LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1290 12.03.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes A. Problem und Ziel Nach dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), sollten der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar und die Landeshauptstadt Saarbrücken in gemeinsamer Trägerschaft in einem Verbund der Rettungsleitstelle und der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken die Integrierte Leitstelle des Saarlandes errichten und unterhalten ( 3 Absatz 2 Satz 1). Nach 4 ILSG sollte die Integrierte Leitstelle des Saarlandes spätestens zum 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden. Jetzt, im Jahre 2014, ist festzustellen, dass der Weg, die Integrierte Leitstelle des Saarlandes auf vertraglicher Grundlage zwischen den beiden Trägern ins Leben zu rufen, nicht zielführend verlaufen ist und sich angesichts der aktuellen Situation auch keine Wende abzeichnet. In der Sitzung des Lenkungsausschusses Integrierte Leitstelle des Saarlandes am 8. Oktober 2014 wurde das Scheitern dieses Konzeptes festgestellt. Im Interesse einer raschen Umsetzung der Integrierten Leitstelle muss der Gesetzgeber eindeutige Zuständigkeitszuweisungen schaffen. Das im ILSG vorgesehene Konzept einer gemeinsamen Trägerschaft mit zwei Standorten der Integrierten Leitstelle wird aufgegeben. B. Lösung Dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar wird die alleinige Trägerschaft und Betreiberschaft für die Integrierte Leitstelle des Saarlandes übertragen. Er erhält die landesweite Zuständigkeit für die Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie für die Führungsunterstützung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe. In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. C. Alternativen Übertragung der Zuständigkeiten auf die Landeshauptstadt Saarbrücken mit ihrer Berufsfeuerwehr. Dort sind aber weder die baulichen und technischen Voraussetzungen, noch die kostenmäßigen Möglichkeiten für eine Umsetzung einer Integrierten Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehr gegeben. Ausgegeben: 12.03.2015
D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Jährliche Ersparnis beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar durch Aufgabe des Zwei-Standorte-Konzeptes von ca. 500.000. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport. - 2 -
G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter zentralen Bettennachweis durch die Wörter zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis ersetzt. 2. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Aufgabenträger (1) Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres und Sport. (2) Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz. (3) In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. Die grundsätzliche Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport. (4) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtung in auswertbarer Form herauszugeben. - 3 -
(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung errichtet und unterhält die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Sie muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für größere Schadensereignisse, Großschadenslagen oder Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige funk- und fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten. 3. In 4 wird die Zahl 2009 durch die Zahl 2016 ersetzt. 4. 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort notwendigen die Wörter funk- und eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dazu hat der Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen oder einen Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Bereiche zu entwickeln. c) Es wird folgender Satz angefügt: Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die Kosten der Feuerwehralarmierung auf alle Gemeindeverbände um. 5. In 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter den Trägern durch die Wörter dem Träger ersetzt und nach dem Wort notwendige die Wörter funk- und eingefügt. 6. 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe vom 24. März 1993 (Amtsbl. S 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), durch die Angabe in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 184), ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter eingehende Anrufe durch die Wörter eingehende und ausgehende Telekommunikationsvorgänge und das Wort Notfallgeschehens durch das Wort Einsatzgeschehens ersetzt. 7. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bildet einen Fachbeirat Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Er berät den Aufgabenträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes einbringen. b) In Absatz 2 wird die Ziffer 2 gestrichen. Die bisherigen Ziffern 3 bis 11 werden Ziffern 2 bis 10. - 4 -
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter die Aufgabenträger durch die Wörter den Aufgabenträger ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa durch die Wörter Ministeriums für Inneres und Sport ersetzt. 8. In 12 werden die Wörter Ministerium für Inneres, Kultur und Europa durch die Wörter Ministerium für Inneres und Sport ersetzt. 9. 13 wird wie folgt gefasst: 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - 5 -
B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Nach 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle (ILSG) vom 29. November 2006 errichten und unterhalten der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Landeshauptstadt Saarbrücken in gemeinsamer Trägerschaft in einem Verbund der Rettungsleitstelle und der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Dieses Kooperationsmodell wurde nicht realisiert. Das Änderungsgesetz schafft nun eine alleinige Zuständigkeit des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar. Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: B. Im Einzelnen Die Änderung trägt der Weiterentwicklung des zentralen Bettennachweises zu einem zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis Rechnung. Zu Nummer 2: 3 ILSG wird neugefasst. Absatz 1 regelt, dass der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung alleiniger Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle ist. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Abfrage von Notrufen über die Notrufnummer 112 erfolgt landesweit zentral in der Integrierten Leitstelle Winterberg. Nach Absatz 2 übertragen die nach 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) für die Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie für die Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe zuständigen Aufgabenträger (Landkreise und Landeshauptstadt Saarbrücken) diese Aufgaben auf den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Nach 4 Absatz 4 SBKG übernimmt nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle diese die genannten Aufgaben für den gesamten Landesbereich. Absatz 3 sieht vor, dass wegen der bestehenden Kapazitäten der Berufsfeuerwehr Saarbrücken die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken in die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken eingebunden werden soll. Technische Fachdienste im Katastrophenschutz sind alle Fachdienste nach 18 Absatz 1 Satz 1 SBKG mit Ausnahme der Bereiche Sanitätswesen, Betreuung und Psychosoziale Notfallversorgung. Die grundsätzliche Entscheidung über diese Einbindung trifft das Ministerium für Inneres und Sport. Zuständiger Aufgabenträger ist aber auch für diesen Bereich der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. - 6 -
Absatz 4 übernimmt Satz 1 des bisherigen Absatzes 3 weitgehend unverändert und den Satz 2 teilweise. Die bisher in Satz 2 ebenfalls geregelte Förderung der Fortbildung ist mit Blick auf die Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) vom 17. Oktober 2007 entbehrlich. Im neuen Absatz 5 sind der bisherige Absatz 4 und Satz 1 des bisherigen Absatzes 2 mit der Modifikation der alleinigen Zuständigkeit des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung aufgegangen. Die Zuständigkeit für die Alarmierung umfasst auch die Zuständigkeit für das landesweite digitale Alarmierungsnetz. Zu Nummer 3: Die Realisierung der Integrierten Leitstelle war bis zu dem in 4 ILSG genannten Datum nicht möglich. Als neues Datum wird der 1. Januar 2016 festgelegt. Zu Nummer 4: Im Buchstaben a wird klargestellt, dass die fernmeldetechnische Infrastruktur auch den Funk umfasst. Der Buchstabe b ist eine Folgeänderung aus der alleinigen Trägerschaft des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (vgl. Nummer 2). Zusätzlich wird im Buchstaben c klargestellt, dass der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Kosten der Feuerwehralarmierung auf alle Gemeindeverbände umlegt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhält bei Einbindung der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr in die Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken eine leistungsgerechte Vergütung ihrer Dienstleistung vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Zu Nummer 5: Folgeänderung aus der alleinigen Trägerschaft des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (vgl. Nummer 2) und Klarstellung, dass die fernmeldetechnische Infrastruktur auch den Funk umfasst. Zu Nummer 6: Buchstabe a: Aktualisierung des Gesetzeszitats. Buchstabe b: Erweiterung der Regelung auch auf ausgehende Telekommunikationsvorgänge um Rückrufe der Leitstelle bei unterbrochenen Verbindungen dokumentieren zu können. Verwendung des Begriffs Einsatzgeschehens um das Gesamtspektrum der Leitstelle in die Dokumentation einbeziehen zu können. Zu Nummer 7: Folgeänderungen aus der alleinigen Trägerschaft des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (vgl. Nummer 2) und der geänderten Ressortbezeichnung des Ministeriums für Inneres und Sport. - 7 -
Zu Nummer 8: Folgeänderungen aus der geänderten Ressortbezeichnung des Ministeriums für Inneres und Sport. Zu Nummer 9: Entfristung des Gesetzes. Zu Artikel 2: Artikel 2 enthält die Inkrafttretensregelung des Änderungsgesetzes. - 8 -