Altersteilzeit im Beamtenbereich Aktuelle Informationen zur Fortsetzung der Lehreraltersteilzeit im Beamtenbereich (Grundlage: Arbeitsentwurf zur Neufassung der Durchführungsbestimmungen, Stand 21.08.2009) 1. Vorgaben Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs 2 SchulG Mit einer verbindlichen Veröffentlichung der Eckdaten ist Ende September/Anfang Oktober 2009 zu rechnen. 2. Geltungsdauer Die Altersteilzeit im Beamtenbereich wurde über das Ende des Jahres 2009 um weitere 3 Jahre bis Ende 2012 verlängert. Die Ankündigung hierzu erfolgte bereits im Juni 2008. 3. Ersatzschulen Auch im Ersatzschulbereich wird die Möglichkeit der Gewährung von Alterteilzeit eröffnet, da die Refinanzierung auf Grundlage der Regelungen zugesagt ist. 4. Inanspruchnahme Das Schulgesetz (vgl. 93 Abs. 2) legt fest, dass ab dem 01.01.2010 die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich ist, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. 1
Die Altersteilzeit kann in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012 sowohl zum 01.02. wie auch zum 01.08. begonnen werden. 5. Zeitrahmen Der Antrag auf Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Allerdings kann dieser Zeitpunkt sowohl das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sein wie ebenso das Erreichen der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten Vollendung des 60. Lebensjahres). 6. Modelle Grundsätzlich kann wie bisher die Altersteilzeit entweder im Teilzeit- oder im Blockmodell ausgeübt werden. Beim Teilzeitmodell ist darauf zu achten, dass anders als bisher in der aktiven Phase der Altersteilzeit der arbeitszeitliche Umfang nicht 50 % sondern 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit beträgt. Auch schreibt das Landesbeamtengesetz vor, dass die Altersteilzeit nicht mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Teilzeitmodell absolviert werden kann. Das bedeutet, dass in der Praxis neben Vollzeitbeschäftigten nur die Teilzeitbeschäftigten das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen können, die eine relativ hohe Stundenzahl gegeben haben und somit bei 55 % Arbeitsumfang nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absinken. Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor: eine Beschäftigungsphase und eine Freistellungsphase. Bisher war in vielen Fällen eine gleiche Dauer für diese Phasen möglich. Nun führt die Erhöhung des arbeitszeitlichen Umfangs dazu, dass sich die Dauer der aktiven Phase im Verhältnis zur passiven Phase verlängert. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit liegt. Die Freistellungsphase ist entsprechend kürzer oder länger. 7. Rechenbeispiele 2
Der Umfang der Arbeitszeit in der Beschäftigungsphase berechnet sich auf der Grundlage der Arbeitszeit, die als Durchschnittswert in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleistet wurde. Der Arbeitsumfang wird bei der Neuregelung der Altersteilzeit auf 55 % der bisherigen Arbeitszeit festgesetzt. Konkrete Beispiele: Beispiel 1: Beginn der Altersteilzeit: 01.08.2010 Regelpflichtstundenzahl: 25,5 Std. bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre: 01.08.2005 31.07.2010 = 25,5 Std. davon 55 % Altersteilzeitumfang: 14,025 Std. ~ 14,03 Std. Beispiel 2: Beginn der Altersteilzeit: 01.08.2010 Regelpflichtstundenzahl: 25,5 Std. bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre: 01.08.2005 31.07.2006 = 25,5 Std. (1 Schuljahr) 01.08.2006 31.07.2007 = beurlaubt (1 Schuljahr) 01.08.2007 31.01.2008 = 14 Std. (1/2 Schuljahr) 01.02.2008 31.07.2008 = 18 Std. (1/2 Schuljahr) 01.08.2008 31.07.2009 = beurlaubt (1 Schuljahr) 01.08.2009 31.07.2010 = 16 Std. (1 Schuljahr) 25,5 + 0 + (14 x 0,5) + (18 x 0,5) + 0 + 16 = 69,5 Std. durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 5 Jahre: 57,5 : 5 = 11,5 Std. davon 55 % Altersteilzeitumfang: ~ 6,325 Std. ~ 6,33 Std. (o.g.) (Anm.: Im 2. Beispiel kann wegen des Unterschreitens der hälftigen Pflichtstundenzahl nur das Blockmodell gewählt werden.) Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor: eine Beschäftigungsphase und eine Freistellungsphase. Bisher war in vielen Fällen eine gleiche Dauer für diese Phasen möglich. Nun führt die Erhöhung des arbeitszeitlichen Umfangs dazu, dass sich die Dauer der aktiven Phase im Verhältnis zur passiven Phase verlängert. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit liegt. Die Freistellungsphase ist entsprechend kürzer oder länger. 3
Auch hier sei ein Beispiel angefügt: Bei einem Unterrichtspflichtstundenansatz von 25,5 Stunden, der auch den Durchschnitt der letzten 5 Jahre entspricht, sind während der Altersteilzeit 55 %, d.h. 14,03 Unterrichtsstunden in der Beschäftigungsphase zu leisten. Geht man von einer Dauer der Altersteilzeit konkret von beispielsweise 5,5 Jahren aus, dann kann man die Dauer der Beschäftigungsphase und entsprechend die der Freistellungsphase unterschiedlich festlegen. Beispiel a): Beschäftigungsphase: 3,5 Jahre, Freistellungsphase: 2 Schuljahre. Für die Beschäftigungsphase berechnet sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl wie folgt: 14,03 x 5,5 = 22,047 22,05 3,5 Beispiel b): Beschäftigungsphase: 4,5 Jahre, Freistellungsphase: 1 Schuljahr 14,03 x 5,5 = 17,147 17,15 (o.g.) 4,5 8. Funktionsstellen Wie bisher kann die Altersteilzeit auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden. Aus schulorganisatorischen Gründen ist insbesondere das Blockmodell für Schulleitungsmitglieder in Betracht zu ziehen. Das Teilzeitmodell ist möglich, falls die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung und notwendige Leitungspräsenz gewährleistet sind. 9. Voraussetzungen Neben der Vollendung des 60. Lebensjahres ist eine wesentliche neue Vorgabe der Verzicht auf Altersermäßigung, die vor dem 60. Lebensjahr gewährt wird. Dabei gilt: Für jedes Jahr, in dem man Altersteilzeit in Anspruch nehmen möchte, muss man je 4
ein Schuljahr auf die Altersermäßigung verzichtet haben, die zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr gewährt wird. Allerdings sehen die Durchführungsbestimmungen vor, dass dieser Kompensationsbeitrag auch im Verlauf der Altersteilzeit nachgeholt werden kann! Konkret wird sich dies dann auf den Umfang der Arbeitszeit in der Beschäftigungs- Phase auswirken. Wer bereits mit Blick auf die Fortsetzung der ATZ über 2009 hinaus auf Altersermäßigung verzichtet hat, kann die angesparte(n) Stunde(n) (ab dem 55. Lebensjahr) zur Deckung des Ansparvolumens einbringen. Die Altersteilzeit muss vor dem 31.12.2012 angetreten worden sein. In der Praxis bedeutet dies, das im Schulbereich der letzte Beginntermin der 01.08.2012 ist. Bezogen auf den 65 Abs 1 S. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes nehmen die Durchführungsbestimmungen den Passus auf, dass ATZ nur bewilligt werden kann, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hier ist vor allem an den Lehrermangel zu denken. Es wird die Aufgabe des Verbandes und der Personalräte sein, zu verhindern, dass bezogen auf diesen Abschnitt die Möglichkeit der ATZ unterlaufen wird. 10. Rahmenbedingungen Unverändert bleiben die Regelungen zur Besoldung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit bestehen. Die monatlichen Bezüge umfassen 83 % der Nettobesoldung. Grundlage für die Ermittlung der Besoldung ist der Beschäftigungsumfang, der sich aus den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit als durchschnittlicher Arbeitszeitwert ergibt. Die Regelungen zur jährlichen Sonderzahlung wie auch zu den vermögenswirksamen Leistungen entsprechen den bisherigen Vorgaben. Auch die versorgungsrechtlichen Auswirkungen haben sich nicht geändert. Die Altersteilzeit als eine Form der Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auf die Ruhegehaltsfähigkeit aus. Dabei werden 9/10 der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zugrunde gelegt. 5
Gleichermaßen bleibt wie bisher der Anspruch auf Beihilfe auch während der Freistellungsphase des Blockmodells erhalten. Individuelle Entlastungstatbestände, wie beispielsweise die Schwerbehindertenermäßigung, bleiben bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden in der ATZ unberührt. Nebentätigkeiten dürfen wie bisher nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem sie Vollzeitbeschäftigten gemäß 48 bis 51 LBG gestattet sind. In der Regel bedeutet dies, dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten während der gesamten ATZ nicht überschreiten darf. 11. Ausgleichsregelung Für den Fall, dass bereits auf Altersermäßigung verzichtet wurde, die Altersteilzeit jedoch nicht angetreten wird oder wegen Ausscheidens aus dem Dienst nicht in Anspruch genommen werden kann, wird ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt. 12. Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sind im Rahmen der üblichen Antragsfristen der Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen 6 Monate vor Beginn der Altersteilzeit auf den Dienstweg der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Konkret bedeutet dies, dass für den Beginn zum 01. Februar die Antragsfrist mit dem 31. Juli des Vorjahres, für den 01. August eines Jahres mit dem 31. Januar desselben Jahres angesetzt ist. Die Bezirksregierungen werden Antragsformulare zur Verfügung stellen. 13. Perspektiven Die Einführung der Lehrerteilzeit in Nordrhein-Westfalen wurde im letzten Jahrzehnt durch den nordrhein-westfälischen Philologen-Verband erreicht. Nach ausgesprochen beanspruchenden und äußerst schwierigen Verhandlungen, die sich über mehr als zwei Jahre erstreckten und neben dem Schulministerium auch 6
das Innenministerium, das Finanzministerium und die Staatskanzlei einbezogen, konnten wir im Frühjahr 2008 die Fortsetzung der Altersteilzeit für weitere drei Jahre erreichen. Die Dienstrechtsreform (nach 2010) wird so hoffen wir akzeptable Rahmenbedingungen für die weitere Fortsetzung festlegen. Dafür jedenfalls setzen wir uns kraftvoll ein. Sehr unbefriedigend ist die Situation im Tarifbereich. Auch hier kämpfen wir für den Erhalt der ATZ. Dass die Verhandlungen nicht leicht sind, mag man auch daran erkennen, dass kein anderes Bundesland so weitreichende Regelungen wie NRW im Lehrerbereich umsetzt. Der Druck infolge des Lehrermangels, die ständigen Warnungen des Landesrechnungshofs und die Tatsache, dass andere Verwaltungsbereiche neidvoll auf die Lehrerschaft blicken zeigen darüber hinaus, wie hoch der Erfolg des Philologen-Verbandes einzuschätzen ist. 14. Weitere Informationen Über die Eckdaten hinausgehende Informationen liegen den Mitgliedern der Personalräte vor. >> Kontakt Personalräte unter: www.phv-nw.de/cms/verband/personalraete gez. Peter Silbernagel (PhV-Vorsitzender) 7