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Transkript:

nach 6 BetrSichV Allgemeine Angaben: Formblatt 1 Name und Adresse des Unternehmens Zuständige BG Mitgliedsnummer Betriebsstätte Verantwortlich für die Beurteilung Explosionsgefährdete Bereiche 1 Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Stäube Nebel Siehe Blatt Nr. 2 3 4 5 6 7 8 9 10... Datum: Unterschrift: Blatt Nr.

Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen / Formblatt 2, Seite 1 Explosionsgefährdeter Bereich: Raum: Verantwortlicher: Beschichtungsstoff Sicherheitsdatenblatt vorhanden im Gefahrstoffkataster eingetragen (für Anwendung des Flammpunkt < 21 C Flammpunkt 21 C Flammpunktkriteriums) (1) Beschreibung der Anlage / der Verfahren (2) Zoneneinteilung in Raum / Bereich Zone (3) Keine Ex-Zone Beurteilungsgrundlage (4) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Technische Schutzmaßnahmen Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (z.b. durch natürliche oder technische Lüftung oder Absaugung) (5) Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre (6) (Vermeidung wirksamer Zündquellen) Ausführung der elektrischen Geräte: (7) Geräte entsprechen der RL 94/9/EG (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden) Geräte entsprechen der Elex-V (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden) Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen EX-Zone ist erfolgt (8) Ausführung der nichtelektrischen Geräte: Geräte entsprechen der RL 94/9EG (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden) Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen EX-Zone ist erfolgt ( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter Datum: Unterschrift: Blatt-Nr.:

Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen / Formblatt 2, Seite 2 Technische Schutzmaßnahmen (Fortsetzung) Konstruktive Maßnahmen, welche die Explosionsauswirkungen auf ein unbedenkliches Maß beschränken Zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos (9) (10) Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend BGV A 8 Organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen Anlage / Raum Schriftliche Betriebsanweisung vorhanden zu erstellen bis ist vorhanden Unterweisung der Beschäftigten erfolgt am... (11) (12) Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (z.b. Arbeitsfreigaben ) Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Betriebsanweisung sichergestellt? Ja Nein Prüfung der Arbeitsplätze / Arbeitsmittel Vor der erstmaligen Nutzung Ja Nein Regelmäßige Prüfung Prüfintervall: Ja Nein Weitere Dokumente / Anlagen Sicherheitsdatenblätter (Ordner ) Gefahrstoffkataster (Ordner ) Lageplan (Ordner ) Ex-Zonenplan (Ordner ) Prüfbescheinigungen (Ordner ) (13) (14) (15) Datum: Unterschrift: Blatt-Nr.:

Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen / Erläuterungen zum Formblatt 2 (1) Hier ist der Beschichtungsstoff zu nennen, der explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzt (z.b. niedrigster Flammpunkt, niedrigste UEG). (2) Hier ist die Einrichtung/Anlage mit ihren wesentlichen Bestandteilen aufzuführen und die eingesetzten Verfahren kurz zu beschreiben. (3) Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum / Bereich zu nennen, z.b. bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen mit einem Flammpunkt < 21 C : Zone 1 im Umkreis von 2,5 m um die Verarbeitungsstelle und darüberhinaus Zone 2 im Umkreis bis 5 m um die Verarbeitungsstelle. (4) Als Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können Unfallverhütungsvorschriften, berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen, technische Regeln und Normen herangezogen werden, z.b. BGV D25, BGR 104, BGI 740, pren 12215. (5) Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann z.b. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden: - Absaugung an der Entstehungsstelle - Gezielte technische Lüftungsmaßnahmen. Hierbei ist die Abschätzung der maximal freigesetzten Menge (Quellstärke) von Gasen, Dämpfen und Nebeln, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können, notwendig. (6) Beim Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Geräten innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, müssen Zündquellen sicher vermieden werden. Dies bedeutet, dass z.b. elektrische Betriebsmittel, bei deren Betrieb Funken entstehen können (z.b. Handmaschinen mit Kollektormotoren, Schalter, Steckdosen, Leuchten) aus diesen Bereichen fern gehalten werden müssen. (7) Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Bedienungsanleitung müssen vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein. Gerätegruppe II Gerätekategorie 1 G Geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2 Gerätekategorie 2 G Geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2 Gerätekategorie 3 G Geeignet für den Einsatz in Zone 2 (8) Auch nichtelektrische Geräte und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z.b. durch mechanisch erzeugte Funken, elektrostatische Entladungsvorgänge und heiße Oberflächen. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein. (9) Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Behältern nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen sein, welche die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind: - Explosionsfeste Bauweise von Behältern und Apparaturen. - Explosionsunterdrückung durch schnelles Einblasen von Löschmitteln in Behälter und Apparaturen.

- Explosionsdruckentlastung von Behältern und Apparaturen durch Freigabe von definierten Querschnitten zur Abfuhr des Druckes und des Flammenstrahles in eine ungefährliche Richtung. - Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung (Explosionstechnische Entkoppelung) z.b. durch mechanisches Schnellabsperren oder Ausschleusen. Die vorbeschriebenen konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Personen aufhalten dürfen. (10) Zusätzliche technische Maßnahmen können z.b. in der Zugabe von gasförmigen Inertstoffen (Stickstoff, Kohlendioxid, usw.), Wasserdampf oder auch von pulverförmigen Inertstoffen bestehen. Diese Schutzmaßnahmen können wegen der Sauerstoffverdrängung nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Personen aufhalten dürfen. (11) An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung (siehe BGI 740) vorgenommen werden: - Warnzeichen Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre - Verbotszeichen Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten - Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten. (12) Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren, sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung. (13) Für gefährliche Tätigkeiten (z.b. Schweiß-, Schneid-, Trennschleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) eingeführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann der BGI 740 entnommen werden. (14) Materialablagerungen von brennbaren Stäuben und Beschichtungsstoffen in explosionsgefährdeten Bereichen können zu zusätzlichen Brandgefahren und im Falle der Aufwirbelung auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen muß in der Betriebsanweisung festgelegt sein. (15) Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel überprüft werden. Die Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muß der Betreiber die Prüffristen ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.