Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse



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Transkript:

Themenblatt Nr. 11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Januar 2000 Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung Norm 423, Oktober 2006 Rapperswil, erstellt Januar 2000, ergänzt Dezember 2006

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung SIA Normen für die Raumplanung Folgende SIA Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden. Norm Titel / Name Inkrafttreten SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006 SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007 SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006 SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007 SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007 In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen, respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen) eingeflossen sind. Nr. Titel Themenblatt Jahr SIA Norm IVHB Definitionen 1 Nutzungsplanverfahren 1998 - - 2 Gebäudegrundfläche 1998 SIA 421-3 Gebäudegrundriss 1998 - - 4 Fassadenlänge 1998 - - 5 Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2 6 Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA 423 2.2, 2.3 7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5 8 Niveaupunkt 2000 - - 9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster 1998 SIA 423 In Erläuterungen zu 5.2, 5.2, 6.3 10 Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA 423 5.4 11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 12 Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA 423 5.1, 5.2 13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA 421 8.1 8.5 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse Vorbemerkung zu den Themenblätter Das IRAP hat sich in den Jahren 1998 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitlichung eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre 2000 engagiert sich der Verein Normen für die Raumplanung in diesem Themenbereich. Die Resultate der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf den Normen des SIA und ist soweit diese übernommen wurden mit ihnen identisch. Das koordinierte Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das IRAP konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken. Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehrfach verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell. In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA 421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen. Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt. Bemerkung zum Themenblatt Nr. 11 Empfehlung der Begriffe in Kapitel 5 überholt: Vollgeschoss Untergeschoss Dachgeschoss Attikageschoss Neue Formulierung in Normen SIA 423 und im Anhang 1 IVHB betreffend: Vollgeschosse Untergeschosse Dachgeschosse Attikageschosse GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse Auszug der SIA-Norm 423 und IVHB Geschosse Étages Begriffe und Festlegungen betreffend Geschosse dienen der Differenzierung verschiedener Bauzonen und der Regelungen in Sondernutzungsplänen. Vollgeschosse Étage entier Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. Figur1: Geschosse und Geschosszahl GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung Untergeschosse Sous-sol Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. Figur2: Untergeschosse 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse Dachgeschosse Les combles Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo asymetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhenbezeichnet werden. Die Dachfläche darf nur bis zum zulässigen Mass (für die Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zählt das Geschoss als Vollgeschoss. Figur3: Dachgeschosse GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung Attikageschosse Attique Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Diese Definition ermöglicht, dass in bestimmten Regionen, Gemeinden, Gebieten oder Zonen festgelegt werden kann, dass das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenfluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss. Figur 4: Attikageschosse 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse Einleitung zu den Themenblättern 1998-2000 In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen, welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen, um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen von Fachausdrücken und um Analysen. Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwesen mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen, möglich. Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen, Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können. Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können; zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen, die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren. Kurt Gilgen GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse Inhalt 1. Definitionen... 1 1.1 Vollgeschoss... 1 1.2 Untergeschoss... 1 1.3 Dachgeschoss... 1 1.4 Attikageschoss... 1 2. Abgrenzung von Unter-, Dach- und Attikageschossen gegenüber Vollgeschossen... 1 2.1 Grenzbaumasse betreffend Untergeschoss... 1 2.2 Grenzbaumasse betreffend Dachgeschoss... 3 2.3 Grenzbaumasse betreffend Attikageschoss... 4 3. Unterschied zwischen nutzbarer Fläche, BGF und anrechenbare BGF (abgf)... 5 3.1 Nutzbare Fläche... 5 3.2 Anrechenbare Bruttogeschossfläche in Unter-, Dach- und Attikageschossen... 5 4. Definition der Gebäudehöhe über die Anzahl der Vollgeschosse... 5 5. Empfehlungen... 6 5.1 Vollgeschoss... 6 5.2 Untergeschoss... 6 5.3 Dachgeschoss... 6 5.4 Attikageschoss... 7 6. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen... 8 6.1 Aussagen zu Vollgeschossen... 8 6.2 Aussagen zu Untergeschossen... 10 6.3 Aussagen zu Dachgeschossen... 11 6.4 Aussagen zu Attikageschossen... 13 6.5 Anrechenbarkeit von Flächen in Dach- und Untergeschossen... 14 6.6 Angabe der maximalen Anzahl Vollgeschosse... 17 6.7 Geschosszahl Gebäudehöhe... 20 6.8 Kompetenzverteilung... 21

Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse 1. Definitionen 1.1 Vollgeschoss Der Begriff des Vollgeschosses wird einzig im Kanton ZH als horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen, definiert. In den restlichen Kantonen wird der Begriff Vollgeschoss indirekt durch die Definition anderer Geschossarten abgegrenzt. 1.2 Untergeschoss Als Untergeschoss gelten in der Regel Geschosse, die nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höhe über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain reichen. 1.3 Dachgeschoss Als Dachgeschoss gilt im allgemeinen das Geschoss über dem obersten Vollgeschoss. Ausschlaggebend für die Unterscheidung von Voll- und Dachgeschoss ist der Flächenanteil unter einer minimalen lichten Höhe. 1.4 Attikageschoss Das Attikageschoss ist in der Regel ein auf Flachdächern aufgesetztes verkleinertes Geschoss. Es muss sich in seiner Grösse um ein genau festgelegtes Mass vom darunterliegenden Vollgeschoss unterscheiden und gegenüber Fassadenfluchten der darunterliegenden Vollgeschosse zurückversetzt sein. 2. Abgrenzung von Unter-, Dach- und Attikageschossen gegenüber Vollgeschossen Zur Abgrenzung von Dach-, Unter- und Attikageschossen gegenüber Vollgeschossen existieren in den einzelnen Kantonen eine Fülle verschiedener Regelungen, die meistens als Grenzbaumasse formuliert werden. 2.1 Grenzbaumasse betreffend Untergeschoss Die Unterscheidung von Untergeschoss und Vollgeschoss wird hauptsächlich durch die zulässige über das gewachsene Terrain reichende Fassadenhöhe resp. Aussenfläche des Untergeschosses definiert. Daneben existieren aber auch Regelungen über den maximalen Flächenanteil für Wohnen und Arbeiten in Untergeschossen (BE und FR). GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 1

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung IRAP Fassadenhöhe über Terrain Aussenfläche über Terrain Flächenanteil Wohnen/Arbeiten AG, AI, BE, BS, NW, SO, TG, ZG, ZH LU, NW, OW, VS BE, FR Tab. 1: Häufigste Grenzbaumasse betreffend Untergeschoss. In den einzelnen Kantonen gelten für Untergeschosse folgende maximal zulässige Masse: AG: Fassadenhöhe 0.8 m in der Ebene oder 1.2 m am Hang (Neigung 10%) über gewachsenem Terrain. AI: 1.5 m ab Niveaupunkt, 2.0 m in Hanglagen (Neigung 10%). BE: ø Fassadenhöhe 1.2 m oder Flächenanteil Wohnen 60%. BS: Sichtbare Wandhöhe ganz oder teilweise 3.0 m. FR: Fläche für Wohnen und Arbeiten < 1 / 2 der Fläche eines normalen Stockwerkes. LU: Aus dem ausgemittelten oder tiefer gelegten Terrain ragende Aussenflächen 2 / 3 der gesamten Aussenfläche des Untergeschosses. NW: 2 / 3 der Aussenfläche ragen 1.5 m aus dem ausgemittelten oder tiefer gelegten Terrain. OW: > 1 / 2 der Aussenflächen liegen unter dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain. SO: Höchster Punkt der Fassade ragt 1.2 m in der Ebene und 1.5 m am Hang (Neigung > 8%) über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain. TG: ø Fassadenhöhe auf Talseite 1.1 m über gewachsenem oder gestaltetem Terrain. VS: Aus dem natürlich gewachsenen oder fertigen Terrain ragende Aussenflächen 2 / 3 der gesamten Aussenfläche des Untergeschosses. ZG: Fussboden des Erdgeschosses liegt 1.2 m über tiefstem Punkt oder 0.3 m über höchstem Punkt des gewachsenen Terrains. ZH: Fassadenhöhe über gestaltetem Terrain 1.5 m. Fassadenhöhe über Terrain Untergeschoss Gewachsenes / tiefer gelegtes Terrain Hangneigung Aussenfläche über Terrain Abb. 1: Wichtige Masse für die Definition des Untergeschosses. 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 2

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse 2.2 Grenzbaumasse betreffend Dachgeschoss Die Unterscheidung von Dachgeschoss und Vollgeschoss wird hauptsächlich über die Definition der Dimensionen des Daches vorgenommen. Wohnhygienische Ziele werden dabei in einigen Kantonen über die Festlegung des maximal erlaubten Anteils der nutzbaren Fläche berücksichtigt. Höhe Dachfirst Anteil nutzbarer Fläche Kniestockhöhe Dachneigung Länge der Dachdurchbrüche, -aufbauten Versatz der Fassade LU LU, NW, OW, VS AG, AI, SO, TG, ZH AG, AI AG, AI, BE BS Tab. 2: Häufigste Grenzbaumasse betreffend Dachgeschoss. In den einzelnen Kantonen gelten für Dachgeschosse folgende maximal zulässigen Masse: AG: Durchbrochene Fläche 1 / 3 der Fassadenlänge, zulässige Dächer haben eine Neigung 45 sowie einen Kniestock 1.2 m. AI: Durchbrochene Dachfläche 1 / 3 der Trauflänge oder Kniestock 0.5 m oder Dachneigung 40. BE: Dachaufbauten und liegende Dachfenster 1 / 3 der Fassadenbreite des obersten Geschosses. BS: Umfassungswand 1.5 m zu den Wänden der anderen Geschosse zurückversetzt. LU: Nutzbare Fläche ( 1.5 m lichte Höhe) 2 / 3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses, Höhe des Dachfirstes 5.0 m. NW: Nutzbare Fläche ( 1.5 m lichte Höhe) 70% der darunterliegenden Vollgeschossfläche. OW: Fläche mit lichter Höhe 2.4 m 60% der Vollgeschossfläche. SO: Kniestock 0.8 m. TG: Kniestock 0.5 m. VS: Bewohnbare Fläche des Dachgeschosses ( 1.8 m lichter Höhe) 2 / 3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses. ZH: Über Schnittlinie von Fassade und Dachfläche liegend, Kniestockhöhe 0.9 m gemessen 0.4 m hinter der Fassade. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 3

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung IRAP Abb. 2: Dachneigung min. lichte Höhe Kniestock innen nutzbare Fläche Wichtige Masse für die Definition des Dachgeschosses. Kniestock aussen Höhe Dachfirst 2.3 Grenzbaumasse betreffend Attikageschoss Für die Definition des Attikageschosses steht neben der Nutzung zu Wohn- und Arbeitszwecken die bauliche Erscheinung im Vordergrund. Durch den Versatz der Fassade und den minimalen Winkel, der zwischen Traufe des Attikageschosses und des darunterliegenden Vollgeschosses eingehalten werden muss, wird eine deutliche bauliche Unterordnung im Vergleich zu den Vollgeschossen angestrebt. Anteil nutzbarer Fläche Versatz der Fassade Winkel zwischen beiden Traufen Höhe AI, LU, NW, OW, VS AG, BE, NW, SO, TG AI NW Tab. 3: Häufigste Grenzbaumasse betreffend Attikageschoss. In den einzelnen Kantonen gelten für Attikageschosse folgende zulässige Masse: AG: An der Längsseite um mindestens die Höhe des Geschosses zurückversetzt (a b). AI: Bruttofläche 1 / 2 der BGF des darunterliegenden Geschosses und unter einem Winkel von 45 (α) zwischen Fassadenflucht und Dachfläche zurückliegend. BE: Um mindestens 1.5 m vom darunterliegenden Geschoss zurückversetzt (a 1.5 m). LU: Nutzbare Fläche ( 1.5 m lichte Höhe) 2 / 3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses, Höhe 3.0 m. NW: Nutzbare Fläche ( 1.5 m lichte Höhe) 70% der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses, um mindestens 1.5 m vom darunterliegenden Geschoss zurückversetzt (a 1.5 m), Höhe 3.0 m. OW: Fläche mit lichter Höhe 2.4 m 60% der Vollgeschossfläche. SO: Fassade 4.0 m auf einer Seite oder 2.0 m auf zwei Seiten zum darunterliegenden Vollgeschoss zurückversetzt. TG: An der Längsseite um mindestens die Höhe des Geschosses zurückversetzt (a b). VS: Bewohnbare Fläche des Attikageschosses 2 / 3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses. 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 4

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse b α a untergeordneter Gebäudeteil (z.b. Aufgang) Abb. 3: Wichtige Masse für die Definition des Attikageschosses. 3. Unterschied zwischen nutzbarer Fläche, BGF und anrechenbare BGF (abgf) 3.1 Nutzbare Fläche Für die Definition von Dach- und Attikageschossen ist in einigen Kantonen das Verhältnis der nutzbaren Fläche (vgl. Abb. 2 und 5) zur gesamten Dachgeschossfläche bzw. zur Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses massgebend. Dies unabhängig davon, ob diese Fläche aufgrund ihrer Nutzung bei der Berechnung der Ausnützungsziffer als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt. 3.2 Anrechenbare Bruttogeschossfläche in Unter-, Dach- und Attikageschossen In Untergeschossen werden bei der Berechnung von Ausnützungsziffern (vgl. Themenblatt 14) in der Regel Flächen von Räumen angerechnet, die in erster Linie dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. In den Kantonen ZH und NW werden Flächen in Untergeschossen wie auch in Dachgeschossen generell nicht angerechnet, sofern es sich um kein Vollgeschoss handelt. In der Regel gelten Flächen in Dachgeschossen unter einer lichten Höhe von 1.50 m nicht als Bruttogeschossfläche (BGF). Flächen in Attikageschossen werden in den meisten Kantonen angerechnet, sofern es sich um Räume handelt, die für Wohnen und Arbeiten genutzt werden. Im Kanton Zug werden Flächen in Attikageschossen angerechnet, wenn sie mehr als 50% der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ausmachen. 4. Definition der Gebäudehöhe über die Anzahl der Vollgeschosse In einigen Kantonen wird die zulässige Gebäudehöhe mittels maximal zulässigem Mass in Metern, aber auch über die maximal erlaubte Anzahl Vollgeschosse definiert (vgl. Themenblatt 12). Dabei wird pro Geschoss eine maximal zulässige Geschosshöhe festgelegt (vgl. Themenblatt 10). Die Gebäudehöhe kann je nach Zone und Kanton z.b. zwischen zwei und sechs Geschossen variieren. Gebäude, die eine grössere Geschosszahl (meistens ab 8 Geschosse) aufweisen, bedürfen in der Regel eines Sondernutzungsplanes. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 5

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung IRAP 5. Empfehlungen 5.1 Vollgeschoss Als Vollgeschoss zählen alle oberirdischen für das Wohnen oder Arbeiten nutzbaren Geschosse, die keine Unter-, Dach- oder Attikageschosse sind. Vollgeschosse dürfen die in Themenblatt 10 formulierte maximal zulässige Geschosshöhe nicht überschreiten und müssen die minimal erforderliche lichte Höhe aufweisen. Die gesamte Fläche eines Vollgeschosses gilt als Bruttogeschossfläche. Die für verschiedene Nutzungsziffern entscheidende Anrechenbarkeit der Bruttogeschossflächen die anrechenbare Bruttogeschossfläche ist in Themenblatt 14 behandelt. 5.2 Untergeschoss Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, wenn der Niveaupunkt (vgl. Themenblatt Nr. 8) nicht mehr als 1.50 m unterhalb des Erdgeschossniveaus (inkl. Boden) liegt. Aufschüttungen haben keinerlei Einfluss auf die Definition des Untergeschosses. EG Niveau h < 1.50 m h h n S N Abb. 4: Empfehlung für Grenzbaumasse betreffend Untergeschoss. 5.3 Dachgeschoss Die Fläche eines Dachgeschosses mit einer lichten Höhe von mehr als 1.50 m darf nicht mehr als 2 / 3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses betragen. Erreicht diese Bruttogeschossfläche einen Anteil von mehr als 2 / 3 der gesamten Dachgeschossfläche, muss das Dachgeschoss unabhängig von der Nutzung als Vollgeschoss angerechnet werden. Dies ist auch der Fall bei einem (inneren) Kniestock von mehr als 0.80 m. Um den wohnhygienischen Anforderungen zu genügen, wird für die Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken eine Mindestfläche von 10 m 2 festgelegt, bei der eine minimale lichte Höhe von 2.20 m erreicht werden muss. Der Flächenanteil mit einer Geschosshöhe über 1.50 m gilt als Bruttogeschossfläche, da er prinzipiell für Wohn- und Arbeitszwecke nutzbar ist. In Dachgeschossen soll somit der Begriff nutzbare Fläche identisch verwendet werden wie die Bruttogeschossfläche (BGF). Der Unterschied zwischen Bruttogeschossfläche (BGF) und anrechenbarer Bruttogeschossfläche (abgf) wird in Themenblatt 14 behandelt. 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 6

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse Abb. 5: 2.20 m 2.20 m 1.50 m 1.50 m 0.80 m 10 m2 BGF 2/3 DGF DGF nutzbare Fläche (lichte Höhe 1.50 m) nutzbare Fläche (lichte Höhe 2.20 m) Empfehlung für Grenzbaumasse betreffend Dachgeschoss. 5.4 Attikageschoss Damit Attikageschosse nicht als Vollgeschosse angerechnet werden müssen, dürfen sie nicht als solche wahrgenommen werden. Es ist daher erforderlich, dass sie sich in ihrer baulichen Erscheinung dem darunterliegenden Vollgeschoss deutlich unterordnen. Die maximal zulässige Attikageschossfläche ergibt sich aus dem Versatz des Attikageschosses um seine Höhe zum darunterliegenden Vollgeschoss. Somit können Attikageschosse auch direkt an die Fassade des darunterliegenden Geschosses gebaut werden, dürfen jedoch die so festgelegte Attikageschossfläche nicht überschreiten. An Hanglagen darf das Attikageschoss nur direkt an die Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses gebaut werden, falls das Untergeschoss auf dieser Gebäudeseite vollkommen unter Terrain liegt. a a a 2 a a untergeordneter Gebäudeteil (z.b. Aufgang) Abb. 6: Empfehlung für Grenzbaumasse betreffend Attikageschoss. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 7

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung IRAP 6. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen 6.1 Aussagen zu Vollgeschossen AG AI BE BS Untergeschoss, Dach- und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss. (AG ABauV 14) Als Vollgeschoss zählen: a) Dachgeschosse, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: durchbrochene Dachfläche von mehr als 1/3 der Trauflänge; Kniestock von mehr als 0,5 m Höhe; Steildach mit einer Neigung von über 40. b) Attikageschosse über einem Flachdach wenn ihre Bruttofläche mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt und wenn sie nicht allseitig vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachfläche unter einem Winkel von 45 Grad zurückliegen, ausgenommen technische Aufbauten wie Lifte und Treppenhäuser: c) Sockel- und Kellergeschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen ab Niveau-punkt, um mehr als 1,5 m überragen. In Hanglagen von mehr als 10% Neigung gilt ein Sockeloder Kellergeschoss als Vollgeschoss, wenn dessen talseitige Fassade das gestaltete Terrain im Mittel um 2 m überragt, wobei eine Aufschüttung bis 0,5 m zulässig ist. Die Geschosszahl wird bei Hanglagen von mehr als 10% Neigung an der talseitigen Fassade bestimmt. (AI BauV Art. 39) Das Kellergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es a) im Mittel aller Fassaden, bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, den fertigen Boden um mehr als 1,20 m überragt; Abgrabungen für Garageeinfahrten werden nicht angerechnet; oder b) zu mehr als 60 Prozent mit bewohnten Räumen belegt ist. Bastelräume und nicht gewerbliche Fitnessräume und dergleichen werden nicht angerechnet. (BE NBRD Art. 17) Bei der Berechnung der zulässigen Geschosszahl ist von dem Punkte auszugehen, von dem aus nach den 146 und 147 die Höhe der Gebäudewände gemessen wird. Als unterstes Vollgeschoss zählt in der Regel das erste Geschoss, dessen Fussboden auf der Höhe dieses Punktes oder darüber liegt. Jedoch werden Kellergeschosse in die zulässige Geschosszahl eingerechnet: a) wenn deren unter dem Fussboden des ersten Geschosses sichtbare Wandhöhe 3 m ganz oder zum Teil übersteigt; b) wenn der Fussboden des ersten Geschosses bei Bauten an Strassenlinien oder zur Strassenverbreiterung bestimmten Vorgärten 1,20 m, bei Bauten an Baulinien mit mindestens 3 m tiefen Vorgärten 1,80 m über dem massgebenden Messpunkt liegt. (BS HBG 171) 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 8

Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 11: Geschosse FR LU NW TG Als Geschosse gelten: a) die Untergeschosse, wenn sie mindestens zur Hälfte der Fläche eines normalen Stockwerkes für das Wohnen oder Arbeiten benützbar sind; b) das Erdgeschoss; c) die Stockwerke d) die Dach- und Attikageschosse, welche für das Wohnen oder Arbeiten benützbar sind. (FR ARRPBG Art. 71) Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen. Ein Dach- oder ein Attikageschoss ist dann mitzurechnen, wenn seine nutzbare Fläche mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. Als nutzbar gilt jede Fläche ab 1,5 m lichter Raumhöhe. Im Bau- und Zonenreglement kann für Dachgeschosse mit Schrägdächern eine grössere Grundfläche gestattet werden. In diesem Fall sind die Kniestockhöhe und die Dachneigung zu begrenzen. (LU PBG 138) Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächenabwicklung um mehr als 1,5 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein, ausgenommen für Hauseingänge und Garageneinfahrten mit einer Ausdehnung bis höchstens einem Drittel der Fassadenlänge. Ein Dach- oder ein Attikageschoss ist dann mitzurechnen, wenn seine nutzbare Fläche mehr als 70 Prozent der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt; als nutzbar gilt jede Fläche ab 1.50 m lichter Raumhöhe. (NW BauG Art. 162) Wird die Höhe von Gebäuden nach der Zahl der Geschosse festgelegt, gelten neben den Vollgeschossen als Geschosse: 1. Dachgeschosse mit Kniestöcken über 0,5 m Höhe, wobei zwischen der Schnittlinie aufgehende Aussenwand/Untersicht der Tragkonstruktion und oberkant fertig Bo- den des Dachgeschosses gemessen wird; 2. Kellergeschosse, die auf der Talseite im Mittel mehr als 1,10 m über das gewachsene oder im Sinne von 69 des Gesetzes gestaltete Terrain herausragen; 3. Attikageschosse, die mit Ausnahme von gesamthaft untergeordneten Gebäudeteilen längsseitig um weniger als das Mass ihrer Höhe von den Fassaden des darunterliegenden Geschosses zurückversetzt sind. (TG PBV 8) GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 9

Themenblatt Nr. 11: Geschosse Institut für Raumentwicklung IRAP VS ZG ZH Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist jedes Erd- oder jedes Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigen Terrain herausragt. ( ) Das Dach- oder das Attikageschoss ist dann mitzurechnen, wenn seine Fläche mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat gezählt. (VS BauG Art. 12) Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder höchstens 1,2 m über dem tiefsten oder 0,3 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudeaussenseite liegen. Kommt der Fussboden des Erdgeschosses höher als 3.0 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudeaussenseite zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden. Bei besonderen topographischen Verhältnissen kann für die Festlegung der Erdgeschoss- Fussbodenhöhe das Niveau der angrenzenden Strassen und Fusswege in Abweichung von Abs. 1 berücksichtigt werden. Allfällige Niveaulinien gemäss 19 Abs. 3 dieser Verordnung bleiben vorbehalten. (ZG V BauG 12) Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen. (ZH PBG 275) Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen. In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten. (ZH PBG 276) Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von 276 Abs. 3 PBG ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse. (ZH ABV 9) 6.2 Aussagen zu Untergeschossen AG Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchstens 80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10%. (AG ABauV 15) 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 10