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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 606 28. 09. 2011 Kleine Anfrage der Abg. Gabi Rolland SPD und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Wasserkraftanlagen und Wasserrahmenrichtlinie Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Änderungen erwartet sie durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 bei der Gutachterpraxis und bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)? 2. Wie viele Wasserkraftanlagen (WKA) in Baden-Württemberg erfüllen noch nicht die Anforderungen der 33 bis 35 der EG-Wasserrahmenrichtlinie und wie viele bekommen aufgrund dessen nicht die erhöhte Einspeisevergütung? 3. Wie bewertet sie die Auswirkung der EEG-Vergütung als Anreiz, um die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei den Wasserkraftanlagen zu erfüllen und inwieweit gibt es eine Abschätzung, wie viele WKA in welchen Größenklassen aufgrund dieses Anreizes Investitionen in ökologische Verbesserungen vornehmen? 4. Liegen ihr Informationen über Missbrauchsfälle in Baden-Württemberg vor? 5. Wenn ja, welche Änderungen im Wasserrecht oder im EEG werden angestrebt, um solche Missbrauchsfälle zu vermeiden bzw. zu minimieren? 6. Was weiß sie über den Stand der Ermittlungen bzw. über den Ausgang der Missbrauchsverfahren? 28. 09. 2011 Rolland SPD Eingegangen: 28. 09. 2011 / Ausgegeben: 26. 10. 2011 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

Begründung Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 ist geregelt, dass Wasserkraftbetreiber eine erhöhte Einspeisevergütung erhalten, wenn sie wesentliche ökologische Verbesserungen (z. B. zur Durchgängigkeit) an ihrer Anlage erreichen. Grundlage hierfür ist unter anderem die EG-Wasserrahmenrichtlinie, die das Erreichen des guten ökologischen Zustandes der Gewässer und damit auch die Durchgängigkeit vorschreibt. Gegen von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) akkreditierte DAU-Gutachter laufen seitens einiger Netzbetreiber verschiedene Gerichtsverfahren bezüglich der Beurteilung, was unter einer wesentlichen ökologischen Verbesserung zu verstehen sei. Auf Grundlage einer Bestätigung durch die Umweltgutachter, dass eine wesentliche ökologische Verbesserung erreicht sei, wird seitens der Netzbetreiber die höhere Einspeisevergütung gezahlt. Bisher fand keinerlei weitere Überprüfung durch die Behörden statt, ob die höhere Einspeisevergütung auch zu Recht gezahlt wird. Nach dem bisherigen EEG mussten die Gutachter keinerlei Rechenschaft abgeben. Die Gutachten müssen ab 1. Januar 2012 automatisch an die Behörden weitergeleitet werden, um einem eventuellen Missbrauch und damit Subventionsbetrug entgegenwirken zu können. Antwort Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 Nr. 5 0141.5/382 beantwortet das Ministerium für Klima, Umwelt und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Änderungen erwartet sie durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 bei der Gutachterpraxis und bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)? Die geltende Regelung des EEG 2009, die einen Bonus zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands ( 23 Abs. 5 EEG) vorsieht, bereitet in der Praxis Probleme. Nach dieser Vorschrift liegt eine wesentliche ökologische Verbesserung in der Regel vor, wenn a) die Stauraumbewirtschaftung, b) die biologische Durchgängigkeit, c) der Mindestabfluss, d) die Feststoffbewirtschaftung oder e) die Uferstruktur wesentlich verbessert worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Als Nachweis der Voraussetzungen gilt gem. Satz 3 Nr. 2 u. a. die Vorlage der Bescheinigung eines Umweltgutachters (soweit keine Neuzulassung erforderlich). Die Wasserbehörden sind in diesem Fall nicht beteiligt und erhalten allenfalls zufällig Kenntnis von Maßnahmen. Bekannt gewordene Fälle zeigten, dass bereits für aus behördlicher Sicht marginale Verbesserungen Bescheinigungen erteilt wurden oder zu Unrecht davon ausgegangen wurde, die Maßnahme (z. B. ein Gewässerausbau) bedürfe keiner Zulassung. Die Landesregierung hat im Zusammenhang mit der Novellierung des EEG deshalb u. a. darauf hingewiesen, dass sie 23 Abs. 5 EEG für nicht hinreichend bestimmt hält. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novelle 2012 die Bestimmungen zur Vergütung von Strom aus Wasserkraft insbesondere in dieser Hinsicht neu gefasst. 23 Absatz 4, der auf 23 Absatz 5 EEG 2009 zurückgeht, fasst die ökologischen Kriterien für die Vergütung mit Blick auf die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz neu. Nachdem im neuen WHG 2010 Anforderungen an die Mindestwasserführung 2

( 33), die Durchgängigkeit ( 34) und den Fischschutz bei Wasserkraftnutzung ( 35) festgelegt wurden, hat es der Bund für zweckdienlich erachtet, auf diese Anforderungen zu verweisen. Damit soll außerdem den Vorgaben des 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WHG, d. h. den Grundsätzen einer ökologischen Gewässerbewirtschaftung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen werden. Bei Neuanlagen soll wie bisher der Nachweis durch Vorlage der Zulassung geführt werden, da davon ausgegangen wird, dass die 33 bis 35 WHG im Rahmen des Zulassungsverfahrens beachtet werden. Wenn bei Modernisierungsmaßnahmen für die Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen eine wasserrechtliche Zulassung erforderlich ist, ist die Vorlage dieser wasserrechtlichen Zulassung ebenfalls als Nachweis ausreichend. Wenn die Modernisierungsmaßnahmen nicht zulassungspflichtig sind, ist der Nachweis über die wasserrechtlichen Anforderungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft zu führen. Die Option, den Nachweis über das Gutachten eines Umweltgutachters zu führen, ist aufgrund der Verantwortlichkeit der Wasserbehörde für die Gewässerbewirtschaftung künftig nur nach einer Bestätigung der unteren Wasserbehörde möglich. Die Behörde darf die Bestätigung nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens und nur innerhalb von zwei Monaten versagen. Äußert sich die Behörde innerhalb dieses Zeitraums nicht, gilt die Bestätigung als erteilt. Im Falle einer Versagung entfaltet diese unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Anlagenbetreiber, der das Gutachten in der Folge nicht als Nachweis verwenden kann. Die Entscheidung der Wasserbehörde kann in einem solchen Fall von dem Betreiber der Wasserkraftanlage und von dem Umweltgutachter auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. 2. Wie viele Wasserkraftanlagen (WKA) in Baden-Württemberg erfüllen noch nicht die Anforderungen der 33 bis 35 der EG-Wasserrahmenrichtlinie und wie viele bekommen aufgrund dessen nicht die erhöhte Einspeisevergütung? In den sog. Programmstrecken, wie sie in den Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie aufzustellen sind, weisen knapp 500 Anlagen Defizite insbesondere in Bezug auf Durchgängigkeit und Mindestwasserführung auf. Dabei handelt es sich nahezu ausschließlich um Anlagen < 1000 kw, d. h. Anlagen, die nach dem Wassergesetz des Landes der sog. kleinen Wasserkraft zuzurechnen sind. Im Zusammenhang mit den Fragestellungen zu Wasserkraftanlagen sind Programmstrecken mit den Zielen Durchgängigkeit, Mindestabfluss (Wasserkraft-Ausleitung) und Rückstau relevant. Programmstrecken mit diesen Zielerreichungen erstrecken sich auf eine Gewässerlänge von etwa 4100 km, auf welche sich die rund 500 Wasserkraftanlagen insbesondere mit signifikant eingestufter Durchgängigkeit verteilen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele dieser Anlagen bereits eine erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 erhalten. Da bisher bereits eine wesentliche ökologische Verbesserung durch eine einzelne Maßnahme genügen konnte auch ohne dass den 33 bis 35 WHG in vollem Umfang Rechnung getragen wurde und zudem Bescheinigungen durch Umweltgutachter über wesentliche ökologische Verbesserungen ausgestellt wurden, von denen die Behörden keine Kenntnis haben, ist eine belastbare Abschätzung nicht möglich. 3. Wie bewertet sie die Auswirkung der EEG-Vergütung als Anreiz, um die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei den Wasserkraftanlagen zu erfüllen und inwieweit gibt es eine Abschätzung, wie viele WKA in welchen Größenklassen aufgrund dieses Anreizes Investitionen in ökologische Verbesserungen vornehmen? Die erhöhte EEG-Vergütung ist insbesondere bei sehr kleinen Wasserkraftanlagen ein wichtiger Anreiz, um die Betreiber zu gewässerökologischen Maßnahmen zu bewegen. Die erhöhte Vergütung wirkt als gewisser Ausgleich nicht nur für die Investition, sondern auch für die regelmäßig mit einer Mindestwasserabgabe verbundenen Verluste in der Erzeugung. 3

Aus der Wasserkraftstatistik lassen sich ökologische Modernisierungsmaßnahmen seit dem Jahr 2005 nachweisen. Diese verteilen sich wie nachfolgend auf die Zeiträume bis 2010: Kalenderjahr Anzahl der ökologischen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des EEG 2005 9 2006 8 2007 17 2008 14 2009 63 2010 40 Summe 2005 bis 2010 151 Diese Maßnahmen betreffen jedoch nicht ausschließlich die genannten Programmstrecken. Der Rückgang im Jahr 2010 könnte damit in Zusammenhang stehen, dass ökologische Modernisierungen verstärkt auch von Umweltgutachtern bescheinigt worden sein könnten, ohne dass diese bekannt werden und in die Statistik eingehen. Bei sehr kleinen Wasserkraftanlagen (z. B. unter 100 kw Anlagenleistung) reicht die Vergütung aufgrund der grundsätzlich geringen Jahresenergieerzeugung im Verhältnis der Investitionskosten für Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung teilweise nicht als Anreiz aus. Hinzuweisen ist darauf, dass jeweils die konkreten Gegebenheiten vor Ort und der sich danach ergebende Aufwand für die Herstellung der Durchgängigkeit sowie auch für die Kostenfrage entscheidend sind. Jedoch erscheint zumindest eine Tendenzaussage möglich. Je größer eine Anlage ist und je mehr Wasser zur Verfügung steht, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Mehrvergütung einen wirksamen Anreiz bildet. 4. Liegen ihr Informationen über Missbrauchsfälle in Baden-Württemberg vor? Die Wasserbehörden berichten eine Vielzahl von Fällen, in denen Umweltgutachter Bescheinigungen für geringfügige Maßnahmen wie einen verbesserten Rechen ausstellen, ohne dass damit in den konkreten Fällen nach Überzeugung der zuständigen Fachbehörden eine wesentliche ökogische Verbesserung verbunden gewesen wäre. Der Netzbetreiber, der weder eine fachliche Prüfungskompetenz hat und dem kein materielles Prüfungsrecht zusteht, zahlt danach die erhöhte Vergütung. Die Anlagenbetreiber sind in der Folge zur Durchführung der an sich notwendigen Maßnahmen nicht mehr bereit. Hinzuweisen ist darauf, dass die Wasserbehörden bisher von der Begutachtung durch einen Umweltgutachter und dem Inhalt des Gutachtens nur zufällig Kenntnis erhalten. Sie haben weder ein eigenes Informationsrecht noch entscheiden sie darüber, ob die erhöhte Einspeisevergütung zu Recht bezahlt wird oder können diese aberkennen. Eine Eingrenzung der Zahl der Fälle ist der Landesregierung zurzeit nicht möglich. Es gibt verschiedentlich Hinweise, dass konkret ein bestimmter Umweltgutachter, der solche Bescheinigungen ausgestellt hat, weiterhin im Land aktiv ist. 5. Wenn ja, welche Änderungen im Wasserrecht oder im EEG werden angestrebt, um solche Missbrauchsfälle zu vermeiden bzw. zu minimieren? Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass über die unter der Nummer 1 genannte und mit der EEG-Novelle 2012 erfolgte Änderung hinaus das EEG oder das WHG in diesem Bereich kurzfristig novelliert wird. 4

6. Was weiß sie über den Stand der Ermittlungen bzw. über den Ausgang der Missbrauchsverfahren? Gegenüber einem Umweltgutachter sind anlassaufsichtliche Verfahren wegen 27 Bescheinigungen nach 23 Absatz 5 EEG (2009) eingeleitet worden. Die Bescheinigungen werden von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh (DAU) daraufhin überprüft, ob Dokumentationsmängel und materielle Begutachtungsfehler vorliegen. Die bislang ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen beinhalten u. a. einen Bescheid, der für zehn Fälle Mängel in der Aussagekraft der Gutachten feststellt und die wesentlichen Anforderungen an die Ausstellung dieser Bescheinigungen (Vorgehensweise und Inhalte) festlegt. Ferner wurde dieser Umweltgutachter verpflichtet, seine Gutachten in der Entwurfsfassung vorzulegen, und es wurde sofortiger Vollzug angeordnet, der mittlerweile bestandskräftig ist. Bei zwei Bescheinigungen hat die DAU angeordnet, dass der Gutachter seine Gutachten für ungültig erklärt. Hiergegen hat er Widerspruch eingelegt. Die Verfahren werden jetzt sukzessive einzeln weiterbearbeitet. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 5