Städtebauförderung 2016. Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen



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Transkript:

Städtebauförderung 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen

Impressum Herausgeber Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Referat Öffentlichkeitsarbeit 11055 Berlin E-Mail: service@bmub.bund.de Internet: www.bmub.bund.de Redaktion BMUB, Referat SW I 4 Gestaltung design.idee, Büro für Gestaltung, Erfurt Druck Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main Bildnachweise Siehe Seite 51. Stand Januar 2016 1. Auflage 2.500 Exemplare Bestellung dieser Publikation Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Tel.: 030 / 18 272 272 1 Fax: 030 / 18 10 272 272 1 E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Internet: www.bmub.bund.de/bestellformular Hinweis Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Gedruckt auf Recyclingpapier.

Inhalt Vorwort 4 Einführung 6 I Die Programme der Städtebauförderung 9 1 Soziale Stadt 10 2 Stadtumbau Ost 16 3 Stadtumbau West 21 4 Städtebaulicher Denkmalschutz 24 5 Aktive Stadt- und Ortsteilzentren 28 6 Kleinere Städte und Gemeinden 31 II Verfahren der Städtebauförderung 35 1 Antragstellung 36 2 Umsetzung 38 3 Gebündelter Fördermitteleinsatz in Gebieten der Stadterneuerung 42 4 Abschluss der Fördermaßnahme 50 Bildnachweise 51

4 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, die Städtebauförderung ist ein wesentlicher Bestandteil der Stadtentwicklung in Deutschland. Sie prägt das Bild unserer Städte und Gemeinden seit nunmehr 45 Jahren entscheidend mit und kann zu Recht als eine echte Erfolgsgeschichte bezeichnet werden. Ziel der Städtebauförderung ist es, städtebauliche Missstände zu verhindern und zu beseitigen und unsere Städte und Gemeinden an die vielfältigen Prozesse des sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und demografischen Wandels anzupassen. Dafür stattet der Bund die Städtebauförderprogramme Soziale Stadt, Stadtumbau Ost und West, Städtebaulicher Denkmalschutz, Aktive Stadt- und Ortsteilzentren sowie Kleinere Städte und Gemeinden mit Fördermitteln in Höhe von rund 607 Millionen Euro aus. Weitere 46 Millionen Euro kommen für das Bundesprogramm Nationale Projekte des Städtebaus dazu, so dass den Kommunen in diesem Jahr insgesamt 653 Millionen Euro an Bundesfördermitteln zur Verfügung stehen. Die Mittel der Städtebauförderung dienen zum einen dazu, nachhaltige Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes herzustellen. Dies betrifft vor allem Innenstädte und Ortszentren mit hohem Wohnungsleerstand oder großen Brachflächen, wie zum Beispiel Industrie-, Konversions- oder

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 5 Bahnflächen. Zum anderen sollen auch kleine und mittelgroße Städte und Gemeinden des ländlichen Raums in ihrer Funktion als Ankerpunkte der öffentlichen Daseinsvorsorge gestärkt werden. Daneben ist die Beseitigung und Verhinderung sozialer Missstände im ganzen Land einer der wesentlichen Schwerpunkte der Städtebauförderung. Gerade auch im Hinblick auf die Integration aller im Quartier lebenden Menschen und die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenlebens leistet die Städtebauförderung einen wichtigen Beitrag. Um städtebauliche Anpassungen überall zu ermöglichen, gewährt der Bund Kommunen in Haushaltsnotlagen auch 2016 besondere Unterstützung, indem der kommunale Eigenanteil an der Förderung abgesenkt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung der Städtebauförderung darf dabei nicht unterschätzt werden. Durch den Einsatz der Bundes- und Landesfördermittel werden regelmäßig erhebliche Folgeinvestitionen angestoßen. Jeder einzelne Euro Städte bauförderung stößt etwa sieben weitere Euro städtebauliche Investitionen an. So werden für 2016 durch die Städtebauförderung rund neun Milliarden Euro städtebauliche Investitionen initiiert. Bei allen Programmen der Städtebauförderung spielt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger eine große Rolle. Deshalb haben wir die Funktion des begleitenden Quartiersmanagers in allen Programmen noch einmal gestärkt. Im Jahr 2015 hat zudem zum ersten Mal der Tag der Städtebauförderung stattgefunden. Fast 600 Städte und Gemeinden in ganz Deutschland haben daran teilgenommen. Mehr als 100.000 Besucherinnen und Besucher konnten die Vielfalt der Städtebauförderung selbst miterleben. Ich bin sicher, dass diese positiven Erfahrungen am Tag der Städtebauförderung am 21. Mai 2016 fortgeführt werden. Ich freue mich daher auf die weitere gemeinsame Umsetzung der Städte bauförderung auch im diesen Jahr. Dr. Barbara Hendricks Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

6 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Einführung Bund und Länder messen der Städtebauförderung große wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung bei. Sie sehen in ihr eine wichtige Aufgabe und ein zentrales Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung, das zugleich als Leitprogramm für die Bündelung mit anderen Fördermöglichkeiten dient. Deshalb stellt der Bund den Ländern zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Jahr 2016 Finanzhilfen in Höhe von rund 607 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen) zur Verfügung. Diese werden eingesetzt für die Programme: 1. Soziale Stadt, 2. Stadtumbau Ost, 3. Stadtumbau West, 4. Städtebaulicher Denkmalschutz, 5. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, 6. Kleinere Städte und Gemeinden überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke. Die Programme der Städtebauförderung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Modernisierung von Gebäuden, zur Erneuerung des Wohnumfeldes sowie zur Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren. Rechtliche Grundlage der Finanzhilfen zur Städtebauförderung ist die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen 2016 (VV Städtebauförderung 2016). Ein wichtiges Ziel der Städtebauförderung ist der nachhaltige Einsatz der Fördermittel. Vor der Umsetzung ist es daher notwendig, die Fördermaßnahmen auf eine nachhaltige Wirkung der Investitionen zu prüfen. Bei der Umsetzung

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 7 Der Marktplatz in Rinteln an der Weser der konkreten Fördermaßnahmen sollen daher die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere der Familien beziehungsweise der Haushalte mit Kindern und der älteren Menschen, berücksichtigt werden. Das umfasst auch die Ausstattung mit Gemeinbedarfseinrichtungen, Spielplätzen und Sportstätten im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung. Bund und Länder unterstreichen die Bedeutung von Grün- und Freiräumen für den Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz in den Städten und Gemeinden, die biologische Vielfalt, die Gesundheit und den sozialen Zusammenhalt in Stadtquartieren. Sie bekräftigen das Ziel der energetischen Erneuerung in den Quartieren sowie die besonderen Möglichkeiten der Städtebauförderung, öffentliche Räume und Gebäude sowie das Wohnumfeld barrierefrei beziehungsweise barrierearm zu gestalten und damit die Städte und Gemeinden für alle Bevölkerungsgruppen lebenswert und nutzbar zu erhalten. Bund und Länder stimmen darüber ein, dass die Impulse der Städtebauförderung sich positiv auf den sozialen Zusammenhalt und die Integration aller Bevölkerungsgruppen in den Städten auswirken. Dies schließt auch die notwendige Integration von Flüchtlingen ein. Die Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit ist ein Ziel, auf welches sich Bund und Länder verpflichtet haben. Daher ist es notwendig, dass alle Maßnahmen der Städtebauförderung so durchgeführt werden, dass sie sowohl unterschiedliche Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch ihre

8 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen unterschiedliche Auswirkung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen verhindert beziehungsweise abgebaut werden. Zu beachten ist, dass eine Verwendung von Bundesmitteln der Städtebauförderung für den Abriss von Denkmälern im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen nicht zulässig ist. Der Bund wird Erleichterungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung für Kommunen in Haushaltsnotlagen gewähren. Für 12,5 Prozent der Bundesmittel kann der Bundesanteil der Förderung gleichzeitig mit dem Landesanteil auf bis zu jeweils 40 Prozent erhöht werden. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 20 Prozent abgesenkt werden. Dies soll es besonders betroffenen Kommunen erleichtern, Städtebauförderungsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Förderung des Bundes ist während des Baus und nach Fertigstellung der städtebaulichen Maßnahme öffentlich zu dokumentieren. Darüber hinaus können für städtebauliche Maßnahmen in Anspruch genommen werden: Kredite aus den Infrastrukturprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Förderbank (KfW) und aus weiteren KfW-Programmen, insbesondere über die vom Bund aus dem Kohlenstoffdioxid-(CO 2 )Gebäudesanierungsprogramm finanzierten KfW-Programme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren, steuerliche Vergünstigungen für die Erhaltung von Gebäuden in Sanierungsund Entwicklungsgebieten und von Baudenkmalen. Der Bund nimmt bis zu 0,5 Prozent seiner Finanzhilfen für Forschungsvorhaben in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Mit dem Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus werden erneut Mittel zur Förderung von national bedeutsamen städtebaulichen Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Förderschwerpunkte 2016 sind hierbei insbesondere die Konversion von Militärflächen, interkommunale städtebauliche Kooperationen sowie barrierefreier und demografiegerechter Umbau der Städte und Gemeinden. Zur Städtebauförderung des Bundes erhalten Sie auch unter www.staedtebaufoerderung.info aktuelle Informationen.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 9 I Die Programme der Städtebauförderung

10 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen 1 Soziale Stadt Zweck der Förderung Das Programm Soziale Stadt ist ein wichtiger Bestandteil der Stadtentwicklungspolitik des Bundes und gilt als Leitprogramm der sozialen Integration im Rahmen der Städtebauförderung. Es richtet seine Aufmerksamkeit auf die Stabilisierung und Aufwertung städtebaulich, wirtschaftlich und sozial benachteiligter und strukturschwacher Stadt- und Ortsteile. Städtebauliche Investitionen in das Wohnumfeld, in die Infrastrukturausstattung und in die Qualität des Wohnens sorgen für mehr Generationengerechtigkeit sowie Familienfreundlichkeit im Quartier und verbessern die Chancen der dort Lebenden auf Teilhabe und Integration. Ziel ist es, vor allem lebendige Nachbarschaften zu befördern und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Das integrierte Entwicklungskonzept als wichtiges Kernelement des Programms bringt alle Akteure und Ressourcen im Quartier zusammen. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bringt neue Ideen, bessere Ergebnisse und erhöht die Akzeptanz von Baumaßnahmen. Bislang wurden rund 720 Gesamtmaßnahmen in rund 420 Städten und Gemeinden in das Bund-Länder-Programm aufgenommen (Stand: 31. Dezember 2015). Gegenstand der Förderung Die Programmmittel werden auf der Grundlage von Artikel 104 b GG für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen eingesetzt. Sie sollen dazu beitragen, die Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt zu erhöhen, die Generationengerechtigkeit in den Quartieren zu verbessern und Integration aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen. Die Fördermittel können insbesondere in folgenden Maßnahmengruppen eingesetzt werden: die Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwerten, die Wohn- und Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu steigern, die Bildungschancen und die Wirtschaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltgerechtigkeit zu erhöhen,

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 11 Blick auf den Kinderspielplatz im Brückenpark Raunheim. die Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken, die Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund, die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie von Maßnahmen der Barrierearmut beziehungsweise -freiheit, die Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie die Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch Tag der Städtebauförderung ) und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Quartiersmanagement, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts.

12 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Wichtige Grundlage und Voraussetzung zur Förderung ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, das die Gemeinde unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger aufstellt. Darin werden die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt und auch Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus getroffen. Sofern ein gesamtstädtisches Konzept bereits vorliegt, ist das Entwicklungskonzept darin einzubetten beziehungsweise davon abzuleiten. Die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist regelmäßig sicherzustellen. Aufteilung der Finanzhilfen Land Finanzhilfen in Tausend Euro Baden-Württemberg 17.265 Bayern 19.915 Berlin Ost 2.342 Berlin West 4.685 Brandenburg 4.334 Bremen 1.332 Hamburg 3.259 Hessen 10.442 Mecklenburg-Vorpommern 2.912 Niedersachsen 13.019 Nordrhein-Westfalen 32.230 Rheinland-Pfalz 6.516 Saarland 1.716 Sachsen 6.986 Sachsen-Anhalt 4.082 Auch besteht die Möglichkeit, Schleswig-Holstein 4.688 über das Programm im Fördergebiet ein Quartiersmanagement Thüringen 3.602 einzusetzen. Es dient der Koordination und Moderation für die Insgesamt 139.325 Maßnahmen vor Ort, es leitet die Aktivierung und Beteiligung der Quartiersbevölkerung sowie anderer lokaler Akteure und fungiert als Schnittstelle zwischen Verwaltungs- und Quartiersebene. Förderhöhe Im Jahr 2016 stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von rund 140 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen) für Maßnahmen der Sozialen Stadt zur Verfügung. Die Finanzhilfen werden, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle aufgeteilt.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 13 Mittelbündelung und Kooperation mit Dritten Mit den Städtebaufördermitteln können investive sowie investitionsvorbereitende beziehungsweise -begleitende Maßnahmen unterstützt werden. Soziale Stadtentwicklung braucht jedoch viele Partner, um integrierte Handlungsansätze zur verwirklichen. Das gilt vor allem für ergänzende Maßnahmen im sozialintegrativen Bereich, die ein wichtiger Bestandteil der sozialen Stadtteilentwicklung sind. Das Programm Soziale Stadt ist deshalb auf ressortübergreifende Zusammenarbeit und Bündelung mit Programmen aus anderen Politikbereichen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene angelegt. So werden Synergieeffekte genutzt, zum Beispiel mit den Politikbereichen Bildung, Integration, Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung der lokalen Ökonomie, Ausbildung und Beschäftigung. Auch soll das vielfältige Engagement von Stiftungen, Unternehmen und Vereinen erschlossen werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sollen deshalb bereits im Quartier laufende Projekte, Ressourcen, Programme, Netzwerke und vergleichbare Aktivitäten mit der Städtebauförderung gebündelt und verzahnt werden. Vorrangig gefördert werden somit solche Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet mit ergänzenden Maßnahmen mit Dritten kooperieren. Dazu sollen im Rahmen der Gesamtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Marktplatz in Cottbus mit Cafébesuchern

14 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Privater und/oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Förderung von Bund, Ländern und Kommunen gebündelt und ergänzt werden. Art und Umfang der Förderung Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Kosten in den Programmgebieten mit einem Drittel. Die weiteren zwei Drittel haben Länder und Gemeinden aufzubringen. Die Aufteilung der Mittel im Verhältnis Land- Gemeinden obliegt den Ländern. Die Gemeinden erhalten die Fördermittel des Bundes und der Länder als Zuschuss. Die endgültige Höhe des Zuschusses setzt das Land aufgrund einer Abrechnung der Gemeinde über die Gesamtmaßnahme fest. Ergänzendes ESF-Bundesprogramm BIWAQ Das Programm Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier BIWAQ verbessert mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die Chancen von Rostocker Stadtleben mit begehbarem Springbrunnen

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 15 Bewohnerinnen und Bewohnern in benachteiligten Quartieren. Das Programm fördert Projekte zur Integration in Arbeit und zur Stärkung der lokalen Ökonomie. Als Partnerprogramm des Städtebauförderungsprogramms Soziale Stadt liegt der Schwerpunkt bewusst auf benachteiligten Stadt- und Ortsteilen. Eine Besonderheit ist die Sozialraumorientierung und die Verzahnung von Instrumenten der Städtebauförderung mit Maßnahmen der Arbeitsförderung. Sie verbessern die Qualifikation und soziale Situation der Stadtteilbewohnerinnen und Stadtteil bewohner und damit auch ihre Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt. Handlungsfelder Schwerpunkte von BIWAQ: Unterstützt werden Projekte, die die nachhaltige Integration von (langzeit-)arbeitslosen Frauen und Männern ab 27 Jahren in Beschäftigung fördern, zu einer Stärkung der lokalen Ökonomie beitragen, über die Verknüpfung mit weiteren Handlungsfeldern der integrierten Stadtentwicklung die Nachbarschaften im Quartier stärken und den sozialen Zusammenhalt verbessern. Auch in der aktuellen ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 läuft das Bundesprogramm BIWAQ weiter. Die neue, im November 2014 ausgeschriebene Förderrunde umfasst die Jahre 2015 bis 2018. Aus dem Europäischen Sozialfonds stehen für BIWAQ in der gesamten Förderperiode 2014 bis 2020 bis zu 90 Millionen Euro bereit. Durch die Kofinanzierung aus dem Haushalt des BMUB (bis zu rund 64,5 Millionen Euro) kann der erforderliche Eigenanteil der Projektträger auf zehn Prozent gesenkt werden. Ein Novum in der aktuellen ESF-Förderperiode ist die Zusammenarbeit zweier Ministerien, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des BMUB: Das gemeinsame Programm JUGEND STÄRKEN im Quartier unterstützt benachteiligte junge Menschen bis 26 Jahre in Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf beim Übergang von der Schule in den Beruf. Zugleich leisten die umgesetzten Projekte einen Beitrag zur Quartiersentwicklung. Weitere Informationen zum BIWAQ-Programm hält die Internetseite www.biwaq.de bereit.

16 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen 2 Stadtumbau Ost Für das Programm Stadtumbau Ost stellt der Bund den neuen Ländern sowie Berlin (für den Ostteil der Stadt) Finanzhilfen für die Bewältigung des demografischen und wirtschaftlichen Strukturwandels, insbesondere für Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen, zur Verfügung. Bislang wurden 490 Städte und Gemeinden mit rund 1.180 Maßnahmen in diesem Programm gefördert (Stand: 31. Dezember 2015). Zweck der Förderung Das Programm unterstützt die Städte und Gemeinden dabei, ihre Standortqualitäten auch im Zuge des Strukturwandels zu erhalten und zu verbessern. Im Mittelpunkt des Programms steht die gezielte Aufwertung von Innenstädten und erhaltenswerten Stadtquartieren sowie die Stabilisierung städtischer Strukturen durch den Abriss leer stehender, dauerhaft nicht mehr nachgefragter Wohnungen. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Entwicklungskonzepten. Das städtebauliche Entwicklungskonzept legt auf der Basis von Aussagen über die zu erwartende Entwicklung der Bevölkerung, des Wohnungsbestandes und der Wohnungsnachfrage und zum städtebaulichen Leitbild die im Stadtumbaugebiet durchzuführenden Vorhaben fest. Diese beziehen sich in der Regel auf das gesamte Gemeindegebiet und wenn möglich auch auf den Verflechtungsbereich. Die räumliche Festlegung der Fördergebiete erfolgt als Stadtumbaugebiet nach 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach 165 BauGB oder sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung als Erhaltungsgebiet nach 172 BauGB erfolgen. Die Fördermittel können eingesetzt werden für: den Rückbau von Wohnungen, die Aufwertung von Stadtquartieren,

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 17 Jenaer Innenstadt mit moderner Architektur neben historischer Bausubstanz die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), sowie den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung, die Rückführung der städtischen Infrastruktur. Der Rückbau von Wohnungen betrifft leer stehende, dauerhaft nicht mehr nachgefragte Wohngebäude oder Wohngebäudeteile. Die Mittel können eingesetzt werden für Aufwendungen zur Freimachung von Wohnungen, für den unmittelbaren Rückbau (Abrisskosten) sowie für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung. Baukulturell wertvolle Altbauten sollen erhalten werden. Deshalb ist der Rückbau von vor 1919 errichteten Vorderhäusern oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ohne kommunalen Eigenanteil nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig ist der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden (unabhängig vom Baualter).

18 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Zur Aufwertung gehören: die Erarbeitung oder Fortschreibung von integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten sowie die Bürgerbeteiligung, die Verbesserung des öffentlichen Raums und des Wohnumfeldes, die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen sowie von Brachflächen, die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung, die Aufwertung und der Umbau des vorhandenen Gebäudebestands. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Be deutung, wie zum Beispiel die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden, die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie von Maßnahmen der Barrierearmut beziehungsweise -freiheit, sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch Tag der Städtebauförderung ), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen können an vor 1949 errichteten Gebäuden (Altbauten) ohne kommunalen Eigenanteil gefördert werden. Auch der Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sicherung und Sanierung kann ohne kommunalen Eigenanteil gefördert werden. Die Rückführung der städtischen Infrastruktur bezieht sich sowohl auf soziale Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten und Schulen, als auch auf die stadtumbaubedingte Rückführung der technischen Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung, wie zum Beispiel Leitungsnetze. Förderfähig sind auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit zu sichern. Um beim Stadtumbau Kosten für die Rückführung der technischen Infrastruktur gering zu halten beziehungsweise zu vermeiden, sind die Ver- und Entsorgungsunternehmen an der Erarbeitung und Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklungskonzepte zu beteiligen. Der Anteil der für Maßnahmen wie Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb sowie für die Rückführung städtischer Infrastruktur eingesetzten Bundesmittel, die das Land im Programmjahr 2013 für den Stadtumbau Ost erhält, kann insgesamt bis zu 30 Prozent betragen.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 19 Förderhöhe Der Bund stellt den neuen Ländern im Jahr 2016 insgesamt rund 98 Millionen Euro für den Stadtumbau zur Verfügung. Die Finanzhilfen werden, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle aufgeteilt. Von 2002 bis 2015 stellte der Bund den neuen Ländern sowie Berlin (für den Ostteil der Stadt) bereits Finanzhilfen in Höhe von 1,4 Milliarden Euro zur Verfügung. Mindestens 50 Prozent der ursprünglichen Bundesmittel sind grundsätzlich für die Förderung der Aufwertung bestimmt, um die Attraktivität der Städte zu erhöhen. Diese Vorgabe muss nicht bei jeder einzelnen Maßnahme eingehalten werden, es genügt die Beachtung auf Landesebene. Dabei können die Länder die für Maßnahmen wie Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Land Finanzhilfen in Tausend Euro Berlin Ost 6.886 Brandenburg 17.151 Mecklenburg-Vorpommern 11.395 Sachsen 29.334 Sachsen-Anhalt 17.421 Thüringen 15.340 Insgesamt 97.527 Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung und die Rückführung der städtischen Infrastruktur eingesetzten Mittel anrechnen. Art und Umfang der Förderung Der Anteil des Bundes an der Förderung ist unterschiedlich: Bei der Aufwertung von Stadtquartieren beteiligt sich der Bund an der Finanzierung mit einem Drittel an den förderfähigen Kosten. Die übrigen zwei Drittel sind vom Land und der Gemeinde aufzubringen. Beim Rückbau von Wohnungen, der Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sicherung und Sanierung beträgt der Bundesanteil bis zu 50 Prozent des Förderaufwandes; den übrigen Förderaufwand trägt das Land, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten müssen.

20 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Sanierungsbedarf und Lebensqualität nebeneinander in Berlin Bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur beträgt der Bundesanteil höchstens 50 Prozent des Förderaufwandes, so dass die Gemeinden auch hier keinen Eigenanteil leisten. Der Gemeinde werden die Städtebaufördermittel des Bundes und der Länder für den Stadtumbau als Zuschuss gewährt. Soweit diese nicht selbst Maßnahmenträger ist, werden die Fördermittel an die Eigentümer/Investoren weitergegeben: a) Beim Rückbau von Wohnungen richtet sich der Zuschuss nach den Quadratmetern der rückgebauten Wohnfläche. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 35 Euro je Quadratmeter der nachgewiesenen Kosten. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zulässig. b) Bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur beträgt der Zuschuss grundsätzlich bis zu 50 Prozent des Förderaufwandes, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 Prozent. Im Bereich der sozialen Infrastruktur kann für die Herrichtung eines Gebäudes für eine neue Nutzung oder zu den Kosten des unvermeidbaren Rückbaus ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent gewährt werden, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten beträgt bis zu 45 Prozent. Näheres bestimmen die Förderrichtlinien der Länder.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 21 3 Stadtumbau West Der wirtschaftliche und demografische Strukturwandel verstärkt die städtebaulichen Probleme in den alten Ländern. Um die Städte und Gemeinden bei der Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen zu unterstützen, startete die Bundesregierung im Jahr 2004 das Programm Stadtumbau West. Mit dem Programm will der Bund die Städte in den alten Ländern veranlassen, sich frühzeitig auf die notwendigen Anpassungsprozesse einzustellen. Bis zum 31. Dezember 2015 wurden rund 500 Städte und Gemeinden mit rund 580 Maßnahmen in das Programm aufgenommen. Das Programm Stadtumbau West soll auch vorbeugend eingesetzt werden, um zu vermeiden, dass künftig Wohnungen im Westen Deutschlands wegen Leerstands in einem Umfang zurückgebaut werden müssen, wie das heute in den neuen Ländern notwendig ist. Das Programm soll darüber hinaus ermöglichen, Neubaugebiete der 1950er bis 1970er Jahre an die heutigen Anforderungen anzupassen sowie die Konversion industrieller und militärischer Liegenschaften zu unterstützen. Zweck der Förderung Die Stadtumbaumaßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird, die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden, innerstädtische Bereiche gestärkt und Altbau erhalten werden, nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden, einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden, freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden. Der Bund beteiligt sich am Stadtumbau mit Finanzhilfen an die Länder gemäß Artikel 104 b des Grundgesetzes. Die Länder reichen die Bundesmittel gemeinsam mit den Landesmitteln an die einzelnen Gemeinden weiter.

22 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Gegenstand der Förderung Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich und zeichnerisch dargestellt sind. Das Konzept soll räumlich und sachlich die Aspekte umfassen, welche für die Stadtumbaumaßnahme im Fördergebiet sowie für die Auswirkungen und die Bedeutung der Stadtumbaumaßnahme auf und für das übrige Stadtgebiet sowie die Stadtentwicklung insgesamt bedeutsam sind. Die Bundesfinanzhilfen können eingesetzt werden für: die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von städtebaulichen Entwicklungskonzepten sowie die Bürgerbeteiligung, Klimaschutz und auch Klimaanpassungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen, die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Verkehrs-, Industrie- oder Militärbrachen, die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen, die Anpassung der städtischen Infrastruktur und die Sicherung der Grundversorgung, die Aufwertung und den Umbau des vorhandenen Gebäudebestands. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie zum Beispiel die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden, die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie von Maßnahmen der Barrierearmut beziehungsweise -freiheit, den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur, die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen, sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch Tag der Städtebauförderung ), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten. Der Gemeinde werden die Städtebaufördermittel des Bundes und der Länder für den Stadtumbau als Zuschuss gewährt, den sie, soweit sie nicht selbst Maßnahmenträger ist, an die Eigentümer/Investoren weitergibt. Die Mittel können auch eingesetzt werden für innenstadt- oder stadtteilbedingten Mehraufwand beim

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 23 Bau oder der Herrichtung von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen, innenstadt- oder stadtteilverträgliches Gewerbe. Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach 165 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach 172 BauGB erfolgen. Förderhöhe Der Bund stellt den alten Ländern im Jahr 2016 insgesamt rund 98 Millionen Euro für die Förderung von Stadtumbaumaßnahmen zur Verfügung. Die Finanzhilfen werden, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle aufgeteilt. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung von Maßnahmen zum Stadtumbau West mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. Land Finanzhilfen in Tausend Euro Baden-Württemberg 13.855 Bayern 16.729 Berlin West 3.043 Bremen 995 Hamburg 2.143 Hessen 8.775 Niedersachsen 11.946 Nordrhein-Westfalen 28.336 Rheinland-Pfalz 5.869 Saarland 2.021 Schleswig-Holstein 3.815 Insgesamt 97.527 Flanieren an der Düsseldorfer Rheinuferpromenade

24 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen 4 Städtebaulicher Denkmalschutz Zweck der Förderung Mit dem Programm sollen bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne und -bereiche über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenart und Geschlossenheit erhalten und zukunftsweisend weiterentwickelt werden. Dazu gehören auch herausragende Stadterweiterungsgebiete des 19. und 20. Jahrhunderts, gründerzeitliche Mietshausquartiere, Garten- und Satellitenstädte, Siedlungsbereiche aus den 50er und 60er Jahren sowie Orte der Industriekultur. Sie sollen auf diese Weise als vitale Orte gestärkt werden, die für alle Bereiche des Lebens Wohnen, Arbeit, Handel, Kultur und Freizeit und für alle Gruppen der Stadtgesellschaft sowie deren Gäste gleichermaßen attraktiv sind. Die Finanzhilfen werden eingesetzt in Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungssatzung (gemäß 172 BauGB) oder in Sanierungsgebieten nach 142 BauGB, zu deren Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört. Bis einschließlich 2015 wurden in 220 Städten der neuen Länder rund 300 Maßnahmen und in 260 Städten der alten Länder rund 270 Maßnahmen mit Finanzmitteln des Programms gefördert. Zur Begleitung des Förderprogramms hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Expertengruppe Städtebaulicher Denkmalschutz berufen, welche den Bund in Sachfragen berät. Gegenstand der Förderung Die Finanzhilfen des Bundes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten. Dazu gehören: die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 25 Umbau und Umnutzung von industriellem, historischem Baubestand zum Wohn- und Arbeitsort, wie hier in den ehemaligen Buntgarnwerken in Leipzig. die Modernisierung und Instandsetzung, den Um- und Ausbau erhaltenswerter Gebäude oder Ensembles, die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses, die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie von Maßnahmen der Barrierearmut beziehungsweise -freiheit, den innenstadtbedingten Mehraufwand für die Herrichtung von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen und innenstadtverträgliches Gewerbe, die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und integrierten Entwicklungskonzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern, Sanierungs- sowie anderen bestätigten Beauftrag ten zur Beratung von Eigentümern/Investoren über die Einhaltung von Regelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen sowie das Quartiersmanagement, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch Tag der Städtebauförderung ) und Aufwendungen für den Wissenstransfer.

26 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Fördervoraussetzung ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen für das Fördergebiet unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten beziehungsweise davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzeptes ist sicherzustellen. Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung von Maßnahmen des Abrisses von Denkmälern. Bundesmittel, welche die neuen Länder nicht für die Fördergebiete des Städtebaulichen Denkmalschutzes in Anspruch nehmen, können nach Maßgabe der in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung von ortsbildprägenden Bauwerken eingesetzt werden. Das gleiche Prinzip wird angewandt bei Mitteln, die von anderen Ländern ungenutzt bleiben und dadurch eine Umverteilung auf neue Länder ermöglichen. Damit ist es in den neuen Ländern möglich, die Erhaltung von ortsbildprägenden Einzelobjekten, wie zum Beispiel Dorfkirchen, zu fördern. Aus Feldsteinen errichtete Dorfkirche in Radensleben mit Rundbogenmauer aus Ziegelsteinen

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 27 Förderhöhe Im Jahr 2016 stellt der Bund den Ländern für Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes Finanzhilfen in Höhe von rund 102 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen) bereit. Die Finanzhilfen werden, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle aufgeteilt. Art und Umfang der Förderung Land Finanzhilfen in Tausend Euro Baden-Württemberg 5.503 Bayern 6.422 Berlin Ost 6.429 Berlin West 1.453 Brandenburg 11.088 Bremen 390 Hamburg 962 Hessen 3.426 Mecklenburg-Vorpommern 7.333 Niedersachsen 4.330 Nordrhein-Westfalen 10.359 Rheinland-Pfalz 2.182 Der Bund beteiligt sich am Programm Saarland 650 Städtebaulicher Denk- Sachsen 19.227 malschutz an der Finanzierung Sachsen-Anhalt 10.939 förderfähiger Kosten in den Schleswig-Holstein 1.477 neuen Ländern mit 40 Prozent Thüringen 10.002 Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung Insgesamt 102.172 förderfähiger Kosten mindestens in derselben Höhe. Damit reduziert sich der Eigenanteil der Gemeinden auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten. In den alten Ländern beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Maßnahmen mit 33,33 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Gemeinden erhalten die Fördermittel des Bundes und der Länder als Zuschuss. Die endgültige Höhe des Zuschusses setzt das Land aufgrund einer Abrechnung der Gemeinde über die Gesamtmaßnahme fest. Förderfähig sind die unrentierlichen Kosten der Maßnahmen. Weiteres bestimmen die Förderrichtlinien der Länder.

28 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen 5 Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Zweck der Förderung In den Zentren werden die Folgen der demografischen Entwicklung sowie des wirtschaftlichen Strukturwandels besonders sichtbar. So ist in vielen Kommunen ein Funktionsverlust der zentralen Versorgungsbereiche zu beobachten, insbesondere durch gewerblichen Leerstand. Als zentrale Versorgungsbereiche werden insbesondere Innenstadtzentren, vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen auch von kleineren Gemeinden bezeichnet. Das Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren soll zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft, Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben dienen. Die Fördergegenstände und Instrumente des Programms unterstützen eine Kombination von Baumaßnahmen zur Stärkung der Nutzungsvielfalt mit Beteiligungs- und Mitwirkungsmaßnahmen. Das Programm kann auch präventiv eingesetzt werden. Bislang wurden 600 Maßnahmen in rund 530 Städten und Gemeinden im Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren gefördert (Stand: 31. Dezember 2015). Gegenstand der Förderung Die Finanzhilfen des Bundes werden eingesetzt für Investitionen zur Profilierung der Zentren und Standortaufwertung, wie: Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte, Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, quartiersverträgliche Mobilität), Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (auch energetische Erneuerung),

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 29 Marktplatz mit Rathaus in Hammelburg in Bayern Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leer stehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder Brachen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung, Quartiers- beziehungsweise Citymanagement, Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften, die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie von Maßnahmen der Barrierearmut beziehungsweise -freiheit, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch Tag der Städtebauförderung ), Leistungen Beauftragter. Fördervoraussetzung ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen für das Fördergebiet unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten beziehungsweise davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzeptes ist sicherzustellen.

30 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach 172 BauGB, Maßnahmengebiet nach 171 b, 171 e oder 171 f BauGB, Untersuchungsgebiet nach 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Förderhöhe Im Jahr 2016 stellt der Bund Finanzhilfen von insgesamt rund 102 Millionen Euro für die Förderung der Innenentwicklung zur Verfügung. Die Aufteilung der Finanzhilfen erfolgt, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle dargestellt. Art und Umfang der Förderhöhe Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung förderfähiger Kosten mit einem Drittel. Die anderen zwei Drittel müssen Land und Gemeinde aufbringen. Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen kann insbesondere in diesem Programm die Gemeinde Fonds einrichten (sogenannte Verfügungsfonds). Land Finanzhilfen in Tausend Euro Baden-Württemberg 12.347 Bayern 14.332 Berlin Ost 1.611 Berlin West 3.219 Brandenburg 3.494 Bremen 859 Hamburg 2.174 Hessen 7.533 Mecklenburg-Vorpommern 2.327 Niedersachsen 9.356 Nordrhein-Westfalen 22.379 Rheinland-Pfalz 4.760 Saarland 1.335 Sachsen 6.219 Sachsen-Anhalt 3.705 Schleswig-Holstein 3.257 Thüringen 3.265 Insgesamt 102.172 Der Fonds finanziert sich mit bis zu 50 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Land und Gemeinde sowie zu mindestens 50 Prozent aus Mitteln privater Akteure oder zusätzlichen Gemeindemitteln. Die Mittel aus dem Fonds müssen für Investitionen und investitionsfördernde Maßnahmen eingesetzt werden. Mittel, die nicht aus der Städtebauförderung stammen, können auch für nichtinvestive Maßnahmen eingesetzt werden.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 31 6 Kleinere Städte und Gemeinden Zweck der Förderung Vor allem Klein- und Mittelstädte in ländlichen, dünn besiedelten Räumen sind wichtige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zentren und Ankerpunkte für die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie erfüllen mit ihrem öffentlichen Infrastrukturangebot elementare zentralörtliche Versorgungsfunktionen für die Gemeinden und dörflich geprägten Orte im Umland. Die Sicherung der Daseinsvorsorge ist jedoch zunehmend durch die Folgen des demografischen Wandels wie Arbeitsplatzverlust und Abwanderung, Alterung der Bevölkerung und die Brauchtum und Tradition in kleinen Ortschaften

32 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen damit verbundene veränderte Nachfrage gefährdet. Die kostenbedingte Aufgabe wichtiger örtlicher Bezugspunkte bedeutet erhebliche Funktions- und Attraktivitätsverluste für die Versorgung der Bevölkerung und für das städtebauliche Umfeld. Mit dem Programm sollen deshalb vor allem kleinere Städte und Gemeinden in ländlichen Räumen als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge für die Zukunft handlungsfähig gemacht werden. Ihre zentralörtliche Versorgungsfunktion soll dauerhaft, bedarfsgerecht und auf hohem Niveau für die Bevölkerung der gesamten Region gesichert und gestärkt werden. Ein Handlungsschwerpunkt des Programms ist die Unterstützung aktiver interkommunaler beziehungsweise überörtlicher Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Bislang wurden rund 490 Gesamtmaßnahmen in diesem Programm gefördert (Stand: 31. Dezember 2015). Die Mehrheit der Maßnahmen wird in interkommunalen Kooperationen umgesetzt. Aus Ziegelsteinen errichteter Taubenturm in Glambeck in der Uckermark.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 33 Gegenstand der Förderung Die Finanzhilfen des Bundes werden eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Gefördert werden vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte und Gemeinden. Förderfähig sind insbesondere: die Erarbeitung und Fortschreibung interkommunaler beziehungsweise überörtlicher integrierter Entwicklungskonzepte, welche insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten zur künftigen Sicherung der Daseinsvorsorge enthalten, der Aufbau strategischer Netzwerke zur überörtlichen Kooperation einschließlich Kooperationsmanagement, investitionsbegleitende Maßnahmen zur Aktivierung bürgerschaftlichen Engagements und der Öffentlichkeitsarbeit, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch Tag der Städtebauförderung ), Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Anpassung der Infrastruktur der Daseinsvorsorge, die im überörtlichen Abstimmungsprozess als wichtig erkannt wurde, wie zum Beispiel: bauliche Maßnahmen zur Anpassung und Sanierung öffentlicher, sozialer und kultureller Einrichtungen, Sanierung und bedarfsorientierter Umbau leer stehender Gebäude (zum Beispiel zu flexibel nutzbaren Multifunktionshäusern für eine wohnortnahe Versorgung), Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Grün- und Freiräumen sowie zur Barrierearmut beziehungsweise -freiheit von Gebäuden und Flächen.

34 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen Förderhöhe Der Bund stellt den Ländern im Bundeshaushaltsplan 2016 Bundesmittel in Höhe von rund 65 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen) für die Förderung kleinerer Städte und Gemeinden zur Verfügung. Die Finanzhilfen werden, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle aufgeteilt. Art und Umfang der Förderhöhe Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. Die übrigen zwei Drittel sind von Land und Gemeinde aufzubringen. Land Finanzhilfen in Tausend Euro Baden-Württemberg 7.320 Bayern 8.754 Berlin 2.474 Brandenburg 2.625 Bremen 512 Hamburg 1.171 Hessen 4.482 Mecklenburg-Vorpommern 1.765 Niedersachsen 5.995 Nordrhein-Westfalen 14.076 Rheinland-Pfalz 2.984 Saarland 932 Sachsen 4.590 Sachsen-Anhalt 2.916 Schleswig-Holstein 2.001 Thüringen 2.421 Insgesamt 65.018 Bündelung mit anderen Programmen Das Programm Kleinere Städte und Gemeinden soll deutlich über die konkrete Förderung hinaus wirken, indem es mit weiteren Fördermöglichkeiten gebündelt wird. Dazu dienen insbesondere die überörtlichen integrierten Entwicklungskonzepte. Im Zuge der gemeinsamen Analyse der Probleme und der Erarbeitung integrierter Lösungsstrategien und Maßnahmen müssen notwendigerweise auch andere Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten (Bund, Länder, EU, Private) einbezogen werden.

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 35 II Verfahren der Städtebauförderung

36 STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen 1 Antragstellung Antragsberechtigt für die Städtebauförderung sind nur die Städte und Gemeinden. Der Antrag ist bei dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde (zum Beispiel Regierungspräsidium, Landesverwaltungsamt) zu stellen. Die zuständigen Ministerien beziehungsweise Senatsverwaltungen der Länder: Land Baden-Württemberg: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Schlossplatz 4 70173 Stuttgart Telefon: 0711 / 12 30 Freistaat Bayern: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80539 München Telefon: 089 / 21 920 Land Berlin: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße 6 10707 Berlin Telefon: 030 / 901 393 000 Land Brandenburg: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Henning-von-Tresckow-Straße 2 8 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 86 60 Land Bremen: Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Contrescarpe 72 28195 Bremen Telefon: 0421 / 36 12 407 Land Hamburg: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg Telefon: 040 / 42 84 00 Land Hessen: Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 / 81 50 Land Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin Telefon: 0385 / 58 85 065 Land Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Hannah-Arendt-Platz 2 30159 Hannover Telefon: 0511 / 12 00 Land Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Telefon: 0211 / 38 430

Anwenderhinweise zu den Förderprogrammen STÄDTEBAUFÖRDERUNG 2016 37 Land Rheinland-Pfalz: Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur Schillerplatz 3 5 55116 Mainz Telefon: 06131 / 160 Saarland: Ministerium für Inneres und Sport Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Telefon: 0681 / 50 100 Freistaat Sachsen: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Telefon: 0351 / 56 40 Land Sachsen-Anhalt: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Telefon: 0391 / 56 70 Land Schleswig-Holstein: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel Telefon: 0431 / 98 80 Freistaat Thüringen: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Freistaates Thüringen Werner-Seelenbinder-Straße 8 99096 Erfurt Telefon: 0361 / 37 900