Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung

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1 Geschäftspartner Sozialversicherung April 2009 Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung ist für einen Großteil der Bevölkerung die wichtigste Säule der Altersversorgung. Mit der Anhebung der Altersgrenzen durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) ist gerade in diesem Bereich eine große Unsicherheit und ein hoher Informationsbedarf entstanden. Die Regelungen sind Teil einer Strategie, langfristig den Verbleib im Erwerbsleben zu verlängern und die Rentenbezugszeiten zu verkürzen. Dazu werden die Altersgrenzen für verschiedene Altersrentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahre 2012 in Stufen bis zum Jahr 2029 angehoben. Gleichzeitig werden die Rentenabschläge auf die neuen Altersgrenzen ausgerichtet. Für Versicherte ist dies zum Teil mit empfindlichen Rentenkürzungen verbunden. Damit steigt die Notwendigkeit privater und betrieblicher Vorsorge für das Alter. Im Folgenden haben wir Ihnen die 10 wichtigsten Fragestellungen rund um die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammengestellt: 1. Welche Altersrenten gibt es und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? 2. Welche Besonderheiten sind bei den einzelnen Altersrenten zu beachten? 3. Was ist eine Wartezeit und welche Versicherungszeiten werden berücksichtigt? 4. Darf bei Bezug einer Altersrente etwas hinzuverdient werden? 5. Was ist eine Teilrente? 6. Wann sollte der Rentenantrag gestellt werden? 7. Wie hoch fällt die Altersrente aus? 8. Welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt ein Rentner? 9. Wie wird die Altersrente besteuert? 10. Welche Altersrenten gibt es und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Dies sind die u. E. wichtigsten Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Bezug einer Altersrente ergeben. Die Antworten entnehmen Sie bitte im Folgenden. 1) Welche Altersrenten gibt es und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet die folgenden Altersrenten: < Regelaltersrente < Altersrente für besonders langjährig Versicherte < Altersrente für langjährig Versicherte < Altersrente für Schwerbehinderte < Altersrente für Frauen (nur für Versicherte, die vor 1952 geboren sind!) < Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur für Versicherte, die vor 1952 geboren sind!) Anspruch auf die vorgenannten Altersrenten haben Versicherte, die die erforderliche Wartezeit sowie die besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllen: Seite 1 von 9 pm

2 Altersrenten und deren Anspruchsvoraussetzungen im Überblick Altersrente Wartezeit persönliche Voraussetzungen Regelaltersrente 5 Jahre Erreichen des Lebensalters nach der Altersgrenzenanhebung Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Schwerbehinderte Altersrente für Frauen (nur für Versicherte, die vor 1952 geboren sind!) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur für Versicherte, die vor 1952 geboren sind!) versicherungsrechtliche Voraussetzungen 45 Jahre Vollendung des 65. Lebensjahres - 35 Jahre Erreichen des Lebensalters nach der Altersgrenzenanhebung 35 Jahre Erreichen des Lebensalters nach der Altersgrenzenanhebung 15 Jahre vollendetes 60. Lebensjahr nach vollendetem 40. Lebensjahr mind. 121 Monate Pflichtbeiträgen 15 Jahre vollendetes 60. Lebensjahr, bei und seit dem Alter 58½ für mindestens 52 Wochen arbeitslos oder ab dem Alter 55 für mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit - - in den letzten 10 Jahren vor 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten (Der Zeitraum von 10 Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten.) Achtung: Die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit entfallen für Personen, die nach dem geboren sind. Diese können nur dann vorzeitig in Rente, wenn sie 35 Versicherungsjahre nachweisen können und damit die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte bzw. Schwerbehinderte erfüllen. 2) Welche Besonderheiten sind bei den einzelnen Altersrenten zu beachten? < Regelaltersrente Entsprechend dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird ab dem Jahre 2012 die Altersgrenze der Regelaltersrente von derzeit 65 auf das Alter 67 angehoben. In einem Übergangszeitraum von 18 Jahren wird die Altersgrenze für einzelne gänge wie folgt angehoben: Anhebung der Regelaltersgrenze Jahre 1 Monat Jahre 10 Monate Jahre 2 Monate Jahre 11 Monate Jahre 3 Monate Jahre Jahre 4 Monate Jahre 2 Monate Jahre 5 Monate Jahre 4 Monate Jahre 6 Monate Jahre 6 Monate Jahre 7 Monate Jahre 8 Monate Jahre 8 Monate Jahre 10 Monate Jahre 9 Monate ab Jahre Herr Müller ist 1957 geboren. Die für ihn derzeit geltende Regelaltersgrenze von Alter 65 wird um 11 Monate erhöht, so dass er erst im Alter von 65 Jahren und 11 Monaten seine Altersrente in Anspruch nehmen kann. Nur wenn er die entsprechende Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, ist ein ungekürzter Rentenbezug bereits im Alter 65 möglich. Seite 2 von 9 pm

3 Vertrauensschutzregelung: Versicherte, die vor 1955 geboren sind und vor dem Altersteilzeit vereinbart haben, sind von der Altersgrenzenanhebung nicht betroffen. < Altersrente für besonders langjährig Versicherte Ausschließlich Versicherte, die 45 Pflichtbeitragsjahre bzw. Zeiten der Kindererziehung nachweisen können, sollen auch künftig im Alter 65 die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können. Diese Altersrente privilegiert Versicherte, die sehr lange Beschäftigungszeiten mit Beitragszahlung nachweisen können bzw. Kinder erzogen haben. Beitragszeiten, die aus Zeiten der Arbeitslosigkeit erworben wurden, zählen bei der Erfüllung der Wartezeit nicht mit. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden und gilt auch nicht als Altersgrenze für die Ermittlung des Rentenabschlags bei einem vorzeitigen Rentenbezug. Herr Knapp, geb. 1950, hat mit Vollendung des 63. Lebensjahres 46 Berufsjahre erreicht. Sein Rentenabschlag bei einem im Alter von 63 Jahren ermittelt sich nach der Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte, d. h. auf Alter 65 und 4 Monate. Der Abschlag beträgt danach 8,4 % (0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs), trotz der erreichten 46 Berufsjahre. < Altersrente für langjährig Versicherte Entsprechend der Tabelle auf Seite 2 dieser Information gelten Versicherte als langjährig versichert, wenn sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Diese Rentenart kann bereits im Alter von 63 Jahren - mit Abschlägen in der Rentenhöhe - vorzeitig bezogen werden. Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze ergeben sich auch im Bereich der Altersrente für langjährig Versicherte weit reichende Änderungen: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente wird ebenfalls auf Alter 67 erhöht. Zur Erinnerung: Bereits ab dem Jahre 2000 wurde die Altersgrenze von 63 auf 65 angehoben, so dass Versicherte, die bereits im Alter 63 Rente erhalten, einen Rentenabschlag von 7,2 % hinnehmen müssen. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann auch weiterhin bereits im Alter von 63 Jahren bezogen werden. Damit erhöht sich der Rentenabschlag entsprechend auf bis zu 14,4 %, je nach Geburtsdatum. Die in früheren Rentenreformen beschlossene Absenkung des frühest möglichen s von Alter 63 auf Alter 62 entfällt grundsätzlich. Näheres zur Höhe der Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug können Sie der folgenden Tabelle entnehmen: Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte und frühester Rentenbezug mit Abschlag Abschlag bei im Alter Januar 65 Jahre 1 Mon. 7,5 % Jahre 10 Mon. 10,2 % 1949 Februar 65 Jahre 2 Mon. 7,8 % Jahre 11 Mon. 10,5 % 1949 März - Dez. 65 Jahre 3 Mon. 8,1 % Jahre 10,8 % Jahre 4 Mon. 8,4 % Jahre 2 Mon. 11,4 % Jahre 5 Mon. 8,7 % Jahre 4 Mon. 12,0 % Jahre 6 Mon. 9,0 % Jahre 6 Mon. 12,6 % Jahre 7 Mon. 9,3 % Jahre 8 Mon. 13,2 % Jahre 8 Mon. 9,6 % Jahre 10 Mon. 13,8 % Jahre 9 Mon. 9,9 % ab Jahre 14,4 % Abschlag bei im Alter 63 Herr Schmidt, geboren 1957, weist 36 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nach. Die für ihn derzeit geltende Regelaltersgrenze von Alter 65 wird um 11 Monate erhöht, so dass er erst im Alter von 65 Jahren und 11 Monaten seine Altersrente in Anspruch nehmen könnte. Die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für langjährig Versicherte ist erfüllt, so dass ein Rentenbezug bereits im Alter 63 möglich ist; der lebenslange Abschlag beträgt dann 10,5 %. Seite 3 von 9 pm

4 Vertrauensschutzregelungen < Versicherte, die vor 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, sind von der Altersgrenzenanhebung ausgenommen. Die Rentenminderung bei einem vorzeitigen Rentenbezug bezieht sich stets auf das Alter 65. < Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, können bereits vor dem Alter 63 die Altersrente für langjährig Versicherte entsprechend der folgenden Tabelle in Anspruch nehmen: Altersgrenzensenkung auf Alter 62 Versicherte / -monat frühestens Versicherte / -monat frühestens 1948 Jan. bis Februar 62 Jahre und 11 Monate 1949 März bis April 62 Jahre und 4 Monate 1948 März bis April 62 Jahre und 10 Monate 1949 Mai bis Juni 62 Jahre und 3 Monate 1948 Mai bis Juni 62 Jahre und 9 Monate 1949 Juli bis August 62 Jahre und 2 Monate 1948 Juli bis Aug. 62 Jahre und 8 Monate 1949 Sept. bis Okt. 62 Jahre und 1 Monate 1948 Sept. bis Okt 62 Jahre und 7 Monate 1949 Nov. bis Dez. 62 Jahre und 0 Monate 1948 Nov. bis Dez 62 Jahre und 6 Monate 1950 bis Jahre und 0 Monate 1949 Jan. bis Februar 62 Jahre und 5 Monate < Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte, die im Alter von 60 Jahren zu mindestens 50 % schwerbehindert sind und mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können diese Altersrentenart in Anspruch nehmen. Auch hier zeigt das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz seine Auswirkungen. Das Renteneintrittsalter für einen Rentenbezug wird für schwerbehinderte Menschen von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die frühstmögliche Inanspruchnahme wird von Alter 60 auf 62 angehoben. Es bleibt also bei einem höchstmöglichen Rentenabschlag von 10,8 %. Davon betroffen sind gänge ab 1952, ab gang 1964 ist die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente auf 65 angehoben. Näheres entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle: Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen und vorzeitige Inanspruchnahme Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter Abschlag 10,8 % Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter Abschlag 10,8 % 1952 Januar 63 Jahre 1 Mon. 60 Jahre 1 Mon Jahre 10 Mon. 60 Jahre 10 Mon Februar 63 Jahre 2 Mon. 60 Jahre 2 Mon Jahre 11 Mon. 60 Jahre 11 Mon März 63 Jahre 3 Mon. 60 Jahre 3 Mon Jahre 61 Jahre 1952 April 63 Jahre 4 Mon. 60 Jahre 4 Mon Jahre 2 Mon. 61 Jahre 2 Mon Mai 63 Jahre 5 Mon. 60 Jahre 5 Mon Jahre 4 Mon. 61 Jahre 4 Mon Juni - Dez. 63 Jahre 6 Mon. 60 Jahre 6 Mon Jahre 6 Mon. 61 Jahre 6 Mon Jahre 7 Mon. 60 Jahre 7 Mon Jahre 8 Mon. 61 Jahre 8 Mon Jahre 8 Mon. 60 Jahre 8 Mon Jahre 10 Mon. 61 Jahre 10 Mon Jahre 9 Mon. 60 Jahre 9 Mon. ab Jahre 62 Jahre Vertrauensschutzregelungen: < Versicherte können weiterhin im Alter von 63 Jahren ihre Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen, wenn sie < am 1. Januar 2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren und < vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und < vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten. Seite 4 von 9 pm

5 < Versicherte können weiterhin im Alter von 60 Jahren diese Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen, wenn sie < vor dem 17. November 1950 geboren sind und < am 16. November 2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren. < Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde zuletzt mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz im Jahre 2004 im Bereich der frühest möglichen Inanspruchnahme geändert. Danach wird die Altersgrenze für die gänge von 1946 bis einschließlich 1948 in einer Übergangszeit von Alter 60 auf Alter 63 angehoben. Diese Rentenart kann nur von Versicherten bis einschließlich gang 1951 bezogen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen (siehe Tabelle auf Seite 2 dieser Information) erfüllen. Für gänge ab 1952 entfällt diese Rentenart. Vertrauensschutzregelung: Die Altersgrenzenanhebung für die frühest mögliche Inanspruchnahme entfällt für Versicherte, die vor 1952 geboren sind und < die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder < bereits im Jahre 2003 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hatten. < Altersrente für Frauen Frauen der gänge bis einschließlich 1951 haben die Möglichkeit diese Altersrentenart in Anspruch zu nehmen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen (siehe Tabelle auf Seite 2 dieser Information) erfüllen. Für gänge ab 1952 entfällt diese Rentenart. 3) Was ist eine Wartezeit und welche Versicherungszeiten werden berücksichtigt? Unter Wartezeit versteht man die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch. Wie lange diese Zeit sein muss und welche Zeiten darauf angerechnet werden, hängt von der jeweiligen Altersrente ab (siehe Tabelle auf Seite 2). Auf die Wartezeit von 5 Jahren als Anspruchsvoraussetzung für die Regelaltersrente und auf die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit werden folgende Zeiten angerechnet: Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen: < Zeiten einer versicherten Beschäftigung < Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen ab 1992 (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld,...) < Zeiten der Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren (bei Geburten vor 1992 im ersten Lebensjahr) < Zeiten des Wehr- und Zivildienstes < Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld < Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person (ab 1. April 1995) Ersatzzeiten (nur vor 1992) < Zeiten des Kriegsdienstes, Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung,.... Zeiten aus einem Versorgungsausgleich < Zeiten, die bei einer Ehescheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen werden. Ausländische Versicherungszeiten im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Abkommen < Abkommen gibt es mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie mit der Schweiz, Türkei, Tunesien, USA, Kanada, Chile, Israel und einigen anderen Ländern. Seite 5 von 9 pm

6 Auf die Wartezeit von 35 Jahren als Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für Schwerbehinderte werden sämtliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Als rentenrechtliche Zeiten gelten zusätzlich zu den bereits aufgeführten Zeiten folgende: Anrechnungszeiten < Zeiten der Schul-, Fach- und Hochschulausbildung ab vollendetem 17. Lebensjahr (max. 8 Jahre). < Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Arbeitslosigkeit, sofern diese nicht bereits als (Pflicht-) Beitragszeit berücksichtigt werden, sowie Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen. < Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente, soweit während dieser Zeit eine Zurechnungszeit angerechnet wurde. Berücksichtigungszeiten < Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (gilt nicht für Selbständige mit mehr als geringfügigen Einkünften!). Auf die Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden grundsätzlich nur Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet aber auch Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, Bezug von Krankengeld, Zeiten der häuslichen Pflege und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und häuslicher Pflege. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nicht angerechnet. Hinweis: Kalendermonate, die nur zu einem Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sind und sei es nur mit einem einzigen Tag werden bei der Wartezeitermittlung als voller Monat berücksichtigt. 4) Darf bei Bezug einer Altersrente etwas hinzuverdient werden? Ja, allerdings vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Lebensjahr nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fallen jegliche Hinzuverdienstbeschränkungen weg. < Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersvollrente beträgt 400. Zweimal pro Jahr ist ein Hinzuverdienst bis zum Doppelten der angegebenen Grenzen erlaubt (z. B. wegen Bezugs von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Werden die 400 überschritten, wird die Altersrente nur noch als Teilrente gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind entsprechend dem Teilbetrag der Vollrente ( 2/3, der Hälfte oder 1/3) gestaffelt. Erst wenn die für die 1/3 Teilrente individuelle Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, entfällt der Rentenanspruch für die Dauer des Hinzuverdienstes. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbeschränkt hinzuverdient werden. 5) Was ist eine Teilrente? Seit 1992 können alle Altersrenten auch als Teilrente bezogen werden. Und zwar in der Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der vollen Altersrente. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll durch die Teilrente ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden und zwar bei entsprechender Einschränkung der Berufstätigkeit. In der Praxis wird die Teilrente äußerst selten wahrgenommen. 6) Wann sollte der Rentenantrag gestellt werden? Eine Altersrente wird ab dem 1. des Folgemonats nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rentenantrag fristgerecht innerhalb der folgenden 3 Monate nach Erreichen der Altersgrenze gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung. Am wurde Herr Mustermann 65 Jahre alt. Die Wartezeit von 5 Jahren ist erfüllt. Die Regelaltersrente wird ab Juni geleistet, wenn der Antrag bis zum gestellt wird. Die Auszahlung erfolgt am letzten Arbeitstag eines jeden Monats. Wird der Antrag nach Ablauf der 3 Monatsfrist gestellt, wird die erste Rentenleistung am letzten Arbeitstag des Antragsmonats gezahlt. Der Rentenantrag hat also entscheidende Bedeutung für den Beginn der Altersrente! Seite 6 von 9 pm

7 Hinweis: Bei Versicherten, die am Ersten eines Kalendermonats geboren sind, wird die Altersrente bei fristgerechter Antragstellung für diesen Monat bewilligt. Die Auszahlung erfolgt am letzten Arbeitstag des entsprechenden Monats. Tipp: Damit ein nahtloser Übergang vom Arbeitseinkommen zur Rente sichergestellt ist, empfiehlt es sich, den Antrag ca. 3 Monate vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze zu stellen. Wird dem Antrag eine Lohn-Vorausbescheinigung des Arbeitgebers für die letzten 3 Monate vor beigelegt, führt dies zu einer Verkürzung des Antragsverfahrens. 7) Wie hoch fällt die Altersrente aus? Die Rentenhöhe ist lohnabhängig. Sie richtet sich vor allem nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt während des Versicherungslebens. Es gilt der Grundsatz: Je höher das Einkommen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und je länger jemand versichert war, desto höher die Rente. Für freiwillige Beitragszahler wird ein der Beitragshöhe entsprechendes Einkommen zugrunde gelegt. Der Standardrentner (Eckrentner): Angenommen, ein Versicherter hat 45 Jahre stets ein Bruttoeinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts bezogen, dann ergibt sich zurzeit folgende Rentenhöhe: Rentenhöhe (Stand: 2009) letztes monatliches Bruttoeinkommen (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2009) monatliche Brutto-Altersrente (45 Jahre Durchschnittsverdienst) Brutto-Altersrente in % des letzten Bruttoeinkommens rd. 50 %* * Das Brutto-Rentenniveau wird durch Eingriffe in die Rentenanpassungsdynamik bis zum Jahre 2030 auf voraussichtlich knapp 40 % sinken. Nach Abzug des Eigenanteils an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (angenommener Krankenversicherungsbeitragssatz von 14,9 % incl. gesetzlicher Sonderbeitrag von 0,9 % und einem Pflegeversicherungsbeitragssatz von 2,2 % für Kinderlose) verbleibt dem Rentner eine Nettorente von rd Die Medien benutzen diese Eckrente häufig als Gradmesser für die Höhe der Renten. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass ein Rentner heute nur eine geringe Versorgungslücke hat. Es wird übersehen, dass diese Lücke nur für den Standardrentner gilt, den es aus folgenden Gründen in der Realität nicht gibt: Die wenigsten Versicherten kommen auf 45 Versicherungsjahre. < Es ist unrealistisch, dass jemand vom Eintritt in das Berufsleben bis zum stets entsprechend dem Durchschnitt verdient hat. < Das Rentenniveau wird aus dem Bruttodurchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer ermittelt und nicht auf der Basis des individuellen Bruttoeinkommens. Fakt: Kaum ein Rentner erreicht heute tatsächlich ein Brutto-Rentenniveau von rd. 50 %. Das individuelle Rentenniveau liegt meist weit darunter. Ein Versicherter hat 40 Jahre lang ein stetig steigendes Einkommen bezogen. Im letzten Jahr lag sein Bruttoverdienst bei im Monat. Im Mittel hat der Versicherte genau entsprechend dem Durchschnitt verdient. Daraus resultiert heute folgende Rente: Rentenhöhe (Stand: 2009) letztes monatliches Bruttoeinkommen monatliche Altersrente (40 Jahre Durchschnittsverdienst) Altersrente in % des letzten Bruttoeinkommens rd. 36 % Nach Abzug des Eigenanteils an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt eine Netto-Rente von 978. Im Klartext: Die Versorgungslücke ist für die meisten gesetzlich Versicherten schon heute weitaus größer als die des Standardrentners. Bei vielen Rentnern ergibt sich bereits heute eine Rente vor Zahlung des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und vor Steuern von weit weniger als 50 % ihres letzten Bruttoeinkommens! Betrachtet man die Verteilung der Altersrenten (alte Bundesländer) der Höhe nach, kommt man zu einem ernüchternden Ergebnis: Seite 7 von 9 pm

8 Von je 100 Rentnern erhalten eine monatliche Rente in Höhe von... 40,0% 35,0% 33,8% 30,0% 28,3% 25,0% 21,8% 21,6% 20,0% 15,2% 14,9% 18,4% 15,0% 10,7% 10,3% 11,7% 10,0% 5,0% 4,1% 1,3% 6,2% 1,4% 0,3% 0,1% Männer Frauen 0,0% unter und darüber Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenzugang 2006 Gerade mal jeder fünfte Neu-Rentner in den alten Bundesländern erhält mehr als Rente im Monat. Bei den Frauen liegt der Anteil sogar nur bei 1,7 %. Besonders groß ist die Versorgungslücke < bei Personen mit Lücken in ihrer Versicherungsbiographie (z. B. Frauen, Selbstständige, Akademiker), < bei Besserverdienenden mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (2009: West 5.400, Ost im Monat), < bei Versicherten, die ihren wohlverdienten Ruhestand vor der eigentlichen Altersgrenze antreten und hohe lebenslange Abschläge hinnehmen müssen. 8) Welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt ein Rentner? < Pflichtmitglieder in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, werden Mitglied in der KVdR. Ab zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen Einheitsbeitrag in Höhe von 14,9 % ( ,5 %) incl. Sonderbeitrag von 0,9 %. Der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,95 % (für Kinderlose 2,20 %). Der auf die Rente entfallende Krankenkassenbeitrag wird bis auf den gesetzlichen Sonderbeitrag von 0,9 % je zur Hälfte vom Rentner und dem Rentenversicherungsträger gezahlt. Für den Rentner kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung hinzu, den er alleine zu tragen hat. Der Eigenanteil des Rentners wird direkt von der Rente abgezogen und vom Rentenversicherungsträger an die Krankenkasse abgeführt. Achtung: Bezieht der versicherungspflichtige Rentner neben seiner Rente noch Versorgungsbezüge (z. B. Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, Renten berufsständischer Versorgungswerke) sind diese mit dem vollen Beitragssatz incl. gesetzlichem Sonderbeitrag beitragspflichtig, und zwar zusammen mit der GRV-Rente maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2009: im Monat). < Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Wer als Rentner nicht die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfüllt, kann sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Dabei werden allerdings alle Einkünfte (Rente, betriebliche Altersversorgung, Mieteinnahmen, Zinseinkünfte, private Rentenversicherungen usw.) bis zu monatlich im Jahre 2009 für die Beitragsberechnung herangezogen. Seite 8 von 9 pm

9 Auf Antrag erhalten freiwillig versicherte Rentner vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der zusammen mit der Rente ausgezahlt wird. Der Zuschuss entspricht dem halben Beitragssatz zur Krankenversicherung ohne Sonderbeitrag bezogen auf die gesetzliche Rente. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt. Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Der Versicherte führt seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt an seine Krankenkasse ab. < Mitglied der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Rentner, die privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der zusammen mit der Rente ausgezahlt wird. Der Zuschuss entspricht dem halben Beitragssatz zur Krankenversicherung ohne Sonderbeitrag bezogen auf die gesetzliche Rente. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt. Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vom Rentner direkt an seinen privaten Krankenversicherer abzuführen. Der privat Versicherte zahlt dabei einen individuell kalkulierten Beitrag. 10) Wie wird die Altersrente besteuert? Seit werden Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert. Danach richtet sich der Besteuerungsanteil ausschließlich nach dem Jahr des s. Im Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Anteil 50 %, auch für die Rentner, die bei Einführung bereits Rentner waren. Der Besteuerungsanteil wird jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 um 2 Prozentpunkte erhöht, danach um einen Prozentpunkt. Bei einem Renteneintritt ab dem Jahr 2040 sind die Rentenbeträge dann voll zu versteuern. Unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungsrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Altersrente handelt, wird bei einem erstmaligen Rentenbezug im Jahre 2009 ein Besteuerungsanteil von 58 % zu Grunde gelegt. 58 % der Rentenleistung werden damit dem zu versteuernden Einkommen zugeführt. Wird eine Altersrente im direkten Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente bezogen (Umwandlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze), bleibt der zu versteuernde Anteil, der bisher auf die Erwerbsminderungsrente angewendet wurde, erhalten. Das bedeutet, dass der festgeschriebene steuerpflichtige Anteil aus dem ersten Rentenbezugsjahr der Erwerbsminderungsrente auch auf die Altersrente Anwendung findet. Herr G. bezieht seit 2007 Erwerbsminderungsrente mit einem zu versteuernden Anteil von 54 %. Im Jahre 2009 wird die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umgewandelt. Er behält nun den zu versteuernden Anteil von 54 % aus dem Jahr 2007 bezogen auf die Altersrente im Jahre 2009 und die Folgejahre bei. Verfügt ein Rentner über keine weiteren Einkünfte (wie z. B. Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung, Betriebsrente, Mieteinnahmen usw.), fällt derzeit selten Einkommensteuer an. Erst ab einer Jahresrente in Höhe von rd wird die Rente steuerpflichtig. Ohne zusätzliche Vorsorge geht es nicht! Die Zeiten, in denen die gesetzliche Rentenversicherung ihrer Lohnersatzfunktion gerecht wurde, sind vorbei. Die beschlossene Anhebung der Altersgrenzen, quer durch die Altersrentenlandschaft hinweg, bringt den Versicherten im Endergebnis höhere Rentenabschläge und damit eine niedrigere gesetzliche Versorgung im Alter. Die im Jahre 2002 zum Ausgleich der Rentenniveaukürzung eingeführte staatlich geförderte Riesterrente und die Regularien des Alterseinkünftegesetzes aus dem Jahre 2005 zeigen sehr deutlich, dass auch der Gesetzgeber die Zeichen der Zeit erkannt hat und private Altersvorsorge sowie betriebliche Altersversorgung durch steuerliche Anreize unterstützt. Eine kompetente und individuelle Beratung ist dabei durch nichts zu ersetzen, denn Versorgungslösungen sind individuelle Lösungen. Schließlich sind keine zwei Lebensläufe, keine zwei Haushalte völlig gleich. Der erste Schritt ist dabei immer ein Versorgungs-Check, was ist bereits vorhanden und was muss noch ergänzt werden. Dies ist die Basis für einen individuellen Vorschlag, der passt. ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.g. Alte Leipziger-Platz Oberursel Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon Telefax thomsenm@alte-leipziger.de Seite 9 von 9 pm

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