Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)



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Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Aufgrund der neuen Arbeitszeit ergibt sich das für die Altersteilzeit geltende Brutto-Entgelt. Dieses Entgelt wird auf bis zu 83 % des ursprünglichen Nettoentgelts aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge in Höhe von 90 % aus dem Entgelt der vor Beginn der Altersteilzeit bestehenden Beschäftigung zu zahlen. Auch in der Zusatzversorgung entstehen während der Altersteilzeit Rentenanwartschaften in Höhe von 90 % einer Vollbeschäftigung. Egal ob die Altersteilzeit für die Dauer der vereinbarten Zeit im Teilzeitmodell (mit der Hälfte der ursprünglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer) ausgeübt wird oder aber im Blockmodell (erste Hälfte = volle Weiterbeschäftigung, zweite Hälfte = Freistellungsphase) in beiden Fällen ist das Arbeitsverhältnis als eine auf die Hälfte reduzierte Beschäftigung zu behandeln. Die Altersteilzeit hat in der Zusatzversorgung folgende Auswirkungen: I. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 62 Abs. 2 der Satzung), der sich aus der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit während der Altersteilzeit ergibt (also Hälfte der bisherigen Arbeitszeit). Der Aufstockungsbetrag ist nicht steuerpflichtig und damit nicht zusatzversorgungsfähig. Die Höhe des während der Altersteilzeit zu meldenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und die daraus zu zahlenden Umlagen und Zusatzbeiträge sind abhängig vom Zeitpunkt, wann die Altersteilzeit arbeitsvertraglich vereinbart wurde. 1. Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 vereinbart Wurde die Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 vereinbart, so ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das während der Altersteilzeit tatsächlich vereinbarte (halbe) Arbeitsentgelt. Umlagen sind mit 22, der Zusatzbeitrag mit 25 zu melden. Zur Ermittlung der Versorgungspunkte wird das während der Altersteilzeit gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt von der Zusatzversorgungskasse mit dem Faktor 1,8 multipliziert und so auf 90 % des ursprünglichen Vollzeitentgelts hochgerechnet. Entgeltbestandteile, die während dieser Altersteilzeit in vollem Umfang ausgezahlt werden (z.b. Überstunden, Erschwerniszuschläge etc.) sind gesondert in einem Versicherungsabschnitt mit 10 bzw. 20 zu melden. Dies ist erforderlich, weil es sich bereits um 100%iges Entgelt handelt und dieses Entgelt damit nicht mehr mit dem Faktor 1,8 multipliziert werden darf. Beispiel: Die Altersteilzeit wurde im Dezember 2002 vereinbart vom 01.08.2003 bis 31.07.2005. Die Arbeitsphase endet am 31.07.2004. Das monatliche Arbeitsentgelt aus Vollzeitbeschäftigung betrug 3.000,00. 1

Jahressonderzahlung 2003 und 2004: 1.500,00 In der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2003 wurden Überstunden von monatlich 50,00 ausgezahlt. Umlagesatz 2003 bis 2004: 4,75% Zusatzbeitrag: 2003: 2%; 2004: 2,5% Lösung: Weil die Altersteilzeit vor 2003 vereinbart worden ist, ist ab Beginn der Altersteilzeit das tatsächliche (halbe) Entgelt zu melden, also 1.500,00 monatlich. Hieraus sind Umlagen ( 22) und ein Zusatzbeitrag ( 25) zu zahlen. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte wird das während der Altersteilzeit gemeldete Entgelt von der Zusatzversorgungskasse mit dem Faktor 1,8 berücksichtigt. Das Entgelt für die Überstunden ist in einem separaten Versicherungsabschnitt mit dem 10 und 20 zu melden, da es bereits voll ausgezahlt wurde. Es darf von der Zusatzversorgungskasse nicht hochgerechnet werden. Meldung der Versicherungsabschnitte Art der Meldung: Jahresmeldung Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Beginn Ende Einzahler Versteuerungsmerkmal Umlage/ Beitrag Cent Cent 01.01.2003 31.07.2003 01 10 10 21.000,00 997,50 01.01.2003 31.07.2003 01 20 01 21.000,00 420,00 01.08.2003 31.12.2003 01 10 10 250,00 11,88 01.08.2003 31.12.2003 01 20 01 250,00 5,00 01.08.2003 31.12.2003 01 22 10 9.000,00 427,50 01.08.2003 31.12.2003 01 25 01 9.000,00 180,00 Elternzeitbezogene Kinderzahl 01.01.2004 31.12.2004 01 22 10 19.500,00 926,25 01.01.2004 31.12.2004 01 25 01 19.500,00 487,50 2. Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart Wurde die Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, so ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich aus der während der Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit ergibt (also der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit) vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Umlagen sind mit 23 zu melden, Zusatzbeiträge mit 20. Entgeltbestandteile, die während dieser Altersteilzeit in vollem Umfang ausgezahlt werden (z.b. Überstunden, Erschwerniszuschläge etc.) sind nicht hochzurechnen, da sie ja bereits in vollem Umfang bezahlt wurden. Sie sind in die Meldungen mit 23 und 20 zu integrieren. Beispiel: Die Altersteilzeit wurde im Januar 2003 vereinbart vom 01.08.2003 bis 31.07.2005. Die Arbeitsphase endet am 31.07.2004. 2

Das monatliche Arbeitsentgelt aus Vollzeitbeschäftigung betrug 3.000,00. In der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2003 wurden Überstunden von monatlich 50,00 ausgezahlt. Jahressonderzahlung 2003: 1.500,00 Umlagesatz 2003 4,75%; Zusatzbeitrag: 2003 2% Lösung: Das tatsächliche Entgelt während der ab 2003 vereinbarten Altersteilzeit ist vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 hochzurechnen und entsprechend zu melden. Das Entgelt für die Überstunden ist nicht hochzurechnen, da es bereits voll ausgezahlt wurde. Es ist dem hochgerechneten Entgelt der Altersteilzeitbeschäftigung hinzuzurechnen. 1.500 x 5 (Monate) = 7.500 x 1,8 = 13.500 Weihnachtszuwendung 1.500 x 1,8 = 2.700 Überstunden 250 16.450 Meldung der Versicherungsabschnitte Art der Meldung: Jahresmeldung Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Beginn Ende Einzahler Versteuerungsmerkmal Umlage/ Beitrag Cent Cent 01.01.2003 31.07.2003 01 10 10 21.000,00 997,50 01.01.2003 31.07.2003 01 20 01 21.000,00 420,00 01.08.2003 31.12.2003 01 23 10 16.450,00 781,38 01.08.2003 31.12.2003 01 20 01 16.450,00 329,00 Elternzeitbezogene Kinderzahl 3

II. Jahressonderzahlung bei Beginn der Altersteilzeit im Jahr 2007 oder später Ab dem Jahr 2007 wird die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD auf der Basis des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts berechnet. Für die Meldung der Höhe der zusatzversorgungspflichtigen Jahressonderzahlung für Beschäftigte in Altersteilzeit gilt Folgendes: 1. Beginn der Altersteilzeit bis einschließlich 1. Juli In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung aus den Monaten Juli, August und September ausschließlich Altersteilzeitentgelte - halbe Entgelte - zu Grunde. Wird die Jahressonderzuwendung also im November gezahlt, ist sie wie normales Entgelt zu behandeln, also bei vereinbarter Altersteilzeit vor 1.1.2003 als halbes Entgelt (= so wie gezahlt) zu melden, bei vereinbarter Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 als halbes Entgelt x 1,8 zu melden. 2. Beginn der Altersteilzeit ab Oktober eines Jahres In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung aus den Monaten Juli, August und September ausschließlich volle Entgelte zu Grunde. Wird die Jahressonderzuwendung also im November gezahlt, ist sie bei vereinbarter Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 in einem gesonderten Versicherungsabschnitt (parallel zur Meldung der Altersteilzeit) mit 10/20 zu melden, bei vereinbarter Altersteilzeit nach 31.12.2002 in die Meldung der Altersteilzeit mit 23/20 zu integrieren. 3. Beginn der Altersteilzeit im August oder September In diesen Fällen liegen der Berechnung der Jahressonderzahlung teilweise volle und teilweise (halbe) Altersteilzeitentgelte zu Grunde. Bei Ermittlung der Jahressonderzahlung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist dabei der Anteil der Entgelte, die für die Berechnung der Jahressonderzahlung benötigt werden und aus einer Altersteilzeitarbeit stammen, mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen. Beispiel: Am 1. September 2007 beginnt eine Altersteilzeitarbeit. Im Monat Juli und August 2007 betrug das zusatzversorgungspflichtige Entgelt 3.000, ab September 2007 ergab sich ein Altersteilzeitentgelt von 1.500. Entsprechend 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 80 % (Entgeltgruppen 9 bis 12). Lösung: 3.000 (Juli) + 3.000 (August) + 2.700 (1.500 x 1,8 für September)) = 8.700 : 3 = 2.900 2.900 x 80 % (Faktor der Jahressonderzahlung) = 2.320 Die zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung beträgt also 2.320. 4

Meldungen in der Zusatzversorgung: 3.1 Altersteilzeit vor 1.1.2003 vereinbart Die Jahressonderzahlung ist aufzuteilen: Der Teil der Jahressonderzahlung, der aus den vollen Entgelten aus den Monaten Juli und August stammt, ist gesondert mit 10/20 zu melden. Der Teil der Jahressonderzuwendung aus dem Monat September ist in die Meldung mit 22/25 zu integrieren. Also: für Juli und August: 3.000 x 1/3 x 80% = 800 x 2 (Monate) = 1.600 * Für September: 1.500 x 1/3 x 80 % = 400 ** (wird von der Kasse mit 1,8 multipliziert) Meldung der Versicherungsabschnitte Art der Meldung: Jahresmeldung Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Beginn Ende Umlage/ Beitrag Cent Cent 01.01.2007 31.08.2007 01 10 10 24.000,00 1.140,00 01.01.2007 31.08.2007 01 20 01 24.000,00 960,00 01.09.2007 31.12.2007 01 10 10 1.600,00* 76,00 01.09.2007 31.12.2007 01 20 01 1.600,00* 64,00 01.09.2007 31.12.2007 01 22 10 6.400,00** 304,00 01.09.2007 31.12.2007 01 25 01 6.400,00** 256,00 Elternzeitbezogene Kinderzahl Als Alternative bietet sich an, die Jahressonderzuwendung wie oben beschrieben zu berechnen (also Betrag: 2.320,00 ) und dann gesondert mit 10/20 zu melden. 3.2 Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart Die Jahressonderzahlung ist in der berechneten Höhe von 2.320 mit 23/20 zu melden. 1.500 x 4 (Monate) x 1,8 = 10.800 + 2.320 (Jahressonderzahlung) = 13.120,00 * Meldung der Versicherungsabschnitte Art der Meldung: Jahresmeldung Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Beginn Ende Einzahler Versteuerungsmerkmal Umlage/ Beitrag Cent Cent 01.01.2007 31.08.2007 01 10 10 24.000,00 1.140,00 01.01.2007 31.08.2007 01 20 01 24.000,00 960,00 01.09.2007 31.12.2007 01 23 10 13.120,00* 623,20 01.09.2007 31.12.2007 01 20 01 13.120,00* 524,80 Einzahler Versteuerungsmerkmal Elternzeitbezogene Kinderzahl 5

III. Krankheit während einer Altersteilzeit Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer Altersteilzeit, so erhält er zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung und hat danach Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Während der Entgeltfortzahlung und des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss werden weiterhin Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ erbracht. Nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden jedoch keine (auf 90 %) erhöhten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. In der Zusatzversorgung ist während der gesamten Bezugszeit von Krankenbezügen - also sowohl während der Entgeltfortzahlung als auch während des Bezugs von Krankengeldzuschuss - ein mit dem Faktor 1,8 erhöhtes Entgelt zu berücksichtigen. Während eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss ist in der Zusatzversorgung eine fiktive Entgeltfortzahlung zu unterstellen und zu melden ( 62 Abs. 2 Satz 4 der Satzung). Der daraus resultierende Betrag ist also ebenso mit 1,8 zu multiplizieren. Dabei ist zu unterscheiden: 1. Altersteilzeit vor 1.1.2003 vereinbart Es ist das Entgelt während der Altersteilzeit, also die Entgeltfortzahlung und die fiktive Entgeltfortzahlung für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss zu melden (= halbes Entgelt, siehe I 1.). Die Erhöhung um 1,8 wird durch die Zusatzversorgungskasse vorgenommen. Damit sind hier die Buchungsschlüssel 01 22 10 und 01 25 01 zu verwenden. 2. Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart Hier ist das halbe Entgelt während der Entgeltfortzahlung, sowie die (halbe) fiktive Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren (siehe I 2). Damit sind hier die Buchungsschlüssel 01 23 10 und 01 20 01 zu verwenden. 6

IV. Störfall bzw. Stornierung der Altersteilzeit Unter Störfall versteht man eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses z.b. aufgrund von Tod oder des Eintritts einer Erwerbsminderung. 1. Regelfall: Wertguthaben Endet bei einem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte (Wertguthaben nach 9 Abs. 3 TV ATZ). Dieses Wertguthaben ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da es aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird ( 62 Abs. 1 Buchst. d der Satzung). Es verbleibt bei der Meldung der Altersteilzeit (bis zum Zeitpunkt der Beendigung). 2. Sonderfall: Rückabwicklung Wird aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung storniert, so wird die gesamte Beschäftigung so behandelt, als habe keine Altersteilzeit bestanden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte ursprünglich Altersteilzeit ab dem 1.8.2005 ausgeübt. Im Februar 2007 wurde die Altersteilzeitvereinbarung storniert. Da der Arbeitnehmer bisher nur in der Arbeitsphase gewesen war, hatte er weiter vollzeitig gearbeitet. In die gesetzliche Rentenversicherung wurden die Sozialbeiträge für die vergangenen Monate nachgezahlt (von bisher 90 % auf 100 %) und der Arbeitnehmer daran zur Hälfte beteiligt. Im Februar 2007 wurde dem Arbeitnehmer noch der fehlende Betrag zum vollen Entgelt ausgezahlt (Zufluss also im Februar 2007). Lösung: Da keine Altersteilzeit zu melden ist, sind die bisher während der Altersteilzeit gemeldeten e (22/25 oder 23/20) in e 10 und 20 zu ändern. Es sind also durchgehend die e 10/20 zu melden (auch im Jahr des ursprünglichen Beginns der Altersteilzeit). Das bis zum 31.12.2006 gemeldete Altersteilzeitentgelt bleibt betragsmäßig unverändert in den Jahren 2005 und 2006 bestehen. Die Nachzahlung des Arbeitsentgelts im Februar 2007 ist in der Jahresmeldung 2007 zu melden, da es erst in diesem Jahr dem Beschäftigten steuerrechtlich zugeflossen ist. Weitere Ausführungen zum Thema Altersteilzeit sowie Meldebeispiele können Sie unserem Handbuch für Personalsachbearbeiter Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entnehmen. Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden 7

V. Zusammenfassende Darstellung der Meldungen bei Altersteilzeit Altersteilzeit Vereinbart vor 1.1.2003 Vereinbart nach 31.12.2002 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Zu melden ist das für die ATZ vereinbarte Entgelt (halber Arbeitslohn) Zu melden ist das auf 90 % hochgerechnete tatsächliche (halbe) Entgelt (also Entgelt x 1,8) Umlage Zusatzbeitrag 22 23 25 20 Entgeltbestandteile in vollem Umfang (z.b. Überstunden) Sind in gesondertem Versicherungsabschnitt mit en 10 und 20 parallel zur Altersteilzeitbeschäftigung zu melden Sind nicht mit 1,8 zu multiplizieren und in die Versicherungsabschnitte mit 25 und 20 zu integrieren Jahressonderzahlung bei laufender Altersteilzeit So zu melden, wie sie gezahlt wurde Mit 1,8 zu multiplizieren Jahressonderzahlung bei Beginn ATZ ab 2007 a) Beginn ATZ bis 1. Juli b) Beginn ATZ ab Oktober c) Beginn ATZ im August oder September a) so wie berechnet (halbe Entgelte) b) so wie berechnet (volle Entgelte) eigener Versicherungsabschnitt mit VM 10/20 melden c) Aufteilung der Jahressonderzuwendung (siehe 3.1) a) so wie berechnet x 1,8 b) wie berechnet in Meldung mit VM 23/20 integrieren c) Meldung wie berechnet mit VM 23/20 Entgelte bei Krankheit während Altersteilzeit Entgeltfortzahlung + fiktive Entgeltfortzahlung wie aus vereinbarter Arbeitszeit (halbes Entgelt) Entgeltfortzahlung + fiktive Entgeltfortzahlung wie aus vereinbarter Arbeitszeit (halbes Entgelt) x 1,8 Berechnung der Leistung Der gemeldete (halbe) Arbeitslohn wird von der Kasse mit 1,8 multipliziert (also auf 90 % hochgerechnet) Der halbe Arbeitslohn wurde vom Arbeitgeber mit 1,8 multipliziert (also auf 90 % hochgerechnet) 8