Saenger (Hrsg.) Zivilprozessordnung Handkommentar 6. Auflage 2015, ISBN 978-3-8487-1798-9 Durch ein bedauerliches Versehen kamen Aktualisierungen der 794, dort Rn 41 und 707 ZPO nicht zum Abdruck. Die korrekten Kommentierungen lauten wie folgt: 794 Weitere Vollstreckungstitel (1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß 118 Abs. 1 Satz 3 oder 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; 2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2a. (aufgehoben) 2b. (weggefallen) 3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 4. aus Vollstreckungsbescheiden; 4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; 4b. aus Beschlüssen nach 796 b oder 796 c; 5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; 6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; 7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; 8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind; Kindl 1
797 9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind. (2) Soweit nach den Vorschriften der 737, 743, des 745 Abs. 2 und des 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt. 41 9. Weitere durch Bundesgesetz geregelte Titel, die nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt werden, sind in 38 GVGA aufgezählt. In Erg zu Erläut Vorbem 704 Rn 5 u 721 f Rn 2 seien an dieser Stelle genannt: Arreste u einstweilige Verfügungen (vgl 922, 924, 928, 936); gerichtliche Beschlüsse in Familiensachen (außer Ehesachen u Familienstreitsachen) u in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl 86 I Nr 1, 95 I FamFG) sowie Entscheidungen in Ehesachen u Familienstreitsachen ( 120 FamFG); Insolvenzeröffnungsbeschlüsse ( 138 II 1 InsO); Eintragungen in die Insolvenztabelle ( 201 II u III, 215 II 2 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne ( 257 I u II InsO); Schuldenbereinigungspläne ( 308 I 2 InsO); Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren ( 93, 132 ZVG); Festsetzungsbeschlüsse für Rechtsanwaltsvergütungen gem 11 RVG, für die gem 11 II 3 RVG die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten. 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden (1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt. (2) 1 Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt. 2 Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. (3) 1 Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. 2 Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat. 2 Kindl
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 797 (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des 767 Abs. 2 nicht anzuwenden. (5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht zuständig, bei dem nach 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (6) Auf Beschlüsse nach 796 c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. I. Normzweck und Anwendungsbereich Auf die Zwangsvollstreckung aus den in 794 erwähnten Schuldtiteln finden gem 795 S 1 die allg Vorschriften der 724 ff entspr Anwendung, soweit in den 795 a ff keine abw Regelungen enthalten sind. Die bei vollstreckbaren Urkunden in größerem Umfang erforderlichen abw Regelungen enthält 797. Abs 1 3 regeln die Zuständigkeiten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel u einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie für die Entscheidung über Erinnerungen gem 732. Da vollstreckbare Urkunden nicht in einem str Verfahren geschaffen werden, gibt es kein Gericht des ersten Rechtszugs (vgl 724 II, 732 I 1), so dass die Zuständigkeit besonders geregelt werden musste. Abs 2 S 1 nimmt dabei Rücksicht auf die Tatsache, dass notarielle Urkunden regelmäßig vom Notar verwahrt werden. Abs 5 enthält eine eigenständige Regelung der Zuständigkeit für die Klagen gem 731, 767, 768; ein Prozessgericht des ersten Rechtszugs, das für die Entscheidung dieser Klagen ansonsten zuständig ist, gibt es bei vollstreckbaren Urkunden nicht (vgl Mu/Lackmann Rn 1). Abs 4 trägt der fehlenden materiellen Rechtskraft von vollstreckbaren Urkunden Rechnung, indem er anordnet, dass bei Vollstreckungsgegenklagen Einwendungen ohne die in 767 II geregelte Beschränkung geltend gemacht werden können (s ie 767 Rn 19). 797 ist anwendbar auf gerichtliche u notarielle Urkunden isd 794 I Nr 5; auf gerichtliche Vergleiche isd 794 I Nr 1 findet die Vorschrift keine Anwendung (hm; vgl StJ/Münzberg Rn 1; Zö/Stöber Rn 1). Gem Abs 6 sind die in den Abs 1 5 enthaltenen Regelungen entspr anwendbar auf notarielle Beschlüsse, durch die Anwaltsvergleiche für vollstreckbar erklärt werden (hierzu 796 c mit Erläut). II. Die Regelung im Einzelnen 1. Vollstreckungsklausel. a) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird gem Abs 1 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt. Titelergänzende u -umschreibende Klauseln erteilt der Rechtspfleger ( 20 Nr 12 RPflG; s auch 724 Rn 3). Für notarielle Urkunden erteilt gem Abs 2 S 1 der Notar die Klausel, der die Urkunde verwahrt. Dies ist gem 45 I BeurkG grds der Notar, der die Urkunde aufgenommen hat. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung kann die Urkunde gem 45 I BNotO einem anderen Notar oder dem AG zur Verwahrung gegeben werden, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dadurch wird gem 45 II BNotO die Zuständigkeit des anderen Notars bzw des AG begründet, das die Klausel 1 2 Kindl 3
797 3 4 gem Abs 2 S 2 erteilt. Der Notar ist verhindert, wenn er sich gem 16 II BNotO wegen Befangenheit der Amtsausübung enthält (zu einer Ablehnung wegen Befangenheit s MK/Wolfsteiner Rn 8) oder wenn er gem 16 I BNotO entspr 3 BeurkG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (hierzu StJ/Münzberg Rn 4 Fn 15; MK/ Wolfsteiner Rn 7 u Mu/Lackmann Rn 6 halten nur 3 I BeurkG für anwendbar). Die Zuständigkeit eines anderen Notars o des AG kann sich auch aus 51 I oder V BNotO ergeben. Die in 797 I u II geregelten Zuständigkeiten sind ausschließliche ( 802). b) Vollstreckbare Ausfertigungen werden gem 52 BeurkG (der auch für gerichtliche Urkunden gilt, vgl 1 II BeurkG) nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt, also nach den Vorschriften der ZPO. Musterformulierungen bietet Hk-ZV/K J Müller Rn 9 u 11 (zur notariellen Kostenrechnung, bei der sich der Notar die vollstreckbare Ausfertigung selbst erteilt). Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Klauselerteilung kann auf Erläut 724 Rn 4 ff verwiesen werden. Sofern der zu vollstreckende Anspruch in der Unterwerfungserklärung von einer Bedingung abhängig gemacht ist, die der Gläubiger beweisen muss, gilt 726 (s Erläut 726 u 794 Rn 34 u 37 f); zur Klauselerteilung in dem Fall, dass sich ein Vertreter im Namen des Schuldners unterworfen hat, s 794 Rn 36. Die Klausel ist gem 727 dem Rechtsnachfolger zu erteilen, sofern die Rechtsnachfolge nach Errichtung der Urkunde eingetreten ist (s 727 Rn 3). Im Hinblick auf die Frage, ob rechtliches Gehör gewährt werden muss, wird auf Erläut 730 Rn 2 verwiesen. Hinzuweisen ist auf zwei Besonderheiten: aa) Nach hm ist der Anspruch des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung davon abhängig, dass dieser gem 51 BeurkG eine einfache Ausfertigung verlangen kann oder dass er eine einfache Ausfertigung mit Willen dessen, der sich unterworfen hat, bereits in seinem Besitz hat (vgl OLG Hamm NJW-RR 87, 1404; OLGR Düsseldorf 01, 420; Mu/Lackmann Rn 3; Zö/Stöber Rn 2; krit StJ/Münzberg Rn 2). Ein solcher Anspruch besteht regelmäßig nur dann, wenn der Schuldner gem 51 II BeurkG die zuständige Stelle (also den Notar, falls dieser die Urkunde aufgenommen hat) durch eine besondere Erklärung in der Niederschrift ermächtigt hat, die Ausfertigung dem Gläubiger zu erteilen. Der Schuldner kann die von ihm erteilte Ermächtigung widerrufen, bis dem Gläubiger die Ausfertigung erteilt worden ist (vgl BayObLG DNotZ 03, 847). 5 bb) Im Klauselerteilungsverfahren wird nicht geprüft, ob der Anspruch entstanden, bereits erloschen oder schon fällig ist; der Notar prüft nur, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Dies ist im Grundsatz allgm (BGH NJW-RR 06, 567; vgl auch OLG Oldenburg DNotZ 95, 145; BayObLG NJW-RR 00, 1663, 1664; MittBayNot 05, 63; KG NJW-RR 00, 1409, 1410; OLG München DNotZ 06, 204). Umstritten ist aber, ob u in welchem Umfang von diesem Grundsatz Ausn zu machen sind (offen gelassen von BGH NJW-RR 06, 567). So wird in der Rspr erwogen, dass die Klausel verweigert werden darf, wenn feststeht oder offenkundig ist, dass das Rechtsgeschäft über den vollstreckbar gestellten Anspruch nichtig ist, wenn die Nichtigkeit des Anspruchs wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit aus der Urkunde selbst zu entnehmen ist (OLG Oldenburg aao), wenn das Nichtbestehen des Anspruchs zweifelsfrei feststeht (BayObLG MittBayNot 05, 63; vgl auch OLG München 4 Kindl
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 797 DNotZ 06, 204 f) oder sein Erlöschen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (BayObLG NJW-RR 00, 1663, 1664; OLG München aao; vgl auch MK/ Wolfsteiner Rn 16 mit 724 Rn 44). Ggü derartigen Erwägungen erscheint es zutr, dem Notar die Verweigerung der Klausel nur dann zu gestatten, wenn der Gläubiger im Klauselerteilungsverfahren selbst die Erfüllung des zu vollstreckenden Anspruchs zugesteht oder wenn die Zahlung wie in der Unterwerfungserklärung vorgesehen auf ein Anderkonto des Notars erfolgt ist (wie hier StJ/Münzberg Rn 11; s auch 724 Rn 9 ae; noch zurückhaltender Mu/Lackmann Rn 4 u Zö/Stöber Rn 5 b). In diesen Fällen verfolgt der Gläubiger erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke isd 14 II BNotO, so dass der Notar die Amtstätigkeit zu verweigern hat. IÜ gilt der Grundsatz, dass der Schuldner Einwendungen materiell-rechtlicher Art im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage gem 767 vorbringen muss. Ggf kann die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch als Widerruf der nach hm erforderlichen (s Rn 4) Ermächtigung zur Erteilung einer Ausfertigung angesehen werden (Zö/Stöber Rn 5 c). c) Gegen die Ablehnung der Klauselerteilung durch den Notar oder das Gericht (s 1 II BeurkG) kann der Gläubiger gem 54 I BeurkG Beschwerde einlegen. Ist die Ablehnung durch den Urkundsbeamten erfolgt, muss zunächst entspr 573 I das Gericht im Wege der befristeten Erinnerung angerufen werden (Mu/ Lackmann Rn 8; Zö/Stöber Rn 8). Über die Beschwerde entscheidet gem 54 II 2 BeurkG das LG, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. Das Verfahren der Beschwerde richtet sich gem 54 II 1 BeurkG nach den Vorschriften des FamFG. Neben der Beschwerde kommt für den Gläubiger auch eine Klage gem 731 in Betracht, über die das nach Abs 5 zuständige Gericht zu entscheiden hat. Gegen die Erteilung der Klausel kann der Schuldner im Wege der Klauselerinnerung gem 732 vorgehen (Hk-ZV/Kim J Müller Rn 16); über diese entscheidet das in Abs 3 S 1 bezeichnete Gericht (s Rn 7). Daneben kommt für den Schuldner eine prozessuale Gestaltungsklage analog 767 in Betracht, um die Unwirksamkeit des Titels aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen geltend zu machen (s hierzu 767 Rn 6 u 732 Rn 3 ae); zuständig ist das in Abs 5 bezeichnete Gericht. Möglich ist ferner eine Klauselgegenklage gem 768, über die ebenfalls das in Abs 5 bezeichnete Gericht entscheidet (vgl Zö/Stöber Rn 9). 2. Abs 3 ist durch das G zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare v 29.6.13 (BGBl I S 1800) mwv 1.9.13 geändert worden. Die Änderung betrifft die Zuständigkeit für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, die jetzt in Abs 3 S 2 geregelt ist. Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung obliegt dabei bei gerichtlichen Urkunden nach wie vor ausschließlich ( 802) dem Gericht, das die Urkunde verwahrt. Dag wird eine weitere vollstreckbare Ausfertigung bei notariellen Urkunden nur noch in dem Fall vom Gericht erteilt, in dem die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird; zuständig ist das AG, in dessen Bezirk die verwahrende Behörde ihren Amtssitz hat. Funktionell zuständig ist gem 20 Nr 13 RPflG der Rechtspfleger des die gerichtliche Urkunde verwahrenden Gerichts bzw des AG, in dessen Bezirk die Behörde sitzt, die die notarielle Urkunde verwahrt es sei denn, die Zuständigkeit ist gem 36 b I 1 Nr 4 RPflG durch Landesgesetz dem Urkundsbeamten übertragen. Im Regelfall wird aber seit dem 1.9.13 die weitere 6 7 Kindl 5
797 8 9 vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom Notar erteilt. Dieser muss den Schuldner vor der Entscheidung über die Erteilung einer weiteren Ausfertigung anhören, wenn die Anhörung nicht ausnahmsweise untunlich oder die Situation zweifelsfrei ist (BT-Drucks 17/1469 S 19; vgl auch o 733 Rn 5). Abs 3 S 1 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sowie gegen Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Über derartige formelle Einwendungen, die im Weg der Erinnerung gem 732 geltend zu machen sind, entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das die Urkunde verwahrende Gericht, bei notariellen Urkunden das AG, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar bzw die verwahrende Behörde ihren Sitz hat. Abs 3 S 1 begründet nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit des AG zur Entscheidung über formelle Einwendungen bei notariellen Urkunden (ie str; vgl StJ/ Münzberg Rn 18; Zö/Stöber Rn 21). Das AG entscheidet als Streitgericht, nicht als FamG (so aber OLG Naumburg FamRZ 03, 695) oder Vollstreckungsgericht (so aber OLG Stuttgart Rpfleger 97, 521). Eine Zuständigkeit des ArbG wird durch 797 III 1 nicht begründet. Für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung ( 185 ff) von vollstreckbaren Urkunden ist in analoger Anwendung von Abs 3 das dort bezeichnete Gericht zuständig (BayObLG NJW-RR 90, 64; ebenso für Ersuchen um Zustellung im Ausland, StJ/Münzberg Rn 28). 3. Abs 5 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Klagen des Gläubigers aus 731 u des Schuldners aus 767 u 768. Ausschließlich ( 802) zuständig ist gem Abs 5 das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allg Gerichtsstand ( 13 ff) im Inland hat. Fehlt ein solcher, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist ( 23). Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gem 767 gegen die Vollstreckung von Kindesunterhalt richtet sich jetzt nach 232 I Nr 2 FamFG, da 232 II FamFG ausdrücklich anordnet, dass eine Zuständigkeit nach 232 I FamFG der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorgeht (Hk-ZV/K J Müller Rn 27). Zuständig ist gem 232 I Nr 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mehrere Schuldner mit verschiedenen allg Gerichtsständen, die in Streitgenossenschaft eine Vollstreckungsabwehrklage erheben wollen, haben in analoger Anwendung des 35 ein Wahlrecht (BGH NJW 91, 2910). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach 23 ff, 71 GVG (ie StJ/ Münzberg Rn 24). Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Wohnungseigentumssachen gelten die besonderen Zuständigkeitsregelungen in 23 Nr 2 lit c, 72 II 1 GVG (vgl BGH NJW 09, 1282) Für Vollstreckungsabwehrklagen kann auch die Zuständigkeit des FamG (vgl BayObLG NJW-RR 92, 263, 264) oder des ArbG (OLG Frankfurt MDR 85, 330) begründet sein. Ggü 797 V vorrangig ist die in 800 III enthaltene Zuständigkeitsregelung (hierzu 800 Rn 7). Dazu, dass im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage gem Abs 4 Einwendungen ohne die Beschränkung des 767 II geltend gemacht werden können, s 767 Rn 20. 4. Die in Abs 2 5 getroffenen Regelungen gelten gem Abs 6 entspr für notarielle Beschlüsse, durch die Anwaltsvergleiche für vollstreckbar erklärt werden (s auch Rn 1 ae). 6 Kindl
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 797 III. Gebühren Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen keine Gerichtsgebühren an. Für die in Abs 5 erwähnten Klagen werden die allg Gebühren für das Prozessverfahren im ersten Rechtszug (KV-GKG Nr 1210 f) erhoben. Für den Rechtsanwalt gehört die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gem 19 I 2 Nr 12 RVG zum Rechtszug. Das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem 18 Nr 6 RVG eine besondere Angelegenheit. Als Prozessbevollmächtigter bei den Klagen gem Abs 5 erhält der Anwalt die Gebühren gem VV-RVG Nr 3100 ff. 10 Kindl 7