7 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, Erbschafts- und Schenkungssteuer, vorweggenommene Erbfolge

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Transkript:

7 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, Erbschafts- und Schenkungssteuer, vorweggenommene Röhrborn, Der legendäre Bonifatius-Fall Nachles e zu einer reichsgerichtlichen Fehlentscheidung, JuS 1994, 473; Otte, Der Bonifatiusfall RGZ 83, 223 -, Jura 1993, 643; Schreiber, Unentgeltliche Zuwendungen auf den Todesfall, Jura 1995, 159; Brox, Erbrecht 21, 42. I. Begriffe 1. Rechtsgeschäfte unter Lebenden Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründen zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten und sind in ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Tod des einen oder dem Überleben des anderen Teils. Fall 46: Der 80jähr ige Erwin verkauft an den Antiquitätenhändler Alt seinen Barockschrank zum Preis von 12.000. Da sich Erwin von dem Kunstgegenstand schwer trennen kann, wird vereinbart, dass der Schrank erst nach Erwins Tod abgeholt und der Kaufpreis bis dahin gestundet werden soll. Nach Erwins Tod weigern sich seine Erben, den Schrank an Alt zu übergeben. Mit Recht? Lösunghinweise: Die kaufrechtlichen Verpflichtungen gehen auf die Erben über, 1922, 1967 I, 2058, 433 I. Ein Fall des 2301 liegt hier nicht vor. 2. Rechtsgeschäfte auf den Todesfall Rechtsgeschäfte auf den Todesfall (Testament, Erbvertrag) begründen für den Bedachten erst mit dem Erbfall Rechte und Pflichten. 3. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Mit Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, 2301; Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, 331, 330). verfolgt der Zuwendende denselben Zweck wie mit Rechtsgeschäften auf den Todesfall, bedient sich dabei jedoch der Mittel, die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorgesehen sind. II. Rechtliche Probleme Beispiel BGH FamRZ 1989, 959: Die Erblasserin E hatte vor ihrem Tode ihr Sparbuch der B übergeben mit der Bemerkung: Verwahre es gut und gib es nicht weg, denn es gehört jetzt dir. Schenkung auf den Todesfall? Vollzogen oder nicht? Auch bei Einschaltung eines Mittlers ist entscheidend, ob der Zuwendende bereits zu Lebzeiten sein Vermögen durch Beschränkung seiner Verfügungsmacht verringert hat (s.o., str.):

27 Fall 47 (Bonifatiusfall, RGZ 83, 223 Brox 21 42 Fall c): Der schwerkranke Pfarrer E übergibt seinem Amtsbruder B verschiedene Wertpapiere zur Weiterleitung an den Weihbischof W, der Vorstand des Bonifatius-Vereins ist. E erklärt dabei, die Papiere sollten nach seinem Tod dem eingetragenen Verein gehören. Am nächsten Tag stirbt E. Erst eine Woche später kommt B seinem Auftrag nach. Die Erben des E verlangen vom Bonifatius-Verein die Herausgabe des Erhaltenen. Lösungshinweise: 1. 985: Amtsbruder B war Erklärungsbote. Beachte dazu 130 II! Aber: 929 S. 1 verlangt Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe; folglich müsste bis dahin Widerruf möglich sein (str). RGZ 83, 223 nimmt hier sogar stillschweigenden Widerruf an; dem kann nicht gefolgt werden.? Übereignung wirksam. 2. 812 I 1: 2301 anwendbar? Danach bedürfte es für die Zuwendung der Form des Erbvertrages ( 2276 I, 2231 ff). Umdeutung in einseitiges Vermächtnis scheitert an 2247. Bleibt Heilung durch Schenkungsvollzug, 2301 II, 518 II. Die Lösung hängt wiederum davon ab, ob man das Übereignungsangebot bis zur Übergabe für widerruflich hält oder nicht. Fall 48: Ingrid Bergmaus vereinbart mit der Sparkasse, dass im Zeitpunkt ihres Todes ihr Sparguthaben an ihre Enkelin Sabine ausgezahlt werden soll. Bis zu ihrem Tod behält sich Ingrid die Verfügung über ihre Spareinlage vor. Die Sparkasse veranlasst im Sparbuch und in den Kontounterlagen einen entsprechenden Eintrag. Von dieser Regelung erfährt Sabine erst nach dem Tod ihrer Großmutter durch die Sparkasse. Der Alleinerbe Arthur Raffzahn beansprucht das Sparguthaben von 10 000 für sich. Ist Arthur Gläubiger der Forderung gegen die Sparkasse? Welche Ansprüche hat er gegen Sabine? Ingrid 328, 331, 488 I 2 Deckungsverhältnis Sparkasse 516? 2301??? Sabine?? Raffzahn Lösungshinweise: 1. Sabine wurde Inhaberin der Forderung gegen die Sparkasse aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 328, 331, 607). 2. Anspruch des Raffzahn aus 812 I 1: auf Herausgabe (Abtretung) der Forderung? 301 oder 518? Str.!

28 B. Erbschaftssteuerrecht a) Bei Anwendung von 518 (BGH und h.l.) gilt: Das nach dem Tode der Erblasserin mit Annahme des noch wirksamen ( 130 II) Angebots durch Sabine zustande gekommene Schenkungsversprechen (anders, wenn die Erben das Angebot rechtzeitig widerrufen) ist trotz des Formmangels ( 518 I) gemäß 518 II wirksam, weil die Schenkung zuvor bereits mit dem Tode der Erblasserin vollzogen worden war ( 331). b) Bei Anwendung von 2301 wäre zwar ebenfalls mangels rechtzeitigen Widerrufs des Angebots ein Schenkungsvertrag zustande gekommen; da aber die Schenkung gemäß 331 mit dem Tode der Erblasserin, also nicht mehr zu deren Lebzeiten vollzogen worden war, wäre der Heilungstatbestand des 2301 II nicht erfüllt, Raffzahn könnte kondizieren. MünchKomm/Leipold, Einl. Vor 1922, Rn.: 213a 213z. I. Steuerklassen ( 15 ErbStG) ErbStG 15 Steuerklassen (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I 1. der Ehegatte, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkö mmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkö mmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte; Steuerklasse III alle übrig en Erwerber und die Zweckzuwendungen. II. Allgemeine Freibeträge ( 16 ErbStG) Ehegatte Kinder isv. Steuerkl. I Nr. 2 Übrigen Personen der Steuerkl. I Personen der Steuerkl. II Personen der Steuerkl. III 307.000 Euro 205.000 Euro 51.200 Euro 10.300 Euro 5.200 Euro

29 B. Erbschaftssteuerrecht Beachte: Mehrere Erwerbe durch dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengezählt ( 14 ErbStG); der Freibetrag fällt also nur einmal an! Folge: möglichst frühzeitig sche n- ken, damit der Erbfall nicht innerhalb der darauf folgenden 10 Jahre eintritt! III. Besondere Versorgungsfreibeträge ( 17 ErbStG) Gelten nur für den Todesfall, also nur für die Erbschaftssteuer, nicht für die Schenkungssteuer. Ehegatte Kinder bis zu 5 Jahren von 6 bis 10 Jahren von 11 bis 15 Jahren von 16 bis 20 Jahren von 21 bis 26 Jahren 256.000 Euro 52.000 Euro 41.000 Euro 30.700 Euro 20.500 Euro 10.300 Euro III. Steuersätze ( 19 ErbStG) Wert des Nachlasses (Euro) StKl I StKl. II StKl III 52.000 7% 12% 17% 265.000 11% 17% 23% 512.000 15% 22% 29% 5.113.000 19% 27% 35% 12.783.000 23% 32% 41% 25.565.000 27% 37% 47% über 25.565.000 30% 40% 50% C. Vorweggenommene Gätzner, Cornelia; Vorweggenommene, Erbauseinandersetzung; Teilungsanordnung; Vermächtnis und Sondererbfolge in Zivil- und Einkommensteuerrecht, Diss. 1994; zum Anerbenrecht: Lange/Kuchinke 53. Unter vorweggenommener versteht man Verträge, mit denen der Erblasser sein Vermögen noch zu seinen Lebzeiten auf Abkömmlinge oder Dritte überträgt, sog. Übergabeverträge. Es handelt sich dabei also um Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Neben wirtschaftlichen und persönlichen Motiven für dies regelung können auch steuerliche Gründe von Bedeutung sein, vgl. insbes. 14 ErbStG (s.o.). Für landwirtschaftliche Betriebe (Höfe) wird die im BGB geregelte Erbteilung teilweise durch das (meist fakultative) Anerbenrecht eingeschränkt, um die wirtschaftliche Einheit des Hofes zu erhalten (HöfeO). Lit.: Lange/Kuchinke 53

C. Vorweggenommene Im gesamten Bundesgebiet sind vier Rechtsgebiete zu unterscheiden: - Geltungsbereich der HöfeO, die als partielles Bundesrecht weitergilt (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig- Holstein, NRW) - Geltungsbereich landesrechtlicher Anerbengesetze (Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg [Württemberg-Baden, Württemberg -Hohenzollern]) - übriges altes Bundesgebiet (nur BGB) - Beitrittsgebiet 30 Der Hofeigentümer kann seinen Hof im Wege der vorweggenommenen auf den Hoferben übertragen oder diesen durch Verfügung von Todes wegen bestimmen ( 7 I HöfeO). Wird der Hof unter Lebenden an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übergeben, so gilt damit zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall als eingetreten. Liegen weder Übergabevertrag noch eine letztwillige Verfügung vor, so greift die gesetzliche Hoferbenbestimmung ein. Besonderheit: formlose Hoferbenbestimmung durch Übertragung der Bewirtschaftung oder wenn der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung hat erkennen lassen, dass der hoferbenberechtigte Abkömmling den Hof übernehmen soll (Übernahme der früheren Rechtsprechung).