Ausgangszustandsbericht für IED-Anlagen

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Transkript:

Ausgangszustandsbericht für IED-Anlagen Erste Erfahrungen Marburg, den 20. Mai 2015 Elisabeth Schirra Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt

Gliederung 1. Vorbemerkungen 2. Verfahren und Prüfschritte 3. Erste Erfahrungen und Probleme a. Antragsteller b. Behörden c. Umsetzung 4. Ausblick 2

Vorbemerkungen IED Industrial Emissions Directive- = EU-Richtlinie oder IE-Richtlinie = Industrie-Emissions-Richtlinie enthält Regelungen zu Genehmigung Betrieb Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union Seit 6. Januar 2011 in Kraft und in deutsches Recht umgesetzt. Betrifft in Deutschland mehr als 9.000 Anlagen 1.800 Großfeuerungsanlagen 130 Abfallverbrennungsanlagen und -mitverbrennungsanlagen 7.069 Anlagen, die Lösemittel einsetzen 3

Gesetzliche Grundlage für den Ausgangszustandsbericht: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 10 Genehmigungsverfahren (1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. 4

Kurzform: Wenn Anlage nach IE-Richtlinie In der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers möglich ist Ausgangszustandsbericht (AZB) ist vorzulegen Kleiner Exkurs: Gefährliche Stoffe im Sinn des BImSchG sind Stoffe oder Gemische, die in der europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) aufgeführt sind. 5

Betreiberpflicht Erstellung des Ausgangszustandsberichtes für Boden und Grundwasser zu Beginn eines Betriebes Regelmäßige Überprüfung während des Betriebes Grundwasser alle 5 Jahre, Boden alle 10 Jahre Rückführung in den Ausgangszustand nach Betriebsstilllegung Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser Erstellt von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Hilfestellung für Anlagenbetreiber, Gutachter und Behörden 6

Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG http://www.hlug.de/fileadmin/downloads/luft/verfahrensbuch_genehmigungsverfahren.pdf Wann ist ein AZB zu erstellen? Wann muss der AZB vorliegen? AZB ist zwar Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, gehört aber nicht zu den erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen Kapitel 22 soll in separatem Ordner geführt werden und nachvollziehbare Unterlagen zum Erfordernis eines AZB oder bereits ein Konzept für den AZB enthalten Formular 22/1: Tabelle mit Angaben u. a. zu den verwendeten Stoffen, ihrer Gefährlichkeit und Stoff- und Mengenrelevanz AZB erforderlich oder nicht 7

Prüfschritte für den AZB nach dem Verfahrenshandbuch 8

Prüfschritte in der Praxis Immissionschutzdezernat prüft auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit der Unterlagen Prüfung der stofflichen- und Mengenrelevanz Entscheidung, ob AZB im Grundsatz erforderlich ist Wasserrechtdezernat (VAwS) prüft, ob eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen werden kann (Störfälle und nicht bestimmungsgemäßer Betrieb werden einbezogen). Wenn das nicht der Fall ist, dann wird festgelegt, für welche Bereiche ein AZB erforderlich wird Bodenschutzdezernat legt die Anforderungen an den AZB fest 9

Anforderungen an den AZB gemäß LABO Arbeitshilfe: Erforderlich sind Angaben zu: Darstellung des Anlagengrundstücks und der AZB-relevanten Flächen Derzeitige Nutzung und ggf. frühere Nutzung Bestehende Informationen über Boden- und Grundwasser Probenahmestrategie Qualitätssicherung Wiederkehrende Untersuchungen Dokumentation mit Bewertung der gewonnenen Ergebnisse 10

Erste Erfahrungen und Probleme Mittlerweile liegen im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt etwa 20 Anträge mit einem Ausgangszustandsbericht vor. Die Probleme sind ähnlich und wiederholen sich. Im folgenden sind die Erfahrungen/Probleme unterschieden nach: Betreiber/Antragsteller Behörde Umsetzung 11

Antragsteller Unwille, AZB zu erstellen, weil sie der Auffassung sind, genügend Vorkehrungen für die Sicherung der Umweltmedien Boden und Grundwasser getroffen zu haben Befürchtung, Untersuchungen für den AZB könnten zur Altlastenerkundungen werden Gehen auf die Behördenanforderungen ein -ohne davon überzeugt zu sein-, weil sie aus Wettbewerbsgründen eine zeitnahe Genehmigung und Inbetriebnahme brauchen Kritik an unterschiedlicher Handhabung in den verschiedenen Bundesländern, insbesondere bei der Beurteilung der VAwS- Flächen Immer wieder Diskussionen über die Darstellung des Anlagengrundstücks, der VAwS-Flächen, der Rohrleitungen, der AZB-relevanten Flächen und der Verkehrswege 12

Darstellung eines Anlagengrundstückes im AZB 13

Behörde Kapitel 22 oft nicht unabhängig vom BImSchG-Antrag lesbar Fehlende Übereinstimmung von Angaben im Kapitel 22 und im AZB-Konzept Fehlendes chem. Spezialwissen bzgl. der eingesetzten Stoffe im Bodenschutzdezernat; derzeit Beurteilung mit Hilfe des HLUG Abläufe, wer wann was prüft, noch nicht abgeschlossen (auch an dem Fließbild im Verfahrenshandbuch erkennbar) Möglichkeit, AZB erst nach der Genehmigung fertig zu stellen, führt dazu, dass zum AZB keine Nebenbestimmungen formuliert werden können Verfahren nach dem BImSchG laufen mit engen Fristen und sorgen bei der Bearbeitung für Zeitdruck Kosten für Beratung offen, wenn kein Antrag nach BImSchG folgt 14

Umsetzung Zuordnung von Straßen als Nebeneinrichtung schwierig Bodenproben oft nicht möglich, dann gilt Bestimmungsgrenze Fehlende Analytik für die Einzelstoffe; Summenparameter nach der Arbeitshilfe erlaubt, aber höhere Bestimmungsgrenzen Heranziehung von betriebseigenen Brunnen oft nicht möglich, weil diese aufgrund ihrer Förderleistung nicht geeignet sind Wenn mehrere Teilflächen eines Anlagengrundstücks für den AZB relevant sind, dann Diskussion über die Beprobung der Teilflächen Beprobung von Flächen unter Rohrleitungen, obwohl diese nach VAwS ausgestattet sind Bei Abfallverbrennungsanlagen werden die Betriebsstoffe betrachtet und nicht die gefährlicheren Abfallstoffe, weil diese nicht in der CLP-Verordnung genannt sind 15

Fazit Handlungsabläufe entwickeln sich nach und nach Bearbeitung noch nicht hessenweit abgestimmt Noch keine Routine eingekehrt Betreiber finden sich damit ab, AZB s erstellen zu müssen Ausblick Idee, für große Betriebsgelände Rahmenpläne für den AZB zu erstellen Betriebsgelände bereits hochwertig für den Umweltschutz ausgestattet und gut überwacht, daher Vision: regelmäßige Überwachung des Grundwassers während der Betriebszeit und nach Betriebsende Rückführung der eingesetzten Stoffe in den Medien Grundwasser und Boden bis unterhalb der Gefahrenschwelle 16

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Auf dem weiteren Weg wünsche ich allen, die Ausgangszustandsberichte bearbeiten, Kreativität und ein gutes Gelingen! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17