Trinkwasserverordnung

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Transkript:

Trinkwasserverordnung 2011 ÄNDERUNGEN, AUSIRKUNGEN UND LÖSUNGEN FÜR DIE OHNUNGSIRTSCHAFT Home-lab shutterstock.com

Trinkwasserverordnung 2011 Änderungen, Auswirkungen und Lösungen für die ohnungswirtschaft Am 1. November 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2011) in Kraft gesetzt. Die bis dahin geltende Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 wurde in der jetzt vorliegenden Fassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Thema Trinkwasserhygiene angepasst. Oberstes Ziel dabei ist die Stärkung des Verbraucherschutzes sowie die ahrung der hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland. Da die Qualität des Trinkwassers insbesondere in der Hausinstallation beeinflusst werden kann, formuliert die 3. Novellierung nun erstmals weitreichende Überwachungspflichten für Gebäudeeigentümer. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen der neuen TrinkwV 2011 und enthält wichtige Hinweise für die Planung und Ausführung trinkwasserhygienisch optimaler Hausinstallationen. Schon seit Jahren werden die technischen Anforderungen an die assergewinnung, -aufbereitung und -verteilung behördlich überwacht. Für Trinkwasserinstallationen galt dies bislang jedoch nur sehr eingeschränkt. Lediglich für öffentliche Gebäude oder in Beschwerdefällen erfolgte eine Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt. Mit der nun vorliegenden Novellierung der TrinkwV nimmt der Gesetzgeber insbesondere die Betreiber und Eigentümer von gewerblich genutzten Immobilien, wie z.b. ohnungsbaugesellschaften oder Hoteliers, in die Pflicht. Um eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserinstallation zu erstellen, ist aber nicht allein die TrinkwV maßgebend. Darüber hinaus gibt es ein ganzes Bündel an DIN-Normen und VDI-Richtlinien als so genannte anerkannte Regeln der Technik, auf die in der TrinkwV 2011 häufig Bezug genommen wird. Diese technischen Regelwerke für die Planung und Ausführung von Trinkwasserinstallationen bilden das Grundgerüst für den hygienischen Betrieb und sind somit das grundlegende Handwerkszeug für die Fachleute. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen obliegt aber letztlich dem Betreiber oder Eigentümer einer Trinkwasseranlage. Ein wichtiges Beispiel aus dem Bereich des ohnungsbaus ist hier die Verbindung mit Nicht-Trinkwasseranlagen, also der asser-nachspeisung von Heizungsanlagen. So fordern DIN EN 1717 bzw. DIN 1988-100 explizit den Einsatz geeigneter Sicherungseinrichtungen zum Schutz vor Rückverkeimung. Die heute in der Praxis noch häufig anzutreffende Verbindung zur Befüllung der Heizungsanlage zwischen Trinkwasser- und Heizungsrohrnetz über einen Schlauch ist ohne Rohrtrenner nicht mehr zulässig. 2

Trinkwasser Begriffe und Geltungsbereiche Zunächst definiert die Trinkwasserverordnung in 3 ganz allgemein, was eigentlich Trinkwasser ist und zur Hausinstallation gehört. Damit ist der Geltungsbereich der TrinkwV eindeutig festgelegt: Als Trinkwasser, das in öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäuden bereitgestellt wird, kann demnach grundsätzlich jedes asser für den menschlichen Gebrauch verstanden werden. Es muss rein und genusstauglich sein. Dabei ist völlig egal, ob das asser zur Zubereitung von Speisen oder zu Körperpflege gezapft wird. Zur Trinkwasserinstallation gehört die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem asserzähler (Versorgungsunternehmen) und der jeweiligen Zapfstelle oder Sicherungsarmatur befindet. Mögliche Risikofaktoren für hygienische Beeinträchtigungen des Trinkwassers innerhalb von Kaltund armwassersystemen in Gebäuden sind insbesondere: eine nicht sachgerechte Planung (z. B. Überdimensionierung von Speichern und Rohrleitungen) nicht regelmäßig genutzte Leitungsteile mit stagnierendem asser (Leerstände) Trinkwasser genusstauglich und rein. Ziel der novellierten Trinkwasserverordnung ist die Stärkung des Verbraucher schutzes und der Erhalt der Trinkwasserqualität. eine mangelhafte, nicht fachgerechte Installation die Verwendung ungeeigneter Materialien und Bauteile eine erhöhte Temperatur im Kaltwasserbereich aufgrund fehlender Dämmung (Anforderung lt. TrinkwV 25 C) eine nicht sachgerechte Dichtheitsprüfung und Inbetriebnahme unterlassene oder nicht sachgerechte artungen Gebäudeeigentümer, Planer und SHK-Installateure haben demnach großen Einfluss auf die Beschaffenheit des Trinkwassers innerhalb des Gebäudes. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass das asser für den menschlichen Gebrauch an jeder Zapfstelle der Trinkwasserinstallation den chemischen und mikrobiologischen Anforderungen (Parametern) des Gesetzes entspricht. lightpoet - Fotolia.com 3

Trinkwasser Genusstauglich und rein Nach dem Minimierungsgebot soll die Konzentration von Stoffen im asser, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, so niedrig wie möglich sein. Elf von zwölf der in Anlage 2 der TrinkwV 2011 genannten Stoffe können von den verwendeten Installationswerkstoffen oder einer Desinfektionsanlage in das Trinkwasser übergehen und dieses negativ beeinträchtigen. Die dort aufgelisteten Stoffe dürfen deshalb nicht in höheren als den angegebenen Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sein. Als wichtigste Parameter sind hier Blei, Kupfer und Nickel zu nennen. Information der Verbraucher Betreiber und Eigentümer von Trinkwasseranlagen müssen Mieter zukünftig jährlich über die Untersuchungsergebnisse des Gesundheitsamtes informieren. silver-john shutterstock.com Für Blei gilt bis zum 30. November 2013 zunächst noch der bisherige Grenzwert von 0,025 mg/l. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist wird der Grenzwert deutlich auf 0,01 mg/l abgesenkt. Damit rückt der Gesetzgeber den noch vorhandenen Bleileitungen in Altanlagen endgültig zu Leibe und forciert deren Austausch. Die Forderung nach einer Minimierung der Bleikonzentration im Trinkwasser erhält darüber hinaus durch die in 21 formulierte Pflicht zur Information der Verbraucher weiteren Nachdruck. Mit Einführung des verschärften Grenzwertes Ende 2013 muss der Inhaber einer asserversorgungsanlage dem Mieter schriftlich mitteilen, ob Bleileitungen in der Installation vorhanden sind. Darüber hinaus muss er ihm jährlich auf Basis der Untersuchungen von Gesundheitsämtern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers zugänglich machen. Geeignete erkstoffe für die Trinkwasserinstallation Sowohl für die Renovierung als auch den Neubau fordert die neue TrinkwV vom Betreiber oder Eigentümer eine Information an das zuständige Gesundheitsamt über die verwendeten Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion der Anlage. Zudem muss er nachweisen, dass er für die Trinkwasserinstallation geeignete Materialien verwendet hat. Um nachteilige chemische Veränderungen im Verteilungsnetz bis zur Übergabe an den Verbraucher auszuschließen, sind Planer und Installateure verpflichtet, nur solche erkstoffe einzusetzen, die keine Stoffe in gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen abgeben. Im 17 heißt es hierzu: Bei Planung, Bau und Betrieb sind mindestens die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, was für den Gebäudeeigentümer nicht immer ganz leicht nachzuvollziehen ist. Daher werden die Anforderungen weiter präzisiert: Dies kann für die betroffenen Verfahren insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden. Bei der Auswahl geeigneter erkstoffe und Verfahren für die Trinkwasserinstallation muss also verstärkt auf das Vorhandensein von DVG-Zertifikaten bzw. Zulassungen geachtet werden. Ein Beispiel hierzu ist der Schutz des Trinkwassers vor Mikroorganismen auf nichtmetallischen erkstoffen. Hierfür hat der DVG (Deutscher Verein für das Gas- und asserfach e.v.) das Arbeitsblatt 270 Vermehrung von Mikroorganismen auf erkstoffen für den Trinkwasserbereich Prüfung und Bewertung entwickelt, auf dessen Basis die betroffenen Produkte zertifiziert werden. So verfügen alle Teile des Verbundrohrsystems von Uponor über eine komplette DVG-Systemzulassung und darüber hinaus über eine 10-jährige Haftungsübernahme- 4

Vereinbarung mit dem ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima). Das Uponor Verbundrohrsystem ist geprüft nach DVG Arbeitsblatt 534, BGA, KT und DVG 270 und bietet damit ein hohes Maß an Sicherheit und Hygiene für die Trinkwasserinstallation. Rohre, Fittings und Dichtungen sind darüber hinaus für die Desinfektion von Trinkwasser gemäß der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach 11 der TrinkwV zugelassen. Eignung metallischer Rohrsysteme und Komponenten In der Liste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallischen erkstoffe des Umweltbundesamtes (UBA) sind die zukünftig zugelassenen erkstoffe für die Trinkwasserinstallation aufgeführt. Auch hierzu ein Beispiel: Das von Uponor eingesetzte innenverzinnte Messingmaterial für MLC-Verbundrohr-Fittings entspricht den gültigen gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang. So ist sichergestellt, dass bei Berücksichtigung der üblichen Betriebsbedingungen der Trinkwasserinstallation die Grenzwerte der TrinkwV und die hygienischen Anforderungen an den erkstoff im Kontakt mit Trinkwasser mit Sicherheit eingehalten werden. Etwas komplexer ist die Situation dagegen bei Kupfer als Rohrwerkstoff: Die DIN 50930-6 beschreibt für diesen erkstoff Einsatzgrenzen. Zur Einschätzung der Eignung ist eine asseranalyse des zuständigen asserversorgers erforderlich. Die TrinkwV fordert einen ph-ert (asserstoffionenkonzentration) von 6,5 und 9,5. Ohne Einzelprüfungen darf Kupfer nur bei einem ph-ert 7,4 eingesetzt werden oder bei einem ph-ert zwischen 7,0 und 7,4 wenn gleichzeitig der TOC-ert (Anteil des organisch gebunden Kohlenstoffes in asser) <1,5 g/m³ ist. Generell gilt auch für Kupfer in der TrinkwV ein überwachungspflichtiger Grenzwert von 2 mg/l. Nur wenn der ph ert > 7,8 ist, muss nicht geprüft werden, ob der Anteil an Kupferionen über dem erlaubten ert von 2 mg/l liegt. Mit der Verordnung wird der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium auf 3 μg/ Liter Trinkwasser gesenkt. Dieser kann beispielsweise aufgrund von Verunreinigung durch Zink in verzinkten Stahlrohren überschritten werden. Auch hier wird ggf. der Austausch der verzinkten Stahlrohre erforderlich. Neuregelungen zur Legionellen- Prävention Umfassende Neuregelungen gibt es auch für den Parameter Legionellen. Die TrinkwV 2011 führt einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE Legionellen pro 100 ml Trinkwasser ein. ird dieser überschritten, muss eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasserinstallation erfolgen und eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Infektionen mit Legionellen können insbesondere für immungeschwächte Personen sehr gefährlich sein. Bereits über kleinste assertröpfchen ( Aerosole ), wie sie z.b. beim Duschen entstehen, kann beim Einatmen der Aerosole eine Infektion mit diesen Bakterien stattfinden. Grundsätzlich sind zwei unterschiedliche Krankheitsbilder bekannt. Die leichtere Form ist das sogenannte Pontiac-Fieber, dessen Krankheitsverlauf dem einer Grippe entspricht. Die Legionellose verläuft dagegen ähnlich einer Lungenentzündung deutlich schwerer und endet für ca. 15 % der Patienten tödlich. ie das Umweltbundesamt in einer aktuellen Stellungnahme mitteilt 1), erkranken jedes Jahr mindestens 20.000 32.000 Personen in Deutschland an ambulant erworbenen Lungenentzündungen, hervorgerufen durch Legionellen. Hinzu kommt die ca. 10 100-fache Anzahl an Erkrankungen an Pontiac-Fieber. Dabei sind es vor allem Personen mit einem geschwächten Immunsystem, bei denen es zur Lungenentzündung kommen kann. 1) Quellenangabe Legionellen: Aktuelle Fragen zum Vollzug der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Stellungnahme des Umweltbundesamtes 2011, www.umweltbundesamt.de 5

Eine Legionellen-Verkeimung des Trinkwassers entsteht sowohl in armwasser- als auch in Kaltwasserleitungen durch Stagnation und mangelnde Temperaturhaltung. Grundsätzlich vermehren sich Legionellen in Temperaturbereichen von 25 bis 45 C und finden in Biofilmen oder Inkrustationen auf Rohrleitungswandungen oder innerhalb von armwasserspeichern geeignete Nährböden. ichtig ist deshalb, bereits bei der Planung die konsequente Temperaturhaltung zu berücksichtigen und Stagnationen durch geeignete Rohrnetz-Konzepte zu vermeiden. Stagnation mit geeigneten Installationsarten vermeiden Bislang übliche Stockwerks-Installationen in Bädern wurden mit einfachen T-Stücken ausgeführt, sodass zwischen der am Boden oder hinter der Vorwandinstallation liegenden Verteilleitung und der Zapfstelle ein nicht durchströmtes Rohrstück verblieb. Das darin stagnierende asser beeinträchtigte die Qualität des assers maßgeblich. Deshalb werden heute direkt am Anschlusspunkt der Zapfstelle sogenannte durchströmte andwinkel genutzt, die eine Stagnation des assers sicher verhindern. Darüber hinaus sollte schon bei der Planung darauf geachtet werden, dass Hauptverbraucher (Küchenarmaturen, Spülkästen von Cs) immer am Strangende angeschlossen werden, damit ein permanenter Austausch des assers gegeben ist. Uponor bietet hierzu ein umfassendes Sortiment von Rohrnetzkomponenten, mit denen hygienisch optimale Installationen realisiert werden können. Beispiel: Mehrfamilienhaus Eigentumswohnung 2012 Uponor GmbH 2012 Uponor GmbH Komfortable Ausstattung, hoher armwasserkomfort Abrechnung über Stockwerkszähler Temperaturhaltung armwasser bis zur Entnahmestelle ist nicht zwingend erforderlich. Lösung Stockwerks-Ringleitung mit Durchschleif-U-andwinkeln für die armwasserverteilung (hohe Spitzenbedarfsdeckung). Ringleitung über entfernte Küchenspüle ermöglicht schnelle armwasser-ausstoßzeiten (Komfort). Stockwerk absperrbar Abrechnung komfortabel kleinere Rohrdimension aufgrund geringerem Druckverlust 6

Zur Temperaturhaltung in armwasser-systemen nimmt die TrinkwV 2011 Bezug auf das DVG-Arbeitsblatt 551 Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums in Neuanlagen. Darin werden die Temperatur-Anforderungen für große armwasser- Anlagen, wie sie typischer eise in Mehrfamilienhäusern, Hotels oder ohnheimen und Krankenhäusern vorkommen, definiert. Ernst Kainerstorfer Betroffen sind alle Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen (Aerosolbildung) enthalten. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder armwasser-rohrleitungsinhalten 3 Liter zwischen Speicherabgang und entferntester Entnahmestelle. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Untersuchungspflicht muss der Gebäudeeigentümer oder Betreiber einer durchzuführen. Sie muss durch ein akkreditiertes und vom Gesundheitsamt gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche z.b. Mietwohngebäude sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren. Für Bestandsanlagen kann der Einbau geeigneter Probeentnahmeventile erforderlich werden. Die Untersuchungsergebnisse sind dem O O Die Qualität des Trinkwassers kann durch die Hausinstallation maßgeblich beeinflusst werden. Deshalb bezieht die TrinkwV 2011 erstmals auch nicht-öffentliche Bereiche der Trinkwasser-Versorgung in die Überwachungspflicht mit ein. O Ab 60 C werden Legionellen innerhalb weniger Minuten abgetötet. Deshalb gilt bei Großanlagen, dass für das asser am armwasseraustritt des armwasser-speichers stets eine Temperatur von 60 C eingehalten werden muss. Darüber hinaus darf die Temperatur in der Zirkulationsleitung nur um 5 C abfallen. Untersuchungs- und Meldepflichten für armwasser- Großanlagen Für öffentliche Gebäude und nun auch für gewerblich vermietete Mehrfamilienhäuser bringt die Novellierung der TrinkwV einige Neuregelungen im Bezug auf Legionellen-Untersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen mit sich. T O orientierende Untersuchungen weiterführende Untersuchungen O TZ Kaltwasserleitung armwasserleitung Zirkulationsleitung Probenahmestellen für die systemische Untersuchung von Großanlagen entsprechend der novellierten Trinkwasserverordnung. Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer vorherigen Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht für den Gebäudeeigentümer oder Betreiber außerdem die Pflicht, die Erstellung einer Großanlage dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr Quelle: Zentralverband Sanitär Heizung Klima Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat oder ob eine Gefährdungsanalyse und eine Ortsbesichtigung durch den Inhaber zu veranlassen ist. Ob Maßnahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml). 7

Hygienische armwasser-konzepte auch ohne Melde- und Untersuchungspflicht Es geht aber insbesondere im Neubaubereich auch ganz ohne Melde- und Untersuchungspflicht. Als Alternative zu großen armwasserspeichern und Zirkulationsleitungen bieten Rohrnetz-Konzepte mit der sogenannten Frischwassertechnik neben dem Entfall der Melde- und Untersuchungspflicht sowohl hygienische als auch energetische Vorteile gegenüber konventionellen armwasserspeichern. Unter dem Begriff Frischwassertechnik hat sich eine Art der Trinkwassererwärmung etabliert, die im Durchflussprinzip mit einem Plattenwärmetauscher arbeitet, in dem das Trinkwasser erwärmt wird. Statt aufbereiteten warmen Trinkwassers wird dann nur noch Heizungswasser in einem Pufferspeicher zur Versorgung benötigt. Das Lebensmittel asser braucht auf diese eise nicht im aufgeheizten Zustand gelagert werden, sondern wird im Bedarfsfall auf eine max. Zapftemperatur von 45 C erwärmt. Das asser tritt somit in der gleichen biologischen Qualität aus, in der es auch eingetreten ist. Auf Zirkulationsleitungen, in denen armwasser auf Temperatur gehalten werden muss, kann dann ebenfalls verzichtet werden. Bei der Auswahl geeigneter erkstoffe und Verfahren für die Trinkwasserinstallation sollten Auftraggeber verstärkt auf das Vorhandensein von DVG-Zertifikaten bzw. Zulassungen achten. Alle Änderungen im Überblick Relevante Auswirkungen der novellierten Trinkwasserverordnung für gewerblich vermietete ohngebäude Grenzwerte: Für Legionellen wird erstmals ein technischer Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml Trinkwasser) eingeführt. Bei Überschreitung kann das Gesundheitsamt eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasserinstallation und eine Gefährdungsanalyse vorschreiben. Informationen an Verbraucher und Berichtspflichten: Dem Mieter sind mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Infomaterial über die Qualität des Trinkwassers zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe sowie zur Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasserinstallation. Der Grenzwert für Blei wird zum 1.12.2013 deutlich auf 0,01 mg/liter abgesenkt, was den Austausch von Bleileitungen im Bestand zur Folge hat. Der Inhaber einer asserversorgungsanlage muss dem Verbraucher mit Einführung des verschärften Grenzwertes in 2013 schriftlich mitteilen, ob Bleileitungen in der Installation vorhanden sind. Anzeigepflichten: Die Errichtung oder Erstinbetriebnahme sowie bauliche Änderung und der Bestand einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicher > 400 Liter und/oder 3 Liter Rohrinhalt innerhalb der Stockwerksleitung vom Speicheraustritt zur Entnahmestelle) ist dem Gesundheitsamt zu melden. Untersuchungspflichten: Orientierende mikrobiologische und chemische Untersuchungen des Trinkwassers in jährlichem Rhythmus bzw. nach Maßgabe des Gesundheitsamtes. Zusätzlich Untersuchung auf Legionellen bei Vernebelung des assers (Duschen). Die Probeentnahme ist von akkreditierten Prüfinstituten durchzuführen und zu analysieren. ichtig! Probenahmenplanung, d.h. Einbauort der Probenahmeventile mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. erkstoffe: Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser dürfen nur erkstoffe und Materialien verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe nicht in höheren Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Hier sind insbesondere die DVG-Prüfzeichen und Zertifikate zu beachten. Für die Trinkwasserinstallation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasserinstallation (z.b. asser-nachspeisung von Heizungsanlagen. Bei Nichtbeachtung der Verordnung kann ein Bußgeld festgesetzt werden. erden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden. 8

Systemvergleich Trinkwasser-Rohrnetz-Konzepte Zentrale armwasserbereitung mit Zirkulationsleitung Dezentrale armwasserbereitung ohne Trinkwasser-Speicher Trinkwasser kalt Trinkwasser warm Zirkulation Heizungsvorlauf Fußbodenheizung Heizungsvorlauf Frischwasserstation Heizungsrücklauf Frischwasserstation (FS) Trinkwasser kalt Trinkwasser warm Zirkulation Heizungsvorlauf Fußbodenheizung Heizungsvorlauf Frischwasserstation Heizungsrücklauf 2012 Uponor GmbH Eigenschaften Auswirkungen Eigenschaften Auswirkungen Zentrale armwasserbereitung mit Volumen > 400 Liter -Zirkulationsvolumen > 3 Liter Gefahr der Verkeimung bei mangelnder Temperaturhaltung (60 C) und Ver kalkung durch Temperaturhaltung Hoher ärme- und asserverbrauch bei thermischer Desinfektion mit 70 C Geringe Kapazität für Solarerträge (Temperaturhaltung im Speicher) Ineffektive Trinkwasser- Erwärmung aufgrund geringer Spreizungen Melde- und Probenahmepflicht nach TrinkwV 2011 ärmeverluste in der Verteilung zur Temperaturhaltung auf 60/55 C 5-Leiter- System Große Rohroberfläche mit temperatur bedingt hohen ärmeverlusten Dezentrale Frischwassererwärmung Keine T- Zirkulation Keine Trink-/armwasserbevorratung, geringere ärmeverluste Bedarfsgerechte Erwärmung auf Zapftemperatur (max. 45 C) Effektive ärmeübertragung Geringe Rücklauftemperaturen < 20 C Hohe Effizienz für ärmeerzeuger (ärmepumpe, Brennwertsysteme) Hygienisch und energetisch optimale heizungsseitige Einbindung von Solarthermie und Kraft- ärme-kopplung Temperaturhaltung für TE max. 55 C mit geringen Volumenströmen 4-Leiter-System Kleinere Rohroberfläche mit geringeren Systemtemperaturen und geringeren ärmeverlusten 9

Uponor: sicher ist sicher. Gehen Sie auf Nummer sicher so erhalten Sie die Uponor Haftungserklärung: Nutzen Sie die Möglichkeit, für Ihr Bauvorhaben eine bis zu 10-jährige Gewährleistung auf die verwendeten Uponor Produkte zu erhalten. Grundlage für die Ausstellung der Uponor Haftungserklärung ist der Nachweis, dass alle Uponor Produkte gemäß der entsprechenden Montageanleitungen, unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie durch einen Installationsfachbetrieb installiert wurden. Sichern Sie sich die 10-jährige Uponor Haftungserklärung der eg ist ganz einfach: 1. Sie sind eine ohnungsbaugesellschaft und haben die entsprechende Anlage von Ihrem Installationsfachbetrieb montieren lassen, für die eine Haftungserklärung ausgestellt werden soll. 2. Der Einbau der Produkte liegt noch nicht länger als 3 Monate zurück und die verwendeten Materialien sind beim Einbau nicht älter als 6 Monate. 3. Registrierung für Haftungserklärung von Ihrem Installationsfachbetrieb komplett ausfüllen lassen und an Uponor faxen. Fax-Nr. 09521/690-9945 4. Innerhalb von wenigen Arbeitstagen erhalten Sie die Original Uponor Haftungserklärung per Post. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Haftungserklärung für Einzelkomponenten nicht möglich ist. erden z. B. Uponor Produkte innerhalb einer Anlage mit Fremdprodukten verarbeitet bzw. vermischt, kann keine Haftungserklärung ausgestellt werden bzw. verliert diese im Nachhinein ihre Gültigkeit. 10

Haftungserklärung Registriernummer: Name des Objektes: Bauobjekt: Bauherr: Anlage erstellt: Installateur: Musterobjekt PLZ + Ort und Postadresse, falls vom Bauobjekt abweichend Firmenname / PLZ + Ort / Straße + Haus-Nr. Straße + Haus-Nr. ir haften für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Auslieferung dafür, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse zum Zeit punkt ihrer Auslieferung frei von Material- und Produktionsfehlern sind und dass sie den Anforderungen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Rechte unserer Kunden beinhalten: 22222 Musterstadt Musterstraße 22 Max Mustermann, Beispielstraße 13, 22332 Musterhausen 01.06.2011 Musterinstallations GmbH, 22332 Musterhausen, Musterstraße 123 Nachbesserung oder Nachlieferung der fehlerhaften Teile einschließlich Übernahme der Kosten, die durch Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse entstehen, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung Rücktritt vom Vertrag oder Minderung, Schadensersatz im Rahmen der nachstehenden Haftungshöchstgrenzen, falls Fehler auf unserem Verschulden beruhen. Darüber hinaus leisten wir für weitere fünf Jahre, insgesamt also für zehn Jahre ab Auslieferungsdatum, Ersatz für a) Schäden an den von uns gelieferten Erzeugnissen, b) unmittelbare Schäden, die durch fehlerhafte von uns gelieferte Erzeugnisse an anderen Sachen verursacht werden, c) Aufwendungen, die durch Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung fehlerhafter Erzeugnisse entstehen, soweit unsere Erzeugnisse nachweisbar zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung Produktions- oder Materialfehler aufwiesen und uns ein Verschulden daran trifft. Voraussetzung für unsere Haftung ist ferner, dass uns Schäden, die unsere Ersatzpflicht begründen können, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Erkennbarkeit angezeigt werden. Für Verlege- und Installationsfehler kann in keinem Fall die Haftung übernommen werden. Maßgebend sind unsere Allgemeinen Verlegerichtlinien. Unsere Haftung für Schäden, die nicht an den von uns gelieferten Erzeugnissen selbst eintreten, ist in allen Fällen auf eine Haftungshöchstgrenze von einer Million Euro beschränkt. Diese Einschränkung gilt in den ersten fünf Jahren nach Auslieferung nicht, wenn der Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. M U S T E R ir haben mit einem namhaften Versicherer eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Ansprüche, die auf zwingenden Rechtsgrundlagen beruhen (z. B. Ansprüche aus gesetzlicher Produkthaftpflicht), oder Ansprüche aus weitergehenden Haftungsübernahmevereinbarungen oder aus der Nichteinhaltung etwa von uns im Einzelfall abgegebener Garantien werden von dieser Haftungserklärung nicht berührt. Diese Haftungserklärung gilt für alle von uns gelieferten Uponor Erzeugnisse mit Ausnahme elektronischer Bauteile/ Geräte, Verschleißteile sowie Presswerkzeuge. Hassfurt, 25.06.2011 (Ort, Datum) (Unterschrift Stempel) 11

Uponor bietet seinen Kunden Qualität, aktuellstes Know-how, Service und eine langfristig angelegte Partnerschaft. Als eines der führenden Unternehmen im Bereich der Haus- und Versorgungstechnik sind wir für Lösungen bekannt, die Lebenswelten zum ohlfühlen schaffen. Unsere Philosophie des Simply More umfasst die Begleitung in allen Projektphasen vom ersten Entwurf bis zur Gebäudenutzung. Konzeption und Beratung Planung Ausführung simply more Gebäudenutzung 1059328 04/2012 ME Änderungen vorbehalten Uponor GmbH Industriestraße 56 97437 Hassfurt T +49 (0)9521 690-0 F +49 (0)9521 690-710 Tangstedter Landstraße 111 22415 Hamburg T +49 (0)40 30 986-0 F +49 (0)40 30 986-433 Prof.-Katerkamp-Straße 5 48607 Ochtrup T +49 (0)2553 725-77 F +49 (0)2553 725-78 www.uponor.de info.de@uponor.com Vertrieb Österreich Uponor Vertriebs GmbH IZ, NÖ Süd, Straße 7, Objekt 58D 2355 r. Neudorf Austria T +43 (0)2236 23003-0 F +43 (0)2236 25637 www.uponor.at E info.at@uponor.com Vertrieb Schweiz Uponor AG anistraße 7 8422 Pfungen Switzerland T +41 (0)52 355 08 08 F +41 (0)52 355 08 00 www.uponor.ch E info.ch@uponor.com