Rechte und Pflichten

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Transkript:

Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort über die Nutzung von Sonderrechten, blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn und ein bisschen mehr 11. Januar 2011 Thomas Welter 1

Begriffsbestimmungen Fahrzeugführer im Sinne der FwDV Führungskraft TF / ST / GF (auf dem Platz vorn rechts) im Sinne der StVO Maschinist Fahrer des Fahrzeugs (auf dem Platz vorn links) Sonderrechte die Befreiung von den Vorschriften der StVO ( 35 StVO) Wegerechte Einsatz von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ( 38 StVO) hoheitliche Aufgaben sind alle Diensthandlungen der Feuerwehr, die unmittelbar der Wahrnehmung der durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgabe dienen (Pflichtaufgaben 16 Absatz 2 SächsBRKG) 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 2

Rechte und Pflichten - Woher? Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Glauchau Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrs-Ordnung Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Teilnahme am Verkehr, Führen u. Zulassen von Kfz, Bau- und Betriebsvorschriften Feuerwehrdienstvorschriften Unfallverhütungsvorschriften (UKS) Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz GUV, StGB, FeV, OWiG, etc. ortsspezifische Regelungen 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 3

von der Alarmierung bis zum Gerätehaus Pflicht nach der Alarmierung die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden Rechte nach der Alarmierung man muss nicht zum GH kommen, wenn triftige Grunde vorliegen (Interessenkonflikt) daraus dürfen keine Nachteile entstehen man verfügt vom Moment der Alarmierung an über Versicherungsschutz bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen ist man für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen daraus dürfen keine Nachteile erwachsen der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge inkl. Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag von den Gemeinden erstattet (Kostensatzung) auf dem Weg zum Gerätehaus können Sonderrechte in Anspruch genommen werden 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 4

von der Alarmierung bis zum Gerätehaus Sonderrechte Bedeutung und Anwendung? Sonderrechte die Befreiung von den Vorschriften der StVO die in 35 abschließend festgelegten Voraussetzungen müssen vorliegen Voraussetzungen man muss berechtigt sein (BW, BPol, FW, KatS, Pol, Zoll) es muss für Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden Anwendung wenn bei Befolgung der einzelnen Verkehrsvorschriften der Einsatzerfolg erheblich gefährdet oder vereitelt würde dürfen auf dem Weg zum Gerätehaus mit privatem Fahrzeug in Anspruch genommen werden Inanspruchnahme bedarf keiner gesonderten Kennzeichnung Sonderrechte dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dies aus der Alarmierung hervorgeht 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 5

von der Alarmierung bis zum Gerätehaus Kenntlichmachung des Privatfahrzeuges kann dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer dem Sonderrechtsfahrer eventuell Vorfahrt gewähren ist aber keine Pflicht zulässige Kennzeichnungen unbeleuchtete Dachaufsetzer nicht reflektierende Magnetschilder Schilder mit Saugnäpfen zum Anbringen hinter der Scheibe unzulässige Kennzeichnungen beleuchtete Dachaufsetzer Rundumlichter (wie Blaulicht) und/oder Frontblitzer gleichgültig welcher Farbe LED-Schilder (auch hinter den Scheiben) sonstige beleuchtete, selbstleuchtende bzw. reflektierende Schilder oder Folien im oder am Fahrzeug 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 6

am Gerätehaus / beim Ausrücken allgemeine Pflichten am Gerätehaus gegenseitige Rücksichtnahme beim Eintreffen am Gerätehaus Ausrüsten mit der vollständigen persönlichen Schutzausrüstung Besetzen der Fahrzeuge entsprechend der AAO sowie internen Regelungen Vergewissern über Einsatzauftrag und -ort sowie Abstimmung über die Anfahrt Pflichten des Maschinisten (Fahrzeugführer StVO) Überprüfung / Herstellung der Fahrbereitschaft vor Fahrtantritt Ausrücken auf Kommando und Weisungen des Fahrzeugführers (FwDV) beachten Einhaltung der Regelungen der StVO und StVZO Fahrweise an die Witterungs- und Verkehrsverhältnisse anpassen auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer achten eigene Leistungsgrenzen u. das Fahrverhalten des Fahrzeuges beachten nach Befehl eigenständiges Entscheiden über den Einsatz von blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 7

vom Gerätehaus zum Einsatzort 35 StVO Sonderrechte die Befreiung von den Vorschriften der StVO dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden Inanspruchnahme bedarf keiner gesonderten Kennzeichnung, der Einsatz von blauem Blinklicht allein wird jedoch empfohlen 38 StVO Wegerecht der Begriff Wegerecht selbst ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten, er hat sich aber allgemein einheitlich durchgesetzt Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht legt genau fest, wann blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn eingesetzt werden darf gibt an, wann blaues Blinklicht allein oder gelbes Blinklicht eingesetzt werden darf 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 8

vom Gerätehaus zum Einsatzort 38 StVO Abs. 2 blaues Blinklicht allein ist zulässig bei damit ausgerüsteten Fahrzeugen zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden 11. ÄnderungsVO das Wort Einsatzfahrten wurde im Jahr 1992 eingefügt amtliche Begründung zur Änderung des 38 Absatz 2 Die gegenwärtige Rechtslage lässt die Verwendung des blauen Blinklichtes allein bei Einsatzfahrten nicht zu. In der Praxis ist jedoch für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie die Polizei die Möglichkeit, das blaue Blinklicht alleine benutzen zu dürfen (z. B. Nachtzeiten, einsatztaktische Gründe) sinnvoll. blaues Blinklicht bei Einsatzfahrten hat eine Warnfunktion und signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern eine besondere Verkehrslage oder Gefahr blaues Blinklicht allein gewährt keinen Vorrang 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 9

vom Gerätehaus zum Einsatzort Wegerecht Bedeutung und Anwendung? Bedeutung das Wegerecht erfährt inhaltlich seine Begründung in der gesetzlichen Verpflichtung für alle übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nähert Anwendung blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn darf angewendet werden, wenn - höchste Eile geboten ist Höchste Eile Was ist damit gemeint? - Kraftfahrzeuge rechtmäßig mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind ist immer dann geboten, wenn eine konkrete Situation einen begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass ohne die Verwendung von Sondersignalen infolge des daraus entstehenden Zeitverlustes ein Schaden für die genannten Rechtsgüter eintritt oder sich vergrößert 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 10

vom Gerätehaus zum Einsatzort Höchste Eile im 38 StVO? blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden flüchtige Personen zu verfolgen bedeutende Sachwerte zu erhalten der Einsatz von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" Umsetzung im Einzelfall muss jeder Verkehrsteilnehmer aus der konkreten Situation heraus selbst entscheiden einzige Ausnahme bildet der 11 der StVO auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit zwei Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse zu bilden ist OLG Köln / OLG Düsseldorf sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn wenn auch nur schwach hört oder den Schimmer eines Blaulichtes sieht, hat dieser seine Fahrweise darauf einzurichten 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 11

vom Gerätehaus zum Einsatzort Sorgfaltspflicht der Berechtigten man hat das Wegerecht nur dann rechtswirksam in Anspruch genommen, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorns rechtzeitig zusammen eingesetzt werden KG Berlin In der Regel wird der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges davon ausgehen können, dass ein (2007) Einschalten 10 sek. (dies entspricht in etwa 3 Tonfolgen) vor Überqueren der Haltelinie jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist. wer sich mit blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn freie Bahn verschaffen will, darf nicht blindlings und auf gut Glück darauf los fahren KG Berlin der Sonderrechtsfahrer darf darauf vertrauen, dass ihn alle aufmerksamen (2003) Verkehrsteilnehmer in seiner Nähe (ca. 50 m Umkreis) wahrgenommen haben die allgemeinen Pflichten im Straßenverkehr sind zu beachten und jede Schädigung anderer ist zu vermeiden ( 1 StVO ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht) die Verkehrssicherheit hat stets Vorrang, besonders ist auf Fußgänger und Radfahrer zu achten die optische und akustische Wirkung von Sondersignalen auf die Verkehrsteilnehmer darf nicht unterschätzt werden prinzipiell muss mit dem Fehlverhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer gerechnet werden man muss sorgfältig abwägen, ob es notwendig ist, Wegerechte in Anspruch zu nehmen die Sorgfaltspflicht aus dem 35 StVO ist analog anzuwenden 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 12

vom Gerätehaus zum Einsatzort Unfall auf der Einsatzfahrt bei einem Unfall greifen die Pflichten des 34 StVO die Wahrnehmung dieser Pflichten bedeutet zunächst das Ende der Einsatzfahrt diese Pflichten sind je nach den Umständen und dem gemeldeten Einsatz oftmals nicht vertretbar ist eine weiterfahrt möglich?! grundsätzlich könnte auf einer Sonderrechtsfahrt von 34 der StVO abgewichen werden ist dies erforderlich, so greift der 142 StGB und nicht der 35 StVO 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Entfernt man sich vom Unfallort bevor alle erforderlichen Kontaktdaten ausgetauscht wurden oder ein angemessener Zeitraum am Unfallort gewartet wurde, kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. nicht nach 142 StGB wird bestraft, wer sich berechtigt von der Unfallstelle entfernt und die erforderlichen Feststellungen nachträglich unverzüglich ermöglicht 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 13

vom Gerätehaus zum Einsatzort Weiterfahrt nach einem Unfall - was ist zu beachten? die Fahrt darf nur fortgesetzt werden, wenn ein Warten zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen würde (z. B. Abwehr einer Gefahr für Menschen, Tiere, bedeutende Sachwerte oder der Umwelt) in jeden Fall sind die Erste Hilfe und die Versorgung evtl. Verletzter sicherzustellen die Leitstelle ist unverzüglich über Funk vom Unfall in Kenntnis zu setzen Weitermeldung an die Polizei je dringender der Einsatz und je geringer die Folgen des Unfalls, desto eher ist die Weiterfahrt gerechtfertigt bei folgenschweren Unfällen, insbesondere bei erheblichen Personenschäden, darf die Einsatzfahrt nur bei schwerwiegenden Gründen fortgesetzt werden sofort nach dem Ende des Einsatzes ist mit der Polizei nochmals Kontakt aufzunehmen 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 14

am Einsatzort Pflichten am Einsatzort Maschinist Aufstellung des Fahrzeuges nach Weisungen des Fahrzeugführers (FwDV) Absichern des Fahrzeuges mit Fahrtlicht, Warnblinklicht und blauem Blinklicht alle Einsatzkräfte beim Ein- oder Aussteigen muss sich so verhalten werden, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (verkehrsabgewandte Seite nutzen) WT / ST Absichern des Fahrzeuges mit Warndreieck und Blitzleuchte vor und nach dem Einsatzort (ca. 50 100 m) erst danach Absichern der Einsatzstelle gemäß FwDV es gilt immer dem Verkehrsteilnehmer muss ein angemessener Reaktionsweg (Beginn: Standort des Warndreiecks) eingeräumt werden! 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 15

Fazit mit der Alarmierung hat man viele Rechte aber auch Pflichten die Inanspruchnahme von Sonderrechten und der Einsatz von blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn sind genauestens geregelt Sonderrechte dürfen schon auf dem Weg zum Gerätehaus in Anspruch genommen werden, jedoch nur unter Beachtung der Sorgfaltspflicht aus 35 der StVO die Inanspruchnahme von Sonderrechten erfordert keiner gesonderten Kennzeichnung nur der gemeinsame Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn fordert, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben gerade die Fahrt vom Gerätehaus zum Einsatzort birgt viele Gefahren die Befreiung von den Vorschriften der StVO ergibt sich allein aus dem 35 der StVO und nicht aus dem 38 StVO blaues Blinklicht und Einsatzhorns bedeuten nicht, dass unbedingt schnell gefahren werden muss langsam ist sicher und sicher ist schnell 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 16

Fragen?! Quellen: Straßenverkehrs-Ordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Reiner Wendel die Einsatzfahrt Ralf Fischer Rechtsfragen im Feuerwehreinsatz Jochen Thorns Einsatz- und Geländefahrten Internet 11. Januar 2011 Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort 17