Daten als Wirtschaftsgut - wem gehören digitale Daten?

Ähnliche Dokumente
Subjektives Recht. Immaterialgüterrechte. beschränkte dingliche. Dienstbarkeiten

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum

Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung. II. Verarbeitung. III. Sonstige Fälle

Repetitorium ZGB. Systematik ' Eigentum, Besitz und Grundbuch. Teil. Abteilung. Sachenrecht. 2. Dezember 2014 Dr.

Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht

III. Das 3. Buch des BGB

Würzburger Woche an der April BGB

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger. Plan der Vorlesung im Überblick

Urheberrecht Persönlichkeitsrecht - und was man im Rahmen von offenen und geschlossenen Vorlesungen beachten muss

Sachenrecht. Anspruchsgrundlage. Vindikation (gestützt auf Eigentumsanspruch) XY = Eigentümer? Zentrale Frage. Schema WORAUS WAS WEM WER

Inhaltsverzeichnis...

Crashkurs Sachenrecht Definitionen. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.

Wolfgang Ernst Dr. iur., LL.M. (Yale) Professor an der Universität Zürich. Sachenrecht. in a nutshell. 2., aktualisierte Auflage

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Der Handel mit Kryptowährungen in der Praxis Privatrechtliche Einordnung von Kryptowährungen Übertragung einzelner Einheiten einer virtuellen Währung

Sachenrecht Eigentum II

Innovationsschutz im digitalen Zeitalter

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Folien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

Sachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage

Hannes Hartung Berater Datenschutz / Informationssicherheit

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Sachenrecht I Allgemeine Lehren und Mobiliarsachenrecht

Der unwillige Verkäufer

Informationen zur Datenerhebung für Kunden

Cloud Computing aus datenschutzrechtlicher Sicht

Informationen zur Datenerhebung Kunden

Digitaler Stammtisch. Digitaler Nachlass. Sven Schonhofen, LL.M. (New York)

Datennutzungsrechte als Teil des rechtlichen Rahmens für eine Datenwirtschaft

Übungen im Sachenrecht

UnivProf. Dr. Haimo Schack WS 2016/17. Sachenrecht

2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in:

Enzyklopådie der Rechts- und Staatswissenschaft

CC-Lizenzen, Zugriffsregelung, Sperrfristen

Kriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)

Gegenstände 2: Besitz und Eigentum

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Abbildungsverzeichnis. 1. Kapitel: Einleitung Kapitel: Der Besitz 17

Chancen und Risiken der Digitalisierung in der Landwirtschaft - die rechtliche Dimension -

Auftragsdatenverarbeitung

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17

Datenschutz im Arbeitsrecht im Kontext mit neuen Medien und sozialen Netzwerken Zürich,

Übungen im Sachenrecht Frühjahrssemster 2018

REGULATIV ÜBER DIE NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN INTERNETAUFTRITT

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext

Übermittlung und Speicherung von Daten aus technischen Gründen und zu Zwecken von Statistik und Marktforschung

I. Herausgabeanspruch

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 19. Literaturverzeichnis 22

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte

BESITZ III. Zweck Besitzschutz

Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht!

1 Einleitung. ImmobiliarsachenR Grundwissen 1. A. Systematische Einordnung des Sachenrechts

Mobiliarsachenrecht Grundwissen 1. A. Systematische Einordnung des Sachenrechts

Juristische Kurz-Lehrbücher. Sachenrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Hanns Prütting, Friedrich Lent, Karl Heinz Schwab

Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung der Landwirtschaft - am Beispiel des Dateneigentums und -schutzes

Art. 200 Abs. 2 und Art. 248 Abs. 2 ZGB - Miteigentumsvermutungen unter Ehegatten und Eigentumsnachweis

Presse- und Medienspiegel gemäss den Gemeinsame Tarifen 7, 8 und 9

Der neue Art. 8 UWG - Eine erste Zwischenbilanz -

1 Einleitung. 2 Rechtliche Voraussetzungen

Die sieben Siegel des Verlagsvertrags

Der gläserne Mensch was sagt das Recht dazu?

(c) Falllösungstrainig Zivilrecht Mag. Bernadette Demmelbauer

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen

1. Kapitel: Identität und virtuelle Identität - Gefährdungen im Internet 23

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)

Fall Lösungstraining SS

Smart Contracts: Chancen und Risiken

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall

Abgrenzung: Eigentum und Besitz

Sachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

Digitales Erbrecht. Dr. Gian Sandro Genna. Rechtsanwalt in Muri b. Bern und Thun Gründer und Inhaber JusOnline.

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Regulativ. über die Nutzungsbedingungen. für den Internetauftritt. der

Einführung Smart Contracts

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?

Einverständnis-Erklärung

Folie 1. BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - RR in A. Krüger 2009

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016

I: Daten und Codierung

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Zitiervorschlag: Gianni Fröhlich-Bleuler, Eigentum an Daten?, in: Jusletter 6. März 2017

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28/29 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Transkript:

Daten als Wirtschaftsgut - wem gehören digitale Daten? Dr. Martin Eckert, LL.M. martin.eckert@mme.ch

Agenda Was sind digitale Daten? Digitale Daten als Sachen? Wem gehören Digitale Sachen? Wie wird man Besitzer/Eigentümer von digitalen Daten? Welche Rechte haben Besitzer/Eigentümer? Was gilt für Kopien von digitalen Daten In welchem Verhältnis stehen digitale Daten zum Personendatenschutz und zum Urheberrecht? 2 MME

Big Data ist die Analyse grosser Datenmengen aus vielfältigen Quellen in hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen. (Brisch Klaus/Pieper Fritz, Das Kriterium der Bestimmbarkeit bei Big Data-Analyseverfahren, CR 11/2015, S. 724). 3 MME

Digitalisierung ist die Umwandlung und Speicherung von Informationen (Content) sämtlicher Medien - Text, Ton, Bild, Video, Daten von Instrumenten und Sensoren und dergleichen mehr in Einsen und Nullen als Basiswerte des Binärsystems. 4 MME

Was sind digitale Daten? Immaterialgüter? Sachen im Sinne des ZGB? Unternehmensgeheimnisse? Virtual property / virtuelle Güter? Spezielle Herrschaftsrechte? Nur vertraglich schützbar? Nur strafrechtlich geschützt? 5 MME

Technische Daten-Definition (ISO/IEC 2382:2015): Data is a reinterpretable representation of information in a formalized manner, suitable for communication, interpretation, or processing. 6 MME

Technische Daten-Definition AIIM (Association for Information and Image Managment): Daten sind Repräsentationen von Fakten, Konzepten oder Instruktionen in einer formalen Art, die für die Kommunikation, Interpretation oder Verarbeitung durch Menschen oder Computer geeignet sind. (Zitiert nach Wildhaber Bruno (Hrsg.), Leitfaden Information Governance, Zürich 2015, S. 269). 7 MME

Information 3 Ebenen Semantische Ebene Inhalt / Content Personendaten Urheberrecht Digitale Daten Syntaktische Ebene Codierung der Information als Zeichenmenge Strukturelle Ebene verkörpert / gespeichert 8 MME

Digitale Daten sind in einem Binärcode codierte und gespeicherte maschinenlesbare Informationen. Die wesentlichen Elemente für den Begriff digitale Daten sind die Codierung der Information als binäre Zeichenmenge (syntaktische Ebene) und die Speicherung (strukturelle Ebene). Für den Begriff digitale Daten nicht relevant ist der Inhalt der der digitalen Daten (semantische Ebene). 9 MME

Digitale Daten Personendaten Digitale Daten Software Digitale Daten Information 10 MME

Herausforderungen Lokalisierungen und Zuordnung digitaler Daten (tatsächliche Gewalt) Reproduzierbarkeit und Multiplizierbarkeit digitaler Daten (Kopieren statt Sachübergabe) inhaltliche Dimension (Personendaten und urheberrechtlich geschützte Werke) 11 MME

Sachbegriff des ZGB keine Legaldefinition Verkehrsauffassung Eine Sache ist ein körperlicher, von anderen abgegrenzter Gegenstand, der tatsächlicher und rechtlicher Beherrschung zugänglich ist. 12 MME

Digitale Daten als Sache Beherrschbarkeit Körperlichkeit? Digitale Daten sind fixiert und damit verkörpert Körperlichkeit als strikte Voraussetzung? Fahrniseigentum an Naturkräften (Art 713 ZGB) Funktionalität des Sachbegriffs (BSK ZGB II, Vor Art. 641 ff. N 6) 13 MME

Dabei lässt die funktionale Ausrichtung des Sachbegriffs eine Qualifizierung derartiger Gegenstände als Sachen grundsätzlich zu, wodurch sich Modifikationen des tradierten Sachbegriffes aufdrängen könnten. Diese rechtspolitische Frage wird demnächst in einheitlicher Weise zu entscheiden sein, will man elektronische [ ] Verkehrsvorgänge nicht weiterhin unnötig behindern. BSK ZGB II-Wiegand, Vor Art. 641 ff. N 6 14 MME

Digitale Daten können bereits de lege lata als Sachen (res digitalis) qualifiziert werden. Der Weg über die Legaldefinition (digitale Daten als Fahrnis) entspricht auch den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs an einheitlichen Rechtsbegriffen besser, die analoge Anwendung von sachenrechtlichen Prinzipien. Eine gesetzgeberische Ergänzung von Art. 713 ZGB oder die Schaffung eines neuen Sachtypus wären trotzdem wünschenswert. 15 MME

Wem gehören digitale Daten? Besitz und Eigentum Für das Verhältnis von Eigentum und Besitz bzw. Eigentümer und Besitzer gelten die allgemeinen Regeln des Sachenrechts mit allen Spielarten (Eigenbesitz, selbständiger und unselbständiger Besitz, Besitzdiener, Miteigentum und Gesamteigentum). 16 MME

Wer ist der Besitzer von digitalen Daten? tatsächliche Gewalt (Art. 919 Abs. 1 ZGB) Die tatsächliche Gewalt ist die objektive Möglichkeit, unmittelbar (selber, eigenhändig) oder mittelbar (durch Angestellte oder Beauftragte) die betreffenden Daten zu bearbeiten. 17 MME

Tatsächliche Gewalt Datenträger Schlüssel, Passwort Zugangsberechtigung Dauer des Besitzes? Besitzwille? Besitzlose Daten 18 MME

Besitzer von digitalen Daten ist, wer technisch die Herrschaft über die digitalen Daten innehat, sofern ihm diese nach der Verkehrsanschauung für eine bestimmte Dauer zugeordnet werden können. 19 MME

Wie wird man Besitzer oder Eigentümer von digitalen Daten? Erzeugung von Daten (originär) weitere originäre Eigentumserwerbsformen Übertragung von Daten (derivativ) Kopieren von Daten 20 MME

Erzeugung von digitalen Daten (originär) Codierung und Speicherung menschenerzeugte Daten maschinenerzeugte Daten 21 MME

Wem gehören originär erzeugte Daten? Grundsätzlich entsteht der originäre Besitz bei derjenigen Person, der die Erst- Codierung und Erst-Speicherung technisch und wirtschaftlich zugeordnet werden kann. Maschinenerzeugte Daten gehören dem wirtschaftlichen Betreiber der Maschine (Besitzer oder Eigentümer der Maschine), welche die Informationen in digitaler Form codiert und zum ersten Mal speichert. Verkehrsauffassung 22 MME

Weitere originäre Eigentumserwerbsformen Verarbeitung (Art. 726 ZGB) Verbindung und Vermischung (Art. 727 ZGB) Ersitzung (Art. 728 ZGB) 23 MME

Übertragung von Besitz und Eigentum an digitalen Daten (ohne Kopie) klassische Regeln des Sachenrechtes durch Sachübergabe (Datenträger, Mittel zur Verschaffung der Gewalt) ohne Sachübergabe (brevi manu traditio, Besitzeskonstitut, Besitzanweisung) 24 MME

Besitz- und Eigentumsverlust allgemeine Regeln des ZGB Besitzverlust Verlust Fahrniseigentum Datenträger zerstört IT-System stürzt ab Daten werden gelöscht oder unkenntlich gemacht 25 MME

Rechte des Besitzers von digitalen Daten Recht des Besitzes zur Abwehr von Angriffen (Selbsthilfe; Art. 926 ZGB) Klage aus Besitzentziehung auf Rückgabe und Löschung der entzogenen digitalen Daten (Art. 927 ZGB) Klage aus Besitzstörung auf Beseitigung der Störung und Unterlassung (Art. 928 ZGB) Schadenersatzansprüche 26 MME

Rechte des Eigentümers von digitalen Daten Verfügungsrechte (Art. 641 Abs. 1 ZGB) Recht zur Vervielfältigung (Kopie) Recht über digitale Daten vertraglich zu verfügen (Verkauf, Vermietung, Gebrauchsleihe, Verpfändung, etc.) Recht zur Veränderung und Vernichtung der Daten Recht, über den Zugang zu seinen digitalen Daten zu bestimmen Recht über die Nutzung der digitalen Daten zu bestimmen (Datenanalyse, Crawling, Scraper) 27 MME

Rechte des Eigentümers von digitalen Daten Recht auf Herausgabe (Art. 641 Abs. 2 ZGB) Herausgabeanspruch für sämtliche Daten am Ende eines Vertragsverhältnisses Herausgabeanspruch vom Unberechtigten bei Diebstahl (inkl. Anspruch auf Löschung von Kopien) wenn ein Eigentümer seine digitalen Daten auf der Infrastruktur eines Filehosters speichert, verfügt dieser im Falle eines Konkurs des Speicherdienstes über ein Aussonderungsrecht gem. Art. 242 SchKG Abwehrrechte (Art. 641 Abs. 2 ZGB) 28 MME

Verhältnis des Eigentumsrechts an digitalen Daten zum Personendatenschutz Der Schutzbereich des DSG bezieht sich auf die semantische Ebene (Inhalt der Daten). Handelt es sich bei den digitalen Daten um Personendaten gehen die Regeln des DSG als lex specialis vor. Der Eigentümer digitaler Personendaten muss die datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bei der Datennutzung respektieren (DSG-konforme Datenbearbeitung) 29 MME

Verhältnis des Eigentumsrechts an digitalen Daten zum Urheberrechtsschutz Der Schutzbereich des URG bezieht sich auf die semantische Ebene (Inhalt der Daten). Handelt es sich bei den digitalen Daten um Personendaten gehen die Regeln des URG als lex specialis vor. Falls digitale Daten inhaltlich als Urheberrechte qualifizieren, ist das Eigentumsrecht an diesen beschränkt und es gelten die urheberrechtlichen Regelungen zu den Werkexemplaren (etwa betreffend die Werkverwendung, Art. 10 URG). 30 MME

Kopien von digitalen Daten Digitale Güter lassen sich perfekt duplizieren. Durch den Kopiervorgang und das daran anschliessende Abspeichern entsteht eine neue Sache, die zwar inhaltlich identisch ist mit dem Original, aber von diesem unabhängig bearbeitet werden kann und einen eigenen Speicherplatz auf dem Datenträger hat. digitale Kopien sind eigenständige Sachen 31 MME

Eigentum an Kopien von digitalen Daten Der Eigentümer der digitalen Originaldaten hat allein das Recht zu bestimmen, ob und wer seine digitalen Originaldaten kopieren und bearbeiten darf. Wer unbefugt digitale Daten eines Dritten kopiert, im Wissen, dass der Eigentümer diese digitalen Daten nicht zum Kopieren freigegeben hat, ist bösgläubig und muss die Kopien dem Eigentümer auf dessen Verlangen herausgeben und löschen. 32 MME

Eigentum an Kopien von digitalen Daten Wer digitale Daten mit Einverständnis des Dritten befugt kopiert, wird entweder unselbständiger Besitzer oder Eigentümer. Sagt der Vertrag nichts zum Thema Besitz und Eigentum, ist der hypothetische Parteiwille massgebend. Wer fremde digitale Daten gutgläubig kopiert hat, muss diese zwar herausgeben, seine Verantwortlichkeit ist aber beschränkt (Art. 938 und 939 ZGB). 33 MME

Schlusswort Die Digital Economy braucht ein fundiertes rechtliches Konzept für die Regelung von Besitz und Eigentum an digitalen Daten. Mit der Qualifikation von digitalen Daten als Sache (res digitalis) steht ein System zur Verfügung, das für die zentrale Frage, wem digitale Sachen gehören, bewährte Begriffe und Regeln bereithält. Eine Begriffserweiterung in Art. 713 ZGB würde Klarheit schaffen. 34 MME

Dr. Martin Eckert Rechtsanwalt, Legal Partner martin.eckert@mme.ch www.mme.ch Sabrina Costa Kaufmann Assistentin +41 44 254 99 77 35 MME

Office Zurich Kreuzstrasse 42 P.O. Box 1412 CH-8032 Zurich T +41 44 254 99 66 F +41 44 254 99 60 Office Zug Gubelstrasse 11 P.O. Box 7613 CH-6302 Zug T +41 41 726 99 66 F +41 41 726 99 60 www.mme.ch office@mme.ch 2016 MME