Bildungskonferenz Emsland - Workshop Schulbegleitung- - 29.04.2015 1
Alois Ripperda Fachbereich Soziales Abteilungsleitung: Steuerung u. Hilfeplanung Landkreis Emsland Rita Rottau Fachbereichsleitung Pädagogik VHS Meppen 2
Integration ist kein Selbstläufer! Integration ist mehr als ein freundliches Nebeneinander. Damit Integration gelingt, braucht es die Bereitschaft, den anderen in seiner Verschiedenheit anzunehmen und diese nicht als Mangel sondern als Bereicherung zu begreifen. Es braucht die Anstrengung, Verschiedenheit - wo nötig - auszugleichen und Teilnahmemöglichkeiten für alle zu schaffen. Es braucht den Mut, gemeinsam Regeln des Miteinanders zu benennen und auf ihre Einhaltung zu achten. Und es braucht die Bereitschaft jedes Einzelnen, die gebotenen Chancen dann auch wirklich zu ergreifen und die eigenen Kräfte zum Guten einzusetzen. Köhler) (Zitat ehem. Bundespräsident Horst 3
Kooperationspartner Volkshochschule Meppen Kontaktstelle Schule & VHS Landkreis Emsland Fachbereich Soziales (körperlich-motorische und geistige Entwicklung) Fachbereich Jugend (sozial- emotionale und seelische Entwicklung) Stadt Lingen Fachbereich Soziales Fachbereich Jugend Schulen 4
Grundlagen Schulbegleitung Was sind Schulbegleiter/Integrationshelfer? Der Begriff ist rechtlich nicht geschützt. Schulbegleiter werden Schüler/-innen mit Beeinträchtigung beim Schulbesuch für unterstützende Tätigkeiten zur Seite gestellt. Die Bewilligung erfolgt hauptsächlich für den Besuch des Pflichtunterrichtes. Da die Beeinträchtigungen sehr individuell sind, ist auch die unterstützende Tätigkeit immer individuell abzustimmen. 5
Allgemeine Grundlagen Schulbegleiter haben keine unterrichtlichen Aufgaben zu erfüllen und sind auch nicht für sonstige schulische Aufgaben einzusetzen. Schulbegleiter übernehmen keine pädagogischen Aufgaben, die in den Kernbereich der Lehrer gehören. Schulbegleiter dürfen keine Informationen zum Leistungsstand an die Eltern weiter geben. Elterngespräche müssen sich immer auf die Aufgaben des Schulbegleiters beziehen. 6
Allgemeine Grundlagen Weisungsbefugnis: Die Schule übt das Hausrecht aus. In Bezug auf das zu betreuende Kind und die Klassenregeln sind das Klassenteam und die Schulleitung im Sinne eines Fachvorgesetzten weisungsbefugt. Die Schulbegleitung arbeitet nach dem Hilfeplan bzw. Einführungsgespräch unter Berücksichtigung der Aufgaben einer Schulbegleitung. Dienstvorgesetzter ist die Kontaktstelle Schule & VHS. Verschwiegenheitsklausel: Die Schulbegleitung wird bei Vertragsabschluss von der Kontaktstelle Schule & VHS durch den Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was während der Ausübung der Tätigkeit als Schulbegleitung bekannt geworden ist und besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort. 7
Allgemeine Grundlagen Ausfall wegen Krankheit des Schulbegleiters Bei Krankheit informiert die Schulbegleitung die Schule die Eltern die Kontaktstelle Schule & VHS Bei Bedarf wird ab dem zweiten Krankheitstag eine Vertretung durch die Kontaktstelle Schule & VHS bereitgestellt. 8
Aufgaben einer Schulbegleitung 9
Aufgaben einer Schulbegleitung Die Schulbegleitung unterstützt und begleitet Schüler und Schülerinnen, bei Bedarf im Schulalltag in Regel- oder Förderschulen. Schulbegleiter übernehmen folgende flankierende, den Schulalltag und den Unterricht sicherstellende, assistierende Hilfestellungen. Wesentliche Zielsetzungen der Schulbegleitung sind die Unterstützung in lebenspraktischen Bereichen und bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen. 10
Aufgaben einer Schulbegleitung Begleitung und Orientierung auf dem Schulgelände, im Gebäude und im Klassenzimmer Unterstützung beim An- und Ausziehen, Ein und Ausräumen der Schultasche, Herrichten der Schulsachen für den Unterricht. Begleitung von notwendigen Unterrichtsgängen Unterstützung bei der Basisversorgung z.b. Toilettengang, Essen, Waschen etc. 11
Aufgaben einer Schulbegleitung Hilfen zur Abwehr von Gefahrenmomenten Unterstützung des Schülers/der Schülerin beim Aufbau und Aufrechterhaltung der Konzentration und Motivation Unterstützung und Beaufsichtigung während der Unterrichts- und Pausenzeiten Teilnahme an Schulbegleiterkonferenzen (VHS) Teilnahme an Weiterbildungen (VHS) 12
Qualifizierungsmaßnahme für Schulbegleitungen Der erste Qualifizierungslehrgang ist 2010 gestartet. Mittlerweile wird der 6. Qualifizierungslehrgang durchgeführt, der im Juli 2015 beendet ist. Im Anschluss erfolgt ein weiterer Kurs. Insgesamt haben mittlerweile 120 Teilnehmer an den Qualifizierungslehrgängen teilgenommen. 13
Inhalte der Qualifizierung Der Lehrgang vermittelt in 124 U-Std. Grundlagen zu folgenden Themen: Integration/Inklusion Die kindliche Entwicklung über die Pubertät bis hin zum Jugendlichen Das Umfeld Schule - Zusammenarbeit mit Schule/Mobiler Dienst/Eltern Beeinträchtigungen in der emotional-sozialen Entwicklung Beeinträchtigungen in der körperlichen und motorischen Entwicklung Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung Beeinträchtigungen Hören 14
Inhalte der Qualifizierung Ressourcenorientierte Begleitung AD(H)S Erscheinungsformen (Auffälligkeiten Besonderheiten bei der Schulbegleitung) Autismus Spektrum Störungen (Erscheinungsformen, Auffälligkeiten, Besonderheiten bei der Schulbegleitung) Arbeitsrechtliche Grundlagen Unterstützende Kommunikation Sofortmaßnahmen Erste Hilfe 15
Gesetzliche Grundlagen Antragstellung und Kostenübernahme: Eltern bzw. Erziehungsberechtigte eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes/Jugendlichen können einen Antrag auf Eingliederungshilfe/Schulbegleitung stellen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung wird je nach Beeinträchtigung beim Landkreis Emsland oder der Stadt Lingen Fachbereich Soziales oder Fachbereich Jugend gestellt. Ein Antrag für die Schulbegleitung an einer Schule wird je nach festgestellten Bedarf, für den Besuch des Pflichtunterrichtes vom jeweiligen Fachbereich bewilligt. 16
Gesetzliche Grundlagen Schulbegleitung wird bei Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt, die wie folgt geregelt ist: Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche wird nach SGB XII 53 vom Fachbereich Soziales bewilligt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. 17
Eingliederungshilfe gem. 53 Absatz 1 in Verbindung mit 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Schulbegleitung- Fachbereich Soziales Zuständigkeit: Körperliche und/oder geistige Behinderung Voraussetzungen: Beratungsgutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Bescheid der Landesschulbehörde über die Zuweisung sowie die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Fachärztliche Stellungnahme Unterstützung im Assistenzbereich; keine Vermittlung (sonder-)pädagogischer Inhalte 18
Eingliederungshilfe gem. 53 Absatz 1 in Verbindung mit 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Schulbegleitung- Fachbereich Soziales Überprüfung: Einsicht der schriftlich eingereichten Unterlagen (Antrag, Beratungs-gutachten, Arztberichte usw.) Anforderung Stellungnahme bei Fachbereich Gesundheit, ob und in welchem Umfang die beantragte Leistung für notwendig befunden wird Persönliche Gespräche mit Beteiligten (Kind, Eltern, Klassenlehrer/in, Förderschullehrer/in) durch Fachbereich Gesundheit Nach Feststellung des Hilfebedarfs erfolgt Kontaktaufnahme zu geeigneten Leistungsanbietern Mind. jährliche Überprüfung der Maßnahme 19
Eingliederungshilfe gem. 35a SGB VIII - Schulbegleitung- Fachbereich Jugend Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist im SGB VIII nach 35a geregelt und wird vom Fachbereich Jugend bewilligt. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn: ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 20
Eingliederungshilfe gem. 35a SGB VIII -Schulbegleitung Fachbereich Jugend Zuständigkeit: Für Seelische Behinderung Voraussetzungen: Fachärztliche Stellungnahme (Feststellungskompetenz der Medizin/Psychotherapie) Teilhabebeeinträchtigung (Feststellungskompetenz des öffentlichen Jugendhilfeträgers) 21
Eingliederungshilfe gem. 35a SGB VIII Fachbereich Jugend Überprüfung und Hilfeplanung: Einsicht der schriftlich eingereichten Unterlagen (Antrag, Arztbericht, Schulbericht, Förderplan, Fragebogen usw.) Persönliche Gespräche mit Beteiligten Beratung im Fachteam Kontaktaufnahme zu geeigneten Leistungsanbietern Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten, Feststellung des Hilfebedar Mind. jährliche Überprüfung der Maßnahmen 22
Entwicklung Schulbegleiter Zeitraum Träger Fallzahl Kosten 01.09.2011-31.08.2012 EGH 47 460.563,10 JH 21 162.640,55 68 623.203,65 01.09.2012-31.08.2013 EGH 54 479.560,78 JH 53 430.643,45 107 910.204,13 01.08.2013-31.07.2014 EGH 56 769.180,96 JH 62 700.871,63 118 1.470.052,59 23
Schulbegleitung an der VHS Die Kontaktstelle Schule & VHS hat derzeit an 77 Schulen im Landkreis Emsland Schulbegleiter eingesetzt. Bei der VHS sind derzeit 111 Schulbegleiter/-innen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Insgesamt werden 111 Kinder begleitet. Die Hälfte davon sind mittlerweile Kinder mit einer seelischen Beeinträchtigung. 24
Dienstleistungen der VHS Die Kontaktstelle Schule & VHS vermittelt, qualifiziert und beschäftigt Schulbegleiter für den gesamten Landkreis Emsland. Vermittlung von Schulbegleiter/-innen Beschäftigung der vermittelten Schulbegleiter/-innen Organisation von Krankheitsvertretung Planung und Durchführung von Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen Aufbau und Pflege eines Pools von Schulbegleiter/-innen Ansprechpartner für Schulbegleiter/-innen, Schule und Eltern Qualitätssicherung Schulbegleitung 25
Team der Kontaktstelle Schule & VHS Schulbegleitung 26