Die Zukunft der Erbschaftsteuer Gesetzliche Neuregelung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kay Klöpping, RA, StB Elena Weinberger, StBin Osnabrück, 23.4.2015
Agenda 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 3 Zu erwartende Reaktionen des Gesetzgebers 4 Handlungsempfehlung / Ausblick 1
1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer
Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Erbschaftsteuersätze seit 2010 Steuerklasse I II III 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % > 26.000.000 30 % 43 % 50 % 3
Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Freibeträge Persönliche Freibeträge vor und nach der Erbschaftsteuerreform 2009 Bis 2008 Ab 2009 Ehegatten 307.000 500.000 (Stief)-Kinder 205.000 400.000 Enkel 51.200 200.000 (Groß)-Eltern im Erbfall 51.200 100.000 Eltern bei Schenkung 10.300 20.000 Geschwister, Nichten/Neffen 10.300 20.000 Übrige (Lebensgefährte/in) 5.200 20.000 4
Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Begünstigung für Unternehmensvermögen (1/2) Verschonungsalternativen nach 13 a, b ErbStG Regelverschonung: Abschlag 85% Optionsverschonung: Abschlag 100% Begünstigtes Vermögen Verwaltungsvermögen beträgt max. 50% Behaltensfrist von 5 Jahren Lohnsumme von 400% der Ausgangslohnsumme nach 5 Jahren Begünstigtes Vermögen Verwaltungsvermögen max. 10% (Tochterges.: max. 50 %) Behaltensfrist von 7 Jahren Lohnsumme von 700% der Ausgangslohnsumme nach 7 Jahren 5
Steuer in Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Begünstigung für Unternehmensvermögen (2/2) Wirkung der Verschonung Beispiel: A schenkt seiner Tochter T 100% der Anteile an der A-GmbH (Verkehrswert: 20 Mio. ) 6.000.000 5,29 Mio. 5.000.000 4.000.000 3.000.000 2.000.000 1.000.000 0 0 494.000 Vollverschonung Regelverschonung Keine Verschonung 6
Mrd. Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer Volumen der Verschonung Starker Anstieg begünstigt übertragenen Vermögens seit 2009 80,0 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 20,0 10,0 0,0 74,2 54,0 40,7 37,5 40,2 20,0 7,2 3,4 2009 2010 2011 2012 Steuerwert des übertragenen Vermögens Davon nach 13 a, b ErbStG freigestellt 7
Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer BFH: Verfassungswidrige Überprivilegierung Vorlagebeschluss des BFH vom 27.9.2012 Regelungen zur Betriebsvermögensbegünstigung ( 13a, 13b ErbStG) verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): verfassungswidrige Überprivilegierung Freistellung des Betriebsvermögens ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers nicht gerechtfertigt Verwaltungsvermögensquote von 50 % erlaubt übermäßige Verschonung von Privatvermögen; unbillige Verzerrungen in Konzernstrukturen ( Kaskadeneffekte ) Begünstigung von Betrieben mit 20 Arbeitnehmern ohne Lohnsummenklausel Haltefrist gemessen am Maß der Verschonung unverhältnismäßig kurz Hohe Gestaltungsanfälligkeit (z.b. Cash-GmbH ; zwischenzeitlich durch Gesetzgeber behoben!) 8
2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Verschonung von Unternehmensvermögen grundsätzlich möglich Erbschaftsteuerliche Begünstigung grundsätzlich zulässig Auch völlige Freistellung von Unternehmensvermögen legitim! Geschützt werden sollen aber in erster Linie "kleine und mittlere Betriebe" mit "personalem Bezug" Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren ist mit Gleichheitsgrundsatz vereinbar Korrekturbedarf besteht hinsichtlich: Lohnsummenregel Regelungen zum Verwaltungsvermögen Begünstigung von Großunternehmen 10
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber Änderung der Begünstigungsregeln erforderlich (1/2) Bundesverfassungsgericht fordert im Wesentlichen drei Maßnahmen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Lohnsummenregelung Bislang zu wenige Betriebe erfasst; 90 % haben 20 Arbeitnehmer Freistellung von Lohnsummenpflicht allenfalls für Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten Korrektur des Verwaltungsvermögenstests Deutliche Absenkung der zulässigen Verwaltungsvermögensgrenze Entschärfung des Alles-oder-Nichts-Prinzips Abschaffung des sog. Kaskadeneffekts 11
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber Änderung der Begünstigungsregeln erforderlich (2/2) Bundesverfassungsgericht fordert im Wesentlichen drei Maßnahmen Ergänzungen in Bezug auf "Großunternehmen" erforderlich Gesetzgeber darf nur bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) typisierend von einer Verschonungsbedürftigkeit ausgehen; erhöhte Rechtfertigungsanforderungen bei Verschonung auch von Großunternehmen. Klare und handhabbare Abgrenzung zwischen KMU und Großunternehmen erforderlich z.b. gem. Definition der EU-Kommission (< 250 Arbeitnehmer; 50 Mio. EUR Umsatz o. 43 Mio. EUR Bilanzsumme). Einführung einer Bedürfnisprüfung im Einzelfall, sofern Großunternehmen weiter an Verschonung teilhaben sollen. Alternativ: Festlegung einer absoluten Förderungshöchstgrenze (z.b. 100 Mio. EUR); bei Überschreiten keine Verschonung, sondern nur ggf. neu gestaltete Stundungsregelung. 12
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Zeitlicher Anwendungsbereich Auftrag an den Gesetzgeber: Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 13a, 13b ErbStG sind unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, ebenso 19 ErbStG (Steuersätze) Die (verfassungswidrigen) Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung weiterhin anwendbar Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen Möglichkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung? Vertrauensschutz für bis einschließlich 16.12.2014 vollzogene Übertragungen Eine rückwirkende Regelung auf den 17.12.2014 (Urteilsverkündung) ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie eine "exzessive Ausnutzung" der Begünstigungsregelungen im Übergangszeitraum verhindert (z.b. durch Lohnsummengestaltungen, Kaskadeneffektoptimierung, etc.) Was passiert, wenn bis zum 30.6.2016 keine Neuregelung in Kraft getreten ist? Prof. Eichberger (Berichterstatter BVerfG): Ein Auslaufen der ErbSt zu diesem Termin ist in der Entscheidung nicht angelegt. Wohl überwiegende Auffassung aber: Erhebung der ErbSt nicht mehr möglich. 13
3 Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil für den Gesetzgeber
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Konzepte Niedrigsteuermodell Verbreiterung der Bemessungsgrundlage; keine Begünstigung für Betriebsvermögen; reduzierte Freibeträge, dafür Steuersatz 10-12% Derzeit vom Tisch Abzinsmodell Zinslose Stundung über 10 Jahre, mit der Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung Steuervorteil (je nach Abzinsungsfaktor) für begünstigtes Vermögen ca. 40% Reparaturmodell Diskutierte Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers Änderungen innerhalb des bisherigen Systems (hohe Steuersätze bei niedriger Bemessungsgrundlage) Wohl grds. Favorit der Regierungsparteien 15
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Rezeption (1/2) Regierungsfavorit: Reparaturmodell Die Regierung wird die Erbschaftsteuer nur insoweit ändern, wie es das Gericht vorgeschrieben hat * (Wolfgang Schäuble, CDU) Unsere Marschrichtung ist, dass wir die Spielräume, die uns das Bundesverfassungsgericht lässt, soweit wie möglich ausschöpfen * (Horst Seehofer, CSU) Minimalinvasiv und zügig ** (Michael Sell, BMF) Quelle: * www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/erbschaftsteuer-schaeuble-will-rasche-reform-a-1009171.html Quelle: ** www.handelsblatt.com/politik/deutschland/finanzminister-schaeuble-nur-wenig-aenderungen-an-erbschaftssteuer/11205134.html 16
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Rezeption (2/2) Keine Abschaffung der Erbschaftsteuer Auch in Zukunft bleibt das bisherige Aufkommen aus der Erbschaftsteuer ein unverzichtbarer Beitrag zur Finanzierung unseres Gemeinwesens * (Norbert Walter-Borjans, SPD) Quelle: * www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/erbschaftsteuer-schaeuble-will-rasche-reform-a-1009171.html 17
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Verwaltungsvermögen Geringere Begünstigung des Verwaltungsvermögens und Abschaffung des Alles-oder-Nichts -Prinzips Variante 1: Reine Absenkung der Verwaltungsvermögensquote Reine Absenkung der Verwaltungsvermögensquote auf ca. 20-30 % (Regelverschonung; konsolidierte Betrachtung) könnte den Vorgaben des BVerfG bereits genügen Aber: Alles-oder-Nichts-Prinzip bliebe erhalten Variante 2: Keine Mitbegünstigung von Verwaltungsvermögen Konsolidierte Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote auf Konzernbasis Ggf. 85 % / 100 %-Verschonung für das produktive Betriebsvermögen Verwaltungsvermögen wird nicht weiter mitverschont; ggf. aber Schuldenabzug (Nettobetrachtung) Alternativkonzept: Abgrenzung nach Betriebsnotwendigkeit Statt in Produktiv- und Verwaltungsvermögen könnte unterschieden werden zwischen betriebsnotwendigem und nicht-betriebsnotwendigem Vermögen Volle Besteuerung des nicht-betriebsnotwendigen Vermögens, ggf. nach Schuldenabzug 18
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (1/4) Bedürfnisprüfung Aussagen des BVerfG Nur bei kleinen und mittleren Betrieben darf der Gesetzgeber ohne Weiteres von einer Verschonungsbedürftigkeit ausgehen. Jedenfalls zulässig wäre deshalb eine Förderungshöchstgrenze von z.b. 100 Mio. EUR. Soll dagegen auch für Großunternehmen an der Verschonung festgehalten werden, ist eine Bedürfnisprüfung im Einzelfall erforderlich! Prüfung, ob ohne Verschonung auf Unternehmensebene infolge der Steuerlast des Erwerbers Liquiditätsprobleme entstehen können, die einen Arbeitsplatzabbau oder Verkauf zur Folge haben könnten. 19
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (2/4) Derzeit noch offen ist, worauf der Größenmaßstab anzulegen ist: Größe des Gesamtunternehmens? Beteiligungshöhe des Übertragenden? Höhe des übertragenen Anteils? Beteiligungshöhe des Empfängers? Bedürfnisprüfung Maßgebliche Schwelle BVerfG dürfte eher eine auf das Gesamtunternehmen bezogene Betrachtungsweise im Blick gehabt haben (Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen, nicht Schutz kleiner und mittlerer Anteile bzw. Erwerbe ) Vorschlag Stiftung Familienunternehmen: Bedürfnisprüfung ab einem Wert von 120 Mio. EUR pro Übertragung Vorschlag BDI, DIHK: 300 Mio. EUR pro Erwerb 20
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (3/4) Prüfung anhand qualitativer Kriterien Bedürfnisprüfung Inhalt der Prüfung Verschonung nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen nach allg. Regeln Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen: Prüfung einer zur Verschonungsmöglichkeit führenden personellen Bindung anhand weiterer Kriterien: Veräußerungs-, Abfindungs-, Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und Kontrollorgane, etc. Vgl. Vorschlag BDI, DIHK; zum sog. "2-Stufen-Modell" vgl. auch Bäuml, StuB 2015, Ed. Heft 1 sowie FR 2015, 73 ff. Prüfung anhand quantitativer Kriterien (Liquiditätsbetrachtung) Prüfung, ob eine Tragung der Steuer durch eine Ausschüttung des nicht betriebsnotwendigen Netto-Verwaltungsvermögens ermöglicht werden könnte; vgl. Vorschlag der Stiftung Familienunternehmen. Argument: konsequentes Abstellen auf die Unternehmensebene; nach BVerfG ist eine Verschonung gerade dann gerechtfertigt, wenn dem Unternehmen nicht ohne Weiteres Liquidität entzogen werden könnte, ohne dieses zu gefährden. 21
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Regelungsauftrag: Bedürfnisprüfung (4/4) Aussagen des BVerfG insoweit unklar: [ ] wird er zu erwägen haben, ob in die dann in diesem Bereich gebotene Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit von Erwerbern solcher Unternehmen auch durch die Erbschaft oder Schenkung miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen oder unter Umständen schon vor dem Erwerb vorhandenes eigenes Vermögen mit einbezogen werden soll, mit der Folge, dass der Erwerber dies zur Begleichung einer Steuerschuld aus dem Unternehmensübergang einzusetzen hätte. (Tz. 175) [ ] Ausdehnung einer Bedürfnisprüfung auf das bereits vorhandene Vermögen des Erben oder Beschenkten stünde außerdem in erheblichem Widerspruch zur Systematik des Erbschaftsteuerrechts, das für die Bemessung der Steuer allein auf die Bereicherung durch das durch den Erbfall oder die Schenkung Erworbene abstellt und auch sonst Befreiungen ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit des Erwerbers im Übrigen gewährt. (Tz. 153) Weitere Gegenargumente Bedürfnisprüfung Einbeziehung von Privatvermögen? Erhebliche Komplexität der Einzelfallprüfung: Bewertung des Privatvermögens erforderlich, ggf. eingeschränkte Fungibilität, ggf. latente EinkSt-Belastung zu berücksichtigen Ausweichgestaltungen? Erforderlichkeit zusätzlicher Regelungen zu deren Vermeidung? 22
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Gesetzgebungsverfahren aktueller Stand (1/3) Aktuelle Tendenzen Mögliche Eckpunkte des BMF Grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Verschonungsregeln (85 % / 100 %-Verschonung, Haltefristen, Lohnsummenregelung) Derzeit keine rückwirkenden Regelungen geplant Umfang des begünstigungsfähigen Vermögens Aufgabe des Verwaltungsvermögensbegriffs; begünstigt ist nur betriebsnotwendiges Vermögen, das mind. zu 50 % einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Hauptzweck) dient. Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen wird grundsätzlich voll besteuert. Betriebliche Schulden werden konsolidiert und anteilig dem begünstigten und nichtbegünstigten Vermögen zugeordnet (konsolidierte Netto-Betrachtung). Beträgt das nicht-betriebsnotwendige Vermögen < 10 % des Betriebsvermögens, nimmt dies an Verschonung teil; insoweit wird eine Liquiditätsreserve i.h.v. 10 % des Betriebsvermögens zugestanden. 23
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Gesetzgebungsverfahren aktueller Stand (2/3) Aktuelle Tendenzen Mögliche Eckpunkte des BMF Lohnsummenregelung: Einführung einer Aufgriffsgrenze i.h.v. 1 Mio. EUR Bedürfnisprüfung / Begünstigung für Großunternehmen ab 20 Mio. EUR pro Erwerb (Freigrenze für das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen); Erwerbe vom selben Erblasser/Schenker innerhalb von 10 Jahren werden addiert. Individuelle Bedürfnisprüfung: jeder Erwerber muss nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort zu entrichten. Einbeziehung von Privatvermögen in die Bedürfnisprüfung, auch des bereits beim Erwerber vorhandenen; Einsatz von 50 % dieses Vermögens zumutbar. Stundung möglich, wenn Privatvermögen nicht kurzfristig liquidierbar ist. Soweit die sofort verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuerschuld ausreichen: Erlass des Restbetrages, wenn die Haltefrist und die Lohnsummenregelung eingehalten werden. 24
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG für den Gesetzgeber Gesetzgebungsverfahren aktueller Stand (3/3) Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Mitte April Anhörung der Verbände Anfang Mai Veröffentlichung eines Referentenentwurfs Erste Lesung im Bundestag noch vor der Sommerpause (4.7. 6.9.) Geplanter Abschluss Gesetzgebungsverfahren noch in 2015 Geplantes Inkrafttreten zum 1.1.2016 (alternativ: Inkrafttreten am Tag nach dem Bundestagsbeschluss? Letzte Sitzungswoche des Bundestages 2015: 14. 18.12.) 25
4 Handlungsempfehlung / Ausblick
Handlungsempfehlung Gestaltungen in der Übergangszeit nutzen? Kann sinnvoll sein, wenn nicht mehr als 20 Arbeitnehmer vorhanden sind; ein signifikantes Verwaltungsvermögen existiert, das aber zumindest an Regelverschonung teilhaben würde; das Risiko besteht, künftig unter die Bedürfnisprüfung zu fallen. Widerrufsmöglichkeiten vereinbaren! Abwägung im Einzelfall Gestaltungen sind behutsam zu nutzen (Stichwort: Vermeidung exzessiver Gestaltungen) 27
Ausblick Erforderlichkeit einer rechtzeitigen und sorgfältigen Nachfolgeplanung Sicherung des Fortbestandes und der Weiterentwicklung des Unternehmens. Ermöglichung eines kontrollierten Übergangs auf den Nachfolger unter sukzessivem Abbau der Einflussnahme der übertragenden Generation. Vermeidung der erheblichen Konsequenzen eines ungeplanten Erbfalls : Notfallkoffer! Maßnahmen (insbesondere) Führungsnachfolge jenseits der steuerlichen Themen Ausbildung der Familienmitglieder als Unternehmer und als Gesellschafter Rollen definieren. Langfristige Suche nach einem Nachfolger ggfs. auch außerhalb der Familie; Einbindung von Mitarbeitern. Schaffung belastbarer und verbindlicher Regelungen für Familie und Unternehmen. Schaffung nachfolgefreundlicher Unternehmensstrukturen (z.b. durch Vorschaltung einer Familien-Holding und sukzessive Übertragungen). 28
RA StB Kay Klöpping Rechtsanwalt, Steuerberater Partner, Tax Tel. +49 521 9631-1390 Mobile +49 172 6767036 kkloepping@kpmg.com KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Elena Weinberger Steuerberaterin Managerin Tax Tel. +49 511 8509-5134 Mobile +49 174 3173221 elenaweinberger@kpmg.com KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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