Studenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.

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Transkript:

Studenten Studium & Job 2014 Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.

Sehr geehrte Studentin, sehr geehrter Student, ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz ist für Sie während des ganzen Studiums unerlässlich. Unsere BKK bietet hochwertige und umfassende Leistungen sowie eine individuelle Beratung während des Studiums. Damit Sie immer bestens versichert sind. Nehmen Sie nach dem Studium eine Beschäftigung auf, versichern Sie sich am besten bei uns. Fordern Sie einfach eine Mitgliedsbescheinigung an und legen Sie diese Ihrem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn vor. Ihre BKK Familienversicherung Solange Sie mit Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner familienversichert sind, tritt die Krankenversicherung der Studenten nicht ein! Das sind die Voraussetzungen: Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung und wohnen im Inland, sind selbst nicht krankenversichert und haben das 25. Lebensjahr nicht überschritten. Darüber hinaus verlängert sich die Familienver si cherung um den Zeitraum, um den eine Schul- oder Berufsaus - bildung wegen einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr-/ Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wurde; dies gilt seit dem 1.7.2011 auch für Zeiten eines freiwilligen Wehr

dienstes oder eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstegesetz, Entwicklungshelfer) für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Sie verfügen nicht über ein Einkommen (ohne BAföG), das im Jahr 2014 395 Euro (bzw. 450 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen) monatlich übersteigt. Beispiel für Ausnahmen Die Mutter ist BKK-versichert, ihr monatliches Einkommen beträgt 2.500 Euro. Der Vater ist privat versichert mit mehr als monatlich 4.462,50 Euro Einkommen (Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2014). Lösung: Die beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich, weil ein höher verdienender Elternteil nicht gesetzlich versichert ist. Wenn Sie ein Studium im Ausland aufnehmen, beraten wir Sie gerne individuell, ob und ggf. wie lange die Voraussetzungen für die Familienversicherung bzw. die Krankenversicherung der Studenten vorliegen. Die KVdS Diese Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt. Sie besteht grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Eine Verlängerung ist zum Beispiel aus familiären oder persönlichen Gründen möglich. Normalerweise endet diese Krankenversicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben, bei Studienende mit dem Semester. Die Krankenversicherung der Studenten kommt nicht zum Tragen, wenn Sie zum Beispiel versicherungspflichtig beschäftigt, familienversichert oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

Beitrag Der monatliche Beitrag ist günstig. Er beträgt zur Krankenversicherung 64,77 Euro; zur Pflegeversicherung 12,24 Euro (mit Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 13,73 Euro). Die Beiträge sind in der Regel für das gesamte Semester vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung fällig. Sie können mit uns aber gerne eine andere Zahlungsweise vereinbaren. Tipp: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Krankenund Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden. Freiwillige Mitgliedschaft Endet die Mitgliedschaft der Krankenversicherung der Studenten oder die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung bei unserer BKK freiwillig fort, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach unserem Hinweis den Austritt erklären. Dieser wird nur wirksam, wenn Sie uns eine anderweitige Versicherung nachweisen. Sie sehen, Ihr Versicherungsschutz wird lückenlos sichergestellt. Auch wenn Sie erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, können Sie sich freiwillig versichern. Den schriftlichen Antrag hierzu benötigen wir innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung. Bescheinigungen Für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule stellen wir Ihnen eine Versicherungsbescheinigung aus. Sie gilt für das gesamte Studium, solange sich das Versicherungsverhältnis nicht ändert. Setzen Sie das Studium bei einer anderen Hochschule fort, benötigen Sie eine neue Versicherungsbescheinigung. Das gilt auch bei einem Wechsel der Krankenkasse, zum Beispiel zu unserer BKK. Soziale Pflegeversicherung Entsprechend Ihrer Krankenversicherung (familienversichert, versicherungspflichtig) sind Sie gleichzeitig pflegeversichert.

Renten-/Unfallversicherung Bitte erkundigen Sie sich beim Rentenversicherungsträger ob und inwieweit Schul- bzw. Studienzeiten (nach dem 17. Lebensjahr) für die Rente berücksichtigt werden, ggf. können sie sich freiwillig versichern (bis zum 45. Lebensjahr). Tipp: Schulzeiten immer bestätigen lassen. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Studieren und jobben Wenn Sie einen Nebenjob ausüben, benötigt Ihr Arbeitgeber immer eine Studienbescheinigung, die Sie im Hochschul-Sekretariat erhalten. Komplett sozialversicherungsfrei sind Studenten, die regelmäßig eine geringfügige Beschäftigung (kein Praktikum) ausüben, in der sie nicht mehr als 400 Euro verdienen ( Mini-Job ). Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ohne Bedeutung. Nur der Arbeitgeber zahlt vom Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % Pauschsteuer (die vom Arbeitnehmer verlangt werden kann). In der Rentenversicherung können durch einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 3,9 % volle Leistungsansprüche erworben werden. Diesen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bitte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses). Für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2013 aufgenommen worden sind, gilt eine Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro. Zudem sind diese Arbeitsverhältnisse in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (Beitragstragung: 15 % Arbeitgeber, 3,9 % Arbeitnehmer), es sei denn, Sie lassen sich von dieser Versicherungspflicht befreien (dann verbleibt es beim Beitrag des Arbeitgebers mit 15 %). eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, in der sie längstens zwei Monate (bei einer 5-Tage-Woche) oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr tätig sind. Das Einkommen spielt hierbei keine Rolle. Bei dieser Art der Beschäfti-

gung sind keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu bezahlen! Die Besteuerung erfolgt entweder individuell über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % (nur Lohnsteuer) durch den Arbeitgeber. Sonderregelungen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Sind Sie neben Ihrem Studium beschäftigt, jedoch mehr als geringfügig bzw. kurzfristig? Dann sind Sie trotzdem versicherungsfrei, wenn Sie entweder nur in den Semesterferien (ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit) und/oder während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Arbeiten Sie während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich, dann sind Sie versicherungspflichtig! Dies gilt nicht, wenn Sie überwiegend an Wochenenden oder in den Abend-/Nachtstunden arbeiten bzw. Ihre Beschäftigung von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Haben Sie innerhalb eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen ausgeübt, führt dies allerdings zur Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn Sie insgesamt 26 Wochen mit Ihren Beschäftigungen überschreiten. Berücksichtigt werden dabei aber nur Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden. Üben Sie mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, werden zunächst die wöchentlichen Arbeitszeiten zusammengerechnet. Bleiben Sie unter der 20-Stunden-Grenze,

besteht Versicherungsfreiheit, wird sie überschritten, zählen Sie grundsätzlich zum Kreis der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass jede Beschäftigung einzeln hinsichtlich Geringfügigkeit geprüft wird: Beispiel 1 Ein eingeschriebener Student übt bei der Fa. Maier ein Arbeitsverhältnis aus (15 Std./Woche für 600 Euro monatlich); seit 1.10.2013 ist er bei der Fa. Bauer (5 Std./Woche für 180 Euro monatlich) und seit 1.2.2014 bei der Fa. Schulze (4 Std./Woche für 200 Euro monatlich) beschäftigt. Lösung: Die beim Arbeitgeber Maier ausgeübte Beschäftigung ist/war versicherungsfrei (Ausnahme Rentenversicherung). Daran ändert sich auch ab 1.10.2013 nichts, weil nach der Addition die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Ab 1.2.2014 (mit Aufnahme der Beschäftigung bei Fa. Schulze) wird diese Grenze überschritten, sodass in der Hauptbeschäftigung (Fa. Maier) Versicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigung bei Fa. Bauer bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die bei der Fa. Schulze hingegen wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ebenfalls versicherungspflichtig (nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung hier gibt es keine Addition zwischen einer Haupt- und Nebenbeschäftigung).

Beispiel 2 Ein eingeschriebener Student steht in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. Müller (18 Std./ Woche für 800 Euro monatlich) und seit 1.11.2013 bei der Fa. Schmidt (6 Stunden wöchentlich für 180 Euro monatlich). Lösung: Bis 31.10.2013 besteht bei der Fa. Müller (Hauptbeschäftigung) Versicherungsfreiheit (Ausnahme Rentenversicherung). Ab 1.11.2013 wird durch die Addition beider Beschäftigungen die 20-Stunden- Grenze überschritten, sodass bei der Fa. Müller Versicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigung bei der Fa. Schmidt bleibt dagegen als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung versicherungsfrei nicht in der Rentenversicherung. Allerdings hat die Fa. Schmidt Pauschalbeiträge (siehe geringfügige Beschäftigung ) abzuführen. Tipp: Einkommen und Versicherungspflicht können sich auf die beitragsfreie Familienversicherung bzw. auf die Krankenversicherung der Studenten auswirken. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Ihren Krankenversicherungsschutz. Renten- und Unfallversicherung Sobald Sie mehr als nur kurzfristig beschäftigt sind, besteht Rentenversicherungspflicht, auch bei geringfügiger Beschäftigung ab 1.1.2013. Dabei ist es völlig ohne Bedeutung, ob Sie die Tätigkeit während des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben. Liegt der Verdienst in der Gleitzone (zwischen 450,01 Euro und 850 Euro), wird der Arbeitnehmeranteil von einem abgesenkten Betrag berechnet (in der Rentenversicherung kann über den Arbeitgeber der volle Beitrag gezahlt werden; dies ist günstiger für die spätere Rente). Während einer Beschäftigung sind Sie unabhängig von der Versicherungsfreiheit oder -pflicht in den übrigen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich unfallversichert.

Studium und Praktikum Üben Sie während Ihres Studiums eine in einer Studienoder Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit aus (Zwischenpraktikum), sind Sie sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle. Leisten Sie ein vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ab, sind aber nicht immatrikuliert, dann sind Sie sozialversicherungspflichtig als Praktikant (in der Kranken- und Pflegeversicherung wäre eine Familienversicherung vorrangig). Die Beiträge (Kranken-/Pflegeversicherung) zahlen Sie selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber, weil Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Bei einer Beschäftigung als Praktikant mit Entgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als normaler Arbeitnehmer ein. Die Bestimmungen über geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen gelten hier nicht! Verdienen Sie nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 % der Beiträge. Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 450,01 und 850 Euro) können nicht angewendet werden. Leisten Sie während Ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Zwischenpraktikum ab, gelten die Sonderregelungen (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ansonsten Versicherungspflicht. Sie zählen als normaler Beschäftigter, wenn Sie vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt durchführen und zwar sowohl in der Krankenund Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings gelten die Vorschriften über die geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung.

Duale Studiengänge Teilnehmer an dualen Studiengängen (z. B. ausbildungs-, berufs- oder praxisintegriert) sind während der gesamten Dauer (Praxis- und Studienphasen) kranken-, renten-, pflegeund arbeitslosenversicherungspflichtig. Sie sind Auszubildenden gleichgestellt. Die Krankenversicherung der Studenten tritt grundsätzlich nicht ein. Bestell-Nr. 10342, 84503 Altötting. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung. Titelbild und Bild S. 7: Fotolia. (01/2014)