u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/07

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1 u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/07 Stellvertretende Vorsitzende Dorothee Gieseler Vorstandsmitglieder Günter Marx Friedhelm Schmitz Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebensjahr und ihre Auswirkung auf die verschiedenen Rentenarten Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge für die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch langjährig Versicherte Stuttgart, Dezember 2007/ Die Rente mit 67 führt zur Anhebung der Regelaltersgrenze (die seit 1916 beim 65. Lebensjahr liegt) und verschiebt auch für schwerbehinderte Menschen und für langjährig unter Tage Beschäftigte den um zwei Jahre. Und sie führt beim vorzeitigen Bezug der Altersrente durch langjährig Versicherte zu höheren Rentenabschlägen. Diese Rentenabschläge haben zur Folge, dass sich viele Beschäftigte den vorzeitigen Rentenbezug nicht mehr leisten können, es sei denn mithilfe der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) gelingt ein Ausgleich für die Rentenabschläge. Damit bekommt die BAV eine weitere Aufgabe: Sie erhält eine Ausgleichsfunktion für die höheren Rentenabschläge. Inhalt 1. RVALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ Ausgleichsfunktion für höhere Rentenabschläge bei langjährig Versicherten als weitere Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WARTEZEITEN ALTERSGRENZEN NACH GELTENDEM RECHT Übersicht ALTERSGRENZEN NACH DEM RVALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ Übersicht NEUE ALTERSRENTEN Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach bisherigem Recht Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach neuem Recht Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ÄNDERUNGEN BEI ANDEREN RENTENARTEN Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente Rente wegen Erwerbsminderung nach geltendem Recht Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht Hinterbliebenenrenten Seite 1 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

2 7. AUSLAUFENDE RENTENARTEN Tabelle Altersrente für Frauen Abschlagsfreie Altersrente Altersrente mit Rentenabschlag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Senken der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr Mögliche Altersrenten nach Altersteilzeit ANHANG TABELLE ZUR ENTWICKLUNG DER KAUFKRAFT Beispiele BERECHNUNG VON VERSORGUNGSLÜCKEN Neue Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Seite 2 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

3 1. RVAltersgrenzenanpassungsgesetz Das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz) ist nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat am 30. April 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I S 554 ff.); es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Durch dieses Gesetz gibt es zum Teil erhebliche Veränderungen bei den Altersrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz wird von 2012 bis 2029 die Regelaltersgrenze stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, wird nach einer Übergangszeit die abschlagsfreie Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen und langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute um zwei Jahre angehoben; die mit Rentenabschlägen versehene Rente für schwerbehinderte Menschen wird ebenfalls um zwei Jahre verschoben und führt die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr dazu, dass sich die Rentenabschläge ab 2012 bei dem Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte (63. Lebensjahr) in Stufen auf das Doppelte erhöhen. Vergleich der Rentenabschläge bei langjährig Versicherten Alter Abschläge alt Abschläge neu Unterschied 67 0,0 0,0 0,0 66 0,0 3,6 3,6 65 0,0 7,2 7,2 64 3,6 10,8 7,2 63 7,2 14,4 7,2 Die tatsächlichen materiellen Auswirkungen sind in Nummer und dargestellt. 1.1 Ausgleichsfunktion für höhere Rentenabschläge bei langjährig Versicherten als weitere Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge. Der ursprüngliche Charakter der Betrieblichen Altersvorsorge liegt ausschließlich in der Ergänzungsfunktion zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll das Alterseinkommen aus der Gesetzliche Rentenversicherung um eine Betriebsrente aufstocken, um den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard mindestens zu einem großen Teil - mitnehmen zu können. Die Rentenreform 2001 (Altersvermögensgesetz; AVmG) hat in das gesetzliche Alterssicherungssystem teilweise eingegriffen und das Rentenniveau abgesenkt. Zugleich ist der Rechtsanspruch auf Betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung eingeführt worden, um die Unterdeckung des Alterseinkommens kompensieren zu können (zum gleichen Zweck wurde Seite 3 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

4 auch die ZulagenRente/RiesterRente eingeführt). Damit hat die Betriebliche Altersvorsorge zusätzlich eine Ersatzfunktion für das zurückgehende gesetzliche Rentenniveau erhalten. Mit dem Anheben der Regelaltersgrenze durch das Rentenversicherungs- Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 fällt der Betrieblichen Altersvorsorge eine weitere Aufgabe zu: sie erhält eine zusätzliche Ausgleichsfunktion. Mit ihr sollen die höheren Rentenabschläge ausgeglichen werden, die bei langjährig Versicherten entstehen, wenn diese die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Höhere Rentenabschläge Aufgrund der schritt weisen Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung ab 2012 vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr verschlechtert sich durch hohe Rentenabschläge für die Beschäftigten materiell die Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können. Diese vorgezogene Altersrente können bisher und auch in Zukunft Versicherte ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen; Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre. Allerdings erhöhen sich in Zukunft die Rentenabschläge. Die materiellen Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente durch langjährig Versicherte sind in Nummer und dargestellt. Die höheren Rentenabschläge werden dazu führen, dass viele Beschäftigte künftig finanziell nicht mehr in der Lage sein werden, sich diese vorgezogene Altersrente leisten zu können. Die Ausgleichsfunktion Hier setzt die künftige Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge an. Sie soll einen Beitrag dazu leisten, die höheren Rentenabschläge in der Gesetzliche Rentenversicherung (mindestens teilweise) zu kompensieren. Dadurch sollen es sich die Beschäftigten auch künftig leisten können, die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen und nicht aus finanziellen Gründen bis zum 67. Lebensjahr (oder bis zum 65. Lebensjahr bei besonders langjährig Versicherten) arbeiten zu müssen. Der Korridor für den Altersrentenzugang liegt nach bisherigem Recht zwischen 60 und 65. Infolge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung wird er künftig zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr liegen, verbunden mit höheren Abschlägen bei den Renten mit 63 für langjährig Versicherte. Sachgerecht lässt sich darauf im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge reagieren. Sie ist geeignet, den Beschäftigten einen finanziell verkraftbaren flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die Ausgleichsfunktion der BAV für die höheren Rentenabschläge liegt sowohl im personalwirtschaftlichen Interesse der Arbeitgeber als auch im sozialen Interesse der Beschäftigten. Sie ist eine große sozialpolitische Herausforderung für die Betriebe. Nur mit tarifpolitischen Gestaltungsmitteln wird man diese Herausforderung in der notwendigen Breite und Tiefe angemessen bewältigen können Seite 4 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

5 2. Erläuterungen zu den Wartezeiten Eine Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, die Wartezeit zu erfüllen. Die Wartezeiten für Altersrenten sind teilweise unterschiedlich geregelt. Sowohl bei der Dauer als auch bei der Anrechenbarkeit der Zeiten gibt es Unterschiede. Regelaltersrente Altersrente für Frauen Altersrenten Wartezeiten Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte 5 Jahre 15 Jahre 35 Jahre 45 Jahre Beitragszeiten Beitragszeiten Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten*) Ersatzzeiten Ersatzzeiten Ersatzzeiten Anrechnungszeiten Berücksichtigungszeiten Zeiten eines Versorgungsausgleichs Zeiten des Rentensplittings Zeiten geringfügiger Beschäftigung sowie gutgeschriebene Entgeltpunkte Zeiten eines Versorgungsausgleichs Zeiten des Rentensplittings Zeiten geringfügiger Beschäftigung sowie gutgeschriebene Entgeltpunkte Zeiten eines Versorgungsausgleichs Zeiten des Rentensplittings Zeiten geringfügiger Beschäftigung sowie gutgeschriebene Entgeltpunkte - einer abhängigen Beschäftigung - einer selbstständigen Tätigkeit - von Wehr- und Zivildienst - von Krankengeldbezug - eines 400-Euro-Jobs (bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) Kindererziehungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes) *) Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II oder Arbeitslosenhilfe werden bei der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht berücksichtigt. Auf die Beitragszeiten werden grundsätzlich folgende versicherungsrechtliche Zeiten Seite 5 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

6 angerechnet: Versicherungspflichtige Zeiten: Berufliche Ausbildung (Lehrzeiten), Beschäftigung als Arbeitnehmer, Tätigkeit als Selbstständiger oder Handwerker, Wehrdienst/Zivildienst, Bezug von Sozialleistungen, Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen, Nachversicherung (Beamte) und Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland. Freiwillige Beitragszeiten: laufende freiwillige Beitragszahlungen oder Nachzahlungen Seite 6 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

7 3. Altersgrenzen nach geltendem Recht Nach geltendem Recht (2007) gibt es nachfolgende Altersgrenzen für die Altersrenten, die als Vollrente bezogen werden können. Diese Altersgrenzen können jeweils in Anspruch genommen werden, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. a) Regelaltersgrenze mit vollendeten 65. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. b) Altersgrenze für langjährig Versicherte ab vollendeten 63. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigem Inanspruchnahme höchsten 7,2 Prozent. c) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendeten 63. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. d) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendetem 60. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr höchstens 10,8 Prozent. e) Altersgrenze für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute frühestens mit vollendeten 60. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. 3.1 Übersicht Altersgrenzen Alter Anspruchsvoraussetzungen a) Regelaltersgrenze 65 Jahre Alter 65 Jahre, Wartezeit fünf Jahre, ohne Rentenabschlag. b) Altersgrenze für langjährig Versicherte c) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen ab 63. Lebensjahr * ) ab 63. Lebensjahr Mindestalter: 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, mit Rentenabschlag bei mit 63 oder später vor 65. Mindestalter 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, ohne Rentenabschlag. d) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente ab 60. Lebensjahr Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, mit Rentenabschlag bei mit 60 oder später vor Seite 7 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

8 Altersgrenzen Alter Anspruchsvoraussetzungen e) Altersgrenze für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 60. Lebensjahr Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit: 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage, ohne Rentenabschlag. Die Altersgrenze für langjährig Versicherte sollte ursprünglich von 2010 bis 2012 vom 63. schrittweise auf das 62. Lebensjahr gesenkt werden. Ausnahmen a) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und die am 16. November 2000 als schwerbehindert anerkannt waren, können weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschlag in Anspruch nehmen. b) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren und bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich Seite 8 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

9 4. Altersgrenzen nach dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz Nach dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz verändern sich die Altersgrenzen (Altersrente als Vollrente. Sie können jeweils in Anspruch genommen werden, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neuen Altersgrenzen sind: a) Regelaltersgrenze wird ab 2012 stufenweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben: ohne Rentenabschlag. b) Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte ab 2012 mit vollendeten 65. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. c) Altersgrenze für langjährig Versicherte: ab vollendeten 63. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme - höchsten 14,4 Prozent (bisher höchstens 7,2 Prozent). d) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendeten 65. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. e) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendetem 62. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr höchstens 10,8 Prozent. f) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute frühestens mit vollendeten 62. Lebensjahr nach stufenweiser Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag Seite 9 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

10 4.1 Übersicht Altersgrenzen Alter Anspruchsvoraussetzungen a) Regelaltersgrenze 67 Jahre Anhebung der Altersgrenze von 2012 bis 2029 von 65 auf 67 Jahre. Alter 67 Jahre, Wartezeit fünf Jahre, ohne Rentenabschlag. b) Altersgrenze für besonders langjährige Versicherte 65 Jahre Mindestalter: 65 Jahre, Wartezeit 45 Jahre Pflichtbeiträge, ohne Rentenabschlag. c) Altersgrenze für langjährig Versicherte d) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen ab 63. Lebensjahr ab 65. Lebensjahr Mindestalter: 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, mit Rentenabschlag bei mit 63 oder später vor 67. Mindestalter 65 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, ohne Rentenabschlag. e) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente f) Altersgrenze für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 62. Lebensjahr ab 62. Lebensjahr Mindestalter 62 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, mit Rentenabschlag bei mit 62 oder später vor 65. Stufenweise Anhebung auf das Mindestalter von 62 Jahre, Mindestalter 62 Jahre, Wartezeit : 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage, ohne Rentenabschlag Seite 10 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

11 5. Neue Altersrenten Der Gesetzgeber hat mit dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz die Altersrenten teilweise neu geregelt. 5.1 Eine Altersrente (Rente aus eigener Versicherung) beginnt mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt sind. Versicherte, die vom 2. bis zum Ende eines Kalendermonats geboren sind, erhalten die Altersrente mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Beispiel 65. Lebensjahr vollendet 15. März April 2015 Ausnahmen: a) Ist ein Versicherter am 1. eines Monats geboren, beginnt die Rente aus eigener Versicherung (hier: Altersrente) mit Beginn des Geburtsmonats, da am letzten Tag des Vormonats das 65. Lebensjahr vollendet wird (ab 2029: 67. Lebensjahr). Beispiel 65. Lebensjahr vollendet 1. März März 2015 b) Wird der Antrag verspätet erst nach drei Monaten gestellt, beginnt die Rente mit Beginn des Antragsmonats. Beispiel 65. Lebensjahr vollendet 15. März 2015 Rentenantrag gestellt am 20. August August Seite 11 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

12 5.2 Regelaltersrente Nach den Vorschriften des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes wird von 2012 bis 2029 die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Das betrifft die Geburtsjahrgänge ab Von 2012 bis 2023 geschieht dies in Ein-Monats- Schritten und ab 2024 in Zwei-Monats-Schritten. Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 erhalten die Regelaltersrente mit 67 Jahren. Geburtsjahr Anheben um Jahre / Monat Anheben der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 (ohne Rentenabschlag) Geburtsjahr Anheben um Jahre / Monate /01 Mrz /10 Dez /02 Apr /11 Jan /03 Mai /00 Feb /04 Jun /02 Apr /05 Jul /04 Jun /06 Aug /06 Aug /07 Sep /08 Okt /08 Okt /10 Dez /09 Nov /00 Feb Ausnahme Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Regelaltersgrenze ausgenommen (siehe Nummer 7.4) Seite 12 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

13 5.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Als eine neue Rentenart wird ab 2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Versicherte, die die (besondere) Wartezeit von 45 Pflichtbeitragsjahren erfüllen, können mit 65 Jahren eine Altersrente als Vollrente ohne Abschlag erhalten. (Wartezeit siehe Nummer 2) Die Altersrente für besonders langjährige Versicherte kann nur ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bezogen werden. Erfüllt ein Versicherter die besondere Wartezeit für diese Altersrente erst nach dem 65. Lebensjahr (zum Beispiel mit dem 66. Lebensjahr), so kann er diese Altersrente erst ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Wird die Altersrente zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr bezogen, dann ist dies die Altersrente für langjährig Versicherte, die nur mit Rentenabschlägen - bis zu 14,4 Prozent in Anspruch genommen werden kann (auch wenn 45 Pflichtbeitragsjahre erfüllt sind). Geburtsjahr für besonders langjährig Versicherte (65 Jahre) Geburtsjahr Geburtsjahr Hinweis: Es ist zu bezweifeln, ob bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Nichtanrechnung bestimmter Pflichtbeiträge auf die Wartezeit (z. B. für Zeiten der Arbeitslosigkeit) verfassungsgemäß ist (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes). 5.4 Altersrente für langjährig Versicherte Langjährig Versicherte können die Altersrente als Vollrente - wie bisher - vor der Regelaltersgrenze mit vollendetem 63. Lebensjahr mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen. Die beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze für diese Rente auf das 62. Lebensjahr wurde grundsätzlich aufgehoben (Ausnahmen siehe Nummer 7.4). Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Wird diese Altersrente mit 63 bezogen, ergibt sich nach der Anhebung der Regelaltersgrenze ab 2012 auf das 67. Lebensjahr ein Rentenabschlag von maximal 14,4 Prozent. Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte sind: das 63. Lebensjahr muss vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein (siehe Nummer 2) Seite 13 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

14 Langjährig Versicherte können diese Altersrente mit oder ohne Abschlag frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen: Unterschied zwischen der abschlagsfreien Regelaltersrente und der Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlag (63 Jahre) Geburtsjahr Monat / Jahr Rentenbezug ohne Abschlag Anheben um Monate Alter bei Monat / Jahr* Vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlag Alter bei Monat / Jahr Abschla g i.v.h /01 Mrz Feb , /02 Apr Feb ,2 Jan /03 Mai Feb ,5 Feb /03 Jun Mrz ,8 Mrz-Dez /03 Jul Apr , /04 Jun Feb , /05 Jul Feb , /06 Aug Feb , /07 Sep Feb , /08 Okt Feb , /09 Nov Feb , /10 Dez Feb , /11 Jan Feb , /00 Feb Feb , /02 Apr Feb , /04 Jun Feb , /06 Aug Feb , /08 Okt Feb , /10 Dez Feb , /00 Feb Feb , Seite 14 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

15 5.4.1 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach bisherigem Recht Die Eckrente erhält nach dem zurzeit geltenden Recht ein fiktiver Versicherter, der das 65 Lebensjahr vollendet und 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zwischen den alten und den neuen Bundesländern liegt der Unterschied im Wert des Rentenpunktes. a) Alte Bundesländer Beispiel Anrechenbare Versicherungszeiten Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 Eckrente (26,27 EUR x 45 Rentenpunkte =) 45 Jahre 45 Rentenpunkte 26,27 EUR 1.182,15 EUR Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente (mit 63 Jahren) mindert sich die Eckrente wie folgt: Alter Beitragsjahre Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach jetzigem Recht alte Bundesländer = Regelaltersgrenze 65 Rente ungekürzt Kürzung i.v.h. Kürzung Betrag gekürzte Rente Minderung insgesamt Kürzung i.v.h ,15 0,0 0, ,15 0,00 0,00% ,88 3,6 41, ,27-67,88-5,50% ,61 7,2 81, ,28-133,87 * -10,84% Wird die Altersrente zwei Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze (65) in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 133,87 EUR im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt zwei fehlende Beitragsjahre = minus 2 Rentenpunkte (26,27 x 2) 52,54 Rentenabschlag für zwei Jahre = 7,2 Prozent von 1.129,61 81,33 Ergebnis 133,87 b) Neue Bundesländer Beispiel Anrechenbare Versicherungszeiten Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 Eckrente (23,09 EUR x 45 Rentenpunkte =) ^ 45 Jahre 45 Rentenpunkte 23,09 EUR 1.039,05 EUR Seite 15 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

16 Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wirkt sich wie folgt aus: Alter Beitragsjahre Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach jetzigem Recht neue Bundesländer = Regelaltersgrenze 65 Rente ungekürzt Kürzung i.v.h. Kürzung Betrag gekürzte Rente Kürzung insgesamt Kürzung i.v.h ,05 0,0 0, ,05 0,00 0,00% ,96 3,6 36,57 979,39-59,66-5,74% ,87 7,2 71,49 921,38-117,67-11,32% Wird die Altersrente zwei Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze (65) in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 117,67 Euro im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt zwei fehlende Beitragsjahre = minus 2 Rentenpunkte (23,09 x 2) 46,18 Rentenabschlag für zwei Jahre = 7,2 Prozent von 992,87 71,49 Ergebnis 117, Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach neuem Recht Ab 2029 erhält die Eckrente ein fiktiver Versicherter, der das 67 Lebensjahr vollendet und 47 Beitragsjahre Jahre lang durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zwischen den alten und den neuen Bundesländern liegt der Unterschied im Wert des Rentenpunktes. Nach der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre kann die Altersrente von langjährig Versicherte unverändert ab dem vollendeten 63. Lebensjahr vorzeitig bezogen werden. a) Alte Bundesländer Anrechenbare Versicherungszeiten Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 Eckrente (26,27 EUR x 47 Rentenpunkte =) Beispiel 47 Jahre 47 Rentenpunkte 26,27 EUR 1.234,69 EUR Seite 16 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

17 Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (mit 63 Jahren) wirkt sich wie folgt aus: Alter Beitragsjahre Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach neuem Recht alte Bundesländer = Regelaltersgrenze 67 Rente Ungekürzt Kürzung i.v.h. Kürzungsbetrag gekürzte Rente.Minderung insgesamt Kürzung i.v.h ,69 0,0 0, ,69 0,00 0,00% ,42 3,6 43, ,92-69,77-5,65% 65 45*) 1.182,15 7,2 85, ,04-137,65-11,15% ,88 10,8 124, ,04-203,65-16,49% ,61 14,4 162,66 966,95-267,74-21,69% *) Es sei denn, der Versicherte erfüllt die Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte, bei der bestimmte Beitragszeiten und andere Zeiten nicht angerechnet werden. Wird die besondere Wartezeit erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit vollendetem 65. Lebensjahr oder danach, die abschlagsfrei gezahlt wird. Wird die Altersrente vier Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze (67) in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 267,74 EUR im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt vier fehlende Beitragsjahre = minus 4 Rentenpunkte (26,27 x 4) 105,08 Rentenabschlag für vier Jahre = 14,4 Prozent von 1.129,61 162,66 Ergebnis 267,74 Die Höhe des Abschlags der Altersrente für langjährig Versicherte verdoppelt sich, obwohl sich die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nicht geändert haben. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht sind folgend Voraussetzungen zu erfüllen: Alter 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Beitragsjahre 43 und gleiches Einkommen (Durchschnittseinkommen) und damit gleiche Beiträge Seite 17 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

18 b) Neue Bundesländer Anrechenbare Versicherungszeiten Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 Eckrente (23,09 EUR x 47 Rentenpunkte =) Beispiel 47 Jahre 47 Rentenpunkte 23,09 EUR 1.085,23 EUR Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente (mit 63 Jahren) mindert sich die Eckrente wie folgt: Alter Beitragsjahre Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach neuem Recht neue Bundesländer = Regelaltersgrenze 67 Rente Ungekürzt Kürzung i.v.h. Kürzungs- Betrag gekürzte Rente.Kürzung insgesamt Kürzung i.v.h ,23 0,0 0, ,23 0,00 0,00% ,14 3,6 38, ,90-61,33-5,63% 65 45*) 1.039,05 7,2 74,81 964,24-120,99-11,15% ,96 10,8 109,72 906,24-178,99-16,49% ,87 14,4 142,97 849,90-235,33-21,68% *) Es sei denn, der Versicherte erfüllt die Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte, bei der bestimmte Beitragszeiten und andere Zeiten nicht angerechnet werden. Wird die besondere Wartezeit erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit vollendetem 65. Lebensjahr oder danach, die abschlagsfrei gezahlt wird. Wird die Altersrente vier Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 235,33 EUR im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt vier fehlende Beitragsjahre = minus 4 Rentenpunkte (23,09 x 4) 92,36 Rentenabschlag für vier Jahre = 14,4 Prozent von 992,87 142,97 Ergebnis 235,33 Auch hier verdoppelt sich die Höhe des Abschlags, obwohl sich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben Seite 18 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

19 5.5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente ab 2012 stufenweise vom 63. auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung gilt für die Geburtsjahrgänge ab Diese Altersrente kann auch vorzeitig mit Rentenabschlag in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig mit der Anhebung dieser Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent. Ausnahmen Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, können weiterhin die abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen sie die Altersrente vorzeitig in Anspruch (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) wird die Rente monatlich um 0,3 Prozent - maximal um 10,8 Prozent - gemindert. Geburtsmonat/ Geburtsjahr Anheben der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen Abschlagsfreie Rentenzahlung Anheben um Monate auf Alter Jahr / Monat Monat / Jahr Anheben um Monate Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen auf Alter Jahr / Monat Monat / Jahr Jan /01 Mrz /01 Mrz Feb /02 Mai /02 Mai 2012 Mrz /03 Jul /03 Jul Apr /04 Sep /04 Sep Mai /05 Nov /05 Nov Jun /06 Jan /06 Jan Jul /06 Feb /06 Feb Aug /06 Mrz /06 Mrz Sep /06 Apr /06 Apr Okt /06 Mai /06 Mai 2013 Nov /06 Jun /06 Jun Dez /06 Jul /06 Jul /07 Sep /07 Sep Seite 19 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

20 Geburtsmonat/ Geburtsjahr Anheben der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen Abschlagsfreie Rentenzahlung Anheben um Monate auf Alter Jahr / Monat Monat / Jahr Anheben um Monate Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen auf Alter Jahr / Monat Monat / Jahr /08 Okt /08 Okt /09 Nov /09 Nov /10 Dez /10 Dez /11 Jan /11 Jan /00 Feb /00 Feb /02 Apr /02 Apr /04 Jun /04 Jun /06 Aug /06 Aug /08 Okt: /08 Okt: /10 Dez /10 Dez /00 Feb /00 Feb Seite 20 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

21 5.6 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird die Altersgrenze ab 2012 schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung gilt für die Geburtsjahrgänge ab Anheben der Altersgrenze zu langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Geburtsjahr / Geburtsmonat Anheben um Monate auf das Alter Jahr / Monat Monate / Jahr Jan /01 Mrz Feb /02 Mai 2012 Mrz /03 Jul Apr /04 Sep Mai /05 Nov Jun /06 Jan Jul /06 Feb Aug /06 Mrz Sep /06 Apr Okt /06 Mai 2013 Nov /06 Jun Dez /06 Jul /07 Aug /08 Okt /09 Nov /10 Dez /11 Jan /00 Feb /02 Apr /04 Jun /06 Aug /08 Okt /10 Dez /00 Feb Ausnahme Bei langjährig unter Tage beschäftigten Bergleuten, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben Seite 21 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

22 6. Änderungen bei anderen Rentenarten Durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz werden auch der Voraussetzungen für die Rentenarten a) Rente wegen Erwerbsminderung und b) Hinterbliebenenrenten geändert. 6.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug eine Erwerbsminderungsrente sind: a) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. b) In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Bei dieser Wartezeit werden folgende Zeiten berücksichtigt: a) Pflichtbeitragszeiten (freiwillige und Pflichtbeiträge). b) Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr (Erziehungszeiten). c) Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. d) Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten. e) Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Beitragszahlungen des Arbeitnehmers. f) Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job). g) Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft usw.) Seite 22 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

23 6.2 Rente wegen Erwerbsminderung nach geltendem Recht a) ab vollendeten 63. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag b) vor 63: für jede Monat 0,3 Prozent Rentenabschlag, höchsten 10,8 Prozent. 6.3 Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht Stufenweises Anheben der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr ab 2012 a) ab vollendeten 65 Lebensjahr: ohne Rentenabschlag b) vor 65: für jeden Monat 0,3 Prozent Rentenabschlag, höchsten 10,8 Prozent. Beispiel für 2025 mit 64 Jahren mit 63 Jahren mit 62 Jahren und jünger Rentenabschlag 3,6 Prozent Rentenabschlag 7,2 Prozent Rentenabschlag 10,8 Prozent Beginn der Rente Monat/Jahr Geburtsmonat Geburtsjahr Anheben des s der Rente wegen Erwerbsminderung Altersgrenze für abschlagsfreien Rentenbezug Anheben Jahre / Monate Frühester bei Rente mit Abschlägen Anheben Jahre / Monate 1945 bis / bis /00 Feb Jan /01 Mrz /01 Mrz Feb /02 Mai /02 Mai Mrz /03 Jul /03 Jul Apr /04 Sep /04 Sep Mai /05 Nov /05 Nov Jun /06 Jan /06 Jan Jul /06 Feb /06 Feb Aug /06 Mrz /06 Mrz Sep /06 Apr /06 Apr Okt /06 Mai /06 Mai Nov /06 Jun /06 Jun Dez /06 Jul /06 Jul Jan /07 Sep /07 Sep Jan /08 Okt /08 Okt Jan /09 Nov /09 Nov Seite 23 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

24 Beginn der Rente Monat/Jahr Geburtsmonat Geburtsjahr Anheben Jahre / Monate Anheben des s der Rente wegen Erwerbsminderung Altersgrenze für abschlagsfreien Rentenbezug Frühester bei Rente mit Abschlägen Anheben Jahre / Monate Jan /10 Dez /10 Dez Jan /11 Jan /11 Jan Jan /00 Feb /00 Feb Jan /02 Apr /02 Apr Jan /04 Jun /04 Jun Jan /06 Aug /06 Aug Jan /08 Okt /08 Okt Jan /10 Dez /10 Dez Ausnahmen a) Bei erwerbsgeminderten Versicherten, die 35 Pflichtbeitragsjahren*) nachweisen können, bleibt es bei der heute geltenden abschlagsfreien Altersgrenze von 63 Jahren. b) Ab 2024 gilt die abschlagsfreie Altersgrenze nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahren nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (siehe Nummer 2) Seite 24 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

25 6.4 Hinterbliebenenrenten Durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz wurde auch das Alter der Witwe oder des Witwers für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente erhöht. a) Bis Ende 2011 gilt die zurzeit geltende Regelung, das heißt, eine Voraussetzung für die große Witwen- oder Witwerrente ist die Vollendung des 45. Lebensjahres. b) Beginnend ab 2012 wird die Altersgrenze stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung der Altersgrenze für diese Renten hängt vom Todesjahr des Versicherten ab. Geburtsjahr Witwe / Witwer Anheben der Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente Todesjahr des Versicherten Anheben um Monate Auf Alter der Witwe / Witwer Jahr / Monate / / / / / / / / / / / / / / / / / Ab 2029 gilt nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- oder Witwerrente Seite 25 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

26 7. Auslaufende Rentenarten Unabhängig vom RVAltersrentenanpassungsgesetz laufen für die Geburtsjahre ab 1952 folgende Altersrenten aus: a) für Frauen, b) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Diese Renten können nur noch von Versicherten bezogen werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Ab Geburtsjahrgang 1952 können diese Renten nicht mehr in Anspruch genommen werden. 7.1 Tabelle a) Altersgrenze für Frauen ab 60. Lebensjahr * Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit 15 Jahre, mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge nach vollendetem 40. Lebensjahr, mit Rentenabschlag bei mit 60 oder später vor 65. b) Altersgrenze wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 60. Lebensjahr ** Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit 15 Jahre, mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren sowie ein Jahr arbeitslos nach vollendeten 58. Jahr und sechs Monaten oder mindestens 24 Monate Altersteilzeit, mit Rentenabschlag bei mit 60 oder später vor 65. Seit 2000 wird die Altersgrenze für Frauen in Monatsschritten vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Altersgrenze wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wird von 2006 bis 2008 in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben Seite 26 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

27 7.2 Altersrente für Frauen Bei der Altersrente für Frauen ist zwischen der abschlagsfreien Rente und der Rente mit Abschlägen zu unterscheiden Abschlagsfreie Altersrente Die Jahrgänge vor 1952 haben Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für Frauen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vollendung des 65. Lebensjahres, b) Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren und c) nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als 120 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein. Die Altersrente für Frauen und die Regelaltersrente können von den Geburtsjahrgängen 1945 und 1946 mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei bezogen werden. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1951 wird der abschlagsfreie Beginn der Regelaltersrente pro Jahr um je einen Monat angehoben. Der Beginn der Altersrente für Frauen verändert sich dagegen bei diesen Geburtsjahrgängen nicht. Dadurch ergeben sich folgende Auswirkungen: Geburtsjahr Abschlagsfreier Beginn folgender Altersrenten Alter Jahre / Monate Regelaltersrente Monat / Jahr Altersrente für Frauen Alter Jahre + Monate Monat / Jahr Dez Jan Jan Jan Feb Mrz Feb Mrz Mai 2008 Mrz Apr Jul Apr Mai Sep Mai Jun Nov Jun Jul Jan Jul Aug Mrz Aug Sep Mai 2009 Sept Okt Jul Okt Nov Sep Nov Dez Nov Dez Jan Jan Ab Feb Ab Feb Ab Feb Ab Feb Seite 27 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

28 Geburtsjahr Abschlagsfreier Beginn folgender Altersrenten Alter Jahre / Monate Regelaltersrente Monat / Jahr Altersrente für Frauen Alter Jahre + Monate Monat / Jahr Ab Mrz Ab Feb Ab Apr Ab Feb Ab Mai Ab Feb Ab Jun Ab Feb Ab Jul Ab Feb Altersrente mit Rentenabschlag Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es auch die auslaufende Altersrente für Frauen, die mit Rentenabschlag bezogen werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vollendung des 60. Lebensjahres, b) Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren und c) nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als 120 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein. Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der Inanspruchnahme dieser Altersrente. Geburtsjahr Abschlagsfreie Rentenzahlung ab Alter Jahre + Monate Altersrente für Frauen Frühester Monat / Jahre Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen Ab Alter Frühester * * Monat / Jahr Abschläge i.v.h. maximal Dez Jan Jan ,4 Jan Mrz Feb ,7 Feb Mai Mrz ,0 Mrz Jul Apr ,3 Apr Sep Mai ,6 Mai Nov Jun ,9 Jun Jan Jul ,2 Jul Mrz Aug ,5 Aug Mai Sep ,8 Sept Jul Okt , Seite 28 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

29 Geburtsjahr Abschlagsfreie Rentenzahlung ab Alter Jahre + Monate Altersrente für Frauen Frühester Monat / Jahre Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen Ab Alter Frühester * * Monat / Jahr Abschläge i.v.h. maximal Okt Sep Nov ,4 Nov Nov Dez ,7 Dez Jan Jan , Ab Feb Ab Feb , Ab Feb Ab Feb , Ab Feb Ab Feb , Ab Feb Ab Feb , Ab Feb Ab Feb , Ab Feb Ab Feb , Ab Feb Ab Feb ,0 Anstelle der Rente für Frauen können Frauen (und Männer) die Rente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Altersrente für Frauen unterscheiden sich die Bezugsvoraussetzungen von der Altersrente für langjährige Versicherte. Voraussetzungen für den Bezug folgender Altersrenten Altersrente für Frauen Altersrente für langjährig Versicherte Alter 60. Lebensjahr vollendet 63. Lebensjahr vollendet Wartezeit 15 Jahre 35 Jahre Beitragszeiten 121 Monate Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres Vergleich für den vorzeitigen Bezug folgender Altersrenten mit Anschlägen Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Frauen Geburtsjahr Alter Renten- Alter Maximaler Renten- Maximaler Beginn Abschlag beginn Abschlag Jahre Jahre Jahr i.v.h. Jahr i.v.h , , , , , Seite 29 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

30 Vergleich für den vorzeitigen Bezug folgender Altersrenten mit Anschlägen Geburtsjahr Altersrente für langjährig Versicherte Alter Jahre Renten- Beginn Jahr Maximaler Abschlag i.v.h. Alter Jahre Altersrente für Frauen Jahr Maximaler Abschlag i.v.h , , , , , , , ,0 7.3 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Die Jahrgänge vor 1952 haben Anspruch auf Altersrente mit Rentenabschlägen wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vollendung des 60. bzw. ab März 2006 Anheben in Stufen bis zum 63. Lebensjahr, b) Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren, c) acht Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren vor. d) entweder muss der Versicherte bei Beginn der Rente und - nach Vollendung des 58. Lebensjahres und sechs Monaten - mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder e) bei Beginn der Rente muss die Arbeitszeit wegen Altersteilzeit für mindestens 24 Monate vermindert sein und Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der Inanspruchnahme dieser Altersrente. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Abschlagsfreie Rentenzahlung Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen Geburtsmonat/ Geburtsjahr ab Alter Frühester ab Alter Frühester Abschlag i.v.h Feb Feb ,0 Jan Feb /01 Mrz ,7 Feb Mrz /02 Mai ,4 Mrz Apr /03 Jul ,1 Apr Mai /04 Sep ,8 Mai Jun /05 Nov Jun Jul /06 Jan ,2 Jul Aug /07 Mrz ,9 Aug Sep /08 Mai Seite 30 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

31 Geburtsmonat/ Geburtsjahr Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab Alter Abschlagsfreie Rentenzahlung Frühester Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen ab Alter Frühester Abschlag i.v.h. Sep Okt /09 Jul ,3 Okt Nov /10 Sep Nov Dez /11 Nov Dez Jan /00 Jan ,4 Jan Feb /01 Mrz ,1 Feb Mrz /02 Mai ,8 Mrz Apr /03 Jul ,5 Apr Mai /04 Sep ,2 Mai Jun /05 Nov ,9 Jun Jul /06 Jan ,6 Jul Aug /07 Mrz ,3 Aug Sep /08 Mai ,0 Sep Okt /09 Jul Okt Nov /10 Sep ,4 Nov Dez /11 Nov ,1 Dez Jan /00 Jan ,8 Jan Feb /01 Mrz ,5 Feb Mrz /02 Mai ,2 Mrz Apr /03 Jul ,9 Apr Mai /04 Sep ,6 Mai Jun /05 Nov ,3 Jun Jul /06 Jan ,0 Jul Aug /97 Mrz ,7 Aug Sep /08 Mai ,4 Sep Okt /09 Jul ,1 Okt Nov /10 Sep ,8 Nov Dez /11 Nov ,5 Dez Jan Jan , Feb Feb , Feb Feb , Feb Feb , Seite 31 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

32 7.4 Senken der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr Bei der Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 genießen Versicherte (Ausnahmen), die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind einen besonderen Vertrauensschutz, wenn sie die bereits vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Bei ihnen werden für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente die geltenden Altersgrenzen stufenweise vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Dieser Vertrauensschutz gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit. Senken der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr Frühester vorzeitiger Bezug der Altersrente Geburtsmonate/ Abschlag Geburtsjahr Jahr Monate i.v.h. Januar bis Februar Jan ,5 März bis April Feb ,8 Mai bis Juni Mrz.011 8,1 Juli bis August Apr ,4 September bis Oktober Mai ,7 November bis Dezember Jun ,0 Januar bis Februar Jul ,3 März bis April Aug ,6 Mai bis Juni Sep ,9 Juli bis August Okt ,2 September bis Oktober Nov ,5 November bis Dezember Dez , Feb , Feb , Feb , Feb , Feb ,8 Die Rentenabschläge erhöhen sich dann entsprechend bis auf 10,8 Prozent, wenn die Rente vorzeitig vor dem 63. Lebensjahr bezogen wird Seite 32 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

33 7.5 Mögliche Altersrenten nach Altersteilzeit Nach einer Altersteilzeit kann nicht nur die Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, sondern auch eine andere Altersrentenart, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Versicherte können im Anschluss an die Altersteilzeit die für sie günstigste Altersrente beantragen. Nach einer Altersteilzeit können folgende Altersrenten bezogen werden: Altersrentenart Voraussetzungen für Rentenbezug bis a) Regelaltersrente Alter 65/67 Jahre Wartezeit fünf Jahre ja ohne Rentenabschlag b) Altersrente für besonders langjährig Versicherte c) Altersrente für langjährig Versicherte d) Altersrente für schwerbehinderte Menschen e) Vorzeitge Altersrente für schwerbehinderte Menschen f) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Mindestalter 65 Jahre Wartezeit 45 Jahre ohne Rentenabschlag Mindestalter 63 Jahre Wartezeit 35 Jahre mit Rentenabschlag Mindestalter 63/65 Jahre Wartezeit 35 Jahre Erwerbsminderung mindestens 50 Prozent ohne Rentenabschlag Mindestalter 60/62 Jahre Wartezeit 35 Jahre Erwerbsminderung mindestens 50 Prozent mit Rentenabschlag Mindestalter 60/62 Jahre Wartezeit 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage ohne Rentenabschlag ja ja ja ja Geburtsjahrgänge ab ja ja ja ja ja g) Altersrente für Frauen Mindestalter 65 Jahre Wartezeit 15 Jahre mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge nach vollendetem 40. Lebensjahr ohne Rentenabschlag ja nein h) Vorzeitig Altersrente für Frauen Mindestalter 60 Jahre Wartezeit 15 Jahre mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge nach vollendetem 40. Lebensjahr ohne Rentenabschlag ja nein Seite 33 von 44 u.di/vw 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

Stand: Kabinettsbeschluss vom 29.11.2006 -

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