Der Umweltgutachter im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG ) Gesetz für den Vorrang Erneuerbare Energien
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- Vincent Kneller
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1 Der Umweltgutachter im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG ) Gesetz für den Vorrang Erneuerbare Energien EEG ( ) 23 (5)
2 ENVIZERT Umweltgutachter und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige GmbH Borkener Straße 68, Coesfeld Telefon: / , Telefax: / Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter in Bonn, der Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen, des Regierungspräsidenten Düsseldorf, des LANUV NRW, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und des LUNG MV. Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Bereich Wasser, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Lippe zu Detmold. Sachverständiger für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Bereich Wasser bestellt vom Landesamt für Geologie und Umwelt Sachsen. Sachverständiger für VAwS-Anlagen bestellt von der ENVIZERT GmbH in Coesfeld.
3 Im EEG 23 ist die Vergütung der Wasserkraft geregelt. Die Vergütung ist höher, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes im Gewässer erreicht ist durch - Stauraumbewirtschaftung und/oder - Biologische Durchgängigkeit und/oder - Mindestwasserabfluss und/oder - Feststoffbewirtschaftung und/oder - Uferstruktur oder Einen guten ökologischen Zustand im Rahmen der Bewirtschaftungsziele erreichen durch Flachwasserzonen oder Gewässeralt- / seitenarme anbinden oder Eine Kombination dieser Maßnahmen.
4 außerdem müssen die Maßnahmen an bestehenden Anlagen nach dem durchgeführt werden und von der zuständigen Wasserbehörde oder einem/r Umweltgutachter/in bescheinigt werden.
5 Wesentliches Merkmal der Umweltgutachter ist ihre Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde. Die Anforderungen an die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse der Umweltgutachter sind in der EMAS-Verordnung (Artikel 20-22) der EU, im Umweltauditgesetz (UAG) sowie in der UAG-Fachkunderichtlinie des Umweltgutachterausschusses geregelt.
6 Zweck des Umweltauditgesetzes (UAG) Auszug aus 1 : unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden, 2.eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und 3.Register über die geprüften Organisationen geführt werden.... Die Zulassung von Umweltgutachtern wird von der wirtschaftsgetragenen, hoheitlich beliehenen Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) mbh in Bonn ausgesprochen.
7 Die DAU GmbH ist die deutsche Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern im Rahmen der europäischen EMAS-Verordnung. (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung). DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh, Dottendorfer Str Bonn
8 Zulassungsbereiche (NACE-Code) A -ABSCHNITT A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI B -ABSCHNITT B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN C -ABSCHNITT C - VERARBEITENDES GEWERBE D -ABSCHNITT D - ENERGIEVERSORGUNG 35 Energieversorgung 35.1 Elektrizitätsversorgung Elektrizitätserzeugung» Elektrizitätserzeugung ohne Verteilung» Elektrizitätserzeugung mit Fremdbezug zur Verteilung» Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung» Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (z.b. Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung» Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung» Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft (ohne Kernenergie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung» Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung Elektrizitätsübertragung Elektrizitätsverteilung Elektrizitätshandel 35.2 Gasversorgung 35.3 Wärme- und Kälteversorgung
9 In der Datenbank der DAU findet man z.b. DE-V-0035 Dr. Wilhelm Ross, Geschäftsführer der ENVIZERT Borkener Str Coesfeld Tel.: +49 (0) Fax: (0) Zulassungsbereiche: 01, 02, 08.1, 08.91, 08.93, 08.99, 09, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18.1, , , 20, 21, 22, 23.44, 24.33, 24.5, 25, 26, 27, 28, 29, , 30.3, 30.4, 30.91, 30.92, 31, 32, 33.11, 33.12, 33.13, 33.14, 33.19, 33.2, , , , , 35.12, 35.13, 35.14, 35.2, , 37, 38, 39, 41.2, 42, 43, 45.1, 45.2, 45.3, 46, 47, 58.1, 59.11, 59.12, 59.14, 59.2, 60, , 62.02, 63.99, 64, 65, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77.1, 77.21, 77.29, 77.3, 77.4, 79.9, 80, 81, 82, 84.1, 84.21, 84.23, 84.24, 84.25, 84.3, 85, 86, 87, 88, , 90.02, 90.04, 91, , 93, 94, 95.12, 95.21, 95.22, 95.23, 95.24, 95.29, 96.01, 96.03, 96.04, Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen Stand:
10 Auszug aus der UAG-Fachkunderichtlinie : Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Bio-, Agrar-, Forst-, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule. Ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Abschnitt Buchstabe a bis g der Verordnung(EG) Nr. 761/2001/[Artikel 23 Abs. 4 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009], die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden (Persönliche Prüfung): Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung, Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen / Umweltberichterstattung (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser), zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001/[Artikel 30, 46 und 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009] erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement, eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden. Die entsprechenden Kenntnisse müssen in einer mündlichen Prüfung nachgewiesen werden.
11 Bei der Prüfung zulassungsbereichsspezifischer Angelegenheiten (Abschnitt II Nr. 3 dieser Richtlinie) für solche Zulassungsbereiche, in denen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft betrieben werden, werden daher Kenntnisse und Fähigkeiten zu folgenden Inhalten erwartet: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), insbesondere die Regelungen und Kriterien zur Vergütung von Strom aus Wasserkraft Bestimmungen zum ökologischen Zustand und Potenzial im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der entsprechenden CIS-Leitlinien4 und des WHG. Kriterien für die Verbesserung des ökologischen Zustands / Potentials der Oberflächengewässer, insbesondere - biologische, hydromorphologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten sowie Einflussmöglichkeiten darauf; Referenzzustand und Referenzbedingungen - gängige Handlungsbereiche und deren Beurteilung (biologische Durchgängigkeit, Mindestwasserabfluss, Feststoffbewirtschaftung, Stauraumbewirtschaftung, Uferstruktur, Flachwasserzonen, Gewässeralt- oder Seitenarme) Grundsätze der Bau- und Wirkungsweise von Wasserkraftanlagen Grundsätze der Bewirtschaftungsziele und anforderungen oberirdischer Gewässer gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Kenntnisse der Gewässer- und Fischökologie, der Beurteilung der biologischen Durchgängigkeit und Methodenkompetenz zur Durchführung fischökologischer Untersuchungen und zu den biologischen Bewertungsverfahren nach EG- Wasserrahmenrichtlinie Allgemeine Kenntnisse in Limnologie, Hydrologie, Hydraulik, Wasserbau und Wasserwirtschaft Berücksichtigung relevanter bundes- und landesrechtlicher Regelungen, z.b. bezüglich Gewässerentwicklung, Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz Berücksichtigung der landesspezifisch unterschiedlichen Behördenstrukturen und Zuständigkeiten Aktuelle Informationsquellen zu Wasserkraft und Gewässerschutz. zitiert aus der UAG-Fachkunderichtlinie Seite 13
12 Der Umweltgutachter hat folgende Aufgaben : Er führt eine Dokumenten-, System-, Tätigkeits- und Standortprüfung durch. Es wird vor Ort analysiert und geprüft, ob die durchgeführten Maßnahmen die Anforderungen nach EEG 23 erfüllen. Hier kann es durchaus zu Unstimmigkeiten zwischen dem Betreiber, der Wasserbehörde bzw. dem/r Umweltgutachter/in kommen, ob denn die durchgeführten Maßnahmen eine wesentliche Verbesserung darstellen.
13 Welche Maßnahmen führen zur höheren Vergütung? Wie sind diese Formulierungen im EEG zu verstehen? Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes im Gewässer erreichen oder einen guten ökologischen Zustand im Rahmen der Bewirtschaftungsziele erreichen.
14 Die Begriffe : wesentliche Verbesserung, guten ökologischen Zustand und Bewirtschaftungsziele sind der Europäischen-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) entliehen und finden sich auch im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im 25 wieder. Unterlagen zur Umsetzung der EU-WRRL sind öffentlich bei der Wassserbehörde einzusehen. Das BMU hat dazu einen Leitfaden für die Vergütung von Strom aus Wasserkraft nach dem EEG bereits 2004 herausgegeben.
15 Im EEG sind folgende Maßnahmen genannt : Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes im Gewässer erreichen durch - Stauraumbewirtschaftung und/oder - Biologische Durchgängigkeit und/oder - Mindestwasserabfluss und/oder - Feststoffbewirtschaftung und/oder - Uferstruktur oder Einen guten ökologischen Zustand im Rahmen der Bewirtschaftungsziele erreichen durch Flachwasserzonen oder Gewässeralt- / seitenarme anbinden oder Eine Kombination dieser Maßnahmen.
16 Die Begriffe : wesentliche Verbesserung, guten ökologischen Zustand und Bewirtschaftungsziele sind der Europäischen-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) entliehen und finden sich auch im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im 25 wieder. Unterlagen zur Umsetzung der EU-WRRL sind öffentlich bei der Wassserbehörde einzusehen. Das BMU hat dazu einen Leitfaden für die Vergütung von Strom aus Wasserkraft nach dem EEG bereits 2004 herausgegeben.
17 Flachwasserzonen, Gewässeralt- und seitenarme, Uferstruktur
18 Stauraumbewirtschaftung Im Schwallbetrieb die Intervalle verlangsamen, besser noch völlig aufgeben. An der Stauwurzel Kiesbänke u.ä. Habitate herstellen. Ausbau der Aue zum zusätzlichen Retentionsraum bei Hochwasser bzw. als temporäre Flachwasserzone.
19 Biologische Durchgängigkeit Es sind nicht nur Fische wichtig, sondern auch Makrozoobenthos. Organismenaufstieg ist technisch weitgehend gelöst durch die bekannten Fischtreppen nach den bekannten Regelwerken. Organismenabstieg ist dagegen noch relativ wenig realisiert.
20 Biologische Durchgängigkeit
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22 Feststoffbewirtschaftung und Fischabstieg Fotos aus Wasser und Abfall, 2008
23 Zusammenfassung Das Gesetz lässt im betrachteten Einzelfall einen Beurteilungsspielraum zu. Die Anerkennung des Umweltgutachters bei den Energieversorgern und Netzbetreibern ist ausschlaggebend für den Wert. Wichtig ist neben der fachlichen Kompetenz somit auch die soziale Befähigung, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Dingen unterscheiden zu können.
24 Der Umweltgutachter im Sinne des EEG ist eine erfolgreiche Institution zur Wahrnehmung einer öffentlich bedeutsamen Aufgabe. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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