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Transkript:

R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0013-07-12 = RSS-E 8/07 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Dr. Ekkehard Schalich und die Beisitzer KR Dir. Dr. Dieter Pscheidl, Dr. Elisabeth Schörg und Dr. Roland Weinrauch in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 24. Juli 2007 in der Schlichtungssache Oswald B u.a. gegen, beschlossen: Das erkennbare Feststellungsbegehren der Antragsteller, dass die Lebensversicherungen als Tilgungsträger abgeschlossen wurden und das überdimensionierte Defizit (offenbar bei Auszahlung der Gewinnbeteiligung) eine existentielle Bedrohung der Antragsteller darstellt, wird zurückgewiesen. Begründung Unstrittig ist, dass die Anträge der drei Antragsteller vom 24.2.1999 (Versicherungsnehmerin Carina G, versicherte Person ist Alexander G ) bzw. aus dem Jahr 1998 (Oswald B - das genaue Datum konnte aus dem Unterlagen nicht ermittelt werden) auf Abschluss einer Lebensversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) nach dem Life-Konzept, Tarif NT9MA mit Gewinnbeteiligung (Pensionsversicherung mit Kapitalwahlrecht) von der Antragsgegnerin angenommen worden sind. Im Erlebnisfall (1.1.2018 für Oswald B, 1.1.2024 für Carina und Alexander G ) sollte der Versicherungsnehmer Oswald B ATS 1.286.070 (rund - 1 -

93.462), Herr und Frau G ATS 898.308 ( 65.283) erhalten. Unbestritten ist, dass eine Indexklausel (S 412) vereinbart wurde. Punkt 6 der Bedingungen zu dieser Indexklausel lautet: Für die Berechnung des Rückkaufswertes und der prämienfreien Versicherungssumme sowie für die Gewinnbeteiligung gilt unser Geschäftsplan. Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung lauten die AVBs auszugsweise: Im Wege der Gewinnbeteiligung nehmen Sie an den von uns erzielten Überschüssen teil. Ihr Gewinnanteil wird abhängig vom gewählten Tarif ermittelt und gutgeschrieben. ( ) 1. Ihre Versicherung ist nach Maßgabe des Geschäftsplanes im Gewinnverband der Großlebens-Einzelkapitalversicherungen mit Sparanteil, NT-Tarife, am Gewinn des Versicherers beteiligt. Der Gewinnrückstellung des Gewinnverbandes werden mindestens 90% dieses Gewinnes zugeführt. 2. Die Gewinnanteile Ihrer Versicherung bestehen bei laufender Prämienzahlung aus einem Zins- und einem Risikogewinnanteil, bei einer prämienfreien Versicherung und Versicherung gegen Einmalprämie nur aus einem Zinsgewinnanteil. Die Gewinnanteile werden nach dem Geschäftsplan festgesetzt und in unserem Geschäftsbericht bekanntgegeben. Der Zinsgewinnanteil stellt den Anteil an den Kapitalerträgen über den rechnungsmäßigen Zins von 4% hinaus dar, der Risikogewinnanteil ist die Beteiligung am Risikoüberschuß und sonstigen Gewinnquellen. 3. Der Zinsgewinnanteil wird in Prozenten des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals am Beginn des laufenden Versicherungsjahres, der Risikogewinnanteil in Prozenten der Risikoprämie des laufenden Versicherungsjahres, der Schlußgewinn in Prozenten des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals festgelegt. 4. Zins- und Risikogewinnanteil werden jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, erstmals nach 1/10 der Prämienzahlungsdauer, spätestens jedoch am Ende des dritten - 2 -

Versicherungsjahres, gewährt. Voraussetzung für den Zinsgewinnanteil ist ferner, daß das geschäftsplanmäßige Deckungskapital am Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres einen positiven Wert hat. 5. Die jährlichen Gewinnanteile führen wir, wie bei Antragstellung festgelegt, den vereinbarten Investmentfonds zu und legen sie in Fondsanteilen an. Als Bewertungsstichtag gilt dabei der letzte Börsentag des Vormonats. Entsprechend den angelegten Gewinnanteilen sowie dem ös-wert der Anteileinheit am jeweiligen Anlagestichtag entfällt auf Ihre Versicherung eine bestimmte Anzahl von Anteileinheiten. Mit jeder Gewinnzuweisung erhöht sich die Anzahl der Ihnen gutgeschriebenen Anteileinheiten. Der Schlußgewinn wird nicht in Investmentfonds angelegt, sondern gelangt bei Fälligkeit direkt als ös-betrag zur Auszahlung. ( ) 7. Im Leistungsfall besteht unsere Leistung aus der laufenden Gewinnbeteiligung aus den erworbenen Fondsanteilen. ( ) 8. Sie können jederzeit mit Frist von 6 Wochen auf das Ende eines Monats schriftlich beantragen, daß künftige fällige Gewinnanteile in einem anderen Verhältnis auf die zulässigen Fonds aufgeteilt werden Unter den gleichen Voraussetzungen können Sie auch verlangen, daß das vorhandene Überschußguthaben in andere zulässige Fonds umgeschichtet wird. Dabei werden mit dem gesamten Anteilguthaben Anteile der anderen Fonds erworben. Für die Bewertung der vorhandenen Fondsanteile wird der Rücknahmepreis am letzten Börsentag des vorletzten Monats vor der Umschichtung herangezogen. 9. Sie können jederzeit die Verwendungsart der Gewinnanteile durch schriftlichen Antrag in eine auf ös lautende verzinsliche Ansammlung umwandeln: - jederzeit auf den Schluß des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist auf den Monatsschluß, frühestens jedoch auf den Schluß des ersten Versicherungsjahres. - 3 -

Bei der Umwandlung wird der Geldwert der vorhandenen Fondsanteile wie in Ziffer 7 ermittelt und als ös-betrag künftig jährlich verzinst. Er erhöht sich um die am Ende eines Versicherungsjahres gutgeschriebenen Gewinnanteile. Die Antragsteller stellen unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz den erkennbaren Schlichtungsantrag, die Antragsgegnerin möge bei Ablauf dem Oswald B einen Fehlbetrag von 52.740, der Familie G 64.911 garantieren. Die Antragsgegnerin sprach sich gegen diesen Antrag unter Hinweis darauf aus, keine fixe Gewinnbeteiligung in den von den Antragstellern behaupteten Beträgen abgegeben zu haben. Aus den vorgelegten Urkunden kann keine Bestätigung der Antragsteller-Behauptung entnommen werden, dass die vorliegende Lebensversicherung Tilgungsträger (offenbar für aufgenommene Verbindlichkeiten) sei. Ebenso wenig können den vorgelegten Urkunden andere garantierte Auszahlungssummen als die hier festgehaltenen entnommen werden. Aus den Erkundigungen der Schlichtungsstelle hat sich ergeben, dass ähnliche Fonds wie dem hier zugrunde gelegten in den Jahren 2001 bis 2003 rund die Hälfte ihres Wertes verloren haben. Inwieweit die Antragsteller eine Umstellung zu anderen Wertpapieren vorgenommen haben, war nicht feststellbar. Den vorgelegten Urkunden ist nicht zu entnehmen, ob die Antragsteller jährlich Informationen über vorliegende Gewinnausschüttungen erhalten haben. Der Antrag lässt allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkennen, dass dies erfolgt ist. - 4 -

Rechtliche Beurteilung Nachdem eine Gewinngarantie (z.b. ein garantierter Mindestgewinn) im vorliegenden Fall aus den vorliegenden Beweismittel nicht in der behaupteten Form erkennbar war, ein über die vorliegenden Urkunden hinausgehender übereinstimmender Parteiwille ebenso nicht erkennbar war, war eine Wortinterpretation im Sinne der 914f ABGB vorzunehmen. Bei der Gewinnbeteiligung (in Deutschland Überschussbeteiligung) handelt es sich um die anhand komplexer mathematischer, aufsichts- und bilanzrechtlicher Regeln ermittelte Beteiligung der Versicherungsnehmer an dem Bilanzüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen. Die Überschussbeteiligung stellt vor allem in der kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Kapitallebensversicherung) einen Kernbaustein der Leistung des Lebensversicherers dar. Die Kapitallebensversicherung ist durch ein langfristiges Leistungsversprechen des Lebensversicherers gekennzeichnet, das ohne die Beiträge nachträglich erhöhen zu können jederzeit imstande sein muss, die (meist über Jahrzehnte) garantierten Leistungen auszuzahlen. Daher müssen die Beiträge erhebliche Sicherheitszuschläge aufweisen ( 11 Abs. 1 VAG), die es dem Versicherer auch bei ungünstigerer als erwarteter Entwicklung der künftigen Kosten-, Risiko- und Kapitalanlage- Ergebnisse erlauben, sein Leistungsversprechen zu erfüllen. Diese Sicherheitszuschläge werden zwar als solche nicht erstattet. Soweit sie nicht gebraucht werden, fließen sie jedoch in Form der Überschussbeteiligung an die Versicherungsnehmer zurück. Die 159 ff. VersVG regeln den Überschussbeteiligungsanspruch nicht (vgl Brömmelmayer in - 5 -

Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungshandbuch 42 Rn 171ff.). Es wäre im Rahmen der Privatautonomie die Vereinbarung möglich, dass der Versicherer einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung garantiert, jedoch konnte im vorliegenden Fall eine solche Vereinbarung in der gewünschten Form nicht festgestellt werden. Auch aus der durch die Antragsgegnerin zugestandenen Werbung, bei der vorliegenden Versicherung handle es sich um das innovativste Produkt des Jahres, lässt sich kein Ansatzpunkt für eine Prospekthaftung erkennen. Den durch einen Fachmann vertretenen Antragstellern musste erkennbar sein, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung ein solcher Fonds Gewinne nicht nur am jeweiligen Markt macht, sondern auch Verluste erleiden kann. Soweit der Antragstellervertreter Informationen von der Antragsgegnerin über die Entwicklung der einzelnen Elemente, die Aufteilung der einzelnen Prämienanteile usw. urgiert und dies in Bezug zur Behauptung stellt, es wären Gewinne von 34,5% erzielbar gewesen, ist er zunächst an die Versicherungsaufsicht zu verweisen, ein Verwaltungs- und Beratungsfehler kann daraus nicht konkret abgeleitet werden. Die Schlichtungskommission wäre auch gar nicht in der Lage, über eine solche Behauptung zu entscheiden. Wie sowohl in der derzeitigen Rechtsprechung hinsichtlich der bisher üblichen Berechnungsmethode für die Gewinnbeteiligung eine deutliche Rechtsprechungswende eingetreten ist (vgl 7 Ob 290/06g u.v.a.), kann dennoch im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen eine abschließende Stellungnahme erfolgen: Bei der hier vereinbarten Gewinn-(Überschuss-)Beteiligung handelt es sich um eine Zusage des Versicherers, bei Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer an den Gewinnen aus den angelegten Wertpapieren zu beteiligen. Letztgenannte Gewinne können noch bis 2018 bzw. 2024 durchaus - 6 -

die von den Antragstellern begehrten Fehlbeträge bei entsprechender Entwicklung erreichen. Weiters ist aus heutiger Sicht aufgrund der Indexklausel nicht abschließend zu beurteilen, wie hoch die Versicherungssumme bei Vertragsende sein wird und wie hoch daher die zur Tilgung benötigte Gewinnbeteiligung sein muss. Im Gegensatz zur klassischen Lebensversicherung ist die Versicherung bei der fondsgebundenen Lebensversicherung nur Verwalter und Berater des Versicherungsnehmers und hat die Verpflichtung, schlechte Veranlagungen zu beenden und bessere zu begründen. Ein solcher Verwaltungsfehler wird der Antragsgegnerin jedoch nicht vorgeworfen. Da grundsätzlich abstrakt noch die Möglichkeit besteht, eine höhere Gewinn-(Überschuss-)Beteiligung zu erreichen, steht den Antragstellern kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Garantiefeststellung zu. Für die Schlichtungskommission: Dr. Schalich Wien, am 24. Juli 2007-7 -