Organisationsstruktur der KESB Per 01.01.2013 neues Vormundschaftsrecht (Art. 360-456 nzgb)
Programm KESB Bülach Nord, Organisation und Struktur KESB Bülach Süd, Überblick zum neuen materiellen Recht KESB Dielsdorf, fürsorgerische Unterbringung
Bezirk Bülach mit KESB Nord und Süd
Bezirk Dielsdorf
Heutige Vormundschaftsbehörden werden abgelöst Neu Fachbehörden oder Fachgerichte Die Kantone bestimmen die Organisation, EG Kesr Von 171 Gemeinden im Kanton Zürich gibt es nachher noch 13 Fachbehörden Zweck: Professionalisierung des Vormundschaftswesens Berufliche Anforderungen an die Behörde (Spruchkörper) betreffend anerkannter Abschlüsse und Übergangsregelung Interdisziplinär zusammengesetzte Behörden mit Fachsekretariaten
Anforderungsprofile Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhand Recht Soziale Arbeit Versicherungswesen
Spruchkörper aus Recht, Soziale Arbeit und Psychologie oder Pädagogik (im Kt. Zürich auch Gesundheit und Treuhand) Mindestpensen und konstante Besetzung um genügend Erfahrung aufzubauen Interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb der Behörde Die Fachbehörde ist für sämtliche Massnahmen und Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig
Interdisziplinäre Zusammenarbeit Soziale Arbeit Kindesund Erwachsenenschutz Theorien und Denkmodelle verschiedener Disziplinen
Behördenorganisation Kt. Zürich Bundesgericht Obergericht 2. Beschwerdeinstanz Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Administrative Aufsicht Bezirksgericht oder Bezirksrat 1. Beschwerdeinstanz KESB (1 Präsident/-in und 2 Mitglieder) Behördensekretariat Rechtsdienst Sachverhalts-/Sozialabklärungen Kanzlei / Administration Revisorat Delegierte Sachverhalts-, insb. Sozialabklärungen, Amtsberichte: Jugendsekretariat, Sozialdienste, etc. Spezialabklärungen, Berichte, Gutachten: KJPD, SPD, Ärzte, Treuhänder, Kliniken etc.
Mandatsführung für Beistandschaften Die Massnahmenführung bleibt weiterhin bei bestehenden Stellen Amtsvormundschaften im Bereich der Erwachsenenschutzmassnahmen Jugendsekretariate im Bereich der Kindesschutzmassnahmen
Ziele der Reform Professionalisierung und damit bessere Rechtsstellung von schutzbedürftigen Personen, besonders im Erwachsenenschutz aber auch im Kindesschutz Höhere Selbstbestimmung und besserer Schutz bei Urteilsunfähigkeit (Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag) Massgeschneiderte Massnahmen anstelle von starrem Massnahmenkatalog Entscheide der KESB sind direkt bei Gericht anfechtbar (Kt. Zürich, 1. Beschwerdeinstanz Bezirksrat, 2. Beschwerdeinstanz Obergericht) Frist neu 30 Tage
Umsetzung Die Anstellungen der Behörde und die Besetzung der Fachsekretariate ist erfolgt Die Räume sind bezugsbereit oder schon bezogen Die Organisationsform ist bestimmt und wird vom Kanton bewilligt Die Umsetzung erfolgt unter grossem Zeitdruck bezüglich Übernahme Dossiers, Personalmanagement, Umwandlung einzelner Massnahmen, Berechnung Ressourcen, EDV, interne Organisation
Nächste Schritte Behördenmitglieder und Fachpersonen im Fachsekretariat müssen noch ausgebildet werden Dossier Übertragungen der Gemeinden zwischen Oktober und Dezember Umwandlung von Massnahmen die sofort einen neuen Status erhalten (erstreckte Elterliche Sorge) Umwandlung aller bestehenden Massnahmen innerhalb der nächsten 3 Jahre Interdisziplinäres Zusammenarbeiten muss erprobt werden
Weitere wichtige Aufgaben Vernetzung mit Fachstellen, zuweisenden Stellen Zusammenarbeit und Instruktion mit Berufsbeiständen und Privaten Mandatsträgern Zusammenarbeit mit Gemeinden
Überblick zum neuen materiellen Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 nzgb) Linus Cantieni, Dr. iur. Rechtsanwalt Präsident KESB Kreis Bülach Süd Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 16
Übersicht über neue Bestimmungen Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. nzgb) Patientenverfügung (Art. 370 ff. nzgb) Vertretung durch Ehegatten/eingetr. PartnerIn (Art. 374 ff. nzgb) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. nzgb) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. nzgb) Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. nzgb) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. nzgb) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 17
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. nzgb) Selbstvorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit: Bestimmung einer natürlichen oder juristischen Person Aufgaben: Personensorge Vermo genssorge Vertretung im Rechtsverkehr eigenhändig oder öffentlich beurkundet (Meldung an Zivilstandsamt) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 18
Patientenverfügung (Art. 370 ff. nzgb) Selbstvorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit: Zustimmung/Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung (Weisungen möglich) schriftliche Errichtung, datieren und unterzeichnen (Eintrag Versichertenkarte) Einschreiten der KESB bei Nichtwahren der Interessen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 19
Vertretung durch Ehegatten/eingetr. PartnerIn (Art. 374 ff. nzgb) Für den Fall der Urteilsunfähigkeit: vertretungsberechtigt, wenn: gemeinsamer Haushalt oder regelmässige Leistung von persönlichem Beistand kein Vorsorgeauftrag keine Beistandschaft Vertretung für folgende Handlungen: Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhalts ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens Postöffnungsbefugnis Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 20
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. nzgb) Für den Fall der Urteilsunfähigkeit: fehlende Regelung der Behandlung in einer Patientenverfügung Behandlungsplan (Information Person, Beizug Vertretungsberechtigte) detaillierte Hierarchie der vertretungsberechtigten Personen im Gesetz 1. Person nach Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag 2. Beistand mit Vertretungsrecht bei med. Massnahmen 3. Ehegatte/eingetragene PartnerIn 4. KonkubinatspartnerIn 5. Nachkommen 6. Eltern 7. Geschwister Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen der FU (Art. 380 i.v.m. 433 nzgb) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 21
Aufenthalt von urteilsunfähigen Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. nzgb) Schriftlicher Betreuungsvertrag Vertretung der urteilsunfähigen Person analog der Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 378 nzgb) Regeln über Einschränkung der Bewegungsfreiheit (zudem: Informations-/Protokollierungspflicht) KESB = Beschwerdeinstanz bei bewegungseinschränkenden Massnahmen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 22
Behördliche Massnahmen (Art. 388 ff. nzgb) Schwächezustand (Ursache) Schutzbedürftigkeit (Auswirkung) + = behördliche Massnahme Schwächezustände: geistige Behinderung psychische Störung ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand vorübergehende Urteilsunfähigkeit/Abwesenheit Grundprinzipien: Subsidiarität, Verhältnismässigkeit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Wallisellen 23
Neues Massnahmesystem ab 2013 heute: starre Massnahmen künftig: massgeschneiderte Massnahmen Begleitbeistandschaft XS Beistandschaft S Vertretungsbeistandschaft S Beiratschaft M Mitwirkungsbeistandschaft M Vormundschaft L umfassende Beistandschaft L (neben Wahl der Massnahme auch Wahl der Aufgabenbereiche und Wahl der Wirkung) höhere Anforderungen an Abklärung 24
Die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 439 nzgb und 27 39 EG KESR) Alexandra Naef, Rechtsanwältin lic. iur. Präsidentin KESB Bezirk Dielsdorf
Terminologie Programmübersicht Voraussetzung einer FU nach Art. 426 nzgb Fallkonstellationen der Unterbringung Verfahren für Ärztinnen und Ärzte Entlassungsgesuch und Rechtsmittel Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
Terminologie Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) = Fürsorgerische Unterbringung (FU) Freiheitsentziehung = Unterbringung Mündige / Entmündigte Person = natürliche Person Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankung = Psychische Störung und geistige Behinderung Geeignete Anstalt = geeignete Einrichtung Zwangsmassnahmen = Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung
Voraussetzungen nach Art. 426 nzgb Psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung = Schwächezustand Schutzbedürftigkeit Geeignete Einrichtung zur Behandlung und Betreuung Belastung Angehöriger und Dritter Verhältnismässigkeitsprinzip
Ärztliche Unterbringung nach Art. 429 ff. nzgb, 27 30 EG KESR Einweisungsentscheid durch praktizierenden Arzt Ausnahme: kein Unterstellungsverhältnis zur aufnehmenden Klinik Einweisung für längstens 6 Wochen Entscheid der KESB, ansonsten nach 6 Wochen Entlassung Neu periodische Überprüfung nach 6 Monaten, weiteren 6 Monaten und anschliessend jährlich
Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener nach Art. 427 nzgb, 31 EG KESR Zurückbehaltung max. 3 Tage bei psychischer Störung und Person gefährdet sich selbst an Leib und Leben oder Leben oder körperliche Integrität Dritter wird ernsthaft gefährdet Bestätigung/Entscheid durch: Aussenstehenden Facharzt Psychiatrie KESB
Verfahren für Ärztinnen und Ärzte nach Art. 430 nzgb Persönliche Untersuchung Anhörung Angaben im schriftlichen Unterbringungsentscheid Aufschiebende Wirkung? Aushändigung an betroffene Person und Einrichtung Schriftliche Information an nahestehende Person, aber nicht gegen den Willen eines Urteilsfähigen
Unterbringung durch die KESB nach Art. 428 nzgb Voraussetzungen nach Art. 426 nzgb Verhältnismässigkeit Bei psychischer Störung gestützt auf Gutachten durch sachverständige Person Persönliche Anhörung der betroffenen Person Beizug einer Vertrauensperson Bestellen eines Vertretungsbeistandes
Einweisung zwecks Begutachtung Art. 449 nzgb Nur durch KESB Keine medizinischen Massnahmen während der stationären Begutachtung Entlassung, sobald Abklärungen erfolgt sind oder ambulante Abklärung ausreichend erscheint Wenn FU notwendig, ist Massnahme aufzuheben und durch eine FU zu ersetzen
Entlassungsgesuch und Rechtsmittel Art. 426 Abs. 4, Art. 450 ff. nzgb, 62 EG KESR Jederzeitiges Entlassungsgesuch durch betroffene oder ihr nahestehende Person Anfechtung des Unterbringungsentscheides bei: Einzelrichter am Bezirksgericht Obergericht des Kantons Zürich Bundesgericht
Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung nach Art. 433 ff. nzgb Nur im Rahmen einer FU Behandlungsplan (Art. 433 nzgb) Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 nzgb) Notfälle (Art. 435 nzgb) Austrittsgespräch bei Rückfallgefahr Nachbetreuung und ambulante Massnahmen Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 nzgb Schriftliche Anordnung durch Chefärztin/Oberarzt bei: Gefahrensituation Urteilsunfähigkeit in Bezug auf Behandlungsbedürftigkeit Verhältnismässigkeit Anordnung mit Rechtsmittelbelehrung Kopie an Vertrauensperson
Nachbetreuung und ambulante Massnahmen nach Art. 437 nzgb, 36 39 EG KESR Nachbetreuung: Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung stabil zu halten und eine erneute Unterbringung zu vermeiden Ambulante Massnahmen, zum Beispiel: Weisungen Anordnung einer medizinischen Behandlung, einschliesslich Medikamenteneinnahme Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde Regelung der Betreuung