Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 9. Ehrverletzungsdelikte

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Transkript:

Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 9. Ehrverletzungsdelikte 1

«Fulvio Pelli hat uns angelogen» 22. September 2010: Simonetta Sommaruga und Johann Schneider- Ammann werden in den Bundesrat gewählt. Bei der Departementsverteilung wird die SP übergangen und mit dem EJPD abgespiesen. 9. Ehrverletzungsdelikte 2

Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich a) Ehrverletzungen a) Üble Nachrede (Art. 173) b) Verleumdung (Art. 174) c) gegen Verstorbene (Art. 175) d) durch Schrift, Bild, Gebärde (Art. 176) e) Beschimpfung (Art. 177) f) Verjährung (Art. 178) b) Delikte gegen Geheim-/Privatbereich a) Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179) b) Abhören fremder Gespräche (Art. 179 bis ) c) Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen(Art. 179 ter ) d) Verl Geheimsphäre durch Aufnahmegeräte(Art. 179 quater ) e) Nicht strafbares Aufnehmen (Art. 179 quinquies ) f) Inverkehrbringen Abhörgeräten (Art. 179 sexies ) g) Missbrauch Fernmeldeanlage (Art. 179 septies ) h) Amtliche Überwachung (Art. 179 octies ) i) Beschaffen von Personendaten (Art. 179 novies ) 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität 6. Gemeingefährliche Delikte 43 Ehrverletzungen 44-49 Delikte Geheim-/Privatbereich 9. Ehrverletzungsdelikte 3

Ehrverletzungsdelikte Sticks and stones may break your bones but words will never hurt you Joel Feinberg, The Moral Limits of Criminal Law Vol. 1, Harm to Others. Vol. 2, Offense to Others Vol. 3, Harm to Self Vol. 4, Harmless Wrongdoing 9. Ehrverletzungsdelikte 4

Ehrverletzungsdelikte Ehre ist der Anspruch jedes Menschen, von anderen geachtet zu werden. 9. Ehrverletzungsdelikte 5

Ehrverletzungsdelikte Einschränkung der Meinungsäusserungs-, Presse-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit? 9. Ehrverletzungsdelikte 6

Ehrverletzungsdelikte Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar 9. Ehrverletzungsdelikte 7

Verurteilungen Ehrverletzungsdelikte 2014 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen) 300 250 253 200 150 100 50 0 23 Ehrverletzungen üble Nachrede 13 0 Verleumdung Üble Nachrede gg. Tote Beschimpfung 9. Ehrverletzungsdelikte 8

Verurteilungen Ehrverletzungsdelikte 2014 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Erwachsenen) 3'000 2'500 2'635 2'000 1'500 1'000 500 0 284 Ehrverletzungen üble Nachrede 92 2 Verleumdung Üble Nachrede gg. Toten Beschimpfung 9. Ehrverletzungsdelikte 9

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 350 Entwicklung Ehrverletzungsdelikte 1999-2014 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen) 300 250 200 150 100 Ehrverletzungen üble Nachrede Verleumdung Beschimpfung 50 0 9. Ehrverletzungsdelikte 10

1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 3000 2500 Entwicklung Ehrverletzungsdelikte 1984-2014 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Erwachsenen) 2000 1500 1000 Ehrverletzungen üble Nachrede Verleumdung Beschimpfung 500 0 9. Ehrverletzungsdelikte 11

Üble Nachrede (Art. 173) 9. Ehrverletzungsdelikte 12

Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich a) Ehrverletzungen a) Üble Nachrede (Art. 173) b) Verleumdung (Art. 174) c) gegen Verstorbene (Art. 175) d) durch Schrift, Bild, Gebärde (Art. 176) e) Beschimpfung (Art. 177) f) Verjährung (Art. 178) b) Delikte gegen Geheim-/Privatbereich a) Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179) b) Abhören fremder Gespräche (Art. 179 bis ) c) Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen(Art. 179 ter ) d) Verl Geheimsphäre durch Aufnahmegeräte(Art. 179 quater ) e) Nicht strafbares Aufnehmen (Art. 179 quinquies ) f) Inverkehrbringen Abhörgeräten (Art. 179 sexies ) g) Missbrauch Fernmeldeanlage (Art. 179 septies ) h) Amtliche Überwachung (Art. 179 octies ) i) Beschaffen von Personendaten (Art. 179 novies ) 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität 6. Gemeingefährliche Delikte 43 Ehrverletzungen 44-49 Delikte Geheim-/Privatbereich 9. Ehrverletzungsdelikte 13

Art. 173 - Üble Nachrede 9. Ehrverletzungsdelikte 14

Art. 173 Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. 9. Ehrverletzungsdelikte 15

Art. 173 Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. Üble Nachreden Entlastungsbeweise Zulassung Entlastungsbeweis Milderung bei Rücknahme Publikation «Ehrenerklärung» 9. Ehrverletzungsdelikte 16

Art. 173 Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 17

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 19

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 20

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 21

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 22

Dreipersonenverhältnis - Wer (Täter) - Jemanden («Opfer») - Bei einem andern (Adressat) Täter «Pelli hat uns angelogen» Adressat «Opfer» 9. Ehrverletzungsdelikte 23

Dreipersonenverhältnis - Wer (Täter): - Jedermannsdelikt - Jemanden («Opfer») - Nat. Personen - Jur. Personen - Gesellschaften (KollG) - «Alle Juristen sind Schurken» - Jäger (BGE 100 IV 43) - Chirurgen (unnötige Operationen; BGE 124 IV 262) - Polizisten «Knüppelgarde» - 73 Parlamentarier «Verfassungsbrecher» BGE 80 IV 166 Keine genügend bestimmbare Personengruppe Genügend bestimmbare Personengruppe 9. Ehrverletzungsdelikte 24

Dreipersonenverhältnis - Jemanden («Opfer») - Tote/Verschollene Art. 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten 9. Ehrverletzungsdelikte 25

Dreipersonenverhältnis Volksschauspieler Sedlmayr wird in seiner Wohnung in Schwabing mit einem Hammer erschlagen. Sedlmayr galt als Paradebayer, als gestandenes Mannsbild. Nach dem Mord erfuhren plötzlich alle von Sedlmayrs homosexuellen Neigungen, davon, dass sich der Volksschauspieler mit Strichern traf. Gezielt versuchten damals die Täter, falsche Spuren ins Milieu zu legen. Sie deponierten sogar eine Peitsche an Sedlmayrs Bett. Sedlmayrs Ziehsohn wurde schliesslich des Mordes überführt 9. Ehrverletzungsdelikte 26

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 27

Tathandlung Beschuldigen («Ist ein Lügner») Verdächtigen («Könnte ein Lügner sein») Weiterverbreiten («Dem Vernehmen nach ein Lügner») 9. Ehrverletzungsdelikte 28

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbr. - Inhalt «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 29

Inhalt der üblen Nachrede - «unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen» - Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen 9. Ehrverletzungsdelikte 30

Inhalt der üblen Nachrede Tatsachenbehauptungen: «Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden» BGE 118 IV 41 9. Ehrverletzungsdelikte 31

Inhalt der üblen Nachrede Nicht relevant, ob Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr Auch wahre Tatsachenbehauptung (Vergewaltiger) kann ehrenrührig sein. 9. Ehrverletzungsdelikte 32

Inhalt der üblen Nachrede - «unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen» - Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen - Gemischte Werturteile - Nicht: reine Werturteile (sog. Formalinjurien) 9. Ehrverletzungsdelikte 33

Inhalt der üblen Nachrede - Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen: - Lügner - Dieb - Gemischte Werturteile - «A. ist ein Schuft, er hat mich bestohlen» - Psychopath/Idiot/Irrer? - «Chindlificker» - Nicht: reine Werturteile - Schuft/Charakterlump/Luder - Schwein - Hurensohn - Arschloch - Vaffanculo (6B_794/2007) Üble Nachrede Art. 173 Beschimpfung Art. 177 9. Ehrverletzungsdelikte 34

Inhalt der üblen Nachrede - Fulvio Pelli hat uns angelogen! - Lüge? - Wortbruch? 9. Ehrverletzungsdelikte 35

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbr. - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Art. 176 Gemeinsame Bestimmung Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 9. Ehrverletzungsdelikte 36

Tatmittel Art. 176 Gemeinsame Bestimmung Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 9. Ehrverletzungsdelikte 37

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung/Tatmittel? «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 38

«Taterfolg» - «geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen» - Abstraktes Gefährdungsdelikt - Konkrete Verletzung der Ehre weder gefordert noch nachweisbar «Es geht um die Ehre meiner Person» 9. Ehrverletzungsdelikte 39

«Taterfolg» - Immerhin: Wahrnehmung durch Dritten als Erfolg Täter «Pelli hat uns angelogen» Dritte als Adressaten «Opfer» 9. Ehrverletzungsdelikte 40

«Taterfolg» - Immerhin: Wahrnehmung durch Dritten als Erfolg Täter «Lügner» Wahrnehmen «Opfer» als Adressat Dritte als Mithörer 9. Ehrverletzungsdelikte 41

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung/Tatmittel? «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 45

Subjektiver Tatbestand - Wissen/Fürmöglichhalt en Ehrenrühigkeit - Wollen, Inkaufnahme der Wahrnehmung durch Dritte - Keine Beleidigungsabsicht Peter Schneider, die andere Presseschau 9. Ehrverletzungsdelikte 46

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung/Tatmittel? «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 9. Ehrverletzungsdelikte 47

Wahrung berechtigter Interessen «Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht», BGE 127 IV 122 Exceptio Carnevalis? StGB I - Rechtfertigung 48

Wahrung berechtigter Interessen Tatbestand Objektiv Rechtswidrigkeit Schuld Ziel Sozial erwünscht o. (Grund)rechtlich geschützt Mittel Subsidiarität Proportionalität Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen Kenntnis Kollisionslage Willen zur Wahrung des höherwertigen Interesses StGB I - Rechtfertigung 49

Art. 173 Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. Üble Nachreden Entlastungsbeweise (Wahrheit/Guter Glaube) Zulassung Entlastungsbeweis Milderung bei Rücknahme Publikation 9. Ehrverletzungsdelikte 50

Entlastungsbeweis - Auch Wahres kann ehrenrührig sein (z.b. Lehrer Kindsmissbrauch) - Verbreitung muss deshalb begründet sein. 9. Ehrverletzungsdelikte 51

Entlastungsbeweis 1. Zulassung zum Entlastungsbeweis a. Begründeter Anlass b. Beleidigungsabsicht 2. Entlastungsbeweis a. Wahrheitsbeweis b. Gutglaubensbeweis 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 9. Ehrverletzungsdelikte 52

Entlastungsbeweis 1. Zulassung zum Entlastungsbeweis a. Begründeter Anlass b. Beleidigungsabsicht 2. Entlastungsbeweis a. Wahrheitsbeweis b. Gutglaubensbeweis 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 9. Ehrverletzungsdelikte 53

1. Zulassung zum Entlastungsbeweis Begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht Zulassung Hinweis an Schulbehörde, dass anzustellender Lehrer wegen Kindsmissbrauch verurteilt ist. 9. Ehrverletzungsdelikte 54

1. Zulassung zum Entlastungsbeweis Begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht (?) Zulassung 9. Ehrverletzungsdelikte 56

1. Zulassung zum Entlastungsbeweis Begründeter Anlass Begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht Beleidigungsabsicht Zulassung 177 Hinweis an Schulbehörde, anzustellender Lehrer sei eine «pädophile Sau». 9. Ehrverletzungsdelikte 57

1. Zulassung zum Entlastungsbeweis Zulassung Begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht Begründeter Anlass Beleidigungsabsicht 177 Kein begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht «Hast Du gehört, Herr Meier betrügt seine Frau» 9. Ehrverletzungsdelikte 58

1. Zulassung zum Entlastungsbeweis Zulassung Begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht Begründeter Anlass Beleidigungsabsicht 177 Kein begründeter Anlass Keine Beleidigungsabsicht Kein begründeter Anlass Beleidigungsabsicht «Bisch noni verreckt, Chindlificker?» 9. Ehrverletzungsdelikte 59

Entlastungsbeweis 1. Zulassung zum Entlastungsbeweis a. Begründeter Anlass b. Beleidigungsabsicht 2. Entlastungsbeweis a. Wahrheitsbeweis b. Gutglaubensbeweis 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 9. Ehrverletzungsdelikte 60

Wahrheitsbeweis - Gegenstand: Nur ehrenrührige Tatsachenbehauptung - Bei Deliktsvorwurf («Vergewaltiger») Nachweis mittels Urteil 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 9. Ehrverletzungsdelikte 61

Gutglaubensbeweis - Tatsache objektiv unwahr oder Wahrheitsbeweis misslungen 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 9. Ehrverletzungsdelikte 62

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung/Tatmittel? «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag Freispruch 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 9. Ehrverletzungsdelikte 63

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung/Tatmittel? «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 9. Ehrverletzungsdelikte 64

Art. 173 Üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung/Tatmittel? «Taterfolg» Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 9. Ehrverletzungsdelikte 65

Strafantrag Art. 30 Antragsrecht 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. 9. Ehrverletzungsdelikte 66

Zusammenfassung Art. 173 StGB üble Nachrede Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Adressat/Dritter - Opfer Tathandlung - Beschuld./Verdächt./Weiterverbreiten - Inhalt (ehrenrührige Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 9. Ehrverletzungsdelikte 69

Verleumdung (Art. 174) 9. Ehrverletzungsdelikte 71

Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich a) Ehrverletzungen a) Üble Nachrede (Art. 173) b) Verleumdung (Art. 174) c) gegen Verstorbene (Art. 175) d) durch Schrift, Bild, Gebärde (Art. 176) e) Beschimpfung (Art. 177) f) Verjährung (Art. 178) b) Delikte gegen Geheim-/Privatbereich 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität 6. Gemeingefährliche Delikte 9. Ehrverletzungsdelikte 72

Art. 174 Verleumdung 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. Unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen wider besseres Wissen gegenüber Dritten Planmässiges Vorgehen (Qualifikation) Strafmilderung 9. Ehrverletzungsdelikte 73

Art. 174 - Verleumdung 9. Ehrverletzungsdelikte 74

Art. 174 Verleumdung - Am 20. März 2010 wurde Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Frau, zu der er eine intime Beziehung hatte, festgenommen. - Die Staatsanwaltschaft Mannheim Anklage gegen Kachelmann wegen besonders schwerer Vergewaltigung. - 31. Mai 2011: Freispruch 9. Ehrverletzungsdelikte 75

Art. 174 Verleumdung - Am 28. Oktober 2011 wurde ein Urteil gegen die Ex-Freundin von Kachelmann bestätigt, welches ihr untersagt, die Vorwürfe öffentlich zu wiederholen. - Strafbarkeit der Wiederholung der Vergewaltigungsvorwürfe? 9. Ehrverletzungsdelikte 76

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 77

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 78

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 79

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 80

Inhalt der Verleumdung - Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen: - Lügner - Dieb - Gemischte Werturteile - «A. ist ein Schuft, er hat mich bestohlen» - Psychopath/Idiot/Irrer? - «Chindlificker» - Nicht: reine Werturteile - Schuft/Charakterlump/Luder - Schwein - Hurensohn - Arschloch - Vaffanculo (6B_794/2007) Üble Nachrede Art. 173 Verleumdung Art. 173 Beschimpfung Art. 177 9. Ehrverletzungsdelikte 81

Inhalt der Verleumdung Verleumdung nur, wenn Tatsachenbehauptung/ gemischtes Werturteil unwahr 9. Ehrverletzungsdelikte 82

Inhalt der Verleumdung Unwahrheit = ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal Unwahrheit implizit aus «wider besseres Wissen» 9. Ehrverletzungsdelikte 83

Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Bereits die Verbreitung WAHRER Vergewaltigungsvowürfe ehrenrührig (Art. 173) Erst recht unwahre Vorwürfe 9. Ehrverletzungsdelikte 84

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag Art. 176 - Gemeinsame Bestimmung Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 9. Ehrverletzungsdelikte 85

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 86

«Taterfolg» «geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen» - Abstraktes Gefährdungsdelikt - Konkrete Verletzung der Ehre weder gefordert noch nachweisbar 9. Ehrverletzungsdelikte 87

«Taterfolg» - Immerhin: Wahrnehmung durch Dritten als Erfolg Täter «J.K ist Vergewaltiger» Dritte als Adressaten J.K. 9. Ehrverletzungsdelikte 88

«Taterfolg» - Immerhin: Wahrnehmung durch Dritten als Erfolg Täter «Vergewaltiger» Wahrnehmen J.K. als Adressat Dritte als Mithörer 9. Ehrverletzungsdelikte 89

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnehmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9. Ehrverletzungsdelikte 90

Subjektiver Tatbestand - «wider besseres Wissen» um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung - Wollen/Inkaufnahme der Kenntnisnahme durch Dritte 9. Ehrverletzungsdelikte 91

Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Direkter Vorsatz 1. Grades (Absicht) mind. für möglich halten Erfolg angestrebt Direkter Vorsatz 2. Grades Für sicher halten In Kauf nehmen Eventualvorsatz Für möglich halten In Kauf nehmen Bewusste Fahrlässigkeit Für möglich halten Vertrauen auf Ausbleiben Unbewusste Fahrlässigkeit Nicht vorausgesehen Nicht gewollt 9. Ehrverletzungsdelikte 92

Persönliche Verhältnisse Art. 27 Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Sicheres Wissen um Unwahrheit (Art. 174) Bloss Vermutung der Unwahrheit (Art. 173) 9. Ehrverletzungsdelikte 93

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 9. Ehrverletzungsdelikte 94

Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 9. Ehrverletzungsdelikte 95

Strafantrag Art. 30 - Strafantrag/Antragsrecht 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Art. 31 Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. 9. Ehrverletzungsdelikte 96

Zusammenfassung Art. 174 StGB Verleumdung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beschuldig./Verdächtig./Weiterverbreiten - Inhalt (Unwahre ehrenrühr. Tats./gem. Werturteile) - Tatmittel (Wort/Schrift/Bild etc.) «Taterfolg» - Wahrnehmung durch Dritte - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 9. Ehrverletzungsdelikte 97

Beschimpfung (Art. 177) 9. Ehrverletzungsdelikte 98

Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben 3. Ehre, Geheimnis-/Privatbereich a) Ehrverletzungen a) Üble Nachrede (Art. 173) b) Verleumdung (Art. 174) c) gegen Verstorbene (Art. 175) d) durch Schrift, Bild, Gebärde (Art. 176) e) Beschimpfung (Art. 177) f) Verjährung (Art. 178) b) Delikte gegen Geheim-/Privatbereich 4. Freiheit 5. Sexuelle Integrität 6. Gemeingefährliche Delikte 9. Ehrverletzungsdelikte 99

Art. 177 Beschimpfung 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Verletzten Werturteile gegenüber Verletzen/Dritten Provokation Retorsion 9. Ehrverletzungsdelikte 100

Art. 177 - Beschimpfung 9. Ehrverletzungsdelikte 101

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 102

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 103

Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten - «Üble Nachrede» oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst. - Dritte bekommen nichts mit. Täter «Lügner» Wahrnehmen «Opfer» als Adressat Dritte als Mithörer 9. Ehrverletzungsdelikte 104

Werturteile gegenüber dem Verletzten oder Dritten - Fiktives Beispiel: Levrat nennt Pelli «Tubbel» - Reines Werturteil gegenüber dem Verletzten Täter «Tubbel» «Opfer» 9. Ehrverletzungsdelikte 105

Werturteile gegenüber dem Verletzten oder Dritten - Fiktives Beispiel: Levrat nennt Pelli «Tubbel» «Tubbel» - Falls Dritte Beschimpfung wahrnehmen Täter Wahrnehmen «Opfer» Dritte 9. Ehrverletzungsdelikte 106

Werturteile gegenüber dem Verletzten oder Dritten - oder der Täter die Beschimpfung Dritten gegenüber äussert, - dann liegt ein reines Werturteil gegenüber Dritten vor. Täter «Pelli ist Tubbel» «Opfer» Dritte 9. Ehrverletzungsdelikte 107

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 108

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Inhalt: Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches - Reine Werturteile/Formalinjurien Verhalten zu der Beschimpfung - Ehrenrührige unmittelbar Tatsachenbehauptungen Anlass gegeben, so kann nur gegenüber der Richter dem den Verletzten Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 109

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 110

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag Wort/Schrift/Bild: - Schwein - Luder - Psychopath - Halunke - Hure - Salaud Gebärde: - Herausstrecken Zunge - Zeigen des Mittelfingers - Entblössen Gesäss - Anspucken (Gebärde?) Tätlichkeiten: - Anspucken - Tritt ins Gesäss 9. Ehrverletzungsdelikte 111

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 112

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 113

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit Entlastungsbeweis erwidert nur worden, bezüglich so kann der Richter einen Tatsachenbehauptungen oder beide gegenüber Täter von Verletzten Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 114

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 115

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag Fak. Strafbefreiung des Beschimpfers bei Provokation 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 116

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag Fak. Strafbefreiung beider bei Retorsion 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 117

Beschimpfung? 22. Mai 2006, 18.45h in Wohlen/AG Zustellbeamter O. des Betreibungsamts Wohlen stellt dem italienischen Metzger X. einen Zahlungsbefehl zu. X sagt zu O.: "Vaffanculo" und wirft ihn gewaltsam aus seinem Ladenlokal Italienischer Metzger «Vaffanculo» Betreibungsbeamter O. Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 9. Ehrverletzungsdelikte 118

Beschimpfung? Ist «Vaffaculo» eine tatbestandsmässige Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB? Italienischer Metzger «Vaffanculo» Betreibungsbeamter O. Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 9. Ehrverletzungsdelikte 119

Art. 177 StGB Beschimpfung Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter/Tatobjekt - Täter - Opfer - Adressat/Dritter Tathandlung - Beliebig - Inhalt - Tatmittel «Taterfolg» - Wahrnehmung - Abstrakte Gefährdung Ehre Subjektiver Tatbestand Wissen/Fürmöglichhalten Wollen/Inkaufnahmen Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien. 9. Ehrverletzungsdelikte 120