Betriebliche Altersversorgung bav-info 10. Januar 2008 Neues zur Altersteilzeit Inhalt: 1. Historische Entwicklung 2. Auswirkung durch die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre 3. Ende der Förderung durch die Bundesagentur 4. Weiterhin sozial- und steuerrechtliche Flankierung 5. Insolvenzschutz 6. Bilanzierung 7. Dienstleistungen der PBG 1. Historische Entwicklung Das am 01.08.1996 in Kraft getretene Altersteilzeitgesetz ist im Jahr 2004 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert worden. Die wesentliche Änderung betraf die Einführung einer zwingenden Insolvenzsicherung für die im so genannten Blockmodell während der Arbeitsphase der Mitarbeiter entstehenden Wertguthaben. Weiterhin wurde die Berechnung der Aufstockungsbeträge zum Entgelt geändert. Im Ergebnis hatte dies häufig die Verringerung der Erstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit zur Folge. Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz war bereits die Altersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit schrittweise, abhängig vom Geburtsjahr, von 60 auf 63 Jahre angehoben worden. Aufgrund einer Vertrauensschutzregelung galt die Anhebung nicht für Altersteilzeitverträge, die bis zum 31.12.2003 geschlossen worden waren. Für Geburtsjahrgänge ab 1952 entfällt zudem die spezielle Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Sie können aber nach ihrer Altersteilzeit die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Seite 1 von 5
2. Auswirkung durch die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Regelaltersgrenze sukzessive von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der vorgezogene Bezug der gesetzlichen Rente ist wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze mit 63 Jahren möglich. Mitarbeiter können also in Zukunft nach dem Ende der Altersteilzeit mit vollendetem 63. Lebensjahr in Rente gehen, allerdings ergeben sich höhere Abschläge als zuvor bei der Altersgrenze 65 (dazu unser bav-info vom 21.05.2007). Eine Vertrauensschutzregelung wurde für Mitarbeiter der Geburtsjahrgänge 1948-1955 geschaffen, die vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. Für diesen Personenkreis gilt weiterhin die Regelaltersgrenze von 65 Jahren mit der Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem vollendeten 63. Lebensjahr. Denn der Gesetzgeber hatte, bevor das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz in Kraft trat, die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte sukzessive, abhängig vom Geburtsjahrgang, von 63 auf 62 Jahre gesenkt. Diese Absenkung ist nun aber wieder, abgesehen von dem durch die Vertrauensschutzregelung begünstigten Personenkreis, rückgängig gemacht worden. 3. Ende der Förderung durch die Bundesagentur Das Altersteilzeitgesetz sah von Beginn an eine Befristung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit vor. Die Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Entgelt und zur gesetzlichen Rentenversicherung endet im Falle der Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes für Altersteilzeitarbeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2010 beginnen. Eine nicht durch die Bundesagentur geförderte Altersteilzeitarbeit bleibt damit aber weiterhin möglich, wenn die Mitarbeiter die sonstigen Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen. Frühestmöglicher Rentenbeginn wird grundsätzlich das vollendete 63. Lebensjahr sein. 4. Weiterhin sozial- und steuerrechtliche Flankierung Zu diesem Ergebnis sind mittlerweile auch die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit - entgegen ihrer früheren Auffassung - gekommen. Das bedeutet - sofern sich die Rechtslage nicht ändert - dass auch eine ab dem 01.01.2010 beginnende Altersteilzeit dadurch gefördert wird, dass die Aufstockungsbeträge zum Entgelt und zur gesetzlichen Rentenversicherung wie bislang, steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Das gilt selbst dann, wenn die Dauer der Altersteilzeit ab 2010 über die zuvor von der Seite 2 von 5
Bundesagentur geförderte Dauer von maximal 6 Jahren hinausgehen wird. Der Altersteilzeitvertrag könnte auch dann noch über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren geschlossen werden. Das gilt aber immer unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes und des gesetzlichen Rentenrechts erfüllt sind. 5. Insolvenzschutz Mit Hartz III hat der Gesetzgeber in 8a Altersteilzeitgesetz die zwingende Insolvenzsicherung der im Blockmodell durch die Mehrarbeit während der Arbeitsphase entstehenden Wertguthaben für seit dem 01.07.2004 beginnende Altersteilzeitarbeit vorgeschrieben. Bei bis zu 10 Altersteilzeitbeschäftigten ist die einfachste und kostengünstigste Lösung die Verpfändung von Sparguthaben des Arbeitgebers an die Mitarbeiter. Das angesparte Kapital steht dem Unternehmen im Verlauf der Freistellungsphasen wieder sukzessive zur Verfügung. Bei mehr als 10 Altersteilzeitlern empfehlen wir zur Minimierung des administrativen Aufwands, abhängig von der Liquidität des Unternehmens, eine Bankbürgschaft oder die Sicherung der Wertguthaben über einen Treuhänder (Contractural Trust Arangement; CTA-Modell). 6. Bilanzierung Die Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen zeichnet sich durch sehr unterschiedliche Ansätze aus, je nachdem, ob es sich um die Rückstellungen für die Steuerbilanz, die HGB-Bilanz, die IAS- oder FAS-Bilanz handelt. Die Rückstellung für die Steuerbilanz ist im BMF-Schreiben vom 28.03.2007 neu geregelt worden, nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.11.2005 (AZ: BFH IR110/09) höhere Rückstellungen als die auf Basis des BMF-Schreibens vom 11.11.1999 ermittelten gebilligt hatte. Erstmals ist auch konkret zu den Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit Stellung genommen worden (dazu unser bav-info vom 30.03.2007). In der Handelsbilanz ist spätestens bei Vertragsunterzeichnung eine Rückstellung für alle zukünftigen Aufstockungsbeträge (Aufstockung zum Entgelt und Aufstockung zu den Beiträgen zur Rentenversicherung) zu bilden. Diese Vorgehensweise führt zu deutlichen Rückstellungssprüngen zum ersten Bilanzstichtag nach Abschluss eines Vertrages. Oft wird seitens der Wirtschaftsprüfer eine zusätzliche Rückstellung für Seite 3 von 5
potenzielle Anwärter gefordert, also für diejenigen Mitarbeiter, die noch keinen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben, jedoch aufgrund Ihres Geburtsjahrganges noch bis zum 31.12.2009 in eine geförderte Altersteilzeit gehen könnten. Der Überforderungsschutz muss hierbei natürlich beachtet werden. Die Bilanzierung nach IFRS/IAS entspricht im wesentlichen der HGB-Bilanzierung, meist mit einem abweichenden Zinssatz, der der Marktsituation zum Bilanzstichtag entspricht. Diese Rückstellung für potenzielle Anwärter ist bei der Bilanzierung nach US-GAAP ausgeschlossen. Die Bilanzierung richtet sich hier nach FAS 112 beziehungsweise dem EITF Issue No. 05-5 aus dem Jahre 2005. Es gilt das Prinzip der ratierlichen Ansammlung. Das folgende Schaubild verdeutlicht die verschiedenen Bilanzierungsansätze: Die PBG erstellt die versicherungsmathematischen Gutachten für alle betroffenen Bilanzen. Bitte fragen Sie uns nach einem unverbindlichen Angebot. Seite 4 von 5
7. Dienstleistungen der PBG Auch bei der Altersteilzeit bietet die PBG ein modular aufgebautes vollständiges Beratungs- und Betreuungsangebot: Konzipieren Information der Geschäftsleitung Information der Mitarbeiter Vertragsgestaltung Fundierung Auswahl des geeigneten Sicherungsweges Auswahl der Sicherungspartner Entwurf aller notwendiger Verträge und Unterlagen Ermittlung des voraussichtlichen Verpflichtungsverlaufs Organisation Kontinuierliche Berechnung der vorhandenen und der voraussichtlichen Entwicklung der Wertguthaben inkl. Arbeitgeberanteil Abstimmung der tatsächlichen Zahlungsströme Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten Information der Arbeitnehmer gemäß 8 a ATG über die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen Information des Unternehmens über Kosten und Erträge der Sicherungsmittel Abwicklung im Sicherungsfall inkl. Prüfung des Sicherungsumfangs, Entgeltabrechnung und Meldung an die Sozialversicherungsträger Falls Sie zu diesem nach wie vor komplexen Themengebiet Fragen haben, können Sie uns gerne eine e-mail senden: email@pbg.de. Seite 5 von 5