I. Ausbildungs- und Karrierebedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs (Präsidentenkommission "Nachwuchsförderung", Vorsitz Prof.



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Anlage 1 I. Ausbildungs- und Karrierebedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs (Präsidentenkmmissin "Nachwuchsförderung", Vrsitz Prf. Jahn) Leitlinien für die Ausbildung vn DktrandInnen an Max-Planck-Instituten Präambel Die Max-Planck-Gesellschaft hat zum Ziel, Grundlagenfrschung auf höchstem Niveau zu betreiben. Da auch die vn Prmvierenden durchgeführte Frschung diesem Ziel verpflichtet ist, hat die Max-Planck-Gesellschaft eine besndere Verantwrtung für den wissenschaftlichen Nachwuchs, der sie durch eine Auswahl der besten Kandidaten swie eine ptimale Betreuung und Qualifizierung gerecht werden muss. DktrandInnen müssen hhe Erwartungen erfüllen und früh in der Lage sein, eigenverantwrtlich und selbständig zu arbeiten, um durch ihre Arbeit zu den wissenschaftlichen Leistungen der Frschungseinrichtungen beizutragen. Ebens hhe Ansprüche gelten für die Betreuung der Prmvierenden in den Frschungseinrichtungen in der Max-Planck-Gesellschaft, denn eine verantwrtungsvlle Betreuung mit transparenten Rahmenbedingungen und Regeln trägt entscheidend zum erflgreichen Verlauf der Prmtinsphase bei. Unterschiedliche Fächerkulturen erfrdern unterschiedliche Qualifizierungs- und Betreuungsstrukturen, für die flexible Spielräume bestehen müssen. In vielen Fällen hat sich während der Prmtinsphase die Qualifizierung und Betreuung in DktrandInnenprgrammen als vrteilhaft und attraktiv für die Gewinnung exzellenter Prmvierender, insbesndere auch aus dem Ausland, erwiesen. Hier ist das Mdell der IMPRS, insbesndere auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Universitäten, richtungsweisend. Frschungseinrichtungen der Max-Planck- Gesellschaft sllen prüfen, inwieweit die Etablierung einer IMPRS sinnvll ist und bei Bedarf zusätzliche zentrale Mittel für eine IMPRS beantragen. Ebens sinnvll können Prmtinen außerhalb vn Prmtinsprgrammen sein. Für beide Prmtinsmdelle sllen die flgenden Erläuterungen als verbindliche Richtlinien gelten, um Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler verlässliche und transparente Ausbildungs- und Karrierestrukturen zu bieten. Grundlage hierfür sind die "Richtlinien für die DktrandInnenausbildung an Max-Planck-Instituten" des Wissenschaftlichen Rates vn 2012 swie die "Empfehlungen zur Betreuung und Qualifizierung vn Prmvierenden in Frschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft" der Präsidentenkmmissin "Nachwuchsförderung" 2014. 1 1 Der Intersektinelle Ausschuss des Wissenschaftlichen Rates hat die "Empfehlungen zur Betreuung und Qualifizierung vn Prmvierenden in Frschungseinrichtungen" im September 2014 zustimmend zur Kenntnis genmmen. In den Empfehlungen wird auch Bezug genmmen auf die sg. Salzburg Principles, (Blgna Seminar 2005: Dctral Prgrammes fr the Eurpean Knwledge Sciety, 3-5, February 2005. 1

1. Die Max-Planck-Gesellschaft ist der wissenschaftlichen Exzellenz verpflichtet. Was die Frschung im Rahmen vn Dissertatinen betrifft, stellt sie hhe Erwartungen swhl an die Prmvierenden, deren Arbeit zu einem gemeinsamen Frschungsprgramm beitragen sll, als auch an ihre Betreuenden, die sich nach besten Kräften darum bemühen sllen, dass die DktrandInnen ihr vlles Ptenzial entfalten. Alle Frschungseinrichtungen sllen die Rahmenbedingungen, Anfrderungen, Przesse und Regeln für Prmtinen allgemein zugänglich und transparent vermitteln. 2. Max-Planck-Institute, die Prmvierende aufnehmen, kperieren mit einer geeigneten Universität hinsichtlich der Aufnahme des Prmtinsstudenten in das relevante Prmtinsprgramm dieser Universität, falls ein slches existiert, swie hinsichtlich der Zulassung seines Betreuers als Erstgutachter der Dissertatin. 2 3. Die Leitlinien für die DktrandInnenausbildung an Max-Planck-Instituten sllen die Bestimmungen für Prmtinsstudien an Universitäten ergänzen und gelten im Umfang ihrer Vereinbarkeit mit slchen Bestimmungen. Sfern nicht bereits erflgt, sllten Frschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft mit den jeweiligen Partneruniversitäten Regelungen vereinbaren, die den Prinzipien der Max-Planck-Gesellschaft entsprechen und die eine angemessene Beteiligung der FrschungsgruppenleiterInnen und DirektrInnen am Prmtinsverfahren erlauben. 4. Die an Max-Planck-Instituten angebtene DktrandInnenausbildung dient in erster Linie den Bedürfnissen der DktrandInnen und unterstützt sie dabei, eine erflgreiche wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen. 5. An Max-Planck-Instituten angefertigte Dissertatinen sind unabhängige Arbeiten, die innerhalb der Grenzen der jeweiligen fachspezifischen und beruflichen Praxis erstellt werden. Die Max-Planck-Institute und die DktrandInnenbetreuer setzen sich dafür ein, dass die persönlichen Frschungsleistungen der Prmvierenden für die Wissenschaftsgemeinschaft als slche erkennbar werden. 6. Die Gesamtzahl der Prmvierenden pr Betreuer sllte s gewählt sein, dass eine angemessene Betreuung sichergestellt ist. In der Regel sllte ein Betreuer für nicht mehr als acht DktrandInnen gleichzeitig hauptverantwrtlich sein. In bestimmten Frschungsfeldern, der wenn weitere erfahrene Wissenschaftler in die tägliche Betreuung der Prmvierenden einbezgen werden, sind auch höhere Zahlen denkbar. Betreuende sllten ausreichend Möglichkeiten zur Weiterbildung in Fragen der Betreuung erhalten. 7. Den Prmvierenden muss in allen Phasen ihrer Arbeit der Zeitpunkt bekannt sein, zu dem die Fertigstellung ihrer Dissertatin erwartet wird. Dktrarbeiten sllten innerhalb eines den üblichen Gepflgenheiten des betreffenden Faches entsprechenden Zeitrahmens fertiggestellt werden. Abgesehen vn Ausnahmefällen sllte eine Dktrarbeit nicht länger als vier Jahre in Anspruch nehmen. 2 Siehe auch Memrandum f Understanding zwischen der Hchschulrektrenknferenz und der Max- Planck-Gesellschaft vm 14. März 2008. 2

8. Zwischen Prmvierenden und Betreuenden sllte mit Beginn der Prmtin eine schriftliche Vereinbarung abgeschlssen werden, in der Rechte und Pflichten für beide Seiten spezifiziert und das Verhältnis zwischen Prmvierenden und Betreuenden auf eine klare und für beide Seiten transparente Grundlage gestellt werden ("Fördervereinbarung"). Der hauptverantwrtliche Betreuer der Dktrarbeit und der Dktrand/die Dktrandin besprechen regelmäßig gemeinsam den Ablaufplan für die Fertigstellung der Dissertatin. Für einzelne Fächergruppen können Mdellvereinbarungen ausgearbeitet werden, die vn den Frschungseinrichtungen als Grundlage benutzt werden können. 9. Den Prmvierenden sll die Finanzierung für den gesamten in der Fördervereinbarung avisierten Prmtinszeitraum zugesagt werden unter dem Vrbehalt, dass der/die Prmvierende die erwarteten wissenschaftlichen Leistungen erbringt. 10. Für alle Prmvierenden sll neben den jeweiligen hauptverantwrtlich Betreuenden ein/e zweite/r unabhängige/r Wissenschaftler/in als Berater/in zur Verfügung stehen. Die Betreuer führen mit ihren Prmvierenden regelmäßige Beratungen hinsichtlich des Frtschritts der Dktrarbeit durch. 11. Eine bewährte Frm der Betreuung besteht in der Einrichtung eines Thesis Advisry Cmmittee (TAC), das die Prmtinsphase begleitet, dessen Mitglieder vneinander unabhängig sind, dessen zu dkumentierende Treffen mindestens einmal jährlich stattfinden, und bei denen die Prmvierenden auch Gelegenheit erhalten sllen, sich hne hauptverantwrtlich Betreuende/n mit anderen TAC Mitgliedern auszutauschen. 12. Sfern dies zu einem erflgreichen Abschluss der Frschungsarbeit der Prmvierenden beiträgt, zielführend für ihre Ausbildung ist und sich nicht nachteilig auf die rechtzeitige Fertigstellung einer exzellenten Dissertatin auswirkt, können bzw. sllten DktrandInnen je nach Maßgabe ihres Studiengebietes und in Übereinstimmung mit ihren hauptverantwrtlichen Betreuern Kurse und Tagungen besuchen, ihre Frschungsergebnisse veröffentlichen, an Lehraktivitäten teilnehmen und an weiteren fachlich sinnvllen Tätigkeiten mitwirken. Instrumente wie Peer Caching, Peer Mentring, selbstrganisierte Retreats der Meetings sllen auch finanziell unterstützt werden. 3

13. Urhebervereinbarungen zwischen DktrandInnen und ihren Betreuern müssen die Regeln internatinal anerkannter guter wissenschaftlicher Praxis des jeweiligen Frschungsgebietes einhalten. Die Betreuer sllten die Prmvierenden bereits im Verlauf der Dktrarbeit zur Veröffentlichung vn Frschungsergebnissen anhalten, sfern slche Veröffentlichungen die wissenschaftliche Laufbahn der DktrandInnen fördern und die Fertigstellung der Dktrarbeit nicht beeinträchtigen. 14. Während ihrer Dktrandenausbildung muss den Prmvierenden die Möglichkeit angebten werden, sich hinsichtlich aller Angelegenheiten, die ihre Betreuung betreffen, insbesndere im Falle vn Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Betreuer, an eine unabhängige Stelle zu wenden. An den Frschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft sll den Prmvierenden daher ein/e Beauftragte/r für Prmtinsangelegenheiten zur Verfügung stehen. Diese Persn sll allen Prmvierenden zu Beginn der Prmtin bekannt gemacht werden. Gegebenenfalls kann diese/r Beauftragte/r auch an der betreffenden Universität beschäftigt sein. Die unabhängige Stelle muss sich für eine Beilegung der Knflikte zur Zufriedenheit aller Beteiligten einsetzen und dabei die berechtigten Interessen des/r Dktranden/in und des für die Betreuung zuständigen Max-Planck-Instituts berücksichtigen swie bestrebt sein, das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. 15. Alle Regelungen und Vrschriften sllten flexibel und in gutem Glauben angewandt werden. Die Dktrandenausbildung gewährleistet zudem, dass die DktrandInnen mit den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis vertraut gemacht werden. 16. Die Fachbeiräte sllen bei ihren turnusgemäßen Evaluatinen der Frschungseinrichtungen explizit zur Qualität der Prmvierenden-Ausbildung Stellung nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Dktrandenausbildung und der IMPRS. 4

Leitlinien für die Internatinal Max Planck Research Schls (IMPRS) Das IMPRS-Prgramm hat sich auf Grundlage seiner drei charakterisierenden Merkmale Strukturierung, Internatinalisierung swie enge und gleichberechtigte Zusammenarbeit mit den Universitäten als Erflgsmdell für die Qualifizierung vn Prmvierenden etabliert und ist inzwischen swhl natinal wie internatinal anerkannt. Das Prgramm sll daher auf der Grundlage des vm Senat der Max- Planck-Gesellschaft im März 1999 gefassten und im März 2010 aktualisierten Beschlusses swie dem Memrandum f Understanding zwischen der Hchschulrektrenknferenz und der Max-Planck-Gesellschaft zur Weiterentwicklung der IMPRS vm 14.3.2008 frtgeführt und weiter verbessert werden. Alternative Frmen vn gemeinsamen Prmtinsprgrammen zwischen Frschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft und Universitäten können sich unter bestimmten Umständen anbieten, werden vn der Max-Planck-Gesellschaft jedch grundsätzlich nicht als Mdell empfhlen. Eine Integratin vn IMPRS in andere Strukturen wie z. B. Graduiertenschulen kann sinnvll sein, sfern keine Abstriche an den Prinzipien gemacht werden müssen und ihre Sichtbarkeit gewahrt bleibt. Für die IMPRS kann und sll es keine einheitliche Struktur geben. Die strukturelle Vielfalt der bestehenden IMPRS ist durch die unterschiedlichen Fächerkulturen swie durch flexible Anpassung an die jeweiligen lkalen Gegebenheiten (z. B. Partneruniversität) gut begründet. Auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten zwölf Jahre swie unter Berücksichtigung der geänderten wissenschaftsplitischen Landschaft werden jedch die flgenden Leitlinien für die Einrichtung, Frtführung, Evaluatin und Finanzierung vn IMPRS festgelegt. 1. Grundlage für die Einrichtung und Weiterentwicklung der IMPRS bildet das vm Senat im März 2010 verabschiedete Knzept, in dessen Mittelpunkt die Internatinalisierung, die Kperatin und gleichberechtigte Zusammenarbeit mit den Partner-Universitäten, das gemeinsame wissenschaftliche Prgramm swie die internatinale Ausschreibung der Dktrandenstellen stehen. Der sechsjährige Turnus hat sich bewährt und sll beibehalten werden. 2. Jede IMPRS sllte auf der Basis der Leitlinien für die Dktrandenausbildung in der Max-Planck-Gesellschaft perieren. Allerdings sllen TAC in IMPRS der Nrmalfall sein. 3. Jede IMPRS sll transparente und kllegiale Strukturen zur Umsetzung des Prgramms implementieren, wzu auch die Benennung der stimmberechtigten Mitglieder der IMPRS gehört. Entscheidungen der IMPRS sei es über Aufnahme vn Prmvierenden, die Zusammensetzung der TAC, Lehrprgramm der snstige Aktivitäten sllen grundsätzlich nach dem Mehraugenprinzip erflgen, wbei die Entscheidungsabläufe klar geregelt und allen Beteiligten bekannt sein müssen. Auf die Einbindung vn Gruppenleiter/innen und Nachwuchswissenschaftler/inne/n als stimmberechtigte Mitglieder sll besnderes Gewicht gelegt werden. Auch die Prmvierenden sllen an den Entscheidungen angemessen beteiligt werden, z. B. durch die Entsendung vn gewählten Vertreter/inne/n in die Entscheidungsgremien. 5

4. Neben ihrer wissenschaftlichen Exzellenz sllen sich IMPRS durch eine beispielgebende Förderung und Integratin ihrer Prmvierenden auszeichnen. Besnderes Augenmerk sll zusätzlich zu den unter. g. Punkten auf Maßnahmen gelegt werden, die a. die Integratin ausländischer Prmvierender erleichtern, b. Möglichkeiten zur Beteiligung an der Lehre geben, c. Angebte zum Erwerb vn "prfessinal skills" vrsehen (z. B. Präsentatinstechniken, interkulturelle Kmmunikatin, Schreiben vn Anträgen und Bewerbungen, Entwicklung vn Führungskräftekmpetenz), d. den Übergang in die nachflgende berufliche Phase, sei es innerhalb der außerhalb der akademischen Wissenschaft, erleichtern (z. B. durch Mentring, Industrie-Exkursinen, Career Fairs, Maßnahmen zur Netzwerkbildung), e. sfern vn dem/r hauptverantwrtlich Betreuenden/TAC für sinnvll erachtet und bei fristgerechter Abgabe der Dissertatin: ggf. die Bereitstellung vn Mitteln zur Finanzierung der Übergangsphase (für maximal 12 Mnate) zwischen Abschluss der Dissertatin und Antritt einer neuen Stelle sicherstellen (z. B. "wrap-up" Pstdcstellen/-Stipendien), um Publikatinen nach Abschluss der Prmtin fertigzustellen der Überbrückung vn unvermeidlichen Wartezeiten zu gewähren. 5. IMPRS können als langfristig angelegte Strukturen geplant werden, wbei genügend Flexibilität und Anreize zur wissenschaftlichen Entwicklung und persnellen Erneuerung gegeben sein müssen. Verlängerungen um jeweils weitere sechs Jahre sind grundsätzlich möglich. 6. Es ist zu empfehlen, dass IMPRS ein Alumni-Knzept entwickeln, das zur Netzwerkbildung beiträgt und z. B. durch careertracking Rückschlüsse für künftige Weiterentwicklungen des Prgramms erlaubt. 7. Die Beantragung und Finanzierung vn IMPRS sll mdular nach einem Baukastenprinzip erflgen. Es können alle der auch nur einzelne Kmpnenten begründet beantragt werden, wbei flgende Mdule als Basis empfhlen werden: Mdul Master-Abschnitt (nur bei IMPRS, die einen vrgeschalteten Masterstudiengang-Abschnitt haben), Mdul Krdinatin (nur Persnal). Es wird empfhlen, Standards für den persnellen Bedarf bei der Krdinatin zu entwickeln, die unter Berücksichtigung der Struktur der Schule (z. B. mit/hne MS-Abschnitt, überreginal der nicht usw.) mit der Größe der Schule skalieren sllen, Mdul Gleichstellung und Vereinbarkeit vn Karriere und Familie, Mdul Sach- und Reiseksten. Hierunter fallen alle Ausgaben für Aktivitäten der IMPRS (außer Persnalksten). Mdul Prmvierendenförderung (Stipendium/Vertrag, inkl. wrap-up Förderung). Der Finanzbedarf ist für jedes dieser Mdule getrennt anzugeben und zu begründen. Bei der Erstellung des Finanzplanes sll am Ende außerdem eine Gesamtkstenrechnung vrgelegt werden, bei der bei jedem Psten angegeben wird, welche Mittel für die IMPRS beantragt werden und welche aus anderen Quellen (mit Quellenangabe) zur Verfügung stehen. Auch die Beiträge der Partneruniversität sllen dkumentiert werden. 6

Generell gilt bei der Finanzierung, dass ein signifikanter Eigenanteil der beteiligten Frschungseinrichtungen erwartet wird. S sll angestrebt werden, dass die Finanzierung der Prmvierenden zunehmend aus eigenen Nachwuchsmitteln erflgt. 8. Die Einrichtung und Verlängerung vn IMPRS setzt die Umsetzung der Leitlinien für die Dktrandenausbildung in der Max-Planck-Gesellschaft vraus. Sie sll in jeder Förderphase vn einer unabhängigen Gutachtergruppe kritisch evaluiert werden. Die Qualitätssicherung sll durch ein kmpetitives, bjektives und transparentes Evaluatins- und Auswahlverfahren erflgen. 7

Anlage 2 Neugestaltung der Förderstrukturen Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine der Kernaufgaben der MPG. Um weiterhin herausragende NachwuchswissenschaftlerInnen für die MPG zu gewinnen, sllen die Ausbildungs- und Karrierebedingungen unter dem Dach der mit Bund und Ländern abgestimmten Richtlinien (BewGr-MPG) neu gestaltet und zukunftsweisend weiterentwickelt werden. Um internatinal attraktive und wettbewerbsfähige Knditinen zu bieten, erflgt eine Fkussierung auf die grundsätzlichen strategischen Zielrichtungen und klare Förderstrukturen. Kern der Neugestaltung der Förderstrukturen ist die Umstellung der Dktranden- und Pstdc- Förderung auf Vertrag. Die nachflgenden Regelungen gelten für die Förderung vn NachwuchswissenschaftlerInnen, die aus Mitteln der MPG gefördert werden. Für drittmittelgeförderte NachwuchswissenschaftlerInnen gelten die Regelungen der jeweiligen Drittmittelgeber. Die Regelungen treten am 01.07.2015 in Kraft und gelten für den Neuabschluss vn Verträgen (neue Persnalfälle). Den Instituten steht es frei, im Rahmen verfügbarer Mittel bei Verlängerungen im Anschluss an Stipendien ab sfrt Förderverträge für DktrandInnen und TVöD Verträge für Pstdcs zu vergeben (Vraussetzung: Aufgabenänderung bzw. Weisungsgebundenheit etc.). Die Neuregelungen der Nachwuchsförderung gelten auch für Stipendien, die bislang aus umgewidmeten Institutsmitteln finanziert wurden. Der Stipendiengrundbetrag für das bisherige Pstdc Stipendium Inland wird als nicht mehr attraktiv erachtet, um NachwuchswissenschaftlerInnen zu fördern. Im Rahmen der Neurdnung wird das Pstdc-Stipendium Inland aus den Förderrichtlinien eliminiert. Auch das Teilzeitstipendium wird aus den Förderrichtlinien gestrichen, weil die Vereinbarkeit vn Beruf und Familie in den vergangenen Jahren durch andere Maßnahmen verbessert wurde und der individuelle mnatliche Zuschussbedarf auch bei reduzierter Frschung gleich bleibt. Ziele der Neuregelungen in der MPG sind: O die Qualität der DktrandInnen- und PstDc-Ausbildung in der MPG weiter zu verbessern, verlässliche, transparente und etablieren, zukunftsweisende Karrierestrukturen zu die Zufriedenheit und Sicherheit vn NachwuchswissenschaftlerInnen zu erhöhen, der Internatinalisierung der MPG Rechnung zu tragen und gleichzeitig Diskriminierung jeglicher Art auszuschließen, den Instituten wissenschaftlich ntwendige Flexibilität in der Anwendung zu ermöglichen (allerdings nicht zulasten der vrstehenden Ziele), eine psitive Sichtbarkeit nach außen zu erzielen und eine hhe Arbeitgeberattraktivität sicherzustellen. 8

1. Grundsätze der Neugestaltung Die Förderung auf der DktrandInnen- und der Pstdcebene erflgt grundsätzlich durch die Vergabe vn Verträgen. Die Nachwuchsprgramme sllen für die besten StudentInnen und NachwuchswissenschaftlerInnen interessant sein; sie müssen deshalb natinal und internatinal attraktive Knditinen bieten. Um intern eine hhe Akzeptanz zu erreichen und die Nachwuchsprgramme extern gut darstellen und vermitteln zu können, sind einfache und transparente Förderstrukturen entwickelt wrden. Es sind zukunftsweisende Knditinen entwickelt wrden, die die deutliche Tendenz zu Verträgen im natinalen und eurpäischen Frschungssystem berücksichtigen und die Attraktivität der MPIs sichern. Um den unterschiedlichen Gestaltungsbedarfen zu entsprechen und um zwischen den inhaltlichen Tätigkeiten vn Beschäftigten und Gästen künftig klarer zu differenzieren, werden MPG-Stipendien nur nch im Rahmen vn Gästeprgrammen verliehen. Eine Nachjustierung der Nachwuchsförderung in den nächsten Jahren sllte möglichst vermieden werden. Eine leichte Reduktin der NachwuchswissenschaftlerInnen wird in Kauf genmmen. Die Weiterentwicklungen und die finanziellen Investitinen werden vrgenmmen, um die Qualitätsverbesserungen in der Ausbildung vn NachwuchswissenschaftlerInnen zu erreichen. Alle NachwuchswissenschaftlerInnen der MPG sllen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen (s. Anlage Versicherungspaket). Um NachwuchswissenschaftlerInnen der MPG bei der Karriereplanung zu unterstützen, sllen regelmäßige Gespräche mit dem Betreuer stattfinden. NachwuchswissenschaftlerInnen sind die Förderbedingungen transparent und schriftlich zu kmmunizieren (einschl. englischer Übersetzungshilfe). 9

2. Master und Bachelr Studenten Um DktrandInnen frühzeitig zu gewinnen, können HchschulstudentInnen mit und hne Abschluss für einen Gastaufenthalt an das MPI eingeladen werden. Die Dauer ist auf max. 6 Mnate begrenzt. Wenn die Prmtinsberechtigung an einer Hchschule im In- der Ausland vrliegt, kann die Förderung im Rahmen eines Prmtinsstipendiums erflgen. Liegt nch keine Prmtinsberechtigung vr, kann ein Vertrag als studentische der wissenschaftliche Hilfskraft (Vraussetzung Immatrikulatin an einer deutschen Hchschule) der ein Praktikantenvertrag vergeben werden. 3 Im Rahmen der IMPRS können an StudentInnen hne wissenschaftlichen Hchschulabschluss Bachelrstipendien für max. 18 Mnate vergeben werden. 3. Dktranden Ziel ist der Abschluss einer Dissertatin innerhalb vn max. 4 Jahren. Die Vertragsdauer beträgt daher im Regelfall 3 Jahre plus 12 Mnate Verlängerungsmöglichkeit, wbei es fachliche Gründe für Abweichungen geben kann. Die Betreuung, Durchführung und zeitliche Planung des Prmtinsvrhabens sll in einer entsprechenden Vereinbarung festgehalten werden. Die Dauer der Dissertatin wird innerhalb dieses Zeitraumes vm Institut/Direktr in Rücksprache mit der Dktrandin/dem Dktranden bestimmt. Über Verlängerungsanträge entscheidet die Institutsleitung (nicht mehr die GV). Die Prmtinsausbildung der MPG sieht vr, dass DktrandInnen mit einem hhen Maß an Eigeninitiative, wissenschaftlicher Freiheit und Verantwrtung ihre Prmtin anfertigen. Um Planungsperspektiven zu bieten, sll den Prmvierenden die Finanzierung in der Fördervereinbarung für den gesamten avisierten Prmtinszeitraum zugesagt werden, vrbehaltlich der Erbringung der zu erwarteten wissenschaftlichen Leistungen. Im Regelfall werden DktrandInnen über einen Fördervertrag finanziert (DktrandInnen haben ihre vlle Arbeitszeit für die Bearbeitung ihres wissenschaftlichen Vrhabens und die Anfertigung der Dissertatin aufzuwenden; die Hälfte der Arbeitszeit gilt als Arbeitsleistung für das Institut). Die Vergütung ist an TVöD E 13 (bis Stufe 2) mit 50 % angelehnt. 3 Freiwilliges Praktikum und damit nach dem Mindestlhngesetz derzeit mit mindestens 8,50 Eur/Stunde zu vergüten. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vn 39 Stunden und durchschnittlich 22 Arbeitstagen im Mnat ist smit derzeit ein Arbeitnehmerbrutt vn ca. 1.458,60 Eur/Mnat anzusetzen. Die Höhe der Praktikantenvergütung kann auch geringer ausfallen, wenn das Praktikum kürzer als 3 Mnate ausfällt und nch kein freiwilliges Praktikum bei der MPG abslviert wurde. 10

Der Fördervertrag im Regelfall gilt swhl für DktrandInnen des Instituts als auch für DktrandInnen der IMPRS. (Die Unterschiede zum "echten" TVöD- Vertrag sind u. a. die Arbeitsleistung für das Institut gegen Entgelt nach der vereinbarten Wchenarbeitszeit, der Urlaubsanspruch und die VBL-Versicherung, s. u.). Wenn DktrandInnen regelmäßig und in erheblichem Umfang Institutsaufgaben übernehmen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Prmtin stehen, ist statt eines Fördervertrages ein TVöD-Vertrag vn min. 50 % der vllen Arbeitszeit (TVöD E 13 >50 %) zu vergeben, wbei der zusätzliche Anteil die weisungsgebundenen Aufgaben für das Institut vergütet wird (Erledigung vn prmtinsfremden, regelmäßigen und umfassenden Institutsaufgaben). Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Die Arbeitgeberksten erhöhen sich bei Mitgliedschaft in der VBL. DktrandInnen, die Auslands- und Feldfrschungsaufenthalte abslvieren, sllten aus Versicherungsgründen einen Fördervertrag der bei Übernahme vn Institutsaufgaben in erheblichem und regelmäßigen Umfang einen TVöD-Vertrag erhalten. Sfern der Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Dienstreise stattfindet, erflgt die Erstattung nach den Vrschriften des Bundesreisekstengesetzes (BRKG). Wenn zur Durchführung des Prmtinsvrhabens ein längerfristiger Auslandsaufenthalt erfrderlich ist, kann bei einem Fördervertrag zusätzlich zur Dktrandenvergütung ein Auslandszuschlag gewährt werden. Die Regelung für die Gewährung eines Auslandszuschlages gilt auch für DktrandInnen der MPG e. V., die an Instituten und Frschungsstellen der Max-Planck- Gesellschaft im Ausland beschäftigt werden. Die Regelungen für Auslandsaufenthalte vn NachwuchswissenschaftlerInnen werden nch weiter ausgeführt. Opting ut im Ausnahmefall: Institute mit besnderer Ausrichtung der Verfasstheit (z. B. Auslandsinstitute der etablierten Gästeprgrammen) können im Sinne einer Ausnahme beim zuständigen Vizepräsidenten beantragen, alle DktrandInnen des Instituts bzw. der IMPRS ausschließlich über Stipendien zu finanzieren. Dies muss inhaltlich und strukturell nachvllziehbar und gut begründet sein. In diesem Fall erflgt keine Anhebung des Etats für Nachwuchsmittel. Das Institut hat hier auch Srge dafür zu tragen, dass Gäste mit MPG- Stipendium einen ausreichenden Versicherungsschutz haben, der den Nachwuchsförderrichtlinien der MPG entspricht (mit Unterstützung der GV). Aus den zentralen Mitteln für die IMPRS sllen in erster Linie Krdinatinsaufgaben, IMPRS-Angebte/Aktivitäten und Overheadksten finanziert werden; in zweiter Linie auch zusätzliche Dktrandenförderplätze. Sbald eine IMPRS über mehrere Jahre erflgreich fest etabliert ist, sllen die Dktrandenmittel zunehmend aus den Kernhaushalten finanziert werden. IMPRS ab der 2. Verlängerungsphase ("12 Jahre plus") können weiterhin Krdinatinsmittel beantragen, aber nicht mehr Dktrandenmittel. Über die Angemessenheit der beantragten Mittel entscheidet die IMPRS-Kmmissin bei der Bewilligung des Verlängerungsantrages. 11

4. Pstdc wrap-up Im Anschluss an die Dktrarbeit (Einreichung der Arbeit bei der Fakultät) kann sich eine wrap up Phase vn max. 12 Mnaten anschließen, falls nicht sfrt in eine andere Tätigkeit gewechselt wird. Eine wrap up Phase dient in der Regel dazu, Prjektarbeiten und Publikatinen abzuschließen und die berufliche Neurientierung umzusetzen. Der Pstdc wrap up wird künftig im Nrmalfall über einen TVöD-Vertrag (mind. 50 %) gefördert werden. Institute, die sich für den Opt ut entschieden haben, können für die wrap up Phase das Pstdc Stipendium Ausland vergeben. Das Pstdc Stipendium Inland kann für die wrap up Phase nicht mehr vergeben werden. 5. Pstdcs Pstdcs: junge WissenschaftlerInnen, die nach einer erflgreichen Prmtin weiter hauptberuflich Frschung betreiben. Pstdcs legen sich für mehrere Jahre auf ein Thema und eine Arbeitsgruppe fest. Für diese Phase erflgt häufig ein Orts- der Gruppenwechsel; der Anteil internatinaler WissenschaftlerInnen ist dementsprechend hch. Pstdcs sllen über einen TVöD Vertrag an den Instituten angestellt sein. Die Persnalentscheidung kann im Rahmen individueller der kllektiver Auswahlverfahren erflgen. Wenn das Institut über ein institutsbasiertes Gästeprgramm (s. u.) verfügt, können 1/3 der Pstdcs weiter mit Stipendium gefördert werden. 6. Gäste In den Frschungsbetrieb des Institutes sind auch wissenschaftliche Gäste partiell eingebunden. Ihnen wird gestattet, die wissenschaftlichen Einrichtungen des Instituts zu benutzen, wenn dies im Interesse der MPG ist. Zu Gästen des MPI zählen: 6.1 Gäste mit externer Finanzierung Prmvierte WissenschaftlerInnen, DktrandInnen, PstdktrandInnen, StipendiatInnen anderer Einrichtungen und Kperatinspartner mit externer Finanzierung. In diesen Fällen wird ein Gast- und Gestattungsvertrag empfhlen. Diese WissenschaftlerInnen unterliegen den Regelungen der jeweiligen Arbeit- bzw. Stipendiengeber. Wissenschaftliche Gäste mit externer Finanzierung sind in der Gruppenunfallversicherung der MPG versichert (derzeit Gthaer), die einen Basisschutz für Unfälle vrsieht. 12

6.2 Gäste mit MPG-Stipendium Wissenschaftliche Gäste, die an eigenen Prjekten arbeiten (MPG-Stipendiaten). Im Rahmen vn Gästeprgrammen können Stipendien vergeben werden, um internatinale Kperatinen und Netzwerke zu fördern. Das Gästeprgramm ist vm Institut zu rganisieren und zu verwalten. Die Finanzierung der Gästeprgramme bliegt den Instituten. Zu den inhaltlichen Regeln, die die Stipendien vn Verträgen abgrenzen, zählen: keine Anwesenheitspflicht im Institut, keine Urlaubsanträge, keine Übertragung vn Institutsaufgaben, freie Gestaltung der Frschungstätigkeiten, Verbleib des geistigen Eigentums beim Stipendiaten (bei Kperatinen anteiliger Verbleib des geistigen Eigentums beim Stipendiaten). Die stipendienbasierte Förderung vn Gästen ist nicht an die Natinalität gebunden. Es gelten aber die mit den Zuwendungsgebern abgestimmten und in den Nachwuchsförderrichtlinien festgehalten Grundbeträge und Regelungen für - Bachelrstipendien (nur in IMPRS) - Prmtinsstipendien - Pstdc-Stipendien für internatinale GastwissenschaftlerInnen Die Gästeprgramme der MPIs werden sich im Zusammenhang mit den internatinalen Kperatinen und Prjekten primär (aber nicht ausschließlich) an prmvierte WissenschaftlerInnen richten: Wenn die inhaltlichen und strukturellen Vraussetzungen am MPI gegeben sind, können prmvierte Gäste für max. 2 Jahre über Stipendien gefördert werden (Pstdc-Stipendium der Frschungsstipendium). Die Stipendiendauer kann daher über 2 Jahre hinaus nicht verlängert werden. 4 Die Vergabe eines Frschungsstipendiums im Anschluss an ein MPG-finanziertes der externes Pstdc-Stipendium ist nicht möglich. Im Rahmen der Gästeprgramme können auch Stipendien für Gastaufenthalte vn DktrandInnen vergeben werden (Summer Schls, Fast Track Prmtinen). Die Förderdauer ist auf 6 Mnate begrenzt. Damit transparente und verlässliche Verfahren in der MPG garantiert werden, sll die Stipendienvergabe nach dem Mehr-Augen-Prinzip erflgen. Für die Auswahl der StipendiatInnen sllen daher Stipendienkmmissinen aus mehreren DirektrInnen und/der FrschungsgruppenleiterInnen an den MPIs eingerichtet werden. Der stipendienbasierten Förderung fehlt die szialversicherungsrechtliche Kmpnente des Arbeitsvertrages. Auf ausreichenden Versicherungsschutz der StipendiatInnen ist deshalb zu achten. 4 Dauert der Gastaufenthalt länger als 2 Jahre, ist das Stipendium durch einen TVöD-Vertrag zu ersetzen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages sind Aufgaben für das Institut zu übernehmen. Wenn Anspruch auf die Familienkmpnente besteht, kann das Stipendium entsprechend des beantragten Zeitraums verlängert werden. 13

Gäste mit MPG-Stipendium fallen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz der Berufsgenssenschaften. Ausnahmen gelten nur für Gäste mit Prmtinsstipendium der MPIs, die in der BGRCI und BG ETEM versichert sind. 5 Um im Rahmen der Persnalfürsrge einen Basisschutz für ihre Beschäftigten, StipendiatInnen und Gäste zu gewährleisten, verfügt die MPG über eine Gruppenunfallversicherung (derzeit Gthaer). Gästen mit MPG-Stipendium sll darüber hinaus mit Nachdruck der Abschluss eines privaten Versicherungspaketes empfhlen werden: - Obligatrisch ist der Abschluss bzw. der Nachweis einer vrhandenen Krankenversicherung, die dem Leistungsumfang der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. In diesem Fall gewährt die MPG einen Krankenkassenzuschuss. - Private Unfallversicherung mit ausreichender Unfallrente für Unfälle am MPI und in der Freizeit ggf. auch Belastungen/Erkrankungen durch Strahlen und DNA- Substanzen ggf. auch Berufskrankheiten - Private Haftpflichtversicherung (hne Berufshaftpflicht, weil sie wie TVöD-Beschäftigte unter die Betriebshaftpflichtversicherung fallen) Die Institutsverwaltungen infrmieren die StipendiatInnen über das Versicherungspaket (mit Unterstützung der Generalverwaltung). Sllte auf eine zusätzliche private Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung als Bestandteil des Versicherungspaketes verzichtet werden, ist dies vn MPG-Stipendiaten schriftlich zu erklären. Die Verantwrtung zur Einhaltung der Regeln für Gäste mit MPG-Stipendium bliegt dem Institut und hier insbesndere der/dem Geschäftsführenden DirektrIn. Die Stipendienbedingungen für Gäste sind transparent und schriftlich zu kmmunizieren. Ist das Institut nicht in der Lage, Stipendienregeln einzuhalten, dürfen ausschließlich Verträge angebten werden. 5 BG ETEM: MPI für Astrnmie, MPI f. biphysikalische Chemie, MPI für Bichemie, MPI für Snnensystemfrschung, MPI für Biphysik, MPI für chemische Physik, MPI für experimentelle Medizin, MPI für Intelligente Systeme, MPI für Mikrstrukturphysik, MPI für mlek. Pflanzenphysilgie, NMR GmbH, MPI für Physik des Lichts, MPI für Physik kmpl. Systeme, MPI für Quantenptik, MPI für Radiastrnmie, MPI f. Dynamik u. Selbstrganisatin, MPI f. mlekulare Bimedizin. BG RCI: MPI für Bilgie des Alterns, MPI für Bichemie, MPI für Chemie, MPI für chem. Öklgie, MPI für Dynamik kmplexer, MPI für Bigechemie, MPI für Entwicklungsbilgie, Friedrich-Miescher- Labr, MPI für Immunbilgie u. Epigenetik, MPI für Infektinsbilgie, MPI für Kernphysik, MPI für Kll.-u. Grenzflächenflächenfrschung, MPI für bil. Kybernetik, MPI für Mikrbilgie MPI für Intelligente Systeme, MPI für mlekul. Genetik, MPI für mlek. Pflanzenphysilgie, MPI für ml. Zellbilgie, MPI für Kgnit.-u. Neurwissenschaften, MPI für Herz- u. Lungenfrschung, MPI für Physik des Lichts, MPI für Plymerfrschung, MPI für Neurbilgie, MPI f. terr. Mikrbilgie, MPI f. mlekulare Bimedizin. 14

7. Reprting Die Neugestaltung auf der Dktranden- und Pstdktrandenebene wird in einem regelmäßigen Reprting nachverflgt (jährlicher Bericht des Geschäftsführenden Direktrs, Stellungnahme des Fachbeirates, Auswertung Generalverwaltung). Ziel ist es, dass in der MPG NachwuchswissenschaftlerInnen auf der Dktranden- und Pstdktrandenebene im Regelfall mit einem Vertrag gefördert werden. Wenn das MPI sich für ein Gästeprgramm mit einer Stipendienkmpnente entscheidet, wird die Einhaltung der verabredeten Regelungen einschließlich der Anteile vn Verträgen und Stipendien regelmäßig nachzuvllziehen sein. Die Verantwrtung für das Reprting liegt bei der/dem Geschäftsführenden DirektrIn. 15

Versicherungspaket Private Versicherungen für Stipendiaten (Schätzwerte ) Krankenversicherung (z. B. Hallesche KV über die MAWISTA) Pflegeversicherung (z. B. Hallesche PV über die MAWISTA) Private Unfallversicherung (Unfallrente vn 1.000 ) Private Berufsunfähigkeitsversicherung (mtl. Rente vn 1.000 ) Private Haftpflichtversicherung ca. 270 pr Mnat (ggf. KV-Zuschuss 100 ) ca. 20 pr Mnat ca. 15 pr Mnat (Details s. u.) ca. 50 pr Mnat (Details s. u.) ca. 3 bis 5 pr Mnat (abhängig vn Versicherungsumfang und Selbstbehalt) Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen: Gesetzliche Szialversicherung Krankenversicherung Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte: Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung vn Krankheiten, bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesndere a)ärztliche und zahnärztliche 6 Behandlung, b) Versrgung mit Arznei- 7 (in der Regel nur rezeptpflichtige Medikamente), Verband- 3, Heil- 8 und Hilfsmitteln 3, c) häusliche Krankenpflege 3 und Haushaltshilfe 3, d) Krankenhausbehandlung 3, e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitatin, f) Betriebshilfe für Landwirte, g) Krankengeld, bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, statinäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erfrderlicher Sterilisatin und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. Private Versicherung Private Krankenversicherung z.b. Hallesche KV über die MAWISTA: Kein fester Selbstbehalt 100% ambulante, ärztliche Behandlung und Psychtherapie 100% für Arznei- und Verbandmittel 100% für Vrsrgeuntersuchungen nach in Deutschland eingeführten Prgrammen für Sehhilfen, bis zu 260 EUR (alle 2 Jahre) 100% für Zahnbehandlung 80% für Zahnersatz bis zu 1.025 EUR je Jahr 100% für statinäre Heilbehandlung im Zwei- der Mehrbettzimmer, incl. privatärztlicher Behandlung 100% für Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindung 100% Kstenerstattung bei Rücktransprt Überführung im Tdesfall der Bestattung in Deutschland bis 15.000 EUR weltweit gültig Versicherungsraten: ca. 270 9 pr Mnat 6 Bei Zahnersatz in der Regel Festzuschuss in Höhe vn 50 Przent der Ksten, die für eine einfache Regelversrgung festgelegt wurden 7 In der Regel Zuzahlung vn zehn Przent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf und höchstens zehn Eur durch den Versicherten 8 In der Regel Zuzahlung durch den Versicherten 9 Die Beiträge richten sich nach dem Alter der zu versichernden Persn. Für einen bei Eintritt in die Versicherung 27-Jährigen beträgt der Beitrag 272,55. 16

Pflegeversicherung Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte: Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegepersn, d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, teilstatinäre Pflege und Kurzzeitpflege, Leistungen für Pflegepersnen, insbesndere a) sziale Sicherung und b)pflegekurse, vllstatinäre Pflege. Private Pflegeversicherung z.b. Hallesche PV über die MAWISTA: Leistungen in Abhängigkeit der Pflegestufe für häusliche Pflege für Pflegegeld für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen für teilstatinäre Pflege für Kurzzeitpflege für vllstatinäre Pflege zur szialen Sicherung der Pflegepersnen bei Pflegezeit für Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersnen zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegeberatung Versicherungsraten: ca. 20 10 pr Mnat Rentenversicherung Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, Renten wegen Tdes, Witwen- und Witwerrentenabfindungen swie Beitragserstattungen, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, Leistungen für Kindererziehung Vraussetzung für Leistungen: Vraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Regel mindestens die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vn fünf Jahren. Für viele Leistungen werden im SGB VI über die Erfüllung der Wartezeit hinaus nch zusätzlich Vraussetzungen nrmiert. S ist z.b. versicherungsrechtliche Private Rentenversicherung Üblicherweise mögliche Versicherungsbedingungen: Lebenslange Rentenzahlung (mit/hne Rentengarantiezeit, mit/hne Tdesfallleistung) ab einem vereinbarten Zeitpunkt der einmalige Kapitalabfindung zu einem vereinbarten Zeitpunkt Hinterbliebenenrente Berufsunfähigkeitsversicherung 11 der Erwerbsunfähigkeitsversicherung Bei Ableben vr Rentenbeginn werden die eingezahlten Beiträge inklusive der Überschüsse ausgezahlt Versicherungsraten: ca. 50 pr Mnat 12 für eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit mnatlicher Rente vn 1.000 10 Die Beiträge richten sich nach dem Alter der zu versichernden Persn. Für einen bei Eintritt in die Versicherung 27-Jährigen beträgt der Beitrag 20,20. 11 üblicherweise Ausschluss der abstrakten Verweisbarkeit = Möglichkeit des Versicherers, im Falle einer Berufsunfähigkeit den Antragsteller auf einen anderen Beruf, den er theretisch auch nch ausüben könnte, zu verweisen 12 Berufsunfähigkeitsversicherung, Mann, Geburtsdatum 01.01.1980, Nichtraucher, Versicherungsdauer bis 65. Lebensjahr, mnatliche Berufsunfähigkeitsrente 1.000, Naturwissenschaftler, Selbständiger, Abgeschlssenes Studium, Bildungsabschluss Prmtin, Persnalverantwrtung 0 %; Anteil Bürtätigkeit 50 %, Versicherungsbedingungen: Verzug ins Ausland: Ja, Verzicht auf Abstrakte Verweisung, kein Verzicht auf knkrete Verweisung, ABC-Stffe: Ja, Vergehen im Straßenverkehr (z.b. Überqueren rte Ampel): Nein 17

Vraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, dass der/die Versicherte in den letzten fünf Jahren vr Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung der Tätigkeit entrichtet haben. Rente wegen Erwerbsminderung wird entweder als Rente wegen teilweiser der wegen vller Erwerbsminderung geleistet. Teilweise Erwerbsminderung liegt vr, wenn Versicherte wegen Krankheit der Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur nch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Wer wegen Krankheit der Behinderung nur nch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist vll erwerbsgemindert. Arbeitslsenversicherung Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte: Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Arbeitslsengeld, Teilarbeitslsengeld, Arbeitslsengeld bei Weiterbildung und Inslvenzgeld Private Arbeitslsenversicherung Eine echte eigenständige Arbeitslsenversicherung wird vn den privaten Versicherern nicht angebten. Es gibt eine private Arbeitslsenversicherung, die zusätzliche Zahlungen neben den staatlichen Leistungen bietet. Diese kmmt daher für Persnen, die nicht in der gesetzlichen Arbeitslsenversicherung versichert sind, nicht in Betracht. Unfallversicherung Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte: Gilt im Ausland nur bei Anwendbarkeit des deutschen Szialversicherungsrechts Ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bei einem Arbeitsunfall der einer Berufskrankheit vr. Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht inflge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft. Maßnahmen zur Verhütung vn Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe swie Maßnahmen zur Früherkennung vn Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit swie zur Private Unfallversicherung Üblicherweise mögliche Versicherungsbedingungen: Gilt weltweit Gilt in Beruf und Freizeit Invaliditätsleistung Unfallrente/Unfallzeitrente Unfall-Rentenkapital Tdesfallleistung Krankenhaustagegeld Genesungsgeld Gipsgeld Tagegeld Reha-Management Pflege-/Hilfsleistungen Sfrtleistung bei Schwerletzungen Ksmetische Operatinen Bergungsksten 18

Erleichterung der Verletzungsflgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, Verletztenrente als Teilrente der Vllrente: Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit inflge eines Versicherungsfalls über die 26. Wche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vm Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vllrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vmhundertsatzes der Vllrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (Verletztenrenten werden bei Schwerverletzten unter den Vraussetzungen des 57 SGB VII und bei Arbeitslsigkeit inflge des Versicherungsfalls unter den Vraussetzungen des 58 SGB VII erhöht), Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, Rentenabfindungen, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte Höchstgrenze bei mehreren Leistungsarten Grenzbetrag bei Zusammentreffen vn Rente an Versicherte der Hinterbliebene mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Servicepaket Keine Höchstgrenzen Keine Anrechnung vn Leistungen anderer Versicherungen Versicherungsraten: ca. 15 13 (Unfallversicherung mit Unfallrente vn 1.000. Sie wird in vller Höhe gezahlt, wenn ein Unfall zur Invalidität vn mindestens 50 % geführt hat. Bei einer Invalidität vn unter 50 % besteht bei den meisten Versicherern kein Anspruch auf Unfallrente) 13 Versicherter Geburtsdatum 01.01.1980, Beruf Wissenschaftler, Laufzeit 1 Jahr, Zahlweise mnatlich, Grundsumme 100.000 (Die Grundsumme bestimmt zusammen mit der Prgressin die maximale Auszahlungssumme im Schadensfall, die tatsächliche Auszahlung hängt vm Grad der dauerhaften Beeinträchtigung ab), Prgressinsfaktr 100% (Der Prgressinsfaktr legt fest, um wieviel die Auszahlungssumme bei schwerwiegenden Unfallflgen erhöht wird), mnatliche Unfallrente 1.000 (Die mnatliche Unfallrente wird zusätzlich zur einmaligen Auszahlungssumme gezahlt (je nach Tarif bis zum 65. Lebensjahr der lebenslang). Sie wird in vller Höhe gezahlt, wenn ein Unfall zur Invalidität vn mindestens 50 % geführt hat. Bei einer Invalidität vn unter 50 % besteht bei den meisten Versicherern kein Anspruch auf Unfallrente)), Tdesfallsumme 5.000, Krankenhaus- Tagegeld 20 (Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag gezahlt, der aufgrund eines Unfalls zur Behandlung im Krankenhaus verbracht werden muss). 19

Anmerkung Diese Tabelle enthält lediglich eine Übersicht über die vn den Trägern zu erbringenden Leistungen. Es handelt sich um eine reine Übersicht über das kmplexe Leistungssystem der gesetzlichen Szialversicherung, das hnehin nicht vllständig abgebildet werden kann. Die Übersicht ist nicht abschließend. Es sind lediglich die Leistungen benannt, die in Anspruch genmmen werden können und es sind keine subjektiven Rechte dargestellt. Das Leistungsspektrum unterliegt Änderungen durch z.b. Gesetzgebung, Rechtsprechung, Satzungen der Krankenkassen und durch Veröffentlichungen vn bestimmten Gremien (z.b. Festlegungen zu Schutzimpfungen als Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkmmissin (STIKO) beim Rbert Kch-Institut (RKI)). Anmerkung Private Versicherer verwenden Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die sie für ihr Versicherungsprdukt speziell erstellt haben, die die Bedingungen für Leistungen im Einzelnen regeln und die nicht der Regelung der gesetzlichen Szialversicherung entsprechen, da die Zielrichtung und der Bedarf swie die Kalkulatinsgrundlage sich unterscheiden. Eine Gleichstellung wäre als Beispiel bei der Krankenversicherung nur durch Übernahme des kmpletten SGB V swie des dazugehörigen einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM, ca. 1.255 Seiten, wird laufend geändert), der dazugehörigen Regelungen wie Hilfsmittelverzeichnis (wird laufend aktualisiert), Heilmittel-Richtlinie und Heilmittelkatalg (wird laufend geändert), Arzneimittel-Richtlinie mit 13 Anlagen swie Negativliste und dazugehörigen Beschlüssen usw. als Versicherungsbedingungen möglich. Wegen des hhen Aufwands und der mangelnde Kalkulierbarkeit der Ausgaben wegen der ständigen Aktualisierungen und Änderungen ist nicht davn auszugehen, dass eine Versicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen privaten Versicherer möglich ist. 20