Erläuterungen zur 4. Änderungsverordnung zur VersMedV vom , in Kraft getreten zum Umsetzung im Schweb.

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Versorgungsamt Hamburg Fachliche Leitstelle FS 5138 Tel.: 428 63 3266 Erläuterungen zur 4. Änderungsverordnung zur VersMedV vom 28.10.2011, in Kraft getreten zum 05.11.2011 Umsetzung im Schweb.NET-Verfahren 26. Januar 2012 Die Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung 1. Nummer 3.5 wird wie folgt geändert: 3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. 3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen - ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10-20, - mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40, - mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70, - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel- Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung 1

(zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist. Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten - ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10-20. - mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinaus gehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30-40. - mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50-70. - mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80-100. Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50. Es wurden zwei neue Gesundheitsstörungen geschaffen: B 3810 Hyperkinetische Störung B 3820 Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität. Die Gesundheitsstörungen befinden sich im Untergruppenordner B07 Psyche im neu geschaffenen Untergruppenordner Verhaltensstörungen. 2

Die Einstufungen lauten für die beiden Gesundheitsstörungen B 3810 und B 3820 wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Befristung Höchstalter ohne soziale Anpassungsstörungen geringe Auswirkungen auf soziale Einordnung und Verhalten 0 0 leichte soziale Anpassungsstörungen mittlere soziale Anpassungsstörungen soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit mit Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (Regelkindergarten, Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches oder häusliches Leben) oder über das alterstypische Maß hinausgehender Beaufsichtigungsbedarf 10 20 30 40 300 starke soziale Anpassungsstörungen Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder Beaufsichtigung möglich 50 70 300 Integration in Lebensbereiche nicht möglich Soziale Anpassungsstörungen nach Vollendung des 25. Lebensjahres Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche auch mit umfassender 80 100 300 Unterstützung nicht möglich Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr 0 50 Ab einem GdB der Gesundheitsstörung von 80 wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch das Merkzeichen H vergeben. Die automatische Überprüfung erfolgt nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgt eine automatische Überprüfung bei GdB-Werten der Gesundheitsstörungen ab 60, da mit Vollendung des 25. Lebensjahres der GdB maximal mit 50 festzusetzen ist. Ab einem GdB der Gesundheitsstörung von 30 erfolgt eine automatische Überprüfung nach Vollendung des 25. Lebensjahres. 3

Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten. Es handelt sich um Gesundheitsstörungen, die die Kriterien F91 (F91.0 - F91.9) gemäß ICD-10-GM Version 2011 erfüllen. B 3830 Störungen des Sozialverhaltens Die Gesundheitsstörung befindet sich im Untergruppenordner B07 Psyche im neu geschaffenen Untergruppenordner Verhaltensstörungen. Die Einstufungen und die Voraussetzungen für die automatische Vergabe des Merkzeichens H entsprechen denen für die Gesundheitsstörungen B 3810 Hyperkinetische Störung und B 3820 Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (s. dort). Die Gesundheitsstörung B 3800 Verhaltensstörungen wurde inaktiviert und ist nicht mehr im Zuordnungsfenster der Gesundheitsstörungen zur Auswahl verfügbar. Über die Nebengruppenfunktion können bei Eingabe der GS-Nummer B 3800 oder der Bezeichnung Verhaltensstörungen im Zuordnungsfenster stattdessen folgende neu geschaffenen Gesundheitsstörungen angesteuert werden: B 3810 Hyperkinetische Störung B 3820 Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität. B 3830 Störungen des Sozialverhaltens 4

4. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung 2. Nummer 16.5 wird wie folgt geändert: Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten. 16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10-20. Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30-40. Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50-80. In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 5

P 0910 Chronische myeloische Leukämie-BCR/ABL-positiv Die Einstufungen lauten wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Befristung Komplette Remission (hämatologisch, Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten 10 20 zytogenetisch, molekular) zytogenetischen und molekularen Remission Komplette hämatologische Remission Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je 30 40 nach Ausmaß der zytogenetischen Remission Bei Krankheitsbeginn (Im ersten Bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), je nach 50 80 12 Jahr der Therapie) Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie Chronisches Stadium Im chronischen Stadium, bei fehlender Remission oder bei 50 80 Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie akzelerierte Phase oder Blastenkrise In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 100 100 Nach allogener Stammzelltransplantation ist diese gesondert zu erfassen (P1410 Stammzelltransplantation in Heilungsbewährung bzw. P1510 Stammzelltransplantation). Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40. Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50-80. In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 6

Es wurden drei neue Gesundheitsstörungen geschaffen: P 0920 Chronische myeloische Leukämie-BCR/ABL-negativ P 0930 Chronische Neutrophilen-Leukämie P 0940 Chronische myelomonozytäre Leukämie Die Einstufungen lauten für die drei Gesundheitsstörungen P 0920, P 0930 und P 0940 wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Befristung Komplette Remission Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission 40 40 Chronisches Stadium Bei Krankheitsbeginn (Im ersten Jahr der Therapie) akzelerierte Phase oder Blastenkrise Im chronischen Stadium, bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie Bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100 50 80 50 80 12 100 100 Nach allogener Stammzelltransplantation ist diese gesondert zu erfassen (P1410 Stammzelltransplantation in Heilungsbewährung bzw. P1510 Stammzelltransplantation). Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose) Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10-20. Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30-40. Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50-70. Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80-100. 7

P 0950 Primäre Myelofibrose Die Einstufungen lauten wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Ohne Behandlungsbedürftigkeit bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) 10 20 Mäßige Auswirkungen Behandlungsbedürftigkeit 30 40 Stärkere Auswirkungen Starke Auswirkungen insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie 50 70 80 100 Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50. P 0960 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom Die Einstufung lautet wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Ohne weitere Differenzierung In Abhängigkeit vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie 50 100 8

Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5.5 Polycythaemia vera Bei Behandlungsbedürftigkeit - mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10. - mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30-40. Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten. P 0970 Polycythaemia vera Die Einstufungen lauten wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Ohne Behandlungsbedürftigkeit bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) 0 0 Regelmäßige Aderlässe Behandlungsbedürftigkeit mit regelmäßigen Aderlässen 10 10 Zytoreduktive Therapie in Abhängigkeit vom Ausmaß der Nebenwirkungen der zytoreduktiven Therapie 30 40 9

Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5.6 Essentielle Thrombozythämie Bei Behandlungsbedürftigkeit - mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10. - mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30-40. Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten. P 0980 Essentielle Thrombozythämie Die Einstufungen lauten wie folgt: Bezeichnung Einstufung Beschreibung GdB-Min GdB-Max Ohne Behandlungsbedürftigkeit bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) 0 0 Thrombozythenaggregationshemmertherapie Zytoreduktive Therapie Behandlungsbedürftigkeit mit Thrombozytenaggregationshemmern in Abhängigkeit vom Ausmaß der Nebenwirkungen der zytoreduktiven Therapie 10 10 30 40 10

Text VMG mit 4. Änderungsverordnung 16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten. Der Informelle Text der Gesundheitsstörung P 1000 Akute Leukämie unter Behandlung wurde ergänzt: Akute myeloische Leukämie, akute lymphatische Leukämie, auch juvenile myelomonozytäre Leukämie. Der Informelle Text der Gesundheitsstörung P 1100 Akute Leukämie in Heilungsbewährung wurde ergänzt: Akute myeloische Leukämie, akute lymphatische Leukämie, auch juvenile myelomonozytäre Leukämie. Nach allogener Stammzelltransplantation ist diese gesondert zu erfassen (P1410 Stammzelltransplantation in Heilungsbewährung). Die oben aufgeführten Gesundheitsstörungen aus VMG, Teil B 16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien befinden sich im Untergruppenordner P02 Blut im neu geschaffenen Untergruppenordner Chronische Bluterkrankungen. Die Gesundheitsstörung P 0900 Chronische Erkrankung des Blutes wurde inaktiviert und ist nicht mehr im Zuordnungsfenster der Gesundheitsstörungen zur Auswahl verfügbar. Über die Nebengruppenfunktion können bei Eingabe der GS-Nummer P 0900 oder der Bezeichnung Chronische Erkrankung des Blutes im Zuordnungsfenster stattdessen folgende neu geschaffenen Gesundheitsstörungen angesteuert werden: P 0910 Chronische myeloische Leukämie-BCR/ABL-positiv P 0920 Chronische myeloische Leukämie-BCR/ABL-negativ P 0930 Chronische Neutrophilen-Leukämie P 0940 Chronische myelomonozytäre Leukämie P 0950 Primäre Myelofibrose P 0960 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom P 0970 Polycythaemia vera P 0980 Essentielle Thrombozythämie Im Feld Informeller Text wurde bei allen betroffenen Gesundheitsstörungen folgender Hinweis eingefügt: *Rechtliche Änderung ab 05.11.2011 [4. ÄnderungsVO] Dr. Kölln 11