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Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Mai 2016 - Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182 veröffentlicht. Damit wird auch der CTU-Code verbindlich. Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Bekanntmachungen zur Duldung im Verkehrsblatt Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Kisten und IBC Soweit Verpackungen noch eine Doppelkennzeichnung als Kisten (4A) und als IBC (11A) tragen und eine Umkennzeichnung nur als IBC erst bei der nächsten wiederkehrender Prüfung vorgenommen wird, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2017. Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)

Bonn, den 1. Juli 2015 Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich die Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Mit diesen Anwendungshinweisen sollen zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen bezüglich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung konkretisiert und zum anderen der Umgang der Kontrollbehörden und Einsatzkräfte mit einem elektronischen Beförderungsdokument beschrieben werden. Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 (Der vollständige Text dieser Bekanntmachung ist im Download Bereich veröffentlicht) Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 29. Juni 2015 BGBl. Teil 2 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 Seite 1033 (siehe Änderungen in 7.2.4.77 Punkt 1 und 2) Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) RSEB vom 1. Juni 2015 Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 12 Seite 402 (siehe Download-Bereich) Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 vom 8. Mai 2015 Seite 504 (siehe Download-Bereich) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2015 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 13 Seite 366 2

Bekanntmachung von Berichtigungen zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 9. März 2015 BGBl. Teil II Seite 350 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. Februar 2015 BGBl. Teil I Seite 265 vom 26. Februar 2015 Bekanntmachung des IMDG-Codes - Amendment 37-14 (Anwendung am dem 1. Januar 2015 möglich) Verkehrsblatt Heft 23 Seite 810 Bekanntmachung des MoU - Änderung - Stand: 2014 Anlage 1 Änderungsverordnung 5. ADNÄndV) vom 15. Dezember 2014 BGBl. Teil II Seite 1344 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 BGBl. Teil II Seite 890 vom 12.11.2014 (Neufassung auf den Internetseiten des OTIF - http://www.otif.org/veroeffentlichungen/rid-2015.html) Veröffentlichung der Richtlinien zur GGVSee im Verkehrsblatt Heft 11 Seite 450 ff. mit dem Bußgeldkatalog Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (5. ADN- Hinweis: Auf den Internetseiten des BMVI werden die Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer veröffentlicht. http://www.bmvi.de/shareddocs/de/artikel/ui/gefahrgut/gefahrgut-sonstigeinformationen.html?nn=36032 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 18.03.2013 BGBl. Teil I Seite 466 Im Internet sind die schriftlichen Weisungen in den Sprachen der ADR- Vertragsstaaten verfügbar: http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.htm 3

Allgemeinverfügung für Benzin und brennbare Gase zum 35 GGVSEB (siehe Mediendownload Dokumentensammlung) http://www.bmvi.de/shareddocs/de/anlage/verkehrundmobilitaet/gefahrgut/adn_2 013.pdf? blob=publicationfile Im Internet werden die verschiedenen Muster der ADR-Schulungsbescheinigungen veröffentlicht. www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_certificates.html.html 4

Wichtige Multilaterale Vereinbarungen M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN- Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 M 281 Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016. M 284 Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR, wenn sie in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung 5 Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 M 285 Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien (1) Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Absatz 3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, die den UN- Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und -Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 5

M 286 Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel (1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.9.5.3.6 ADR finden die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die der ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder 2900 in der Tabelle A von Kapitel 3.2 zugeordnet werden, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder 3082. (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M286)". (3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016. M 292 Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sondervorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADR- Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADR- Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 6

M 293 Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern Abweichend von den Vorschriften 9.2.4 ADR dürfen FL- und OX-Fahrzeuge LNG, CNG und LPG für ihren Antrieb verwenden, wenn die nachfolgenden Anforderungen für die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors eingehalten werden:... Voraussetzungen:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016. M 294 Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 in Kapitel 3.3 des ADR können Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion, die nicht entsprechend des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3, geprüft wurden und deren Bruttomasse gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) 100 kg übersteigt, in stabilen Verpackungen, die nicht nach Kapitel 6.1 zugelassen wurden, befördert werden, wenn diese Verpackungen den Anforderungen des nachfolgenden Absatzes (3) entsprechen.... Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017. M 295 Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 3091 3480 3481) Abweichend von den Bestimmungen in 3.3.1 Sondervorschrift 310 des ADR dürfen der UN- Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnete Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, ohne Anwendung der Testanforderungen im Handbuch 7

Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 befördert werden, wenn sie gemäß der im Anhang aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind, vorausgesetzt, diese Zellen und Batterien sind nicht beschädigt oder werden nicht zur Entsorgung befördert. Voraussetzungen:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016. M 296 Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten. Abweichend von den Vorschriften in 2.2.9.1.7 und Tabelle A in Kapitel 3.2 dürfen Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium- Ionen-Zellen enthalten, die nicht dafür ausgelegt sind, extern geladen zu werden, für die Beförderung der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugewiesen werden. Die Batterien müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2019. 8