Fachdienst Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Gerd-Udo Wunderatsch

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Transkript:

Fachdienst Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Abteilung Brandschutz Stellungnahmen, Wassermessungen Gefahrenverhütungsschauen - Gerd-Udo Wunderatsch Gefahrenverhütungsbeauftragter Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 1

Vorbeugender Brandschutz Der vollständige Bauantrag Bestandschutz, Brandschutz im Bestand Beispiel eines Brandschutzkonzeptes Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 2

Der vollständige Bauantrag Brandschutz

HBO 2002 Stand September 2007 HE HBO Stand Oktober 2008 BVErl. Stand September 2007 Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 4

HBO 59 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung (1) Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen nach Abs. 6 sind nach Abs. 2 bis 6 von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt; 47 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten, ausgenommen für Nachweise nach Abs. 5. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 5

HBO 59 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung (2) Die jeweilige Bauvorlageberechtigung nach 49 Abs. 4 bis 6 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise nach Abs. 1 Satz 1 ein, soweit nicht in Abs. 3 bis 6 Abweichendes bestimmt ist. Anhang 2 HE-HBO Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 6

HBO 59 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung (4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes von Sachverständigen für Brandschutz im Sinne einer Rechtsverordnung nach 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Nachweis von Nachweisberechtigten für Brandschutz im Sinne einer Rechtsverordnung nach 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird entsprechend Satz 1 bescheinigt. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 7

HBO 80 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften (5) Durch Rechtsverordnung können besondere Anforderungen gestellt werden an 1. nachweisberechtigte Personen und Stellen, die nach 59 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 bautechnische Nachweise erstellen, 2. sachverständige Personen und Stellen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes tätig werden Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Weiterhin können geregelt werden 1. die Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden a. die Vorlage von Bescheinigungen für bestimmte Sachbereiche verlangen kann oder verlangen muss, b. verlangen kann oder verlangen muss, dass die Bauherrschaft sich die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durch sachverständige Personen oder Stellen bescheinigen lässt, 1. die Voraussetzungen, unter denen die Bauherrschaft a. Bescheinigungen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder b. sich die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen bescheinigen lassen muss. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 8

78 Übergangsvorschriften HBO (8) Im Rahmen des 59 sind bis zum 31. Dezember 2010 1. die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik zu bescheinigen, wenn... 2. die Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes von einer Brandschutzdienststelle zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt oder erstellt werden, die aufgrund des 59 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung nach 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist, 3. die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik zu bescheinigen, wenn... 4. die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen, wenn... Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 9

Bauvorlagenerlass / Allgemeines Bauherrschaft und Bauaufsicht erwarten von allen Bauvorlageberechtigten: - ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen - Bauanträge sind in Papierform elektronisch, maschinell oder handschriftlich zu stellen - Digital wenn Behörde Datenaustausch eröffnet Hessen: einheitliche Formulare für das bauaufsichtliche Verfahren zur Erleichterung und schnellere Bearbeitung keine für Brandschutzkonzepte Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 10

Bauvorlagenerlass / Allgemeines Anlage 1: Vordrucke für bauaufsichtliche Verfahren Anlage 2: Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt / Ausgestaltung von Bauvorlagen für die Verfahren / Vordrucke Anlage 3: Serviceteil mit Hinweisen für Bauherrschaft, Sachverständige, Nachweisberechtigte, Städte, Kreise und Gemeinden Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 11

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 1. Allgemeines 2. Liegenschaftsplan 3. Freiflächenplan 4. Bauzeichnungen 5. Bau- und Nutzungsbeschreibung, Berechnungen 6. Standsicherheit 7. Brandschutz 8. Schall- und Wärmeschutz 9. Grundstücksentwässerung 10. Barrierefreies Bauen Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 12

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 11. Baugenehmigungsfreie Vorhaben 12. Genehmigungsfreistellung 13. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 14. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 15. Bauvoranfragen 16. Vermessungsarbeiten und Liegenschaftskataster 17. Denkmalpflege 18. Bauschild 19. Empfohlene Vordrucke Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 13

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.1 Der Nachweis des Brandschutz/ das Brandschutzkonzept ( 45 Abs.2 Nr. 21 HBO) ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. Das Brandschutzkonzept ist in der Regel bei Sonderbauten einzureichen. Nr. 7.2 bis 7.4 können in besonderen Fällen auch bei anderen Bauvorhaben, soweit erforderlich und möglich, zu Grunde gelegt werden. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 14

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.2 Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zugrunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen. Sofern abweichend von Nr. 7.4 Buchstabe r) ausgleichende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten werden, ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sind aufgrund des Nachweises des Brandschutzkonzeptes im Einzelfall Konsequenzen für den abwehrenden Brandschutz zu ziehen, sind diese darzustellen. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 15

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.3 Aus dem Katalog unter Nr. 7.4 muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Über den Katalog der Nr. 7.4 hinausgehende Angaben können im Einzelfall verlangt werden. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 16

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.4 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des -- vorbeugenden baulichen, -- vorbeugenden anlagentechnischen, -- betrieblichen organisatorischen und -- des abwehrenden Brandschutzes erforderlich sind. Dazu gehören die allgemeinen Brandschutzanforderungen des Bauordnungsrechts und insbesondere nachfolgende Nachweise oder Angaben, gegebenenfalls mit Darstellung der Lage, Anordnung und Bemessung: Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 17

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.4 a) zu brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, zum Personenkreis, der die bauliche Anlage nutzt, zu Explosions- oder erhöhten Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffen, zu Risikoanalysen und zum strategischen Sicherheitsmanagement, b) zu Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, Nachweis der erforderlichen Löschwasserversorgung, Löschwassermenge sowie der Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche, c) zu Löschwasser-Rückhalteanlagen, d) zum System der Unterteilung in Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie zum System der Rauchabschnitte und zum Verschluss von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen, Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 18

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.4 e) zu Rettungswegen auf dem Baugrundstück und in Gebäuden (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen, f) Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall; Angabe der Lauflinie und Länge der Lauflinie, g) zur höchstzulässigen Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, h) zu Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen, i) zu Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung, Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 19

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz 7.4 j) zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, k) zu elektroakustischen Notfallwarnsystemen oder Alarmierungseinrichtungen sowie zu Gas-Warnanlagen und CO- Warnanlagen, l) zu Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln, m) zur Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zu brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, zu Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 20

7.4 Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz n) zu Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerung und Feuerwehraufzügen, o) zu Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus sowie Auslösestellen, p) zu Feuerwehrplänen, q) zu betrieblichen Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Selbsthilfekräfte, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale), Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 21

7.4 Bauvorlagenerlass / Anlage 2 / Brandschutz r) zu ausgleichenden Maßnahmen, wenn materiellen Anforderungen der Hessischen Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung nicht entsprochen wird, s) zu verwendeten Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens 1 und t) zu den für den Brandschutz verantwortlichen Personen (zum Beispiel Benennung Bauleiter, Fachbauleiter oder Brandschutzbeauftragte für den Betrieb eines Gebäudes). Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 22

Bauvorlagenerlass / Anlage 2 7.5 Der Nachweis, dass ein Sonderbau den Brandschutzanforderungen der jeweiligen Sonderbauvorschrift entspricht, gilt als Brandschutzkonzept. Das Brandschutzkonzept kann auch nach der vfdb-richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden. vfdb-richtlinie Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 23

Bestandsschutz, Brandschutz im Bestand Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 24

Brandschutz im Bestand Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 25

Eine Rückwirkung R von neuen Gesetzen auf den Bestand darf erworbene Rechtspositionen nicht beeinträchtigen Einzelfallentscheidung Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 26

Bauherr Baubehörde / Brandschutz Ich habe voll den Bestandsschutz Das glaubst auch nur Du... Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 27

Eine bauliche Anlage, die genehmigt oder irgendwann genehmigungsfähig hig war, genießt Bestandsschutz Maßnahmen und Anpassungen des Bestandes und eine gewisse Variationsbreite der Nutzung sind noch vom Bestandsschutz abgedeckt. (Dipl.-Ing. Rainer Kling) Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 28

Bestandsschutz entfällt: - bei Abriss des Gebäudes - bei Nutzungsänderung nderung - bei fehlender Identität Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 29

Bestandsschutzskala Unwesentliche Änderung Instandhaltung Altes Recht Wesentliche Änderung Neubau Neues Recht Folie 30 Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 30

77 Anwendung auf bestehende bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen Aufgrund des 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 oder anderer Rechtsgrundlage erlassene Vorschriften über den Betrieb von baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach 2 Abs. 8 und 45, über zu wiederholende Nachprüfungen von Anlagen und Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, sowie über die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen und den Nachweis ihrer Befähigung, gelten auch für bestehende Anlagen. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 31

78 BdgBO Anpassung bestehender baulicher Anlagen (1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anwenden. (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 32

53 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. (2) Die Bauaufsichtsbehörden haben... (3) An rechtmäßig bestehende oder im Bau befindliche bauliche oder andere Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 können nachträglich Anforderungen gestellt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist. (4) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. (5) Verwaltungsakte... Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 33

Alle bestehenden bauliche Anlagen den geltenden Vorschriften anzupassen, ist rechtlich und tatsächlich nicht möglich. m Art 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Nur eine konkrete Gefahr kann baurechtlich zur Aufhebung des Bestandsschutzes führen. f Eine abstrakte Gefahr ist kein Grund die Schwere der Gefahr ist zu berücksichtigen. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 34

Eine konkrete Gefahr ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Schadenseintritt gerechnet werden muss. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 35

3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 13 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 11 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 36

Bauen / Brandschutz im Bestand - Einstufung in die Gebäudeklasse nach HBO - Nutzung (Normalbau oder Sonderbau) - Feuerwehrzufahrt / Aufstellflächen - Löschwasserversorgung - Besonderheiten / Denkmalschutz Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 37

Bauen / Brandschutz im Bestand - tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen ( 25 Abs. 1) - Außenwände, Außenwandteile ( 25 Abs. 2) - Trennwände, Öffnungen in Trennwänden ( 26) - Brandwände ( 27) - Decken ( 28) - notwendige Treppen ( 30) - notwendige Treppenräume ( 31), Räume nach 31 Abs. 3 Satz 3 - notwendige Flure ( 32) und offene Gänge nach 32 Abs. 5 - Aufzüge ( 33) Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 38

Bauen / Brandschutz im Bestand Hinweis: - Ein Bauherr muss eine Baugenehmigung mit Anpassungsauflagen nicht umsetzen. - Wenn echter Handlungsbedarf ist (konkrete Gefahr), muss die Bauaufsichtsbehörde tätig t tig werden und Anpassung fordern - Nicht über das Ziel hinausschießen en. Das bedingt die Kenntnis der Bestandsgenehmigungen und der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Normen. Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 39

Beispiel eines Brandschutzkonzeptes Convention Center Willingen Sonderbau: Sporthalle zur Versammlungsstätte Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 40

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Erstellt Oktober 2009 Abteilung VB 47