Der Mindestlohn liegt seit dem 1.Januar 2015 bei 8,50. Anpassungen werden alle zwei Jahre, zum ersten Mal zum 1.Januar 2017 vorgenommen werden.

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Transkript:

MERKBLATT Standortpolitik DER MINDESTLOHN IM VERKEHRSGEWERBE Der Mindestlohn von 8,50 pro Stunde gilt seit dem 01. Januar 2015. Hierbei haben sich in den ersten Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes insbesondere im Verkehrsgewerbe spezielle Fragestellungen herauskristallisiert. Im Folgenden haben wir daher die wichtigsten Informationen, insbesondere für Unternehmen des Verkehrsgewerbes, zusammengefasst. WIE HOCH IST DER MINDESTLOHN? Der Mindestlohn liegt seit dem 1.Januar 2015 bei 8,50. Anpassungen werden alle zwei Jahre, zum ersten Mal zum 1.Januar 2017 vorgenommen werden. WER ENTSCHEIDET ÜBER DIE HÖHE DES MINDESTLOHNS? Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission aus Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern überprüft. Erstmals im Jahr 2016 wird die Kommission darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland. In einer Gesamtabwägung prüft sie, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bietet und re Wettbewerbsbedingungen ermöglicht, ohne dabei die Beschäftigung zu gefährden. KANN VOM MINDESTLOHN ABGEWICHEN WERDEN? Während der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2017 haben Tarifpartner die Möglichkeit, für ihre Branche eine abweichende Mindestlohnhöhe zu bestimmen. Voraussetzung für eine Abweichung vom Mindestlohn ist der Abschluss eines bundesweiten repräsentativen Tarifvertrags auf Branchenebene. Name des Verfassers: Kathrin Ekert Bearbeitet am: 31.07.2015 Durchwahl: -1237 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Fax: 089 5116 8 1237 Anschrift: Balanstr. 55-59 München E-Mail: kathrin.ekert@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 5 Für das Verkehrsgewerbe wurde weder im Personenverkehr noch im Güterverkehr ein solcher Tarifvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, dass hier mit Inkrafttreten des Mindestlohns ab dem 01.Januar.2015 keine Abweichungen mehr möglich sind. FÜR WEN GILT DER MINDESTLOHN? Der allgemeine Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten 1 Kein Arbeitnehmer ist: wer Auszubildender nach dem Berufsbildungsgesetz, einschließlich berufsbildender Maßnahmen, ist, wer ehrenamtlich tätig ist, wer einen Freiwilligendienst ableistet, wer Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung ist, wer Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz ist, wer selbständig ist. WAS GILT FÜR FAHRER IM TRANSIT UND KABOTAGEVERKEHR? Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für ausländische Arbeitnehmer, die nur kurzzeitig ihren Arbeitsort in Deutschland haben. Aufgrund der Einleitung eines Pilotverfahrens der EU zur Klärung der Frage, inwieweit der Mindestlohn mit europarechtlichen Vorschriften zu vereinbaren ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende vorübergehenden Maßnahmen getroffen: Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes - begrenzt auf den Bereich des reinen Transits - werden für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich ausgesetzt. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt. Solange die europarechtlichen Fragen geprüft werden, sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht abzugeben bzw. zu erstellen. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform verwendet. Sämtliche Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.

Seite 3 von 5 Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für die Kabotagebeförderung und nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Diese Übergangslösung gilt so lange, bis die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich geklärt sind. WELCHE REGELUNGEN GELTEN BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIG- KEITEN? MUSS DER DEUTSCHE TRANSPORTUNTERNEHMER SEINEN FAHRERN DEN DEUT SCHEN MINDESTLOHN NUR BIS ZUR DEUTSCHEN GRENZE ZAHLEN ODER AUCH IM AUSLAND? Das Mindestlohngesetz selbst gilt nur für Arbeitsleistungen, welche auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausland an den Arbeitsvertrag gebunden und hat damit auch den arbeitsvertraglich vereinbarten (Mindest-) Lohn im Ausland zu be zahlen. MUSS DER MINDESTLOHN AUCH GEZAHLT WERDEN, WENN AUSLÄNDI- SCHE UNTERNEHMEN ALS SUBUNTERNEHMER BEAUFTRAGT WERDEN? Wenn die Arbeitnehmer des Subunternehmers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsleistungen erbringen, d.h. die Arbeitnehmer des Subunternehmers auf deutschem Gebiet arbeiten, dann ist für die in Deutschland geleistete Arbeitszeit grundsätzlich der Mindestlohn zu zahlen. SIND BEREITSCHAFTSZEITEN MIT DEM MINDESTLOHN ZU VERGÜTEN? Grundsätzlich sind Bereitschaftszeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen und daher mit dem Mindestlohn zu vergüten. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz stellt Bereitschaftszeit Arbeitszeit dar. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei ist und auch keine kurzen Fristen für das Erreichen des Arbeitsplatzes bestehen, liegt keine Bereitschaftszeit sondern eine bloße Rufbereitschaft vor. Die Rufbereitschaft ist dann gerade nicht vergütungspflichtig. WELCHE ZAHLUNGEN DES ARBEITGEBERS DÜRFEN DEM MINDESTLOHN ZUGERECH NET WERDEN? Grundsätzlich sind solche Zahlungen des Arbeitgebers dem Mindestlohn zuzurechnen, die die Normaltätigkeit des Arbeitnehmers abgilt. Alle Zahlungen, die eine darüber hinaus

Seite 4 von 5 gehende Leistung des Arbeitnehmers betreffen, zum Beispiel Überstundenzuschläge oder Qualitätsprämien, sind nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. GILT DIE AUFZEICHNUNGSPFLICHT AUS DEM MINDESTLOHNGESETZ FÜR ALLE UN TERNEHMEN DES VERKEHRSGEWERBES? Ja, die Verpflichtung zur Arbeitsaufzeichnung und Aufbewahrung gilt für alle Arbeitnehmer sowie geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer des Personenbeförderungsgewerbes sowie des Speditions-, Transports- und damit verbundenen Logistikgewerbes. WAS IST DIE AUFTRAGGEBERHAFTUNG/ GENERALUNTERNEHMERHAFTUNG? Der Mindestlohn soll auch dort eingehalten werden, wo ein Unternehmer zur Erledigung seiner Verpflichtungen einen weiteren (Sub-) Unternehmer einschaltet. Das Mindestlohngesetz setzt hier entsprechend dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz voraus, dass (1) ein Unternehmen (2) eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernommen hat und (3) zur Erfüllung dieser Pflicht einen chen Unternehmer beauftragt. Der Auftraggeber hat dann für alle weiteren beauftragten Unternehmen dafür zu haften, dass den Arbeitnehmern für die Tätigkeit in Deutschland der Mindestlohn gezahlt wird. Geschieht dies nicht, kann sich der Arbeitnehmer an jeden Unternehmer in der Auftragskette wenden und den Mindestlohn von diesem verlangen. Das jeweilige Unternehmen muss diesen dann auch dem Arbeitnehmer bezahlen. KANN EIN UNTERNEHMER DIE HAFTUNG GEGENÜBER DEM ARBEITNEHMER VERTRAGLICH AUSSCHLIEßEN? Nein, gegenüber dem Arbeitnehmer ist, wie oben aufgeführt, jeder Unternehmer in der Auftragskette zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. WEN BETRIFFT DIE MELDEPFLICHT GEM. 16 MILOG? Ausländische Unternehmen des Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes müssen vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen. Hierbei sind folgende Angaben mitzuteilen: 1. der Familienname, der Vorname und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

Seite 5 von 5 2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. der Ort der Beschäftigung, 4. der Ort im Inland, an dem die nach 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und 6. der Familienname, der Vorname und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. Weitere Informationen sowie das Formblatt finden Sie unter http://www.zoll.de/de/fachthemen/arbeit/meldungen-bei-entsendung. WIE LANGE KANN DER MINDESTLOHN GELTEND GEMACHT WERDEN? Der Mindestlohn kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. GIBT ES EINE STELLE DES MINISTERIUMS, AN DIE DIREKT FRAGEN UND ANREGUN GEN GERICHTET WERDEN KÖNNEN? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Hotline eingerichtet, an die Fragen, Beschwerden aber auch Informationen über Verstöße gegen das Mindestlohngesetz gerichtet werden können. Die Hotline ist Montag - Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter 030 60 28 0028 zu erreichen Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweis enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.