GB Abrechnung - Plausibilitätsprüfung Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung Seite: 2 1
Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 bundesweit 1.100 Kurärzte * 373 Kurorte ca. 790 Abrechnungen (Quartal) ca. 110.000 ambulante Vorsorgeleistungen * Die verwendeten Pesonen- und Berufsbezeichnungen sind gleichwertig für beide Geschlechter gemeint Seite: 3 Die (KÄV) Jahr 2008 bundesweit 40 Kurärzte beendeten ihre Tätigkeit 12 Kurärzte wurden beteiligt Jahr 2009 bundesweit 378 Kurärzte = 60. Lebensjahr vollendet Seite: 4 2
Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 im Bundesland Bayern 311 Kurärzte * 52 Kurorte ca. 240 Abrechnungen (Quartal) ca. 45.000 ambulante Vorsorgeleistungen Bayern Seite: 5 Die (KÄV) Jahr 2008 im Bundesland Bayern 45 Kurärzte beendeten ihre Tätigkeit kein Kurarzt wurde beteiligt Bayern Seite: 6 3
Zusatz-Weiterbildung Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie Physikalische Therapie und Balneologie Weiterbildung und Fortbildung sind Landesrecht (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer stellt (lediglich) ein prägendes Muster dar Motivation der Ärzte primär = Physikalischer Therapie sekundär = Balneologie Seite: 7 Zusatz-Weiterbildung Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie Physikalische Therapie und Balneologie Ärzte, die in einem amtlich anerkannten Kurort tätig sind, können die Zusatzbezeichnung wahlweise in der Form Badearzt oder Kurarzt Führen. Seite: 8 4
Zusatz-Weiterbildung Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlage - SGB V 23 Medizinische Vorsorgeleistungen SGB V 23 Medizinische Vorsorgeleistungen (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1.eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, 2.einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, 3.Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder 4.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die 31 bis 34 anzuwenden. (4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach 111 besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch. [...] Die Die Krankenkasse Krankenkasse kann kann aus aus medizinischen medizinischen Gründen Gründen erforderliche erforderliche ambulante ambulante Vorsorgeleistungen Vorsorgeleistungen in in anerkannten anerkannten Kurorten Kurorten erbringen. erbringen. Seite: 9 Vertragsverhältnis Beteiligung an den n Antrag ist bei der für den Praxisort zuständigen Kassenärztliche Vereinigung zu stellen Die Abrechnung erfolgt über die mit den Krankenkassen Schleswig- Holstein Mecklenburg- Mecklenburg- Vorpommern Vorpommern Hamburg Hamburg Bremen Brandenburg Niedersachsen Niedersachsen Berlin Berlin Brandenburg Westfalen- Sachsen- Nordrhein - Lippe Anhalt Westfalen Nordrhein Sachsen Thüringen Hessen Rheinland- Pfalz Saarland Bayerns Baden- Württemberg Seite: 10 5
Vertragsverhältnis Beteiligungsformen Voraussetzungen unbefristete Teilnahme Zusatzweiterbildung abgeschlossen und Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen VPM und Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Praxis/Zweigpraxis und Praxissitz/Zweigpraxis in anerkanntem Kurort und Residenzpflicht/Präsenzpflicht ist einzuhalten Seite: 11 Vertragsverhältnis Beteiligungsformen Voraussetzungen befristete Teilnahme nicht mindestens zwei unbefristete Kurärzte und Zusatzbezeichnung zu erwerben beabsichtigt und als Vertragsarzt oder angestellter Arzt in der Arztpraxis tätig angestellter Arzt einer Klinik bereits Kurarzt am Kurort oder Befristung ist auf höchstens zwei Jahre zu beschränken Es können höchstens zwei Ärzte befristet teilnehmen Seite: 12 6
Vertragsverhältnis Beteiligungsformen Kurort Kurortdefinition nach den n Die anerkannten Kurorte sind im Heilkurorteverzeichnis des Bundesministerium gelistet Kurortgrenzen sind zu beachten! Seite: 13 Vertragsverhältnis Beteiligungsformen Kurort Kurorte in Bayern (Jahr 2009) 7 Kurorte = 1 Kurarzt 11 Kurorte = 2 Kurärzte 7 Kurorte = 3 Kurärzte Bayern Seite: 14 7
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