Prof. Herbert Landau Wintersemester 2008/2009 Richter des Bundesverfassungsgerichts Examensrepetitorium im Strafrecht Fälle zum Strafprozessrecht Rechtsbehelfe im Strafprozess Fall 1: Das Landgericht verurteilt A wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig, weil der Verteidiger des A die Einlegungsfrist für die Revision versäumt hat. Obwohl im Laufe des Prozesses mehrfach und auch für A erkennbar der Verteidiger wichtige verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hatte, verlässt sich A ganz auf den V. Nunmehr beantragt A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist.
Fall 2: Der wegen Betrugs angeklagte A wird freigesprochen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Freispruch erfolge aus Mangel an Beweisen. Durch eine solche Formulierung fühlt sich der A beschwert, er hält den Freispruch für einen Freispruch zweiter Klasse und will einen solchen wegen erwiesener Unschuld. Deshalb legt er Berufung ein.
Fall 3: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 103 Fällen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ( 29a Abs. 1, Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG), wegen 29 Fällen des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ( 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision macht mit der allgemeinen Sachrüge geltend, es habe eine Urteilsabsprache vorgelegen, da dem Angeklagten gleichwohl keine qualifizierte Belehrung über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden sei, sei der Rechtsmittelverzicht unwirksam. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (vgl. 274 StPO) ist weder eine solche qualifizierte noch überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. aa) Nach den Erklärungen, die zum Ablauf der Hauptverhandlung von den daran mitwirkenden Berufsrichtern, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Pflichtverteidigerin - von dieser insbesondere auch in der Revisionshauptverhandlung - abgegeben worden sind, steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Die Verteidigerin war ursprünglich bestrebt, über eine Anwendung des 31 BtMG eine Bewährungsstrafe für den Angeklagten zu erreichen, der freilich vor der Hauptverhandlung noch keinerlei Sacheinlassung abgegeben hatte. Bei einem Vorgespräch hatte der Strafkammervorsitzende eine Anwendung des 31 BtMG, dessen Grundlagen gegebenenfalls in Aussetzung der Hauptverhandlung überprüft werden könnten, für erwägenswert erachtet. Indes erfuhr die Verteidigerin vor Beginn der Hauptverhandlung, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein solches Vorgehen für unvertretbar halte, die Staatsanwaltschaft aber im Fall eines Geständnisses mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten leben könne. Daran anschließend erkundigte sich die Verteidigerin bei dem Strafkammervorsitzenden nach der Strafvorstellung des Gerichts und erfuhr von ihm, dass die Kammer bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten eine Strafe in Erwägung ziehe, die drei Jahre und sechs Monate nicht übersteige. Der beisitzende Richter nahm diese Äußerung wahr. Nach Verlesung der Anklage und Belehrung über die Einlassungsfreiheit erklärte sich der Angeklagte aussagebereit; er wurde vom Strafkammervorsitzenden gesondert auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hingewiesen sowie ergänzend gemäß 31 BtMG belehrt. Eine daran anschließende, von der Verteidigerin erbetene Verhandlungspause von 25 Minuten nutzte diese zur Besprechung mit dem Angeklagten. Unmittelbar danach gab sie zunächst eine - nicht näher protokollierte - Erklärung zur Sache ab, deren Inhalt sich sodann der Angeklagte zu Eigen machte. Im weiteren Verlauf der nach der Unterbrechung bis zum Beginn der Urteilsberatung eine halbe Stunde dauernden Hauptverhandlung sind - abgesehen von Prozesserklärungen, Verlesungen, einer Teileinstellung und den Schlussvorträgen - lediglich Äußerungen des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen protokolliert. Der Staatsanwalt beantragte in seinem Schlussvortrag die Verurteilung des Angeklagten zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verteidigerin schloss sich diesem Antrag an. Nach Verkündung des Urteils, in dem eben diese in den Vorgesprächen bezeichnete, übereinstimmend beantragte Strafe verhängt wurde, erfolgte ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne dass dem Angeklagten ausweislich des Protokolls ausdrücklich Gelegenheit zur Rücksprache mit seiner Verteidigerin gegeben wurde, sofort allseitiger Rechtsmittelverzicht. Der Angeklagte legt Revision ein. Ist diese zulässig?
Fall 4: Der Angeklagte wird wegen Raubes verurteilt. Der Verteidiger führt in der Revisionsbegründung aus, das Gericht habe zu Unrecht einen Entlastungszeugen nicht vernommen und verweist dazu auf die Akten. Ist die Revision zulässig?
Fall 5: Die Angeklagte wurde wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte geltend, sie sei am 3. Mai 2002, dem 72. Verhandlungstag, zeitweise nicht verteidigt gewesen. Dies trifft, wie das zwischenzeitlich berichtigte Protokoll beweist, nicht zu. Das ursprünglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sitzungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge: 09.17 Uhr Beginn, für die Angeklagte E. ist erschienen der Verteidiger Rechtsanwalt Ei. 09.38 Uhr Rechtsanwalt B. erscheint (weiterer Verteidiger der Angeklagten) 09.31 Uhr Rechtsanwalt Ei. verletzt den Sitzungssaal 09.34 Uhr Rechtsanwalt Ei. kehrt zurück 09.43 Uhr Unterbrechung 10.17 Uhr Wiedereintritt 11.21 Uhr Entlassung einer Zeugin 11.25 Uhr Sitzung geschlossen Für die Angeklagte E. begründete Rechtsanwalt B. lediglich die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge. Die Verfahrensrüge, mit der das Fehlen eines Verteidigers in der Zeit vom 09.31 bis 09.34 Uhr beanstandet wird, wurde durch den erst in der Revisionsinstanz beauftragten Rechtsanwalt N. erhoben; sie ist am 4. Februar 2005 beim Kammergericht eingegangen. Das Protokoll ist am 20. Juni 2005 dahin berichtigt worden, dass die Zeitpunkt, zu dem Rechtsanwalt B. erschienen ist, 09.28 Uhr heißen muss. Ist die Verfahrensrüge begründet?
Fall 6: Durch Urteil des Landgerichts München I war der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 7. Juli 2005 erhob der Angeklagte u.a. die Verfahrensrüge, da der Anklagesatz nicht verlesen worden sei. Die fertig gestellte Sitzungsniederschrift enthielt zunächst keinen Hinweis auf die Verlesung des Anklagesatzes. Nach Eingang der Revisionsbegründung ergänzten der Strafkammervorsitzende und die Urkundsbeamtin am 18. August 2005 die Sitzungsniederschrift dahingehend, dass der Satz, Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz hinzugefügt wurde. Zum Beleg erklärte der Berichterstatter der Strafkammer, die Verlesung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens als versuchter Totschlag habe im Publikum Unmutsäußerungen hervorgerufen. Die Urkundsbeamtin verwies auf einen Übertragungsfehler aus den stenographischen Aufzeichnungen der Hauptverhandlung bei der Fertigung der Protokollreinschrift. Der Verteidiger des Angeklagten wurde vor der Protokollberichtigung angehört. Er äußerte sich dahingehend, dass er sich an den konkreten Verfahrensabschnitt nicht erinnern könne, gehe aber davon aus, dass ihm die Nichtverlesung des Anklagesatzes aufgefallen wäre. Er zog daraus den Schluss, dass die Erinnerung der Urkundspersonen wohl zutreffend sei. Der Rechtsanwalt, der den Angeklagten im Revisionsverfahren vertritt hält die nach Revisionsbegründung erfolgte Protokollberichtigung für unzulässig und die Revision daher für begründet. Zu Recht?
Fall 7: Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Obgleich in 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB allein für das Brandstiftungsdelikt eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen ist, unterschritt das Landgericht diese Mindeststrafe, um dem Angeklagten einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass zwischen dem Eingang der Anklage am 5. Oktober 2004 und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 24. Mai 2006 ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe, in dem das Verfahren nicht betrieben worden sei. In analoger Anwendung von 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht den Strafrahmen des 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB gemildert und innerhalb des so eröffneten Strafrahmens eine Einzelstrafe von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Für den versuchten Betrug hat es nicht auf die an sich für verwirkt erachtete Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, sondern auf eine solche von sechs Monaten erkannt und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet; ohne die Verfahrensverzögerung hätte es eine solche von fünf Jahren und zehn Monaten ausgesprochen. Hiergegen legt die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Fall 8: Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes verurteilt. Mit der Revision rügt er, dass der beisitzende Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan kein Mitglied des Schwurgerichts gewesen sei.