BMLFUW; AbfallwirtschaftsG.; AWG-Novelle 2005; Ressortstellungnahme

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Transkript:

18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 8 An die Parlamentsdirektion Dr. Karl Renner Ring 1017 Wien - Name/Durchwahl: Mag. Kölpl72054 Geschäftszahl: BMWA-14.730/0086-Pers/6/2005 Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse post@pers6.bmwa.gv.at richten. BMLFUW; AbfallwirtschaftsG.; AWG-Novelle 2005; Ressortstellungnahme Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beehrt sich, 25 Ablichtungen der Ressortstellungnahme zu dem dem Betreff entnehmbaren Gegenstand zur gefälligen Kenntnisnahme zu übermitteln. Beilagen - Mit freundlichen Grüßen Wien, am 02.09.2005 Für den Bundesminister: Mag.iur. Georg Konetzky Elektronisch gefertigt. www.bmwa.gv.at

2 von 8 18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt An das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenbastei 5 1010 Wien Name/Durchwahl: Mag. Kölpl/2054 Geschäftszahl: BMWA-14.730/0086-Pers/6/2005 - Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse post@pers6.bmwa.gv.at richten. BMLFUW; AbfallwirtschaftsG.; AWG-Novelle 2005; Ressortstellungnahme Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beehrt sich, zu dem dem Betreff entnehmbaren Entwurf Folgendes mitzuteilen: I. Allgemeines Die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen des gegenständlichen Entwurfs ist nicht zwingend erforderlich. Es werden aufgrund des vorliegenden AWG-Entwurfs hohe Kostenbelastungen nicht nur für die österreichische Wirtschaft, sondern auch für den Konsumenten befürchtet. - II. Zu den einzelnen Bestimmungen 1) Zu 2 Abs. 6 Z 6 Die bisherige Definition der befugten Fachpersonen und Fachanstalten sollte beibehalten werden. Ein Bedarf für einen Entfall dieser Bestimmung wird ho. nicht gesehen. 2) Zu 7a und 7b: Die vorgeschlagenen 7a und 7b werden nach ho. Ansicht durch die relevante Ratsentscheidung nicht zwingend gefordert. Die derzeit geltende Legaldefinition des 2 Abs. 6 Z 6 genügt den Erfordernissen der Ratsentscheidung und sollte daher www.bmwa.gv.at

18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 8 auch bestehen bleiben. Die geplanten Änderungen würden zu drastischen Kostenerhöhungen für die Abfallbesitzer und somit für Gewerbe und Industrie, Kommunen und in letzter Konsequenz für die Haushalte führen. Bereits im Zuge der Novellierung des Umweltmanagementgesetzes wurde versucht, eine solche Regelung zu schaffen. Auch wenn der vorliegende Versuch legistisch etwas weniger aufwändig gestaltet ist als der seinerzeitige, so hat sich an den grundlegenden Bedenken nichts geändert, wobei im Einzelnen Folgendes zu beachten ist: Zu 7a In 7a Abs. 1 Z. 1 wird die Zuordnung eines bestimmten Abfalls (Abfallstroms) zu einer Abfallart nach einer Verordnung gemäß 4 einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorbehalten. Dabei wird außer Acht gelassen, dass nach den Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung sowohl die Abfallerzeuger zur Zuordnung und Bezeichnung der bei ihnen anfallenden Abfälle verpflichtet sind als auch bestimmte Zuordnungen ohne chemische Analysen vorgenommen werden dürfen. Können die Punkte 3. und 4. noch als Definition des Begriffs Abfallbeurteilung verstanden werden, so trifft dies auf die beiden letzten Punkte (5 und 6) keinesfalls zu. Eine Fremdüberwachung betreffend die Einhaltung von Behandlungspflichten ist keinesfalls eine Abfallbeurteilung sondern eher die Beurteilung einer bestimmten, abfallrechtlich relevanten Tätigkeit. 7a Abs. 1 Z 1 enthält darüber hinaus die Definition Abfallstrom. Diese ist legistisch nicht notwendig. Die Erläuterungen führen zu diesen Bestimmungen aus, dass die genannten Abfallbeurteilungen nur von registrierten Fachpersonen und anstalten durchgeführt werden dürfen. Diese Form der Abfallbeurteilung ist entschieden abzulehnen. Es muss dem Abfallbesitzer möglich bleiben, durch betriebseigenes qualifiziertes Fachpersonal weiterhin eine Abfallbeurteilung selbst vornehmen zu können. Würde eine solche Abfallbeurteilung ausschließlich durch zu beauftragende (externe) Fachanstalten oder personen erfolgen, ist mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil der Abfallbesitzer infolge der hohen Gutachterkosten zu rechnen. Dieser Wettbewerbsnachteil ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht gedeckt. 2

4 von 8 18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Zu 7b Diese Bestimmung geht davon aus, dass jeder Chemiker über ein Labor verfügt. Diese Vorstellung entspricht nicht der heimischen Marktsituation, die durch ein großteils arbeitsteiliges Vorgehen zwischen dem Labor und dem Beurteilenden gekennzeichnet ist. Die Ausnahme von diesem Erfordernis zu Gunsten der Geologen, Hydrogeologen, Quartärgeologen und Petrographen ist ho. nicht nachvollziehbar. 3) Zu 15 Abs. 1: Die allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer werden nunmehr auf alle Tätigkeiten also nicht nur auf die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sondern auch auf den sonstigen Umgang mit Abfällen ausgedehnt. Diese Neuformulierung ist unverständlich, zu unbestimmt und zu weitgehend. Auch aus den Erläuterungen lässt sich nichts Näheres ableiten. 4) Zu 21 Abs. 3 und 4: Hier handelt es sich um die Vorverlegung des Zeitpunktes, in dem die Jahresabfallbilanzen dem Landeshauptmann zu melden sind (vom 10. April auf 15. März). Gleiches gilt für die Informationspflicht der Inhaber einer Deponie, die ihre Mess- und Überwachungsergebnisse. Eine Verkürzung der Frist ist nicht verständlich. Der 10. April wurde auch in anderen Verordnungen, etwa der EAG-VO, aufgenommen. 5) Zu 22 Abs. 2: Mit 22 Abs. 2 soll nunmehr offensichtlich die Verpflichtung bestehen, dass auch bei 24 Genehmigungen jene Schlüsselnummern von nicht gefährlichen Abfällen angegeben werden müssen, die ein gemäß 77 Abs. 2 Ziffer 6 (Übergangsbestimmung) Berechtigter zur Sammlung oder Behandlung übernehmen möchte. Dies ist eine Ausweitung der Verpflichtung für Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen, die gemäß 77 Abs. 1 Ziffer 6 dazu berechtigt sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und zu behandeln. Nunmehr scheint es auch bei diesen Konsensinhabern notwendig darzulegen, welche Abfälle zur Sammlung oder Behandlung übernommen werden. Insbesondere bei den gewerberechtlichen Ge- 3

18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 8 nehmigungen hat es keine Einschränkung nach Schlüsselnummern gegeben, sondern bestand eine allgemeine Erlaubnis (etwa: Sammeln und Behandeln von Altund Abfallstoffen aller Art). Die bisherige Regelung, dass der Landeshauptmann lediglich verpflichtet ist, die abfallwirtschaftlichen Stammdaten an das Register gemäß 22 zu übermitteln, sollte beibehalten werden. Nunmehr wird dies auf den Umfang der Berechtigungen sowie auf Anlagenkapazitäten ausgedehnt. Darüber hinaus sind auch Daten gemäß 18 (Übergabe von gefährlichen Abfällen) in das Register einzutragen. Diese Datenerfassung wird strikt abgelehnt, da dieses Register nunmehr auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie Art, Herkunft und Anlagen, in denen die Abfälle beseitigt oder verwertet werden, umfassen würde. 6) Zu 23 Abs. 3: Die Änderung in 23 Abs. 3 bedeutet eine pauschale Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land-, Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wie die Verpflichtungen des 23 Abs. 3 (z.b. Qualitätsbestimmung, Verwendungsmöglichkeiten, Probenahmen und Messverfahren, Art und Form der Meldungen, etc.) aufzuzeichnen, nachzuweisen oder zu melden sind. Dies wird abgelehnt, weil durch diese Regelung weitere Belastungen für die Wirtschaft vorgesehen werden. 7) Zu 32 Abs. 1: Der Entwurf sieht in 32 Abs. 1 vor, dass haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme künftig nicht nur jene Abfälle sammeln und verwerten sollen, die in privaten Haushalten anfallen, sondern auch solche Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Dies würde dazu führen, dass auch diejenigen Abfälle aus Gewerbe und Industrie, die den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, aber bisher in den Tätigkeitsbereich von Sammel- und Verwertungssystemen im gewerblichen und industriellen Bereich fielen, ausschließlich von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen zu entpflichten wären. 4

6 von 8 18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Dagegen bestehen in wettbewerbspolitischer Hinsicht Bedenken. Der Tätigkeitsbereich von Sammel- und Verwertungssystemen im Gewerbebereich, in dem mehrere Anbieter vorhanden sind, dürfte nicht unerheblich eingeschränkt werden. Es wäre zu prüfen, ob eine gesetzlich verankerte Verlagerung des oben angeführten Geschäftsbereichs in den ausschließlichen Tätigkeitsbereich eines einzelnen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems (ARA und zu ihrem System gehörende Betreiber) nicht diesen funktionierenden Wettbewerb im Bereich der gewerblichen und industriellen Sammel- und Verwertungssysteme beeinträchtigen könnte. Daher wäre in Erwägung zu ziehen, von der in 32 Abs. 1 vorgesehenen einschränkenden Änderung abzusehen und die derzeit durchaus bewährte diesbezügliche Lösung beizubehalten. 8) Zu 32 Abs. 1: Deponiebezogene Bestimmungen: Der geplante 48 Leistungen von Sicherstellungen - ist bereits jetzt ausreichend geregelt. Die geplante Änderung wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Eine Sicherstellung für das gesamte seit 1990 geschüttete Volumen und das noch offene Volumen stellt eine unverhältnismäßige Belastung dar. Durch die Auflage, dass die Sicherstellung nur in Barwerten gelegt werden kann, ergibt sich zwischen öffentlichen und privaten Deponien eine massive Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung. Der Entwurf sieht unabhängig vom konkreten Gefährdungspotential der jeweiligen Deponie die Berechnung der Sicherstellung u. a. an Hand eines abstrakt bemessenen Nachsorgezeitraumes von 5 bzw. 30 oder 40 Jahren vor. Diese Berechnungsmethode belastet die Deponieinhaber unverhältnismäßig. Die im gegenständlichen Entwurf verankerte Bedingung, wonach die Sicherstellung im Falle einer Insolvenz des Deponieinhabers für die Durchführung der noch erforderlichen Maßnahmen als Vermögenswert zur Verfügung stehen muss, setzt die langfristige Bindung der in der Sicherstellung verkörperten Vermögenswerte, die ein Sondervermögen bilden bzw. kostspielige Bankgarantien voraus. Eine solche permanente Bindung von Vermögenswerten, auf die der Deponieinhaber nicht zurückgreifen kann, ist als unverhältnismäßiger Eingriff sowohl in das ver- 5

18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 7 von 8 fassungsgesetzlich gewährleistete Eigentum als auch in die Freiheit der Erwerbstätigkeit anzusehen. Die Ausnahmeregelung, wonach für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist, keine Sicherstellung erforderlich sein soll, sollte aus Gründen des Gleichheitssatzes auch auf bestehende Deponien erstreckt werden, deren bis zum Inkrafttreten der Novelle erreichtes Schüttvolumen aus der Berechnung der Sicherstellung ausgenommen werden sollte. 9) Zu Anlage 6, Teil 1: In der Anlage 6, Teil 1 findet sich unter den namentlich genannten Stoffen und Erzeugnissen bei Z. 30 c die Bestimmung Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölgemische). Die englische Fassung der Richtlinie beinhaltet jedoch lediglich gas oils (including diesel fuels, home heating oils and gas oil blending streams). Unter dem Begriff home heating oil wird in Österreich nur Heizöl Extra Leicht verstanden und als Haushalts-Heizöl verwendet. Auch bietet die OMV unter Haushalts- Heizölen nur mehr die Sorten OMV futureplus und OMV econplus an, die beides Heizöle Extra Leicht sind und unter die Kategorie R 51/53 fallen. Abgesehen davon wird im Entwurf der Novelle eine Ausweitung der Kategorie Gasöle auf alle Heizöle vorgenommen. Heizöl Schwer und Heizöl Mittel sind aber keine Gasöle sondern Rückstandsöle und fallen daher schon definitionsgemäß nicht unter den Begriff Gasöle. Der Begriff home heating oil könnte bestenfalls auf Heizöl Extra Leicht und Heizöl Leicht eingeschränkt werden. Richtigerweise müsste man sich auf den Begriff Heizöl Extra Leicht beschränken. Unter einem wurden 25 Ausfertigungen der Ressortstellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Wien, am 02.09.2005 Für den Bundesminister: 6

8 von 8 18/SN-310/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Mag.iur. Georg Konetzky Elektronisch gefertigt. 7