WELTORGANISATION für GEISTIGES EIGENTUM WIPO (nach Karl Becher) 1865 Internationale Telegraphen- Union zunächst nur bilaterale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums Weltausstellungen fördern multilateralen Schutz Keine weltweiten Normen, sondern Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs und der Aufrechterhaltung nationaler Schutzrechte 1883 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, aber unzulänglich - Verbandsübereinkunft der Mitgliedstaaten - Inländergleichbehandlung nach nationalen Gesetzen
- Gilt auch für Bürger nur mit Wohnsitz im jeweiligen Staat (ohne dessen Nationalität) - Prioritätsrechte für Mitglieder z.b. beim Erwerb - Erstanmeldung in einem Staat bringt auch Rechte in anderen Verbandsstaaten (für bestimmte Frist) - Schutzfähigkeit + -dauer bestimmt sich nach nationalem Recht - Erfinderschutzrecht auch dann, wenn im betr. Staat das Produkt Restriktionen unterworfen ist - Sonderrechte, wenn Patentinhaber Erfindung nicht ausnützt: nach 4 Jahren Zwangslizenz - Zwangslizenzen bei Fragen der öffentlichen Sicherheit + Gesundheit - Patente an nur kurzweilig anwesenden Schiffen unterfallen
nicht den nationalen Patentregelungen - Nationale Anmeldung auch dann, wenn im Ursprungsland nicht angemeldet - Ordre-public-Klausel - Versagung, wenn Marke Verwechslungsgefahr bedeutet als Pflicht - Verbot von Marken mit fremdländichen Symbolen ohne nationale Genehmigung - Erfaßt: Erfindungen, gewerbliche Muster + Modelle, Fabrikmarken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen - Widerspruchsrechts des Markeninhabers, wenn sein Vertreter diese auf eigenen Namen eintragen lassen will
- Eintragung einer Marke auch dann, wenn im betr. Staat nicht zum Vertrieb zugelassen - Beschlagnahmerecht eines widerrechtlich mit einer Marke versehenen Produktes - Marken nicht so stark geschützt wie Erfindungen - Pflicht zum Schutz des unlauteren Wettbewerbs auf nationaler Ebene - Vor allem Exportindustrie interessiert - Organe: Internationales Büro - Aufsichtsbehörde bei der Schweiz zur Geschäftsführung des Büros - Periodische Revisionskonferenzen 1886 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst - Werk im umfassenden Sinne, auch Reden und Pantomimen inkl. Übersetzungen usw., nicht einfache
Zeitungsmeldungen, politische Reden - Schutz auch für Rechtsnachfolger der Urheber - Automatischer Schutz ohne bestimmte Formalia - Mindestschutzrechte durch Berner Übereinkunft, Einzelstaaten können weiter gehen - Einzelrechte: Recht auf Urheberschaft, also keine Entstellung Recht auf Vervielfältigung, Ausnahmen, z.b. bei Zitaten Übersetzungsrechte Verbreitungsrechte, z.b. über den Rundfunk Recht auf Beteiligung am Erlös 50 Jahre lang Schutz national kürzere Schutzfristen möglich
Beschlagnahmerecht für unbefugte Werke Sonderrechte in 3.Welt: z.b. Übersetzung ohne Zustimmung des Urhebers (Zwangslizenz) Auch bei Zwangslizenz: Urheberkennzeichnung - Prinzip der Gegenseitigkeit - Erleichterung der Verwertung von Gewinnen im Ausland aus Erfindungen - Ähnliche Organe wie oben spätere Revisionen von Paris - Erfinderpatent mit Namensnennung seit 1974 14. Spezialorganisation der UN rd. 10 Mio. Erfinderschutzrechte Problem der Rechte in 3.-Welt- Staaten
Über 100 Staaten in der Pariser Übereinkunft Revisionen und Folgen des Berner Übereinkommens - vor allem Vorteile für Verleger als Inhaber der Urheberrechte in einer bestimmten Frist - Einbezug des Rundfunks - Gegensatz: Industriestaaten für mehr Urheberschutz, Dritte Welt für weniger Schutz enge Kooperation beider Verbände Wipo als Quasi-Dachverband, vor allem vom Ostblock initiiert neuere Entwicklungen: - internationale Registrierung von Rechten
- auch Einrichtung analoger nationaler Behörden - Mitglieder mit unterschiedlichen Rechten, je nach Teilnahme an Revisions-Konferenzen - Grundsatz bei Differenzen: es gilt die jeweils ältere Fassung - Bilaterale Sonderabkommen dürfen generellen Abkommen nicht widersprechen - Madrider Abkommen von 1891 über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben => Beschlagnahme(pflicht) solche Produkte - Haager Abkommen vom 6.11.1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle => Dauer des Schutzes: 15 Jahre, Schutz nach nationalem Recht! - Nizzaer Abkommen von 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken - Lissaboner Abkommen von 1958 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen (z.b. die geographische Herkunft) - Vertrag über die intern. Zusammenarbeit im Patentwesen: ein in mehreren Ländern gemeldetes Patent muß auch international gemeldet werden - Internationale Prüfung auf Neuheit, Erfindungshöhe, gewerbliche Verwertbarkeit - Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation nach Urheberschein, Patent, Gebrauchsmuster usw. - Budapester Vertrag von 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen
- Genfer Vertrag von 1978 über den Schutz wissenschaftlicher Entdeckungen bei Berner Übereinkunft: - keine ergänzenden Abkommen - Konkurrenz durch Welturheberrechtsabkommen, für die, die nicht zur Berner Übereinkunft gehören, mit Geringerem Mindestschutz, 25 Jahre Schutz gemäß Formälitäten, z.b. C-Zeichen Abkommen ist kein Verband - Abkommen gilt aber nicht für Bern-Länder weitere Schutzrechte: - nicht nur Urheber-, auch Leistungsrechte sind geschützt, z.b. Interpretenrechte
- Rom-Abkommen von 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler - Tänzer dürfen z.b. die öffentliche Verbreitung ihrer Aufführungen verbieten Genfer Übereinkommen (1971) zum Schutz der Hersteller von Tonträgern Brüsseler Übereinkommen von 1974 über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale Schutz von Pflanzenzüchtungen