Generalversammlung II

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Transkript:

Generalversammlung I Oberstes Willensbildungsorgan Gesamtheit der Gesellschafter Geschäftsführer weisungsgebunden/wichtiger Unterschied zur AG ( 70 AktG) Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 141 Generalversammlung II Willensbildung durch Beschlussfassung In einer Versammlung Auf schriftlichem Weg ( Umlaufbeschlüsse) Bei Einverständnis aller Einberufung Mindestens einmal jährlich (ordentliche) Wenn es das Interesse der Ges erfordert (außerordentliche), Hälfte des Stammkapitals verloren Minderheitenrecht auf Einberufung, 10% Form: wie im GV bestimmt, sonst Einschreiben, Beilage der Tagesordnung, 7tägige Frist, gleiches Minderheitenrecht wie oben auf Aufnahme von TOP WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 142 1

Generalversammlung III Beschlussfähigkeit: 10% Mehrheit Grundsatz einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ¾-Mehrheit: Änderungen des GV, Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, Verschmelzungen, verhältniswahrende Spaltung Selten: Einstimmigkeit Unternehmensgegenstandsänderung Mitunter: 90% des Stammkapitals übertragende Umwandlung, nichtverhältniswahrende Spaltung WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 143 Generalversammlung IV Stimmgewicht: Verhältnis der Stammeinlage (genau: je zehn eine Stimme) GV kann anders regeln, jedoch mindestens eine Stimme Stimmverbote: 39 Abs 5 Grundgedanke: Fälle typischer Befangenheit, Richter in eigener Sache Stimmbindungsverträge ( Syndikatsverträge ): Verträge außerhalb des GV zwischen einzelnen oder auch allen Gesellschaftern darüber, wie das Stimmrecht auszuüben ist WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 144 2

Generalversammlung V Beschlussgegenstände Verfassungsfragen zb Änderung GV, Kapitalerhöhungen, Verschmelzung, Spaltung, Auflösung, Formwechsel Geschäftsführungsentscheidungen Bestellung und Abberufung der Gf (s schon oben) Feststellung des Jahresabschlusses Entlastung von Gf und AR Verteilung des Gewinns, wenn im GV Beschlussfassung vorgesehen sonst Vollausschüttung Einforderung rückständiger Einlagen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gf Beachte auch 48: Minderheitenrecht WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 145 Generalversammlung VI Aufnahme der Beschlüsse in Niederschrift, Zusendung an Ges, manchmal notarielle Beurkundung Beschlussmängel: zwei Kategorien Nichtigkeit Anfechtbarkeit: gültig, aber beseitigbar Str: Scheinbeschlüsse; entbehrlich neben der Kategorie nichtiger Beschlüsse WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 146 3

Generalversammlung VII Nichtigkeitsgründe: Verletzung zwingender Gläubigerschutzbestimmungen, des Wesens der GmbH, öffentliches Interesse zb: Weisung auf verbotene Einlagenrückgewähr, nicht Konkursantrag zu stellen Anfechtungsgründe Formelle Mängel: zb mangelhafte Einladung Materielle Mängel: zb Verstoß gegen Treuepflichten, Gleichbehandlungsgebot Anfechtungsfrist ein Monat ab Absendung des Beschlusses, Widerspruch Klagevoraussetzung WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 147 Aufsichtsrat I Obligatorisch, wenn grundsätzlich Mehr als 70.000 StK und mehr als 50 Ges Mehr als 300 AN Fakultativ, dh GV kann AR vorsehen Mindestens drei Kapitalvertreter, Wahl durch GV, Arbeitnehmermitbestimmung, für je zwei Kapitalvertreter ein AN-Vertreter, entsandt vom Betriebsrat/Zentralbetriebsrat WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 148 4

Aufsichtsrat II Aufgaben Überwachung der Geschäftsführung Prüfung von Jahresabschluss, Lagebericht und Vorschlag für Gewinnverteilung Zustimmungspflichtige Geschäfte Einberufungsrecht zur Generalversammlung In bestimmten Fällen auch Vertretung der Ges WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 149 Abschlussprüfer I Für mittlere und große GmbH, für kleine nur dann, wenn aufsichtsratspflichtig Vgl 221 und 268 UGB, 29 GmbHG Prüfungsgegenstand: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht Prüfungsziel und umfang: entspricht Buchführung, Bilanz und GuV Gesetz und Satzung? steht Lagebericht mit Jahresabschluss in Einklang und vermittelt kein falsches Bild? Nicht: Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 150 5

Abschlussprüfer II Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Wahl der Abschlussprüfer durch Gesellschafter Besteht AR: Vorschlagsrecht Besondere Qualifikation: WP und Stb/ Buchprüfer und Stb Ausschließungsgründe 271 Haftung: gegenüber Gesellschaft aber auch gegenüber Dritten Entsprechende Vorschriften für Konzernabschlussund -lagebericht WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 151 Gesellschafter I Erlangung der Gesellschafterstellung Originär, durch Übernahme eines Geschäftsanteils Übertragung/Erwerb eines Anteils Formpflichtig: Notariatsakt Häufig Beschränkungen: Vinkulierung, Aufgriffs- und Vorkaufsrechte Gesellschafterstellung der Gesellschaft gegenüber von FB-Eintragung abhängig WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 152 6

Gesellschafter II - Rechte Rechte: Vermögens- und Mitverwaltungs-/Herrschaftsrechte Vermögensrechte: Bilanzgewinn, Anteil am Liquidationserlös Verwaltungsrechte: zb Stimmrecht, Anfechtungsrecht, Auskunftsrecht Minderheitenrechte: sind von einer bestimmten Beteiligungsquote abhängig, die allein oder gemeinsam erreicht werden muss, zb s oben Einberufung Generalversammlung WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 153 Gesellschafter III - Pflichten Leistung der Einlage Sacheinlagen sofort, Bareinlagen nicht zur Gänze (Näheres s schon oben), Rest nach Maßgabe des GV oder Einforderung durch Gesellschafterbeschluss Bei Säumigkeit: Klage oder Ausschluss (sog Kaduzierung) Nachfristsetzung (mindestens ein Monat), dann Ausschlusserklärung, Verlust sämtlicher Rechte, weiter Haftung für Stammeinlage, auch Vormänner/-frauenhaftung Nachschüsse: wenn im GV vereinbart Treuepflicht: s schon oben: Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und Rücksichtnahme auf andere Ges WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 154 7