Allgemeines Grundwissen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) und Anwendungsbeispiele 24.03.2016 1
Erbschaft-/Schenkungsteuer Wer erbt oder geschenkt bekommt, muss Steuern zahlen Die Höhe der Steuer hängt von der Verwandtschaftsbeziehung und der Höhe des übertragenen Vermögens ab Die Steuerlast kann in vielen Fällen durch eine Schenkung zu Lebzeiten reduziert oder vermieden werden Verwandtschaftsbeziehung bestimmt die speziellen Freibeträge und die Steuersätze (sie steigen mit der Höhe des übertragenen Vermögens) Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung und können durch frühzeitige Schenkungen optimal genutzt werden Zusätzlich gelten im Erbfall (nicht bei Schenkung) in bestimmten Fällen sog. Versorgungsfreibeträge Die Lebensversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten die Erbschaftsteuerlast zu 1. Beispiel: Sohn erbt Depot vom Vater (Sohn älter als 28 Jahre, d.h. kein Versorgungsfreibetrag) reduzieren bzw. zu vermeiden; auch bei mylife Invest nutzbar Depotwert Erblasser 800.000.- VN/VP; Erbe =? = Bezugsberechtigter Erbschaftsteuer 2. Beispiel: Erblasser Schwester = Beitragszahler/VP; erbt vom Bruder Erbe = VN Schenkung zu Lebzeiten 24.03.2016 2
Erbschaft-/Schenkungsteuer Freibeträge und Steuerklassen im Überblick Steuerklasse Verwandtschaftsbeziehung Freibetrag in I Ehepartner, eingetragener Lebenspartner Kinder, Stiefkinder Enkelkinder Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen II Eltern und Großeltern (soweit nicht StKl. I) Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen 1. Beispiel: Sohn erbt Depot vom Vater (Sohn älter als 28 Jahre, d.h. kein Versorgungsfreibetrag) Depotwert Lebenspartnerschaft 500.000.- =? Erbschaftsteuer Depotwert 800.000.- =? Erbschaftsteuer 2. Beispiel: Schwester erbt vom Bruder 500.000 400.000 200.000 100.000 20.000 III Alle übrigen Erwerber, z.b. Lebenspartner, Freunde 20.000 Quelle: 15 und 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) 24.03.2016 3
Erbschaft-/Schenkungsteuer Spezielle Versorgungsfreibeträge Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen wird im Erbfall (nicht bei Schenkung) dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und Kindern (auch Stief- oder Adoptivkindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag (gem. 17 ErbStG) gewährt: Versorgungsfreibeträge in Ehe- und Lebenspartner 256.000 Kinder bis 5 Jahre 52.000 Kinder 5 bis 10 Jahre 41.000 Kinder 10 bis 15 Jahre 30.700 Kinder 15 bis 20 Jahre 20.500 Kinder 20 bis 27 Jahre 10.300 Quelle: 17 ErbStG 24.03.2016 4
Erbschaft-/Schenkungsteuer Steuersätze im Überblick Wert des Erbes bzw. Schenkung 1. über Beispiel: 26.000.000 Sohn erbt Depot vom Vater 30 (Sohn älter als 28 Jahre, d.h. 43kein Versorgungsfreibetrag) 50 Depotwert 800.000.- =? Erbschaftsteuer 2. Beispiel: Schwester erbt vom Bruder Steuersätze in % für Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 Besteuert werden nur die Beträge, die die Freibeträge übersteigen. Quelle: 19 ErbStG 24.03.2016 5
Erbschaft-/Schenkungsteuer Beispiele Beispiel 1: Der Vater schenkt seinem Kind 100.000. Die Mutter schenkt dem Kind 500.000. Die Schenkung des Vaters ist auf Grund des Freibetrags steuerfrei. Die Schenkung der Mutter an das Kind ist nur in Höhe des Freibetrages von 400.000 steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 100.000 unterliegt der Schenkungsteuer (Steuerklasse I; 11% von 100.000 = 11.000 ). Der beim Vater nicht ausgenutzte Freibetragsanteil von 300.000 kann nicht auf die Mutter übertragen werden. Beispiel 2: A schenkt seinem Bruder B 80.000. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000 beträgt die Steuer 15% (Steuerklasse II) von 60.000 = 9.000. 1. Beispiel: Sohn erbt Depot vom Vater (Sohn älter als 28 Jahre, d.h. kein Versorgungsfreibetrag) Depotwert 800.000.- =? Erbschaftsteuer Beispiel 3: A schenkt seiner Lebenspartnerin L 200.000. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000 fällt 2. bei Beispiel: der Steuerklasse Schwester erbt vom III Schenkungsteuer Bruder in Höhe von 54.000 (30% von 180.000 ) an. 24.03.2016 6
Steuervorteile/Ansätze Unabhängig von der Vertragsgestaltung gilt: Die Todesfallleistung einer Lebensversicherung ist einkommensteuerfrei Die Erträge während der Vertragsdauer sind steuerfrei Steuerstundungseffekt Besonderheit einer Versicherung: Durch die Festlegung eines Bezugsberechtigten kann außerhalb der gesetzlichen Erbfolge/Testament vererbt werden. Allerdings kann der Pflichtanteilanspruch nicht umgangen werden. Abhängig von der Vertragsgestaltung gilt: Bei VN VP (sog. Vertrag zugunsten Dritter) kann Schenkungsteuer optimiert werden durch: Einmalbeitrag + Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge (sog. Schenkung zu Lebzeiten) Schenkungsteuer auf den Einmalbeitrag ist geringer als die Erbschaftsteuer auf die höhere Todesfallleistung Die Leistung im Todesfall ist dann einkommensteuerfrei Die Erlebensfallleistung unterliegt mit dem (ggf. hälftigen) Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer Eine Schenkung kann auch durch eine Übertragung der VN-Eigenschaft an den Erben während der Vertragslaufzeit erfolgen. 24.03.2016 7
Wann wird Erbschaftsteuer fällig? Allgemein und vereinfacht gilt: Erbschaftsteuer wird nur bei Vermögensübergängen fällig, soweit die Vermögensübertragung unentgeltlich bzw. in Bereicherungsabsicht erfolgt. Leistung an VN Im Allgemeinen keine Erb-/Schenkungsteuer. ESt bei Erleben ESt freie Todesfallleistung Leistung an Dritte Erbschaftsteuer: Schenkung bei Erleben Erbschaft bei Tod Übertragung der VN- Eigenschaft Erbschaftsteuer: Schenkung bei Erleben Erbschaft bei Tod 24.03.2016 8
Fallbeispiel 1: Vater und Sohn Ein Erblasser möchte seinen Sohn absichern und gleichzeitig den Zugriff auf sein Vermögen behalten, um eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Versicherungsnehmer Versicherte Person Beitragszahler Erlebensfall VN Todesfall VN Erbe im Leistungsfall Todesfall Erbschaftsteuer Im Todesfall des Vaters, erhält der Sohn die Leistung. Diese unterliegt nach Abzug der Freibeträge der ErbSt. Erlebensfall Einkommensteuer Die Leistung unterliegt der Einkommensteuer, ggf. nur zur Hälfte. Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung ermöglicht eine Begünstigung auch außerhalb der Erbfolge. Auch geeignet für eine Erbschaftsteuerfinanzierung 24.03.2016 9
Fallbeispiel 2: Vater und Sohn Ein Vater möchte seinen Sohn absichern und gleichzeitig eine Altersvorsorge für seinen Sohn aufbauen. Versicherungsnehmer Versicherte Person Beitragszahler Erlebensfall = VN Todesfall = VN Schenkung von Erblasser Vertragsbeginn Erbschaftsteuer Schenkung (Einmalbeitrag) an den Sohn. Der Beitrag unterliegt nach Abzug der Freibeträge der ErbSt. Durch Zuzahlungen während der Laufzeit können die Freibeträge bereits zu Lebzeiten des Erblassers genutzt werden. Todesfall Einkommensteuerfrei Im Todesfall des Vaters, erhält der Sohn die Leistung. Erlebensfall Einkommensteuer Die Leistung unterliegt der Einkommensteuer, ggf. nur zur Hälfte. 24.03.2016 10
Fallbeispiel 3: Großvater und Enkelin Ein Großvater möchte seiner Enkelin einen Teil seines Vermögens übertragen und die Schenkungsfreibeträge nutzen. Allerdings möchte er bis zu seinem Tod über Vertragsänderungen und Verfügungen mitbestimmen. Versicherungsnehmer Versicherte Person Beitragszahler Erlebensfall = VN Todesfall = VN Schenkung von Erblasser 1% 99% Vertragsbeginn ErbSt-Pflicht Schenkung zu 99% an die Enkelin. Der Beitrag unterliegt nach Abzug der Freibeträge der ErbSt. Durch Zuzahlungen während der Laufzeit können die Freibeträge (alle 10 Jahre) bereits zu Lebzeiten des Erblassers genutzt werden. Todesfall ESt-frei; 1%-ErbSt-Pflicht Im Todesfall des Großvaters, erhält die Enkelin die Leistung. Erlebensfall ESt-Pflicht, 1%-ErbSt-Pflicht Die Leistung unterliegt der Einkommensteuer, ggf. nur zur Hälfte. 24.03.2016 11
Fallbeispiel 4: Überkreuz-Versicherung Es werden zwei Verträge abgeschlossen, bei denen sich die Ehepartner gegenseitig als versicherte Personen einsetzen. Versicherungsnehmer Beitragszahler Versicherte Person Erlebensfall = VN Todesfall = VN Vertrag 1 Vertrag 2 Todesfall des Mannes ESt-frei; ErbSt-frei da die Leistung an den VN fließt. Erlebensfall ESt-Pflicht, ErbSt-frei Die Leistung unterliegt der Einkommensteuer, ggf. nur zur Hälfte. Es ist keine Schenkung, da die Leistung an den VN fließt. Anmerkung: Übernimmt die Frau den 1. Vertrag als neue VN, ist der Rückkaufswert des 1. Vertrages ErbSt-pflichtig. Bezugsberechtigung kann neu bestimmt werden. 24.03.2016 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. HonorarKonzept GmbH Von-Bar-Straße 2/4 37075 Göttingen Telefon: 05 51 / 4 88 29 66 Fax: 05 51 / 4 88 29 77 info@honorarkonzept.de www.honorarkonzept.de 24.03.2016 13