des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6670 18. Wahlperiode 11.11.2015 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/6164 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes A. Problem Durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist in der Europäischen Union (EU) das Recht der traditionellen Spezialitäten neu geregelt worden. In ihr wurde zudem der Begriff Bergerzeugnis als fakultative Qualitätsangabe geschaffen. Die Umsetzung und Durchführung sind auf EU-Ebene durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission jeweils neu geregelt worden. Die Bedingungen für die Verwendung des Begriffs Bergerzeugnis wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2014 der Kommission ergänzt. Das bestehende nationale Recht wird an diese Änderungen und Neufassungen des EU-Rechts im Bereich der traditionellen Spezialitäten angepasst. B. Lösung Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund entstehen keine neuen Kosten. Über die schon bestehenden Kosten hinaus könnten durch die Einführung des neuen Qualitätsbegriffs Bergerzeugnis zusätzliche Überwachungskosten auf die Länder zukommen.

Drucksache 18/6670 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Da das Regelungsvorhaben keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet, unterliegt es nicht der One in, one out -Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Einführung des neuen Qualitätsbegriffs Bergerzeugnis könnte zusätzliche geringfügige Überwachungskosten der Länder begründen. F. Weitere Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/6670 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6164 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: In Artikel 1 Nummer 5 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:,3. der Verwendung des Begriffs garantiert traditionelle Spezialität.ʻ Berlin, den 11. November 2015 Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft Alois Gerig Vorsitzender Alois Rainer Berichterstatter Elvira Drobinski-Weiß Berichterstatterin Karin Binder Berichterstatterin Markus Tressel Berichterstatter

Drucksache 18/6670 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Alois Rainer, Elvira Drobinski-Weiß, Karin Binder und Markus Tressel I. Überweisung A. Allgemeiner Teil Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/6164 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist in der Europäischen Union (EU) das Recht der traditionellen Spezialitäten neu geregelt worden. Mit ihr wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben und ersetzt. Die Umsetzung und Durchführung ist auf EU-Ebene durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 neu geregelt worden. In die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das EU-Gütezeichen garantiert traditionelle Spezialitäten ("g.t.s.") übernommen worden. Es bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Der Produktionsprozess ist an kein Gebiet gebunden; entscheidend ist, dass dem traditionellen Rezept oder Herstellungsverfahren gefolgt wird. Mit diesem Gütezeichen soll der Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte gefördert werden. Bisher gibt es keine deutschen Produkte, die in dieser Kategorie Schutz genießen. Zudem wurde in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Begriff Bergerzeugnis als fakultative Qualitätsangabe geschaffen, dessen Bedingungen für die Verwendung durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2014 vom 11. März 2014 der Kommission ergänzt wurden. Mit dieser freiwilligen Qualitätsangabe können Lebensmittel gekennzeichnet werden, deren Rohstoffe und bei tierischen Erzeugnissen auch das Futter für die Nutztiere überwiegend aus der Bergregion stammen und - bei Verarbeitungserzeugnissen - auch die Verarbeitung grundsätzlich in der Bergregion stattfindet. Das bestehende nationale Recht wird an diese Änderungen und Neufassungen des EU-Rechts im Bereich der traditionellen Spezialitäten und der fakultativen Qualitätsangaben angepasst. Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfes soll insbesondere das Antrags- und Einspruchsverfahren sowie das Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens für die Bundesrepublik Deutschland geregelt werden. So soll u.a. das Verfahren der Antragstellung auf Registrierung eines Namens als g.t.s. wie im EU-Recht als Antragsverfahren bezeichnet werden. Zusätzlich wird die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die nationale Durchführung des Verfahrens auf Löschung von eingetragenen Spezifikationen ausdrücklich festgelegt. In einem neuen Absatz 3 wird geregelt, dass Einsprüche innerhalb einer Zwei-Monatsfrist ab Veröffentlichung des Antrags im EU-Amtsblatt bei der BLE einzulegen sind. Zudem wird eine ausdrückliche Verbotsnorm zum Schutz der eingetragenen g.t.s. -Bezeichnungen in das Gesetz aufgenommen. Ferner wird ein neuer Bußgeldtatbestand für den Fall geschaffen, dass ein Hersteller vor der erstmaligen Vermarktung einer garantiert traditionellen Spezialität diese nicht auf die Einhaltung der Produktspezifikation hat kontrollieren lassen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/6670 III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 75. Sitzung am 11. November 2015 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6164 in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(10)345) anzunehmen. IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 30. Sitzung am 23. September 2015 in seiner gutachtlichen Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(10)280 im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes gegeben ist. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der Managementregel (8) (Landwirtschaft produktiv, nachhaltig, umweltverträglich - und artgerechte Tierhaltung). Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist darauf hin, dass folgende Aussage zur Nachhaltigkeit in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen wurde: Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Demzufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung erfolgt. Auch wenn laut des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung kein direkter Bezug zu den Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hergestellt wurde, hat er auf eine Prüfbitte verzichtet. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Abschließende Beratung Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/6164 in seiner 44. Sitzung am 11. November 2015 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(10)345 ein. 2. Abstimmungsergebnisse Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)345 anzunehmen. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6164 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes erläutert. Zu Artikel 1 Nummer 5 Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Fehlers, der eine nicht korrekte Bezeichnung des geschützten Begriffes darstellt. Berlin, den 11. November 2015 Alois Rainer Berichterstatter Elvira Drobinski-Weiß Berichterstatterin Karin Binder Berichterstatterin Markus Tressel Berichterstatter

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