Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten

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Transkript:

1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 (ZGB) ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Urteilsunfähigkeit muss nicht umfassend gegeben sein, sondern sie bezieht sich auf eine konkrete, anstehende Frage zu einem bestimmten Zeitpunkt und sie kann entweder vorübergehend oder von Dauer sein. Im Bereich des Erwachsenenschutzrechts bestehen folgende Vertretungsmöglichkeiten: Selbstbestimmungsmöglichkeiten o Vollmacht o Patientenverfügung o Vorsorgeauftrag Gesetzliche Vertretungsrecht für Urteilsunfähige o Für Ehegatten o Bei medizinischen Massnahmen o Beim Betreuungsvertrag Behördliches Vertretungsrecht o Beistandschaften Bei Minderjährigen sind zudem die elterliche Sorge sowie die Vormundschaft zu beachten. 1 SR 210

Überblick Art ZGB Zweck Form Inhalt Möglicher Stellvertretungsregeln (Vollmacht) OR 32-40 Ermächtigung eines Dritten zum Vertragsabschluss Grundsätzlich keine Formvorschriften (BGE 112 II 330, 332) Zu unterscheiden sind: gesetzliche oder gewillkürte Stellvertretung bürgerliche oder handelsrechtliche Stellvertretung Einzelvollmacht oder Generalvollmacht aktive oder passive Stellvertretung Stellvertretung mit oder ohne Ermächtigung direkte oder indirekte Stellvertretung Der Inhalt wird grundsätzlich vom Vertretenen bestimmt. Jedoch sind höchstpersönliche Rechte vertretungsfeindlich (z.b. Eheschluss oder Testamentserrichtung). Relativ höchstpersönliche Rechte (z.b. Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff) werden zur gewillkürten Stellvertretung nicht thematisiert. Der gesetzlichen Vertretung sind sie zugänglich. Ob sie auch der rechtsgeschäftlichen Vertretung zugänglich ist, ist fraglich (Bsp: Kann ich jemanden bevollmächtigen, für mich einen Operationsvertrag mit einem Spital abzuschliessen? Das wäre wegen der mit einem solchen Vertrag verbundenen Aufklärungspflichten heikel.) Anwendungsfall EPDG Nennung von Personen, denen gegenüber die behandelnden Gesundheitsfachpers onen vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Vollmacht mit Beauftragung einer Person zur Durchsetzung der Patientenverfügung. Bevollmächtigung von DIGNITAS zur Wahrung der Interessen der verfügenden Person 2/2

Patientenverfügung Art. 370-373 Vorsorgeauftrag Art. 360-369 Ehepartner resp. eingetragene Partner Art. 374-376 Festlegung, welchen medizinischen Massnahmen im Falle eigener Urteilsunfähigkeit zugestimmt wird oder nicht Bestimmung einer stellvertretenden Entscheidungsperson, die im Namen der verfügenden Person entscheiden soll. Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person im Falle eigener Urteilsunfähigkeit zur Personensorge oder Vertretung im Rechtsverkehr. Unterschieden wird zwischen Personenvorsorge, Vermögensvorsorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Vertretungsrecht, falls Ehepartner resp. eingetragene Partner urteilsunfähig wird. Schriftlich (eigenhändig oder Formular) Datiert (unbeschränkt gültig; Erneuerung alle 2 Jahre empfohlen) Unterzeichnet (keine Beglaubigung notwendig) Fakultativ: Eintrag auf der Versichertenkarte Handschriftlich (eigenhändig) oder öffentlich beurkundet datiert unterzeichnet fakultativ: Eintrag in die zentrale Datenbank des Zivilstandsamtes Vertretungsrecht von Gesetzes wegen, wenn: Gemeinsamer Haushalt Oder regelmässige persönliche Beistandsleistung Kein Vorsorgeauftrag und keine entsprechende Beistandschaft Frei wählbar: Personalien Grundeinstellung Persönlicher Wille gegenüber Schmerzstillung/Sedation, lebensverlängernden Massnahmen, Organspende Bezeichnung einer Vertrauensperson, die stellvertretend entscheiden soll. Umschreibung der zu übertragenden Aufgaben Beauftragte Person untersteht den Weisungen der Erwachsenenschutzbehörde alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen Hinterlegung Patientenverfügung im EPD Ermächtigung einer Vertrauensperson zur Vergabe der Zugriffsrechte auf das EPD Ermächtigung der eigenen Kinder zur Vergabe der Zugriffsrechte Vorkehrung, dass im Falle der Urteilsunfähigkeit automatisch eine liberale Grundeinstellung gilt. Vergabe Zugriffsrechte 3/3

Betreuungsvertrag Art. 382 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist. Beistandschaft (Bemerkung: es gibt keine Vormundschaften mehr, dafür massgeschneiderte Beistandschaften) Art. 390-425 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. schriftlich Behördliche Errichtung Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 378 ZGB, siehe Ausführungen unten). Begleitbeistandschaft: keine grundsätzliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit; vertretungslose Betreuung. Vertretungsbeistandschaft: faktische Einschränkung der Handlungsfähigkeit; selbständige, direkte Vertretung. Mitwirkungsbeistandschaft: eingeschränkte Handlungsfähigkeit, da auf Zustimmung des Beistandes angewiesen; keine direkte Vertretung. Umfassende Beistandschaft: Handlungsfähigkeit entfällt ganz; umfassende, direkte gesetzliche Vertretung in Sachen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr. Zugriffsrechte der Pflegepersonals festlegen Festlegung Arztwahl Besuchsregelung Entscheid betr. Eröffnung EPD bei schweren Geburtsgebrechen Vergabe Zugriffsrechte bei bevormundeten Komapatienten 4/4

Elterliche Sorge Art. 304 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge Minderjährige unter Vormundschaft Art. 327a - 327c Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. von Gesetzes wegen Von Gesetzes wegen Elterliche Sorge: Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen Analoge Anwendung der elterlichen Sorge: Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen Eröffnung EPD für die eigenen Kinder Vergabe der Zugriffsrechte im Namen des Kindes Eröffnung EPD für das bevormundete Kind Vergabe der Zugriffsrechte im Namen des Kindes Zuständigkeit zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung (Art. 377 Abs. 1 ZGB). Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern (Art. 378 Abs. 1 ZGB): 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5/5

5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. Wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will, so errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 381 Abs. 1 ZGB). Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn (Art. 381 Abs. 2 ZGB): 1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; 2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder 3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. 6/6