Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle Sommersemester 2013

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1 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle Sommersemester 2013 Sachverhalt: Kolloquium zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verständigung im Strafverfahren ( Deal ) BVerfG NJW 2013, 1058 Spätestens seit den 1970er Jahren hat sich in Deutschland eine Praxis urteilsbezogener Verständigungen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagten entwickelt, bei der typischerweise dem Angeklagten im Gegenzug zu einem Geständnis eine bestimmte Strafe bzw. Strafobergrenze zugesichert wird. Die Absprachen ermöglichen eine erhebliche Verfahrensstraffung (Verzicht auf Beweisaufnahme, Verfahrensanträge der Verteidigung und Rechtsmittel). Unter Aufgabe seiner zuvor ablehnenden Haltung erachtete der BGH (Großer Senat für Strafsachen) diese Praxis im Jahre 2005 unter bestimmten prozeduralen und inhaltlichen Voraussetzungen für zulässig. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Strafjustiz trotz knapper Ressourcen, aber auch die Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes, der Prozessökonomie und des Zeugen- bzw. Opferschutzes würden diese Praxis rechtfertigen. Weil Verständigungen mit dem gesetzlichen Leitbild des Strafprozesses, der Erforschung der materiellen Wahrheit, kaum mehr zu vereinbaren seien, forderte das Gericht den Gesetzgeber auf, sie gesetzlich zu regeln. Im Jahre 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (s. unten). Die Beschwerdeführer zu I. und zu II. wurden im Jahre 2010 jeweils zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Beginn der Hauptverhandlung führten die Verteidiger, das Gericht und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren Verständigungsgespräche. Nach Wiedereintritt stellte das Gericht jeweils fest, dass und mit welchem Ergebnis es das Verfahren gemäß 257b StPO erörtert habe. Eine Belehrung nach 257c Abs. 5 StPO erfolgte nicht. Die Verfahrensbeteiligten erklärten sich mit der getroffenen Verständigung ausdrücklich einverstanden. Der BGH verwarf die [u. a.] auf einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht des 257c Abs. 5 StPO gestützten Revisionen. Beim Beschwerdeführer zu II. habe bereits keine unter 257c Abs. 4 StPO fallende Konstellation vorgelegen. Im Übrigen könnten die Urteile nicht auf dem Ausbleiben der Belehrung beruhen, weil die Strafkammern die angekündigten Strafobergrenzen eingehalten hätten. Der Beschwerdeführer zu III. wurde im Jahr 2011 [u. a.] wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch seiner Verurteilung ging eine Verständigung voraus. Der Vorsitzende hatte den Angeklagten nach Verlesung der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der angeklagten Raubtaten im Wesentlichen drei Möglichkeiten gebe: Die erste sei ein Freispruch, die zweite eine Verurteilung wegen schweren Raubes mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren nach streitiger Beweisaufnahme. In der zweitgenannten Konstellation verspüre die Kammer wenig Neigung zur Annahme eines

2 Kolloquium zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sommersemester 2012 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 2/7 minder schweren Falles. Die dritte Möglichkeit schließlich sei hinsichtlich der Konsequenzen ein Mittelweg: Falls die Angeklagten sich zu Geständnissen, die eine Beweisaufnahme überflüssig machen, entschlössen, könne dieser Umstand bei der Gesamtabwägung, ob minder schwere Fälle vorliegen, eine entscheidende Rolle spielen und letztlich den Ausschlag zugunsten der Angeklagten geben. In diesem Fall seien Gesamtfreiheitsstrafen zu erwarten, deren Vollstreckung die Kammer zur Bewährung aussetzen könne. Nach der Verhandlungspause erklärten die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung, was zu Protokoll genommen wurde. Nach Belehrung gem. 257c Abs. 4 und 5 StPO legten die Angeklagten Geständnisse in Form einer schlichten Bestätigung des Anklagesatzes ab. Anschließend erklärten die Verteidiger jeweils, dass Fragen zur Sache nicht beantwortet würden. Auf die Vernehmung von Zeugen wurde allseits verzichtet. Die Feststellungen im Urteil beruhen ausschließlich auf den Erklärungen der Angeklagten und entsprechen weitgehend dem Anklagesatz. Mit seiner Revision machte der Beschwerdeführer zu III. [u. a.] Verstöße gegen 244 Abs. 2 und 136a StPO geltend. Der BGH verwarf die Revision; jenseits der unzulässigen Verfahrensrügen sei ihr eine zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung von 257c StPO zu entnehmen. Diese greife in der Sache aber nicht durch. Das Landgericht habe den Angeklagten vor Augen halten dürfen, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des 250 Abs. 3 StGB (minder schwerer Fall) eröffnet sein könne. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen Sanktionsschere liege deshalb nicht vor. Alle Beschwerdeführer legten gegen die Entscheidung des BGH Verfassungsbeschwerde ein. Die Beschwerdeführer zu I. und II. rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 (i.v.m. den Grundsätzen der Selbstbelastungsfreiheit und des fairen Verfahrens sowie dem Schuldprinzip), Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 GG. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung könne von einer freiverantwortlichen Entscheidung über die Abgabe eines Geständnisses nicht ausgegangen werden. Hilfsweise rügen sie die Verfassungswidrigkeit des 257c StPO: Schuldprinzip und Legalitätsprinzip seien verfassungsrechtlich radiziert und verlangten, dass der Verurteilung die Ermittlung des wahren Sachverhalts vorausgehe. Dieser Maßgabe und dem ebenfalls verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens sei im Rahmen einer Verständigung, die auf eine Verfahrensverkürzung zielt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer zu III. macht eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG) geltend: Das Tatgericht habe ihm eine unzulässige Sanktionsschere angedroht und anschließend sein Geständnis nicht auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüft. Haben die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg?

3 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 3/7 Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren v hat u. a. folgende Vorschriften in die Strafprozessordnung eingefügt: 160b StPO Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. 202 a StPO Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. 212 StPO Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt 202a entsprechend. 243 StPO (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ( 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. [ ] 257b StPO Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 273 StPO (1) [ ] In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach 257b aufgenommen werden. [ ] (1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in 243 Absatz 4, 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken. [ ] 257c StPO (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein. (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen. (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren. 302 StPO (1) [Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen.] Ist dem Urteil eine Verständigung ( 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Unverändert blieb: 244 StPO (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

4 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 4/7 A. Zulässigkeit: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung II. Beschwerdegegenstand Unmittelbar: Entscheidungen des BGH und die durch sie bestätigten strafgerichtlichen Urteile der Landgerichte Mittelbar: 257c StPO III. Beschwerdebefugnis IV. Rechtswegerschöpfung ( 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) und Subsidiarität V. Form und Frist ( 93 Abs. 1 BVerfGG) VI. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Prüfungsumfang der Urteilsverfassungsbeschwerde II. Verfassungsrechtliche Maßstäbe Schuldgrundsatz, Recht auf ein faires Verfahren, Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, Unschuldsvermutung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Rechtsstaatsprinzip) Recht auf einen unvoreingenommenen und neutralen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) Recht, sich von einem Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen (Art. 2 Abs. 1 GG, Rechtsstaatsprinzip) III. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren (v. a. 257c StPO) 1. Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip a) Anforderungen des Schuldprinzips aa) Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit kein Handel mit der Gerechtigkeit durch Vergleich im Gewande des Urteils bb) unverbindliche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer offenen und kommunikativen Verhandlungsführung aber unbedenklich

5 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 5/7 b) Sicherung der Anforderungen durch die gesetzlichen Regelungen aa) Beschränkung des Gegenstands einer Verständigung auf die Rechtsfolgen ( 257c Abs. 2 S. 1 StPO) und Verbot der Verständigung über den Schuldspruch ( 257c Abs. 2 S. 3 StPO) keine Strafrahmenverschiebung bb) Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit auch bei Vorliegen eines Geständnisses durch Verweis auf 244 Abs. 2 StPO ( 257c Abs. 1 S. 2 StPO) keine formellen Geständnisse im Sinne der Anklage cc) Begrenzung der Bindungswirkung einer Verständigung ( 257c Abs. 4 S. 1 und S. 2 StPO) dd) Ausschluss sonstiger informeller Absprachen und von Gesamtlösungen Strafbewehrtes Negativattest im Protokoll ( 273 Abs. 1a S. 3 StPO) hinsichtlich aller Formen der Verständigung Beschränkung der Verständigung auf ein konkretes Strafverfahren (vgl. 257c Abs. 1 und Abs. 2 StPO) 2. Recht auf faires Verfahren, Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit a) Anforderung: Entscheidungsfreiheit, sich durch ein Geständnis des Schutzes der Selbstbelastungsfreiheit zu begeben Anreiz- und Verlockungssituation der Verständigung b) Sicherung der Anforderungen durch die gesetzlichen Regelungen aa) Belehrung über die (begrenzte) Reichweite der Bindungswirkung einer in Aussicht gestellten Strafobergrenze ( 257c Abs. 5 StPO) bb) Allgemeines strafprozessuales Verbot der Drohung mit einer Sanktionsschere (vgl. 136a StPO) wird auch durch das Versprechen eines ungesetzlichen Vorteils wie einer nicht mehr schuldangemessenen Strafmilderung für den Fall eines Geständnisses verletzt cc) Pflicht zur Einführung der Verständigung in die öffentliche Hauptverhandlung und zur Dokumentation im Protokoll

6 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 6/7 ( 160b S. 2; 243; 273 Abs. 1 und Abs. 1a StPO) i. V. m. dem Erfordernis der Zustimmung durch die weisungsgebundene und berichtspflichtige Staatsanwaltschaft ( 257c Abs. 3 S. 4 StPO) und der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ( 302 Abs. 1 S. 2 StPO). verfahrensrechtliche Sicherungen, die u. a. der Gefahr einer unstatthaften Verfahrensverkürzung durch ein (falsches) ausgehandeltes Geständnis entgegenwirken 3. Kein verfassungswidriges strukturelles Regelungsdefizit a) Erhebliches Vollzugsdefizit b) Kein Beruhen des Vollzugsdefizits auf einem normativen Regelungsdefizit 4. Zwischenergebnis III. Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidungen 1. Verletzung der Beschwerdeführer zu I und II in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit) a) Bedeutung der unterbliebenen Belehrung über die (begrenzte) Bindungswirkung der in Aussicht gestellten Strafobergrenze ( 257c Abs. 5 StPO) als zentrale Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit Der Angeklagte muss sich der wegen 257c Abs. 4 StPO auch nach einer Verständigung bestehenden Möglichkeit einer schwereren Bestrafung bewusst sein, weil er sonst glauben könnte, durch ein Geständnis die quälende Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens beenden zu können. b) Verletzung der Belehrungspflicht durch das LG und Verkennen ihrer Bedeutung durch den BGH Unerheblich wäre eine Verletzung der Belehrungspflicht nur, wenn aufgrund konkreter Feststellungen davon ausgegangen werden könnte, dass sich der Angeklagte bei Belehrung genauso verhalten hätte. Dafür ist nichts ersichtlich. Dass sich das LG an den vereinbarten Strafrahmen gehalten hat, spielt hingegen keine Rolle.

7 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 7/7 2. Verletzung des Beschwerdeführers zu III in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (Schuldgrundsatz und Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit) IV. Ergebnis a) Verletzung des Schuldgrundsatzes durch Verurteilung aufgrund eines inhaltsleeren Formalgeständnisses ohne tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung und Verwerfung der hiergegen gerichteten Revision Verständigung stellte einen grundgesetzwidrigen Handel mit der Gerechtigkeit dar (Disposition über den Schuldspruch) b) Verletzung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit durch Verurteilung aufgrund eines Geständnisses, das nach Androhung einer unangemessenen Sanktionsschere abgegeben wurde, und Verwerfung der hiergegen gerichteten Revision Diskrepanz zwischen zugesagter Strafobergrenze und angedeuteter Straferwartung (Strafrahmenverschiebung zu minderschwerem Fall, der eine Bewährungsstrafe ermöglicht) überschreitet den unter dem Gebot schuldangemessenen Strafens zu rechtfertigenden Spielraum Vertiefungshinweise: Rechtsprechung: Grundrechtsschutz im Strafverfahren: BVerfGE 57, 250 (274 ff.) (Zeuge vom Hörensagen Faires Verfahren; Schuldprinzip; Wahrheitsermittlung); 77, 65 (76) (Beschlagnahme von Filmmaterial Wahrheitsermittlung); 80, 367 (378) (Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen Schuldprinzip; Wahrheitsermittlung; Selbstbelastungsfreiheit); 130, 1 (25 ff.) (Verwertung von rechtswidrig abgehörten Selbstgesprächen Beweisverwertungsverbot [ Abwägungslösung ]; Selbstbelastungsfreiheit). Verständigung im Strafverfahren: BGHSt 50, 40 (Großer Senat für Strafsachen) Vollzugsdefizit: BVerfGE 84, 239 (272 f.); 110, 94 (112 ff.) (jeweils zum Steuerrecht) Literaturhinweise: Entscheidungsbesprechungen: Scheinfeld, ZJS 2013, 196; von Heintschel-Heinegg, JA 2013, 474; Stuckenberg, Zur Verfassungsmäßigkeit der Verständigung im Strafverfahren, ZIS 2013, 212. Zur Vertiefung (auch zur historischen Entwicklung): Fahl/Geraats, Absprachen im Strafprozess, JA 2009, 791; Hettinger, Die Absprache im Strafverfahren als rechtsstaatliches Problem, JZ 2011, 292; Theile, Wahrheit, Konsens und 257c StPO, NStZ 2012, 666; Ostendorf, Der Wandel vom klassischen zum ökonomischen Strafprozess, ZIS 2013, 172.

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