzureichenden Dokumentationen von der KV Sachsen vorgegeben. Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Einreichung der Dokumentationen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Zugang der Anforderung nicht nach, erfolgt eine Erinnerung. Werden die Dokumentationen aus Gründen, die der Arzt zu vertreten hat, innerhalb einer Frist von weiteren 4 Wochen nach Zugang der Erinnerung erneut nicht eingereicht, wird vermutet, dass alle im betreffenden Prüfquartal abgerechneten Leistungen des zu überprüfenden Leistungsbereichs nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen. In diesem Fall kann die KV Sachsen die geleisteten Vergütungen zurückfordern und ggf. weitere Maßnahmen einleiten. 4.4.3 Dokumentationsanforderungen Die Dokumentation muss Angaben zur Praxis-, Arzt- und Patientenidentifikation sowie das Untersuchungsdatum und alle bei der Nachsorge durchgeführten Maßnahmen und Messungen enthalten (vgl. Pocket-Leitlinien Herzschrittmachertherapie sowie Leitlinien zur Herzschrittmacherthe- Stand 24.11.2014 Seite 4 von 8

rapie (hrsg. vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie-, Herz- und Kreislaufforschung)). In der Regel sind dies: - Schrittmachertyp - Batteriezustand - Anamnese - Elektrodenimpedanz - Überprüfung des Eigenrhythmus / EKG - Bestimmung der Reizschwelle(n) - Bestimmung der Wahrnehmungsschwelle(n) - Einstellung der Amplitude - Lokaler Taschenbefund - Befundung - Therapeutische Empfehlung Aus den eingereichten Unterlagen (Kopien von Originalschrittmacherausdrucken, Originalprogrammierung, praxisindividuelle Protokolle) muss ein plausibler Zusammenhang zwischen Kontrolle und Konsequenzen hervorgehen. Das Ergebnis der Reizschwellenmessung im Ventrikel muss in einer je nach Schrittmachertyp geeigneten Weise dokumentiert sein, in der Regel mit dem dazugehörigen EKG-Ausdruck. 4.4.4 Prüfablauf Nach Einreichung der Prüfunterlagen werden diese zunächst auf Vollständigkeit von dem zuständigen Mitarbeiter der KV Sachsen geprüft und ggf. Unterlagen nachgefordert. Die Prüfungen der Dokumentationsanforderungen erfolgen in Kommissionssitzungen nach einem standardisierten Bewertungsschema. Dem Arzt wird nach erfolgter Prüfung in der Regel innerhalb von 4 Wochen das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Bei positivem Prüfergebnis ohne Beanstandungen / Mängel, können die Dokumentationen mit der Ergebnismitteilung zurückgesandt oder nach erfolgter Zustimmung vernichtet werden. Die Patientendokumentationen werden bei negativem Prüfergebnis bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist aufbewahrt und anschließend vernichtet oder mit persönlicher Zustellung (Datenschutz) an den Arzt zurückgesandt. Bei einer nicht bestandenen Prüfung sind die Dokumentationen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtprüfverfahrens aufzubewahren. 4.4.5 Bewertung der Prüfunterlagen Die Beurteilung der zu prüfenden Unterlagen erfolgt durch die Mitglieder der zuständigen Kommission. Die Qualitätssicherungs-Kommission nimmt für die gesamte Dokumentation jedes Patienten der Stichprobe eine Einzelbewertung anhand folgender Beurteilungskategorien vor: 1. keine Beanstandungen, 2. geringe Beanstandungen, 3. erhebliche Beanstandungen, 4. schwerwiegende Beanstandungen Auf der Grundlage der Einzelbewertungen wird eine Gesamtbewertung aller von einem Arzt eingereichten Dokumentationen anhand der Beurteilungskategorien stufenweise gebildet. Stufe 1: Die Gesamtbewertung lautet keine Beanstandungen (Stufe 1), wenn Stand 24.11.2014 Seite 5 von 8

- keine Einzelbewertung Mängel aufzeigt. Stufe 2: Die Gesamtbewertung lautet geringe Beanstandungen (Stufe 2), wenn - mindestens bei einer Einzelbewertung geringe Beanstandungen und bei keiner Einzelbewertung erhebliche oder schwerwiegende Beanstandungen vorliegen - maximal 4 Einzelbewertungen mit geringen Beanstandungen und eine Einzelbewertung mit erheblichen Beanstandungen vorliegen - maximal 4 Einzelbewertungen mit geringen Beanstandungen und eine Einzelbewertung mit schwerwiegenden Beanstandungen, ausschließlich aufgrund fehlender Patientenidentifikation und/oder Datumsangaben und/oder Praxisidentifikation, vorliegen. Stufe 3: Die Gesamtbewertung lautet erhebliche Beanstandungen (Stufe 3), wenn - bei 2 oder 3 Einzelbewertungen erhebliche Beanstandungen vorliegen - maximal eine Einzelbewertung mit erheblichen und eine Einzelbewertung mit schwerwiegenden Beanstandungen vorliegen. Stufe 4: Die Gesamtbewertung lautet schwerwiegende Beanstandungen (Stufe 4), wenn - mindestens 2 Einzelbewertungen mit erheblichen Beanstandungen und eine Einzelbewertung mit schwerwiegenden Beanstandungen vorliegen - mindestens 4 Einzelbewertungen mit erheblichen Beanstandungen vorliegen - eine Einzelbewertung mit schwerwiegenden Beanstandungen verbunden mit Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt - mindestens 2 Einzelbewertungen mit schwerwiegenden Beanstandungen vorliegen. 4.4.6 Bewertungsklassen Die KV Sachsen entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage der Ergebnisniederschrift der Qualitätssicherungs-Kommission über die eventuell zu treffenden Maßnahmen. Je nach Gesamtbewertung und Art der festgestellten Mängel sind eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1. keine Beanstandungen - Mitteilung des Prüfergebnisses - Befreiung des Arztes von der Prüfung der schriftlichen und bildlichen Dokumentationen für einen Zeitraum von zwei Jahren 2. geringe Beanstandungen - schriftliche Empfehlung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. verbunden mit einem Beratungsgespräch 3. zusätzlich bei erhebliche Beanstandungen - Veranlassung der Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistung - Fortsetzung des Prüfverfahrens durch Anforderung weiterer Dokumentationen aus einem dem Prüfquartal zeitnah folgenden Quartal. Werden die angeforderten weiteren Dokumentationen nicht eingereicht oder erneut erhebliche oder schwerwiegende Beanstandungen festgestellt, wird der Arzt unverzüglich zum Kolloquium eingeladen - Praxisbegehung 4. schwerwiegenden Beanstandungen - schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. verbunden mit einem Beratungsgespräch Stand 24.11.2014 Seite 6 von 8

- Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistung - unverzügliche Ladung zu einem Kolloquium - Praxisbegehung - Widerruf der Genehmigung, wenn aufgrund der beanstandeten Mängel eine erhebliche Gefährdung von Leben und Gesundheit der Patienten zu befürchten ist. 4.4.7 Systematischer Fehler Ein systematischer Fehler innerhalb von Dokumentationsprüfungen liegt vor, wenn sämtliche Prüffälle den gleichen Fehler aufweisen und ist nur gegeben, wenn er die Befundung nicht betrifft. Bei Nichtvorlage von Prüfungsunterlagen, auch beim Fehlen von Teilen der Dokumentationen, liegt kein systematischer Fehler vor. Aufgrund der Vermutung, dass alle Fälle des Prüfzeitraumes den systematischen Fehler aufweisen, wird neben möglicherweise anderen zu treffenden Maßnahmen eine erneute Prüfung anberaumt. Die erneute Überprüfung muss sich auf Fälle beziehen, die zeitlich nach der Bekanntgabe des Prüfergebnisses und der Auflage den Fehler abzustellen liegen. Sie dürfen nicht wie sonst üblich aus demselben Prüfzeitraum ermittelt werden. 4.5 Sonstige Anforderungen 5 Vertreterregelung Für Vertreter werden die fachlichen Befähigungen für die von ihnen beantragten genehmigungspflichtigen Leistungen geprüft. Bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen erhalten die Vertreter eine unbefristete Bestätigung der fachlichen Befähigung. Wird bekannt, dass Leistungen von Vertretern ohne Bestätigung der fachlichen Befähigung durch die KV Sachsen erbracht wurden, sind diese im Einzelfall zu streichen, falls die Vertretung nicht nur in einem plötzlichen krankheitsbedingten Ausfall des Praxisinhabers besteht. Es ist grundsätzlich mit demselben Maßstab zu entscheiden, der bei Leistungserbringung ohne Genehmigung angesetzt wird. Die Vertreter werden nur indirekt in die Prüfung in dem Sinne einbezogen, dass auch die von Vertretern erbrachten Fälle in der Dokumentationsprüfung geprüft werden und bei Mängeln der vertretene Arzt zur Verantwortung gezogen wird. Dies erfolgt auf Grundlage des BMV-Ä 14 Abs. 1 Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine Qualifikation gemäß 11 dieses Vertrages Voraussetzung ist, hat sich der vertretene Arzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. 6 Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen, Widersprüchen sowie Wiedererlangung der Genehmigungen 6.1 Widerruf Über den Widerruf der Genehmigung entscheidet der Bezirksgeschäftsstellenleiter. Die Bescheidung erfolgt über die Bezirksgeschäftsstellen. Der Entzug der Genehmigung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, maximal mit einer Frist von einem Monat ab Bescheidzustellung vorzunehmen, Stand 24.11.2014 Seite 7 von 8

sofern nicht in Vereinbarungen oder Richtlinien anderes geregelt ist. Bei Sachverhalten, die das Leben oder die Gesundheit von Patienten gefährden, ist ggf. Sofortvollzug anzuordnen. 6.2 Widerspruch Kann dem Widerspruch durch die zuständige Geschäftsstelle nicht abgeholfen werden, entscheidet der Vorstand der KVS über den Widerspruch. 6.3 Wiedererteilung Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden, sofern nicht in Vereinbarungen oder Richtlinien anderes geregelt ist. Dabei ist vom Antragsteller der Nachweis zu führen, dass die zum Entzug der Genehmigung führenden Gründe beseitigt wurden. 7 Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes Diese Verfahrensordnung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Dresden, Dresden, gez. Heckemann Dr. med. Klaus Heckemann Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen gez. Vogel Dr. med. Claus Vogel Stellv. Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen Stand 24.11.2014 Seite 8 von 8