Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheitswesen



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Transkript:

Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheitswesen Dr. Jutta Niedermair Übersicht 2

3 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Gem Art 132 Abs 1 lit b der MwSt- RL sind folgende von der Mehrwertsteuer zu befreien Krankenhausbehandlungen und ärztliche Damit eng verbundene Von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind Art 132 Abs 1 lit b der MwSt-RL ist unmittelbar anwendbar (EuGH Rs C-45/01, Dornier) 4

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Einrichtung isd Art 132 Abs 1 lit b Natürliche oder juristische Personen (EuGH Rs C-216/07, Gregg) Einrichtungen des öffentlichen Rechts Einrichtungen gleicher Art Anerkennung durch Mitgliedstaaten Förmliches Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen (EuGH Rs C-45/01, Dornier) Nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Steuervorschriften Vorschriften aus dem Bereich der sozialen Sicherheit 5 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Wesentlich für die Anerkennung (vgl EuGH Rs C-141/00, Kügler, Rs C-45/01, Dornier) Gemeinwohlinteresse Andere Steuerpflichtige mit gleichen Tätigkeiten bereits anerkannt Kosten der Leistung uu zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen Indizfunktion Mitgliedstaaten können für Anerkennung Bedingungen vorsehen (Art 133 der MwSt-RL) Keine systematische Gewinnerzielungsabsicht Leitung und Verwaltung ehrenamtlich Genehmigte Preise Keine Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der MwSt unterliegenden gewerblichen Unternehmen 6

Österreichische Regelung Gem 6 Abs 1 Z 18 UStG sind zu befreien der ua, soweit sie von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- und Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge in Zusammenhang stehen Durch 6 Abs 1 Z 25 UStG wird die Befreiung ausgedehnt auf Leistungen, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ausgeführt werden Ausgenommen, die Leistungen werden von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Gewerbebetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeführt Wenn keine Befreiung anwendbar Ermäßigter Steuersatz gem 10 Abs 2 Z 15 UStG 7 Österreichische Regelung Krankenanstalt Darunter ist laut VwGH eine Krankenanstalt isd Kranken- und KurG (KAKuG) zu verstehen (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0029) Objektive Merkmale und Voraussetzungen einer Krankenanstalt Anstaltszweck Leistungsangebot Vorliegen einer Anstaltsordnung Ausreichende Ausstattung mit ärztlichem und sonstigem Personal Selbständige Ambulatorien gelten als Kranken Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen zb Röntgeninstitute, Zahnambulatorien uä 8

9 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Gem Art 132 Abs 1 lit c der MwSt- RL sind folgende von der Mehrwertsteuer zu befreien im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden Art 132 Abs 1 lit c der MwSt-RL ist rechtsformneutral (EuGH Rs C-141/00, Kügler) Art 132 Abs 1 lit c der MwSt-RL ist unmittelbar anwendbar (EuGH Rs C-45/01, Dornier) 10

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Definition der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durch Mitgliedstaat Mitgliedstaat darf zudem die spezifischen Heiltätigkeiten, die zu diesen Berufen gehören, festlegen (EuGH Rs C-444/04, van den Hout-van Eijnsbergen) Aufgrund des Ermessens der einzelnen Mitgliedstaaten sind Unterschiede möglich Prüfschema des EuGH in Hinblick auf (vgl EuGH Rs C-444/04 van den Hout-van Eijnsbergen) Vorliegen einer Heilbehandlung Erforderliche berufliche Qualifikationen gegeben Gleichwertige Qualität der Heilbehandlung im Vergleich mit befreiten Berufen 11 Österreichische Regelung Steuerbefreiung für bestimmte Berufsgruppe gem 6 Abs 1 Z 19 UStG Arzt Zahnarzt und Dentist Psychotherapeut Hebamme Freiberuflich Tätiger im Krankenpflegefachdienst Freiberuflich Tätiger in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten Sonstige Leistungen von Gemeinschaften dieser Berufsgruppen an ihre Mitglieder (Praxisgemeinschaften) Arztähnliche Berufe außerhalb des Befreiungskatalogs Gehobene medizinische Dienste Heilmasseur 12

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Unterscheidung zwischen Ärzten etc und Kranken wesentlich in Hinblick auf Mögliche Steuerpflicht (ermäßigter Steuersatz nur für Kranken) Reichweite der Befreiung (eng verbundene Leistungen) Abgrenzung lt EuGH (vgl EuGH Rs C-141/00, Kügler, Rs C- 45/01, Dornier) Ort der Leistungserbringung Leistungen des Art 132 Abs 1 lit b werden üblicher Weise in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung erbracht Leistungen des Art 132 Abs 1 lit c werden üblicher Weise außerhalb von Kranken im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht In Praxisräumen, Wohnung des Patienten etc 13 Österreichische Regelung Abgrenzungskriterien im österreichischen Recht UStG knüpft vorrangig an Beruf des Leistungserbringers an aus der Tätigkeit als Arzt isd ÄrzteG Vorliegen einer Krankenanstalt Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen Bestehen einer Organisation, die jener einer Krankenanstalt entspricht Bestellung eines Stellvertreters des ärztliche Leiters (Behandlungs-) Vertrag wird mit der Einrichtung abgeschlossen Indiz: Betriebsbewilligung Ertragsteuerliche Einstufung ist für Abgrenzung ärztliche Leistung Krankenanstalt nicht heranzuziehen Siehe VwGH 19.6.2002, 2000/15/0053 Anders: UStR Rz 950 14

15 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Unterschiedlicher Wortlaut in Art 132 Abs 1 lit b und lit c (ärztliche Heilbehandlung / Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin) ohne Belang Begriff ärztliche umfasst sämtliche im Bereich der Humanmedizin Ärztliche Heilbehandlung / Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin Autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe Auslegung durch EuGH Zweck der Befreiung Zugang zur Krankenhausbehandlung oder zu ärztlicher Heilbehandlung nicht durch höhere Kosten zu versperren 16

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Therapeutischer Zweck der Behandlung Medizinische Eingriffe, die der Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen Untersuchungen, die nur der Entscheidungsfindung Dritter dienen, sind nicht befreit (Gutachten) Medizinische Analysen zählen zur Heilbehandlung Präventive Maßnahmen Vorbeugende Maßnahmen sind ebenfalls befreit Dienen dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit Alternative Behandlungsmethoden gelten ebenfalls als Heilbehandlung Vgl EuGH Rs C-443/04, Solleveld 17 Österreichische Umsetzung bzw Zweifelsfragen Befreiungskatalog in UStR Rz 942 ff Zweifelsfragen Medizinische Fortpflanzungshilfe Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch Ästhetisch-plastische Leistung Bindende Beurteilung durch Arzt? Stammzellenforschung Leichenöffnungen Erstellung von Gutachten 18

19 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Art 132 Abs 1 lit b der MwSt-RL befreit auch die eng verbundenen Voraussetzung für Befreiung Hauptleistung ist Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung Als Nebenleistung muss eng verbundener Umsatz für Hauptleistung unerlässlich sein Bloße Nützlichkeit der Leistung reicht nicht aus Keine Steuerbefreiung, wenn Leistung bloß der Einnahmenbeschaffung dient 20

Österreichische Umsetzung bzw Zweifelsfragen Befreiungskatalog in UStR Rz 928 ff Zweifelsfragen Überlassung von medizinisch-technischen Geräten und damit verbundene Gestellungen von medizinischem Hilfspersonal Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser an andere Krankenhäuser Forschungsarbeiten, die von Krankenhäusern im Auftrag von Firmen, Vereinen oder öffentlichen Institutionen erbracht werden (Zusätzliche) Entgelte, die von Firmen, Vereinen oder öffentlichen Institutionen für die bessere Patientenbetreuung geleistet werden 21