Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (AusfBestEltZSoldV) - Neufassung - A. Allgemeiner Teil.

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (AusfBestEltZSoldV) - Neufassung - Zur Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), werden nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen: A. Allgemeiner Teil Rechtsgrundlagen Elternzeit ist Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des 28 Absatz 7, 40 Absatz 4, 46 Absatz 4 und 93 Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), des 14 der Soldatenurlaubsverordnung SUV (ZDv 14/5 F 501) in Verbindung mit Nummer 97 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zur SUV (ZDv 14/5 F 511) und der EltZSoldV mit diesen Ausführungsbestimmungen unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (BGBl. 2008 I S. 1774), zuletzt geändert durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856) zu gewähren. B. Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Vorschriften der EltZSoldV Zu 1 1. (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem anspruchsbegründenden Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. (2) Anspruchsbegründend sind folgende Kinder: a) ein eigenes Kind, b) ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurde, c) ein Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, d) ein Kind eines Soldaten, dessen erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch nicht wirksam oder

über dessen beantragte Vaterschaftsfeststellung nach 1600d BGB noch nicht entschieden ist, e) ein Kind, für das Personen als Verwandte bis zum Dritten Grad oder als deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld haben, weil die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen können oder f) ein Kind das in Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde. Nicht sorgeberechtigte Elternteile können Elternzeit nur beanspruchen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Dies gilt ebenfalls für Personen, die für ein in den vorgenannten Buchstaben b) bis f) genanntes Kind Elternzeit beantragen. (3) Anspruch auf Elternzeit haben Soldatinnen und Soldaten auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder 2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. 2. (1) Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei einem angeno m- menen Kind und bei einem Kind in Adoptions- oder Vollzeitpflege kann die Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. (2) Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit kann nach Maßgabe des 28 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 SG noch solange gewährt werden, wie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut wird. Hierbei ist eine Abstimmung mit den dienstlichen Interessen erforderlich. (3) Bei der Aufteilung auf bis zu vier Zeitabschnitte innerhalb des Gesamtanspruchs ist zu berücksichtigen, dass dies für beide Elternteile zusammen gilt, es erfolgt also keine viermalige Aufteilung für jeden von ihnen. 3. Die Elternzeit muss nicht unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen.

Da die längstens dreijährige Elternzeit auch von beiden Elternteilen ebenso Adoptiveltern und Adoptiv- sowie Vollzeitpflegeeltern gemeinsam (zeitgleich) genommen werden kann, ist es auch möglich, dass der Vater bereits die Elternzeit in Anspruch nimmt, während die Mutter sich noch in der Mutterschutzfrist befindet. Die Mutterschutzfrist wird auf die dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet; diese beträgt also nicht drei Jahre nach der Mutterschutzfrist. Eine Ausnahme ist nur in einem besonderen Härtefall (z. B. bei schwerer Erkrankung oder Tod der Mutter nach der Geburt) zulässig. 4. Für Fristberechnungen gelten der 187 Absatz 2 Satz 2 und 188 Absatz 2 BGB. Der Tag der Geburt eines leiblichen Kindes zählt bei der Berechnung der Dre i- Jahres-Frist mit; sie endet am Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Beispiel: Tag der Geburt: 2. Januar 2009 Letzter Tag der Elternzeit: 1. Januar 2012. 5. Haben Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit für ein anderes Kind Betreuungsurlaub gemäß 28 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 SG in Anspruch genommen, kann dieser Betreuungsurlaub zum Zweck der Inanspruchnahme einer Elternzeit für ein während der Zeit des Betreuungsurlaubs geborenes Kind vorzeitig beendet werden. 6. Einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen Erkrankung eines Elternteils kann nicht zugestimmt werden (Ausnahmen regelt 5 Absatz 1 Satz 3 BEEG). 7. (1) Stirbt das Kind während der Elternzeit, darf die Drei-Wochen-Frist des 1 Absatz 5 EltZSoldV nicht dazu führen, dass die zulässige Höchstdauer der Elternzeit überschritten wird. (2) Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist gelten der 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 BGB. Die Frist beträgt unter Einschluss des Sterbetages 22 Tage. Beispiel: Sterbetag: Montag, 3. Januar 2009 Letzter Tag der Elternzeit: Montag, 24. Januar 2009.

(3) Soldatinnen oder Soldaten sind verpflichtet, ihrer Entlassungsdienststelle den Tod des Kindes über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden. Von der Entlassungsdienststelle ist ein entsprechender Änderungsbescheid zu erte i- len. 8. (1) Elternzeit darf unbeschadet der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht länger als bis zum festgesetzten Ende des Wehrdienstverhältnisses erteilt werden. (2) Endet das Wehrdienstverhältnis vor Ende der erteilten Elternzeit, z. B. durch Entlassung wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wegen einer besonderen persönlichen Härte oder wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Dienstpflichten ( 55 Absatz 3 und 5 SG), ist der Soldatin oder dem Soldaten durch die Entlassungsdienststelle ein Änderungsbescheid über das Ende der Elternzeit mit Ende des Wehrdienstverhältnisses zu erteilen. Zu 2 9. (1) Die Elternzeit ist schriftlich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu beantragen. Soldatinnen oder Soldaten haben die Anschrift anzugeben, über die sie zu erreichen sind. (2) Aus der Soll-Vorschrift folgt, dass die Fristen in der Regel einzuhalten sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Antragsfrist ist der Tag, an dem der Antrag bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingeht (Datum des Eingangsstempels). Eine Fristverkürzung ist nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen möglich. (3) Dem Antrag auf Elternzeit sind folgende Unterlagen beizufügen: - Geburtsurkunde des Kindes (beglaubigte Kopie), - Nachweis über die Dauer der Mutterschutzfrist, - dienstliche Erklärung der Soldatin oder des Soldaten, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt, selbst betreut und erzogen wird, - gegebenenfalls ein Nachweis über die Aufnahme bei der berechtigten Person, - gegebenenfalls die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, - gegebenenfalls ein Nachweis des unverheirateten Vaters über sein frühzeitiges Bemühen um die Feststellung seiner Vaterschaft und seiner Sorgeerklärung. Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte prüft die Vollzähligkeit der Unterlagen. Fehlende Unterlagen sind unverzüglich vorzulegen.

Der Antragsvorgang ist ohne Stellungnahme unverzüglich und unmittelbar (per Einzelpost) der zuständigen Entlassungsdienststelle zur Genehmigung vorzulegen, nachrichtlich der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten. (4) Bei einem verspäteten Antrag ist der Beginn der Elternzeit spätestens auf den Tag festzulegen, der sich aus der Antragsfrist ( 2 Absatz 1 Satz 1 EltZSoldV) ergibt. Ein verspäteter Antrag ist wie eine fristgerechter Antrag zu behandeln, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf einem von der Soldatin oder dem Soldaten nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankenhausaufenthalt) beruht und die Elternzeit innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes beantragt wird. (5) Der Antrag auf Elternzeit ersetzt nicht die Meldung gemäß ZDv 20/15 über die Geburt eines Kindes. (6) Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden, damit die Entlassungsdienststelle nicht nachträglich mit Elternzeitansprüchen konfrontiert wird, die sie bereits für verfallen halten durfte; der Antrag bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle. 10. (1) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung liegt vor, wenn wenigstens eine der Voraussetzungen zur Erteilung der Elternzeit weggefallen ist ( 1 Absatz 1 EltZSoldV). (2) Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ( 2 Absatz 3 EltZSoldV) ist eine Dienstpflichtverletzung. Zu 3 11. Beauftragte Stelle im Sinne des 3 Absatz 1 EltZSoldV ist die Entlassungsdienstste l- le. Sie erteilt Elternzeit ( 14 SUV i.v.m. Nummer 97 Absatz 3 AusfBest SUV). 12. (1) Der Soldatin oder dem Soldaten soll die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Elternzeit spätestens zehn Tage vor Antritt durch Bescheid bekannt gegeben werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist die Soldatin oder der Soldat über die Entscheidung schriftlich gegebenenfalls fernschriftlich vorab zu unterrichten.

(2) Muss das Ende der Elternzeit nach deren Erteilung neu festgesetzt werden (z. B. wegen Verkürzung, weil sich die Anspruchsberechtigung geändert hat), ist ein Änderungsbescheid durch die zuständige Entlassungsdienststelle zu erstellen. Werden der Entlassungsdienststelle Umstände bekannt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Elternzeit entfallen sind, ist die Soldatin oder der Soldat dazu anzuhören. 13. Zwingende Gründe der Verteidigung liegen vor, wenn der Verteidigungs- oder Spannungsfall festgestellt wird oder die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bereits im Frieden besondere Maßnahmen erfordert. 14. Die Soldatin oder der Soldat kann mit Zustimmung der Entlassungsdienststelle auf bereits bewilligte Elternzeit vor deren Antritt verzichten. Die Entlassungsdienststelle hat bei der Entscheidung über den schriftlichen Antrag auf Verzicht der Elternzeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besonders zu berücksichtigen. Zu 4 15. (1) Während der Inanspruchnahme von Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat nicht möglich. Die auf die Dauer der Elternzeit begrenzte Teilzeitbeschäftigung darf nur außerhalb des Soldatenverhältnisses ausgeübt werden. Eine Teilzeitbeschäftigung im Status einer Soldatin oder eines Soldaten auch während des Anspruchszeitraumes von Elternzeit richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des 30a SG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. (2) Die Teilzeitbeschäftigung nach 4 EltZSoldV kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ausgeübt werden. Ein Anspruch auf Beschäftigung im Geschäftsbereich des BMVg besteht nicht. Besteht ein dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung nach 4 EltZSoldV im Geschäftsbereich des BMVg, ist dieser Beschäftigung der Vorrang vor einer Tätigkeit außerhalb der Bundeswehr einzuräumen, wenn die Beschäftigung mit den dienstlichen Tätigkeiten vergleichbar und zumutbar ist. (3) Die wöchentliche Arbeitszeit darf den zeitlichen Umfang von 30 Stunden nicht überschreiten, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren ist. Für bis zum 31. Dezember 2000 geborene Kinder gilt an Stelle der Grenze von 30 Wochenstunden eine Grenze von 19 Wochenstunden. Die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung muss auf den Zeitraum der Elternzeit begrenzt sein.

Die zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung erforderliche Zustimmung erteilt die Entlassungsdienststelle. (4) Ein Antrag auf Zustimmung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung ist über die oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Entlassungsdienststelle vorzulegen. Dem Antrag ist ein schriftliches, formloses Arbeitsvertragsangebot beizufügen, aus dem sich der künftige Arbeitgeber, die wöchentliche Arbeitszeit sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses ergeben muss. Nach erteilter Zustimmung ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag der Entlassungsdienststelle über die oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten in Ablichtung vorzulegen. C. Ergänzende Hinweise Erholungsurlaub 16. Nach 1 SUV in Verbindung mit 5 Absatz 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831) wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Beispiel: Elternzeit vom 28. Februar 2009 bis 31. Dezember 2010 Kürzung des Erholungsurlaubs 2009 um 10/12 (März bis Dezember) und 2010 kein Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubs Bruchteile eines Tages, ist bei Bruchteilen unter 0,5 abzurunden und von 0,5 an aufzurunden (ZDv 14/5 F 511, Nr. 4). Beispiel: Urlaubsanspruch 30 Tage, Kürzungsfaktor 1/12 (30 x 1) : 12 = 2,5 30-2,5 = 27,5 = 28 Arbeitstage.

Die Kürzung des Erholungsurlaubsanspruchs bezieht sich nur auf die Zeit der Elternzeit. Die der Elternzeit vorangehenden Zeiten des Mutterschutzes mindern den Anspruch einer Soldatin auf Erholungsurlaub nicht. 17. Soweit der zustehende Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen wurde, ist der Resturlaub nach der Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen (ZDv 14/5 F 511 Nr. 21 Absatz 2 Satz 2 AusfBest SUV). Laufendes Urlaubsjahr ist das Jahr, in dem der Dienst nach Beendigung der Elternzeit wieder angetreten wird. Vor der Elternzeit zuviel gewährter Urlaub ist nach der Elternzeit durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Berücksichtigungsfähige Zeiten 18. Die Elternzeit führt zu keiner Verzögerung beim Aufstieg in den Stufen. Das ergibt sich aus 28 Absatz 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), wonach für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind" der Aufstieg nicht verzögert wird. Jährliche Sonderzahlung 19. Während der Elternzeit besteht weiterhin Anspruch auf Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung. Wenn in einem Kalenderjahr am Tag vor und am Tag nach der Inanspruchnahme von Elternzeit Dienstbezüge zustehen, bemisst sich die Sonderzahlung nach den Dienstbezügen, die für das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten. Dies gilt auch für den Fall, dass während einer Elternzeit eine Teilzeitb e- schäftigung ausgeübt wird. Nähere Auskünfte erteilen die personalbearbeitenden oder gebührniszahlenden Dienststellen. Vermögenswirksame Leistungen 20. Ein Anspruch auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen besteht während der Elternzeit nicht. Versorgungsrechtliche Regelungen 21.

(1) Die Elternzeit ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt erhöht sich gegebenenfalls um einen Kindererziehungszuschlag nach 70 des Soldatenversorgungsgesetzes SVG. Näheres regeln die Erlasse vom 26. September 2002 - PSZ III 3 - Az 20-01- 00 und 28. September 2004 - PSZ III 3 - Az 20-02-01/-02/20-21-01. (2) Die Elternzeit führt nicht zu einer Kürzung der Dienstzeitversorgung und der Berufsförderungsansprüche einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit ( 13b Absatz 2 Nr. 2 und 3 und 13c Absatz 2 Nr. 4 und 5 SVG). (3) Im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung richten sich die Ansprüche nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Jubiläumsdienstzeit 22. Gemäß 1 der Soldatenjubiläumsverordnung SJubV (ZDv 14/5 G 601, VMBl 2002 S. 335) in Verbindung mit 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes JubV (VMBl 1990 S. 247) werden Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des 28 Absatz 3 BBesG bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit mitgerechnet. Die Verweisung auf 28 Absatz 3 BBesG bedeutet, dass Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind soweit sie nach Eintritt in die Bundeswehr verbracht worden sind als Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt werden. Dienstzeiten als Voraussetzung für Beförderungen 23. (1) Vor dem 1. Januar 2005 angetretene Elternzeiten gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung SLV. (2) Für ab dem 1. Januar 2005 angetretene Elternzeiten richtet sich die Anerkennung von Dienstzeiten nach 5 Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 SLV. Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat daher Elternzeit ( 28 Absatz 7 SG) oder Betreuungsurlaub ( 28 Absatz 5 SG) einmal in Anspruch, wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr berücksichtigt. Wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen. Dienstzeitverlängerung der Soldatin auf Zeit, des Soldaten auf Zeit, der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten 24. (1) Gemäß 40 Absatz 4 SG verlängert sich die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit um die Dauer der Elternzeit, wenn die militärische Aus-

bildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und danach Elternzeit in Anspruch genommen worden ist. Die Bestimmungen in Nummer 4 und 5 der ZDv 14/5 B 155 werden entsprechend angewandt. Die Beschränkungen des 40 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SG gelten nicht. In diesen Fällen ist die Dienstzeit neu festzusetzen und der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben. (2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer Elternzeit in Anspruch genommen, kann sie oder er eine Entlassung gemäß 46 Absatz 3 SG erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer der Ausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen. Dienstposten/Dienststellen 25. Nach dem Ende der Elternzeit hat die Soldatin oder der Soldat keinen Anspruch auf eine Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten in der bisherigen Einheit und dem bisherigen Standort. Bei der Verwendungsentscheidung sind die persönlichen und familiären Interessen der Soldatin oder des Soldaten nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen. Aufhebung 26. Die Ausführungsbestimmungen vom 2. Mai 2005 (VMBl S. 66) werden aufgehoben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg ist beteiligt worden. BMVg, 16. Februar 2009 PSZ II 3 - Az 16-35-03/03