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Transkript:

Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von 73a SGB V vom 20.09.2004 in der Fassung vom 31.07.2007 - unter Berücksichtigung 1. Nachtrag vom 08.06.2010 (Inkrafttreten 01.07.2010) - unter Berücksichtigung 2. Nachtrag vom 23.06.2015 (Inkrafttreten 01.07.2015) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4 30171 Hannover der BIG direkt gesund handelnd als IKK Landesverband Berlin der Knappschaft Regionaldirektion Berlin der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

Seite 2 von 5 Neben der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen nach EBM werden für die nach 16 des zu Grunde liegenden DMP-Vertrages KHK eingeschriebenen Versicherten nachfolgende Leistungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung vergütet. 1 Dokumentation (1) Für die vollständigen Dokumentationen gem. der Anlage 11 Dokumentationsdaten und die fristgemäße Übermittlung der vollständigen und plausiblen Dokumentation für Versicherte nach diesem Vertrag werden folgende Vergütungen vereinbart: Leistungen Vergütung SNR Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der 25 99180 entsprechenden Unterlagen durch Ärzte nach 3 und, sofern sie die Aufgaben für bestimmte Patienten nach 3 Abs. 2 übernommen haben, auch durch Ärzte nach 4, wenn die Nachweise zur Strukturqualität vorliegen. Erstellung und Versand der Folgedokumentationen durch Ärzte nach 3 und, sofern sie die Aufgaben für bestimmte Patienten nach 3 Abs. 2 übernommen haben, auch durch Ärzte nach 4, wenn die Nachweise zur Strukturqualität vorliegen 15 99181 Die Vergütung der vorgenannten Leistungen schließt eine Abrechnung nach dem EBM im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation aus. Je Patient und Quartal wird nur eine der Abrechnungsnummern SNR 99180 oder SNR 99181 vergütet. (2) Die Datenstelle erstellt im Auftrag der Krankenkassen für jedes Quartal einen Nachweis der vollständig erbrachten und fristgerecht eingegangenen Dokumentationen (einschließlich Kennzeichnung, ob eine Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz erfolgt) bis spätestens zum Ende des 2. Monats nach Quartalsabschluss. Die Übermittlung des Nachweises erfolgt arzt- und versichertenbezogen in elektronischer Form (z. B. im Excel-Format). Dieser Nachweis ist allein maßgeblich zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen an die KV Berlin. 2 Betreuungspauschale (1) Für den zusätzlichen Aufwand für die Betreuung der eingeschriebenen Versicherten im Rahmen des DMP KHK erhält der nach 3 bzw. der in Ausnahmefällen nach 4 Abs. 3 des DMP-Vertrages KHK koordinierende Arzt einen Betrag in Höhe von 9,00 (SNR 99188) je wirksam eingeschriebenen Versicherten und Quartal, ohne Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz, 14,00 (SNR 99190) je wirksam eingeschriebenen Versicherten und Quartal, mit Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz. (2) Die Abrechnung der Betreuungspauschale SNR 99190 setzt voraus, dass der koordinierende Arzt beim Dokumentationsparameter Modul-Teilnahme Chronische Herzinsuffizienz für das betreffende Quartal Ja dokumentiert.

Seite 3 von 5 (3) Die SNR 99188 ist nicht neben der SNR 99190 für den gleichen Versicherten im gleichen Quartal abrechnungsfähig. 3 Facharztpauschale Die am DMP-Vertrag KHK nach 4 teilnehmenden Ärzte des fachärztlichen Versorgungssektors erhalten eine zusätzliche Vergütung je Behandlungsfall: Leistungen Vergütung SNR Information zu den Inhalten und zum Ablauf des DMP KHK, zeitnahe Mitund Weiterbehandlung unter Beachtung der Versorgungsinhalte sowie Übermittlung der therapierelevanten Informationen an den koordinierenden Arzt 11,50 99189 Die Facharztpauschale ist max. 2-mal im Kalenderjahr abrechenbar. Eine Überweisung des eingeschriebenen Versicherten vom koordinierenden Arzt an den Facharzt gem. 4 des DMP-Vertrages ist erforderlich. Die SNR 99189 ist nicht neben der SNR 99188 oder SNR 99190 vom gleichen Arzt für den gleichen Versicherten abrechnungsfähig. 4 Patientenschulungen (1) Die nachfolgenden Patientenschulungen können ausschließlich durch Ärzte nach 3 und 4 erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen im Hinblick auf Schulungen von Patienten erfüllen und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung haben. (2) Sofern eine Schulung unter Berücksichtigung des Schulungsstandes des teilnehmenden Versicherten erforderlich ist, werden Schulungen je Patient und Unterrichtseinheit wie folgt vergütet: Schulungsprogramme Vergütung SNR Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Das Programm umfasst vier Unterrichtseinheiten (jeweils 90 Minuten) und wird mit Kleingruppen von bis zu sechs Patienten durchgeführt. Die Schulung erfolgt in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. 15 EUR 99182 Strukturiertes Hypertonie- Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) Hypertonie- Schulungsmaterial Das Schulungsprogramm setzt sich aus drei bis vier Unterrichtseinheiten von 90 bis 120 Minuten Dauer zusammen. In der Regel wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt. Die Gruppen bestehen aus bis zu sechs Personen. 15 EUR 99183 9 EUR 99184 (3) Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Die Schulungen sind je Patient nur einmal berechnungsfähig; Nachschulungen sind grundsätzlich frühestens nach 3 Jahren nach erfolgter Erstschulung abrechenbar und

Seite 4 von 5 werden mit dem Zusatz N gekennzeichnet. (4) Patienten, die gleichzeitig an einem Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, erhalten Zugang zu den im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 2 bereits vertraglich vereinbarten Schulungsprogrammen, wie ein in dieses Programm eingeschriebener Versicherter, ggf. per Überweisung. Schulungsberechtigt sind die am DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmenden und schulungsberechtigten Ärzte sowie die am DMP KHK teilnehmenden Ärzte, sofern die entsprechende Schulungsberechtigung gegenüber der KV Berlin nachgewiesen wurde. 5 Nachweise (2) Die KV Berlin sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Ärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. Die Krankenkassen erhalten für jedes Quartal von der KV Berlin einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen. 6 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.10.2007 in Kraft und ersetzt den Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen nach 34 des Vertrages zur Durchführung des DMP KHK vom 20.09.2004. (2) Diese Vergütungsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.2008, gekündigt werden. (3) Unabhängig von einer separaten Kündigung nach Abs. 2 endet die Gültigkeit dieser Vereinbarung mit der Beendigung des zu Grunde liegenden DMP-Vertrages KHK. (4) Die Kündigung dieser Vereinbarung durch einzelne Krankenkassenverbände berührt nicht die Fortgeltung dieser Vereinbarung zwischen den übrigen Vertragspartnern. Berlin, Potsdam, Hoppegarten, den Kassenärztliche Vereinigung Berlin AOK Nordost - Die Gesundheitskasse... BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Berlin und Brandenburg

Seite 5 von 5 BIG direkt gesund Knappschaft Regionaldirektion Berlin... SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse