Aktuelle Informationen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand

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1 Aktuelle Informationen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand Nr Dezember 2003 Liebe Kolleginnen und Kollegen, am hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) beschlossen. Die im Referentenentwurf vom November 2003 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wurden dabei für ältere Beschäftigte hinsichtlich des Vertrauensschutzes verbessert. Dies wird von ver.di begrüßt. Der Vertrauensschutz in den vorgeschlagenen Vorschriften, die nun ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, umfasst Personen, die vor dem geboren sind und vor dem rechtsverbindlich über eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos waren. Für Personen, die nicht vom Vertrauensschutz erfasst werden, entweder weil sie nach dem geboren sind oder bis zum keine Disposition getroffen haben, wird bei Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit das Renteneintrittsalter angehoben. ver.di Bundesverwaltung, Ressort 12 Potsdamer Platz 10, Berlin Telefon: 030/ /2144 Telefax: 030/ Bereich Sozialpolitik/Gesundheitspolitik

2 Inhalt der Information: I. Übersicht über die nun geplanten Maßnahmen II. Wortlaut der geplanten Rechtsänderungen III. Antworten die häufigst gestellten Fragen IV. Rechtslage für Versicherte, die ab dem und danach geboren sind V. Rentenabschlagstabelle I. Übersicht über die nun geplanten Maßnahmen 1. Bereits durch die Rentenreform 1992 wurde die Altersgrenze bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit das 65. Lebensjahr angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist für alle bis geborenen Versicherten mit max. 18 % Abschlägen frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr noch möglich. Für alle ab geborenen Versicherten werden diese Altersrenten abgeschafft und können nicht mehr, auch nicht mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden. Die nun geplanten Änderungen betreffen auch nur diese Rentenart und können deshalb auch nur Versicherte, die bis geboren sind, betreffen. Versicherte, die nach dem geboren sind, lesen bitte Abschnitt IV. Rechtslage für Versicherte, die nach dem geboren sind. Versicherte Frauen, weibliche und männliche Schwerbehinderte sowie langjährig Versicherte, die vor dem geboren sind, lesen bitte auch unten 3. Liegt kein Vertrauensschutz vor, wird die Altersgrenze der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme, also vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, schrittweise angehoben. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird also für Versicherte angehoben, die nach dem 31.Dezember 1945 bis zum geboren sind. Die Anhebung erfolgt nach der im geplanten 237 Abs. 5 SGB VI festgelegten Tabelle (siehe unter II. Wortlaut der geplanten Rechtsänderungen ). Liegen Vertrauensschutzgründe vor, erfolgt keine Anhebung und es bleibt bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr und max. 18 % Abschlag.. 2. Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die 1. vor dem 01. Januar 1952 geboren sind und 2. vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z. B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Alterseilzeitarbeit) oder an diesem Tag arbeitslos sind. Für diese Versicherten wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht angehoben. Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit 60 Jahren die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Versicherten geschützt, denen der Anspruch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, bei denen am Stichtag ( ) die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststeht. 2

3 Mit der Festsetzung des Stichtags wird insbesondere gewährleistet, dass potenziell berechtigte Versicherte der Grundlage des Kabinettbeschlusses vom über den Gesetzentwurf ihre Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit abschließen können. Damit soll insbesondere die Umsetzung bestehender betrieblicher und tarifvertraglicher Vereinbarungen, die die Übernahme von Ausgebildeten im Zusammenhang mit Altersteilzeit regeln, bis Ende des Jahres möglich sein. Beibehalten wird auch die Altersgrenze von 60 Jahren für Beschäftigte im Bergbau, wenn die Rente wegen Arbeitslosigkeit über den vorherigen Bezug von Anpassungsgeld in Anspruch genommen wird. 3. Nun ist aber die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht die einzige Rentenart, die zu einer Rente führt. Neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch andere Rentenarten in Anspruch genommen werden. Auf die Höhe der Rente hat die Art der in Anspruch genommenen Altersrente keinen unmittelbaren Einfluss. Für die Rentenhöhe sind nur die Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte und die renterechtlichen Zeiten maßgebend! Dabei spielt es keine Rolle, ob die letzten Erwerbsjahre in Teilzeit, Vollzeit oder in Altersteilzeit verbracht werden. Auch bei Altersteilzeit kann eine der anderen Rentenarten in Anspruch genommen werden! Die folgenden Altersrentenarten sind von der geplanten Neuregelung nicht berührt! Deshalb sollte geprüft werden, welche weitere Rentenart unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung der letzten Erwerbsjahre- in Anspruch genommen werden kann: Regelaltersrente 35 SGB VI Sie kann mit vollendetem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, wenn 5 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet wurde bzw. 5 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Altersrente für langjährig Versicherte 36, 236 SGB VI Diese Altersrente kann abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres, vorzeitig mit dem 63. bzw.. Lebensjahr mit Rentenminderungen in Anspruch genommen werden (siehe Rentenabschlagstabelle unter V). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Wartezeit von 35 Jahren. Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37, 236a SGB VI Schwerbehinderte Menschen können abschlagsfrei mit vollendetem 63. Lebensjahr, mit Abschlägen frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie bei Beginn der Rente als schwerbehinderte Menschen ( 2 Abs. 2 SGB IX mit einem GdB von 50) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Daneben gibt es einen weiteren Vertrauensschutztatbestand: Schwerbehinderte, die bis zum geboren sind, und am schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, können noch abschlagsfrei mit 60 in Rente gehen. Altersrente für Frauen 237a SGB VI Diese Rentenart können Frauen, die vom bis zum geboren sind und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung sowie 15 Jahre Wartezeit vorweisen können, mit max. 18% Rentenminderung in Anspruch nehmen. Für Frauen, die nach dem geboren sind, wurde diese Rentenart ebenfalls durch die Rentenreform 1992 abgeschafft. 3

4 Die vorgenannten Rentenarten können auch nach einer Altersteilzeit in Anspruch genommen werden! 4. Fazit: Grundsätzlich muss zwischen den arbeitsrechtlichen Fragen hinsichtlich des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages und der sozialversicherungsrechtlichen Frage wann und welche Rentenart in Anspruch genommen werden kann oder soll, unterschieden werden. Die geplanten Neuregelungen betreffen ausschließlich die sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Inanspruchnahme einer Rentenart, nämlich der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Andere Rentenarten bleiben von der geplanten Neuregelung unberührt. Für vor dem geborene Versicherte ergeben sich durch die geplanten Neuregelungen keine Änderungen. Wer im Zeitraum geboren ist, und damit ein Rentenzugang in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahr grundsätzlich möglich ist, sollte sich bei Interesse mit seinem Arbeitgeber über Altersteilzeit bzw. einen Vorruhstand so schnell als möglich verständigen und eine Vereinbarung bis zum abschließen. Wer bereits einen Altersteilzeitvertrag unter Widerruf abgeschlossen hat, weil er sich zwar mit seinem Arbeitgeber grundsätzlich über die Altersteilzeitarbeit geeinigt und damit disponiert hat, nur die noch fehlenden Renteninformationen (hinsichtlich der gesetzlichen und ggf. der betrieblichen Rente) noch nicht erhalten hat, sollte prüfen, ob der Vertrag wirksam bis zum zustande kommt. Dabei ist zu beachten: Die geplante Neuregelung sieht vor, dass Altersteilzeitarbeit (und entsprechend auch die Vorruhestandsvereinbarung) vor dem vereinbart sein muss. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu:...vor diesem Tag (Anm: ) im Vertrauen das geltende Recht rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.b. Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeitarbeit).... Das bedeutet, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen sein muss. Die Vertragsparteien (ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen) können im Rahmen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jedoch vereinbaren, dass innerhalb einer angemessenen Frist (z.b ) der Widerruf des Vertrages erfolgen kann, wenn die eingeholten Rentenauskünfte eine Altersteilzeitarbeit z.b. aus finanziellen Gründen- nicht zulassen. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten: Der /die Beschäftigte ist berechtigt bis zum...(z.b ) vom Altersteilzeitvertrag zurückzutreten. Hier muss aber beachtet werden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen solchen Widerruf in den Vertrag zunehmen. Hier gilt auch die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Sinnvoll ist hier eine Verständigung mit dem Arbeitgeber. Wer eine Vereinbarung nicht mehr vor dem abschließen kann, aber im Zeitraum geboren ist, sollte prüfen, ob er eine andere Altersrentenart mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann (z.b. für Frauen oder Schwerbehinderte, siehe oben 3. ). Greift kein Vertrauensschutz, wird die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit angehoben (siehe Tabelle unter II). Dies gilt für Versicherte, die in der Zeit vom geboren sind. Dennoch sollte jede/r prüfen, ob sie/er eine andere Altersrentenart mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann (z.b. für Frauen oder Schwerbehinderte, siehe oben 3. ). 4

5 Wer 1952 und danach geboren ist, kann nur noch folgende Altersrenten in Anspruch nehmen (siehe auch IV.): Regelaltersrente Altersrente für Schwerbehinderte Altersrente für langjährig Versicherte II. Wortlaut der geplanten Rechtsänderungen Im SGB VI sollen künftig in 237 SGB VI zwei neue Absätze 5 und 6 eingefügt werden. Der noch im Referentenentwurf vorgeschlagene 238a SGB VI findet sich im Gesetzentwurf nicht mehr wieder. 237 SGB VI (1) (4) (5) Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31.Dezember 1945 geboren sind. Die Anhebung der Altersgrenze bestimmt sich wie folgt: Versicherte Geburtsjahr und monat Anhebung um Monate Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Versicherte Geburtsjahr und -monat Anhebung um Monate Vorzeitige I- nanspruchnahme möglich ab Alter Versicherte Geburtsjahr und -monat Jahr Monat Jahr Monat Anhebung um Monate Vorzeitige I- nanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Januar Januar Januar 25 1 Febr Febr Febr März März März 27 3 April April April 28 4 Mai Mai Mai 29 5 Juni Juni Juni 30 6 Juli Juli Juli 31 7 August August August 32 8 Sept Sept Sept Okt Okt Okt Nov Nov Nov Dez Dez Dez (6) Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, die 1. am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 4. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere 5

6 durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. III. Antworten die häufigst gestellten Fragen Frage: Mein Arbeitgeber hat mir erklärt, dass ich keinen Anspruch Altersteilzeit habe. Ist das richtig? Antwort: Grundsätzlich ja. Das Altersteilzeitgesetz ist ein Rahmengesetz, das für ArbeitnehmerInnen keine Rechtsansprüche Altersteilzeit gewährt. Wenn aber ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einen Rechtsanspruch Altersteilzeit vorsieht, dass kann sich dar gestützt werden. Viele Tarifverträge sehen zwar keinen Rechtsanspruch vor, jedoch ein Verfahren wie Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch nehmen können. Hier hilft ein Blick in den Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bzw. eine Anfrage beim Betriebs-/Personalrat weiter. Frage: Berührt mich die Neuregelung, wenn ich vor dem geboren bin? Antwort: Nein, die geplanten Neuregelungen betreffen nur die ab dem Geborenen. Frage: Ich bin vor dem geboren und möchte gerne Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Antwort: Die Frage der Alterteilzeit, also die Frage, wie die letzten Jahre des Erwerbslebenslebens in arbeitsrechtlicher Hinsicht verbracht werden, hat zuerst einmal nichts mit der Rentenart, die in Anspruch genommen werden kann, zu tun. Wer Alterteilzeit wünscht, muss dies mit seinem Arbeitgeber vereinbaren. Damit keine Lücke zwischen dem Ende des Erwerbslebens (bei Altersteilzeit Ende der Freistellungsphase) und dem Beginn der Rente entsteht, empfiehlt es sich, die Altersteilzeit so zu terminieren, dass ein lückenloser Übergang von der Altersteilzeit in die Rente möglich ist. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, individuell zu prüfen, wann eine Rente mit welchen Abschlägen in Anspruch genommen werden kann. Frage: Stimmt die Aussage meines Arbeitgebers, dass Altersteilzeit nur noch für alle bis 1949 Geborenen möglich ist? Antwort: Nein, die geplanten Neuregelungen haben damit erst einmal nichts zu tun. Das Altersteilzeitgesetz, das die Rahmenregelungen der Altersteilzeit regelt, gilt noch bis Ende Das heißt, dass die Altersteilzeit bis Ende 2009 tatsächlich begonnen werden muss. Frage: Was passiert, wenn ich nach dem arbeitslos werde falle ich dann auch noch in den Vertrauensschutz? Antwort: Nein, nach dem nun vorliegenden Entwurf genießen Arbeitslose nur dann Vertrauensschutz, wenn sie bis zum arbeitslos werden. Für Beschäftigte, die danach arbeitslos werden, bedeutet dies, wenn nicht die Altersrente für Frauen und Schwerbehinderte in Anspruch genommen werden können, einen späteren Renteneintritt und damit realistischerweise ein längeres Verbleiben in der Arbeitslosigkeit. Frage: Ich habe einen Vertrag unter Widerruf abgeschlossen? Was soll ich jetzt tun? Antwort: Nochmals prüfen, ob der vertrag auch wirksam vor dem zustande kommt (siehe dazu oben I.4.) Frage: Ich bin Beamtin- wirken sich die geplanten Änderungen auch für mich aus? Antwort: Nein, die geplanten Änderungen betreffen das Gesetzliche Rentenversicherungsrecht. Erst wenn eine wirkungsgleiche Übertragung beschlossen wird, ist Vorsicht geboten! Frage: Wie geht das Gesetzgebungsverfahren nun weiter? Wann ist die Regelung Gesetz? 6

7 Antwort: Die Regelungen sind Teil des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, das am von der Bundesregeierung als Gesetzentwurf verabschiedet und dem Bundestag zugeleitet wurde. Nach der ersten Lesung im Bundestag werden die Ausschüsse den Gesetzentwurf mit Verbänden und Interessengruppen beraten. Üblicherweise mit Änderungsvorschlägen versehen entscheidet der Bundestag in 2. und 3. Lesung über den Entwurf. Da es sich beim RV-Nachhaltigkeitsgesetz um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, muss der Bundesrat nicht zustimmen. Möglicherweise sollen alle Gesetzesvorhaben zur Alterssicherung, unabhängig ob zustimmungspflichtig oder frei, in einem Vermittlungsverfahren beraten werden. IV. Rechtslage für Versicherte, die nach dem geboren sind Bereits durch die Rentenreform 1992 wurden die Altersgrenzen für den Eintritt in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ebenso wie die Altersgrenze für die Altersrente für Frauen angehoben. Derzeit gilt, dass Versicherte, die 1952 und danach geboren sind, diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen können, auch nicht mehr mit Abschlägen. Diese Rentenarten sind dann abgeschafft. Das wird ab 2012 sein, wenn die letzten Versicherten, konkret die im Dezember 1951 Geborenen mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Dezember 2011 zum letzten Mal diese Rentenart in Anspruch nehmen können. Den ab 1952 Geborenen bleiben noch folgende Rentenarten (zu den Voraussetzungen siehe oben I.3.): - Regelaltersrente - Altersrente für Schwerbehinderte - Altersrente für langjährig Versicherte - Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte ( diese Altersrentenart wird hier nicht eingegangen) Wer also nicht schwerbehindert oder nicht langjährig versichert ist, kann dann nur noch mit vollendetem 65. Lebensjahr in eine Altersrente gehen. Wer langjährig versichert ist, kann langfristig gesehen nur frühestens mit vollendetem. Lebensjahr und max. 18 % Abschlag in Rente gehen. Siehe hierzu die unter V. abgedruckte Rentenabschlagstabelle (Von den Neuregelungen bleiben die Erwerbsminderungsrenten und die Hinterbliebenenrenten unberührt!) 7

8

9 V. Derzeit geltende Rentenabschlagstabelle die geplanten Änderungen siehe in Fettdruck Altersrentenarten und Altersgrenzen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Altersrente für Frauen Altersrente für Schwerbehinderte Altersrente für langjährig Versicherte Rentenbeginn ohne Abschläge Rentenbeginn mit Abschlägen Rentenbeginn ohne Abschläge Rentenbeginn mit Abschlägen Rentenbeginn ohne Abschläge Rentenbeginn mit Abschlägen Sondervertrauensschutz für Schwerbehinderte, die am das 50.Lj. vollendet haben- ohne Abschläge Rentenbeginn ohne Abschläge Rentenbeginn mit Abschlägen Rentenbeginn u.später ohne Diese Rentenarten gibt es nicht mehr Kein Sondervertrauensschutz mehr /2 ½ Entnommen aus: Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2002 mit Ergänzungen 9

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