Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung



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Transkript:

Nordrhein-Westfalen geringer Höhe nforderungen an n in der Landesbauordnung Nach 2 bs. 3 Satz 1 BauO NW sind geringer Höhe aller Nutzungsarten, bei denen die OKFB keines Geschosses, in denen ufenthaltsräume, an irgendeiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Zur Definition Geländeoberfläche s. 2 bs.4. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten nforderungen bleiben event. weitergehende nforderungen an oder Räume besonderer rt und Nutzung unberührt. in Geschossen im Dachraum, über denen ufenthaltsräumen 1 Nichttragende ußenwände 1 ußenwandverkleidungen 1 Trennwände und zwischen Nutzungseinheiten Trennwände zwischen einem Wohnteil und einem landwirtschaftlichen Betriebsteil wenn der Betriebsteil > 2000 m 3 ist Wände notwendiger Flure in Geschossen Im Dachraum, über denen ufenthaltsräumen Notwendige Treppen 1 s. die u.u. größere bstandstiefe nach 6 bs. 8 BauO NW

Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen Nach 2 bs. 3 Satz 1 BauO NW sind Wohngebäude geringer Höhe, bei denen die OKFB keines Geschosses, in denen ufenthaltsräume, an irgendeiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Die müssen ausschließlich dem Wohnen dienen. Zur Definition Geländeoberfläche s. 2 bs.4. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten nforderungen bleiben event. weitergehende nforderungen an oder Räume besonderer rt und Nutzung unberührt. in Geschossen im Dachraum, über denen ufenthaltsräumen 1 F 30-B Wände gegen einen nicht ausgebauten Dachraum Nichttragende ußenwände 1 ußenwandverkleidungen 1 Trennwände und zwischen Nutzungseinheiten Wände notwendiger Flure Notwendige Treppen 1 s. die u.u. größere bstandstiefe nach 6 bs. 8 BauO NW

Freistehende geringer Höhe Freistehende geringer Höhe können sein: Freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung in zwei Geschossen, andere freistehende mit ufenthaltsräumen (z.b. rbeitsräumen), die nicht dem Wohnen dienen, in nicht mehr als zwei Geschossen, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, für die die Einschränkungen hinsichtlich Größe und Geschoßzahl nicht gelten. Hierbei ist aber die btrennung zwischen Wohnteil und Betriebsgebäude nach 31 bs. 1 Nr. 3 bzw 32 bs. 2 BauO NW zu berücksichtigen. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten nforderungen bleiben event. weitergehende nforderungen an oder Räume besonderer rt und Nutzung unberührt. gegen einen nicht ausgebauten Dachraum 1 Nichttragende ußenwände 1 ußenwandverkleidungen 1 abschlußwände nur bei Wohngebäuden trennwände landwirtschaftlicher Betreibsgebäude gegen einen nicht ausgebauten Dachraum zwischen einem Wohnteil und einem landwirtschaftlichen Betriebsteil F 90- Notwendige Treppen 2 2, Beläge 2 1 s. die u.u. größere bstandstiefe nach 6 bs. 8 BauO NW 2 Gilt nur für die Wohngebäude

mittlerer Höhe mittlerer Höhe sind, die nicht mehr zu den n geringer Höhe zählen, aber auch noch nicht zu den Hochhäusern (s. 2 bs. 3). Es sind also in denen die OKFB des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als22 m über der Geländeoberfläche liegt. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten nforderungen bleiben event. weitergehende nforderungen an oder Räume besonderer rt und Nutzung unberührt. in Geschossen von Dachräumen, in denen ufenthaltsräumen Nichttragende ußenwände / Oberflächen von ußenwänden und ußenwandverkleidungen Trennwände zwischen Nutzungseinheiten (z.b. Wohnungen) Wände notwediger Flure F 30-B in Geschossen im Dachraum, in denen ufenthaltsräume Notwendige Treppen (tragende Teile) F 90- F 90- B1

nforderungen an Bauteilen aus der Landesbauordnung Bauteil geringer Höhe, OKFB 7 m Freistehende geringer Höhe, OKFB 7 m mittlerer Höhe, OKFB > 7m OKFB 22m Wände Tragende und 25 - aussteifende Wände Nichttragende 27 - / Innenwände Trennwände 28 - abschluß-, 25,27 - trennwände 28,29 Nichttragende - - Innenwände Wände notwendiger 33 - F 90- Treppenräume Wände allgemein 34 - F 30-B zugänglicher Flure Wände offener 33 - o.f- Gänge - Kellerdecken 30 - Geschoßdecken 30 - Dächer 31 - Harte /weiche Harte /weiche Harte