REP Internationales Privatrecht Mag. Sonja Barnreiter Universität Wien Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung Abteilung für Rechtsvergleichung, Einheitsrecht und IPR
Inhalte Fallprüfungsschema Deliktsrecht o Rom II-VO o Haager Straßenverkehrsübereinkommen o IPRG Familienrecht o Ehe-/Partnerschaftsrecht o Scheidungsrecht (EU-ScheidungsVO/Rom III-VO) o Unterhaltsrecht o Abstammungsrecht/Kindschaftsrecht Erbrecht o IPRG; Haager Testamentsformübereinkommen Sachenrecht
I -Fallprüfung IPR Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Vorliegen eines grenzüberschreitenden SV Jeder Anspruch ist gesondert anzuknüpfen Einschlägiges Einheitsprivatrecht (zb UN-K) Eingriffsnormen Primäre Qualifikation Subsumtion einer Rechtsfrage unter den einschlägigen IPR-Tatbestand Rechtswahlvereinbarung wirksam? Objektive Anknüpfung Erstfrage/Vorfrage/Teilfrage Ermittlung des Anknüpfungsmoments
II -Fallprüfung IPR Verweisung Gesamtverweisung Verweisungsannahme Rück- und Weiterverweisung (renvoi) Sachnormverweisung Sekundäre Qualifikation Ermittlung der anzuwendenden (fremden) Sachnorm Selbständige Anknüpfung von Vorfragen Anpassung/Angleichung Grundwertungen der österr Rechtsordnung ordre public Klausel ( 6 IPRG, Art 21 Rom I-VO, Art 26 Rom II-VO etc)
Deliktsrecht Anwendbarkeit der Rom II-VO für schadensbegründende Ereignisse, die ab dem 11.1.2009 eingetreten sind außervertragliches Schuldverhältnis unionsautonom auszulegen Rom II-VO ist in vier große Teilbereiche gegliedert: o Außervertragl Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung o Außervertragl Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung o Außervertragl Schuldverhältnisse aus Geschäftsführung ohne Auftrag o Außervertragl Schuldverhältnisse aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Umfang des Deliktsstatuts Demonstrative Aufzählung in Art 15 Rom II-VO Haftungsbegründende und haftungsbeschränkende Elemente eines SV o Bestimmung der haftenden Person o Grund und Umfang der Haftung o Haftungsausschlussgründe, Haftungsbeschränkungen o Vorliegen, Art und Bemessung des Schadens oder der Wiedergutmachung o Verfahrensrechtliche Maßnahmen (zb Unterlassungsansprüche) o Erfüllungs- und Repräsentantenhaftung o Bedingungen für das Erlöschen der Ansprüche sowie Verjährung
Überblick: Anknüpfung Wann hat das schadensbegründende Ereignis statt gefunden? Vor 11.1.2009 46-48 IPRG Ab 11.1.2009 Ist der Anwendungsbereich der Rom II-VO eröffnet? Innerhalb des Anwendungsbereichs (Art 1 Rom II) Keine vorrangigen int Übereinkommen nach Art 28 Keine vorrangigen Kollisionsnormen nach Art 27 Anwendung der entsprechenden Kollisionsnorm der Rom II-VO Außerhalb des Anwendungsbereichs (Art 1 Rom II) Keine vorrangigen Staatsverträge nach 53 Abs 1 IPRG Keine vorrangigen Sonderkollisionsnormen (Atomhaftung, Amtshaftung) Anwendung des 48 IPRG nf
Rechtswahl Normiert in Art 14 Rom II-VO bestimmte Sonderkollisionsnormen lassen eine Rechtswahl nicht zu (Art 6 Abs 4 und Art 8 Abs 3) Antizipative Rechtswahl (vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses) nur unter den Voraussetzungen des Art 14 Abs 1 lit b zulässig o Rechtswahl in AGB? Nachträgliche Rechtswahl (Art 14 Abs 1 lit a) Materielles Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl wird nach der lex causae bestimmt
Objektive Anknüpfung Generalnorm des Art 4 Rom II-VO ist grundsätzlich auf alle deliktischen Haftungstatbestände anwendbar o Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien o Subsidiär: Anknüpfung an den Erfolgsort (lex loci damni) o Ausweichklausel nur bei Vorliegen einer offensichtlich engeren Verbindung zum Recht eines anderen Staates Sondertatbestände o Produkthaftung (Art 5) o Wettbewerbsrecht (Art 6) o Umwelthaftung (Art 7) o Immaterialgüterrecht (Art 8) o Arbeitskampfbestimmungen (Art 9)
I -Fallbeispiele 1. Silke ist deutsche Staatsangehörige, lebt aber seit mehreren Jahren in der Schweiz. Während ihres Urlaubs im Salzkammergut kollidiert sie in einem Freizeitpark in der Wasserrutsche mit Javier (spanischer Staatsbürger mit gew Aufenthalt in Österreich), dessen Verschulden eindeutig ist. Variante: Javier ist spanischer Staatsbürger mit gew Aufenthalt in der Schweiz) 2. Anton mit gewöhnlichem Aufenthalt in Innsbruck will seinen in Brixen/Italien lebenden Nebenbuhler Silvio loswerden und sendet ihm zu diesem Zwecke vergifteten Schnaps. Silvio nimmt einen Schluck davon und erleidet eine Verätzung der Schleimhäute.
3. Andreas, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Salzburg, erwirbt in einem deutschen Kaufhaus ein Reinigungsmittel für Holzböden des Reinigungsmittelherstellers A GmbH mit Hauptverwaltung in Deutschland. Das Produkt ist in allen MS der EU am Markt. Andreas möchte damit den äußerst wertvollen Parkettboden in seiner Villa in Bozen/Italien reinigen. Durch das Reinigungsmittel wird jedoch der Parkettboden völlig zerstört und muss in der Folge neu verlegt werden. Sondertatbestand: Produkthaftung (Art 5 Rom II-VO)
Haager Straßenverkehrsübereinkommen Art 28 Rom II-VO regelt das Verhältnis zu bestehenden internationales Übereinkommen Das HStVÜ ist auf alle außervertraglichen zivilrechtlichen Haftungsansprüche anwendbar, die sich aus einem Straßenverkehrsunfall ergeben (Art 1 Abs 1 HStVÜ) Rom II-VO ist subsidiär auf Fragen anwendbar, die das HStVÜ nicht regelt zb Rückgriffsansprüche zwischen Haftpflichtigen (Art 2 Z 4 HStVÜ)
Haager Straßenverkehrsübereinkommen Grundanknüpfung gem Art 3 anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat Ausnahmen sind in Art 4-5 normiert maßgeblich ist demnach das Recht des Zulassungsstaates bzw das Recht des Staates des gewöhnlichen Standortes des Fahrzeugs (Art 6) Umfang des Statuts ist demonstrativ in Art 8 normiert Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer Art 9 Vorbehaltsklausel Art 10
4. Auf der Alserstraße in Wien lenkt Carla, mit gew Aufenthalt in Paris ihren in Frankreich zugelassenen PKW. Dabei übersieht sie einen Passanten, der schwere Knochenbrüche erleidet. Variante: Durch den Bremsvorgang kommt es zu einem Auffahrunfall, sodass der in Wien lebende Franz seinen in Österreich zugelassenen PKW direkt in die Werkstatt lenken muss. Welches Recht kommt zur Anwendung?
Restanwendungsbereich des 48 IPRG 48 IPRG gilt als Auffangtatbestand für außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht vom Anwendungsbereich der Rom II-VO erfasst sind Persönlichkeitsdelikte: Recht auf Freiheit, Recht auf Privatsphäre, Verleumdung Rechtswahl innerhalb des 11 IPRG möglich Mangels Rechtswahl erfolgt die Anknüpfung nach 48 IPRG (lex loci delicti commissi)
Atomhaftung und Amtshaftung sind explizit vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen o Art 1 Abs 2 lit f o Fragen der Atomhaftung richten sich nach 23 AtomhaftungsG o Fragen der Amts- und Organhaftung richten sich grundsätzlich nach dem Recht jenes Staates, dessen Organwalter als Schadensverursacher tätig wird Gläubigeranfechtung o Anknüpfung nach 1 Abs 1 IPRG (Grundsatz der stärksten Beziehung) Im Anwendungsbereich des IPRG sind Rück- und Weiterverweisungen zu beachten ( 5 IPRG)
Familienrecht Ehe-/Partnerschaftsrecht (IPRG) Scheidungsrecht (EU-ScheidungsVO/Rom III-VO) Unterhaltsrecht (EU-UnterhaltsVO, HUP) o Kindesunterhalt o Ehegattenunterhalt Abstammungsrecht (IPRG) Kindschaftsrecht (KSÜ, MSÜ)
Kollisionsnormen des Eherechts Form der Eheschließung 16 IPRG (lex specialis) o Inlandstrauungen o Auslandstrauungen (Anknüpfung nach dem Günstigkeitsprizip) Materielle Voraussetzungen der Eheschließung 17 IPRG o Grundsatz des strengeren bzw ärgeren Rechts Persönliche Rechtswirkungen der Ehe 18 IPRG o Ehewirkungsstatut (umfasst ehebezogene Rechte und Pflichten der Ehegatten bei aufrechter Ehe) o Stufenanknüpfung o Wandelbares Statut o Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten
Ehewirkungsstatut Anknüpfung nach 18 IPRG o Gemeinsames Personalstatut ( 9 IPRG) der Ehepartner o Andernfalls das letzte gemeinsame Personalstatut, sofern es einer der Ehegatten beibehalten hat o Andernfalls ist das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich o Andernfalls der letzte gewöhnliche Aufenthalt, sofern diesen einer der Ehegatten beibehalten hat o Subsidiär gilt das Recht der stärksten Beziehung ( 18 Abs 2 ivm 1 Abs 1 IPRG) Personalstatut einer natürlichen Person 9 IPRG o Recht der Staatsangehörigkeit
EU-ScheidungsVO Inoffiziell auch Rom III-VO genannt Gilt für Verfahren, die ab dem 21.6.2012 eingeleitet werden und für Rechtswahlvereinbarungen, die ab dem 21.6.2012 abgeschlossen wurden. Rom III-VO verdrängt in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich 20 IPRG hinsichtlich des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts Rechtszersplitterung wird im Bereich des Eherechts besonders deutlich IPRG, Rom III-VO, HUP, bilaterale Verträge
Rechtswahl gemart 5 Beschränkte Rechtswahl möglich nur bestimmte Rechtsordnungen können gewählt werden o Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt o Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern einer der Ehegatten diesen beibehalten hat o Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten o lex fori Maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Rechtswahl Besondere Formerfordernisse: Schriftform, Datierung und Unterzeichnung durch beide Ehegatten (Art 7)
Objektive Anknüpfung Art 8 normiert die Anknüpfung bei mangelnder Rechtswahl Subsidiäre Stufenanknüpfung o Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts o Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat o Gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten o lex fori Rück- und Weiterverweisungen sind gem Art 11 ausgeschlossen (Sachnormverweisungen) Anwendung der lexi fori (Art 10) Ordre public Klausel (Art 12)
II -Fallbeispiele 1. Der schweizerische Staatsbürger Lukas und die italienische Staatsbürgerin Laura (beide haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien) heiraten in Mondsee am Mondsee. Welche Regelung gilt hinsichtlich o der Form der Eheschließung? o der persönlichen Ehewirkungen der Ehe? o der Namensführung? o der Ehescheidung? (alte und neue Regelung mit Stichtag 21.6.2012; das Verfahren wurde am 1.1.2012 eingeleitet; das Verfahren wurde am 1.1.2013 eingeleitet) o des nachehlichen Unterhalts wobei zu beachten ist, dass die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Italien verlegt.
2. Anna, ungarische Staatsangehörige und Juan, argentinischer Staatsangehöriger leben seit vielen Jahren in Linz. Sie heiraten im Jänner 2011. Nur zwei Jahre später reicht Anna die Scheidungsklage ein. Nach welchem Recht werden Anna und Juan geschieden? Nach welchem Recht erfolgt das Aufteilungsverfahren?
Kollisionsnormen des Unterhaltsrechts Die EU-UnterhaltsVO (UntVO) ist in allen MS ab dem 18.6.2011 anzuwenden und enthält Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit, die Rechtsanhängigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Hinsichtlich des anwendbaren Rechts verweist Art 15 UntVO auf das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) Der sachliche Anwendungsbereich erfasst alle gesetzlichen Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art 1 HUP)
Haager Unterhaltsprotokoll Begriff Unterhaltspflicht ist dabei weit auszulegen und autonom zu bestimmen o Zweck ist die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person (Absicherungsfunktion) o Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Zahlungen sind erfasst, sofern dabei der Unterhalt einer Partei gesichert werden soll o EuGH 27.2.1997, Rs C-220/95 o Art 20 Einheitliche Auslegung Vorfragen sind selbständig anzuknüpfen (lex fori) Universelle Anwendung (Art 2) Rechtswahl innerhalb der Grenzen der Art 7, 8 zulässig
Objektive Anknüpfung Art 3 regelt das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht Grundregel Gläubigeraufenthaltsstatut = das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat führt zum Gleichlauf von forum und ius Zugunsten bestimmter berechtigter Personen gelten nach Art 4 besondere Bestimmungen Eine besondere Regelung enthält Art 5 in Bezug auf Ehegattenunterhalt Art 6 normiert besondere Mittel zur Verteidigung
Fallprüfungsschema Internationale Zuständigkeit Art 3 EU-UnterhaltsVO Rechtswahl Art 7 HUP lex fori (nur für ein einzelnes, bestimmtes Verfahren) Allgemeine Rechtswahl Art 8 HUP beschränkte Auswahlmöglichkeit an Rechtsordnungen Besondere Regeln Art 5 HUP für Ansprüche von Ehegatten Recht des Staates der engeren Verbindung (Einwendung) Art 4 HUP für Ansprüche von Eltern/Kindern sowie Unterhaltsberechtigten < 21 Jahre (für den Fall, dass nach Art 3 HUP kein Anspruch besteht) Grundregel Art 3 HUP gewöhnlicher Aufenthalt des Berechtigten
III Fallbeispiele 1. Die Ehe von Franz und Gloria wurde im September 2012 geschieden. Gloria zieht nun mit dem aus der Ehe stammenden Sohn Luca nach Italien. Franz bleibt zurück in Wien. Nach welchem Recht beurteilt sich Lucas Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater? Ende 2013 ziehen Gloria und Luca nach Norwegen, Gloria beantragt eine Erhöhung des Unterhalts für Luca. 2. Nach welchem Recht wird der persönliche Kontakt beurteilt?
Kindschaftsrecht IPRG bestimmt das anzuwendende Recht betr der ehelichen und unehelichen Abstammung sowie der Legitimation ( 21, 23, 24 IPRG) zahlreiche Regelungen in völkervertraglichen IPR- Normen (zb HAdopÜ, KSÜ, HUP) Unterscheidung zwischen ehelich und unehelich wurde im IPRG noch nicht vollzogen (vgl KindNamRÄG 2013)
Eheliche Abstammung 21 IPRG Voraussetzungen der ehelichen Abstammung eines Kindes und deren Bestreitung Maßgeblich ist das Personalstatut ( 9) der Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bzw im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist subsidiär das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgeblich 5 IPRG ist zu beachten Selbständige Anknüpfung von Vorfragen
Uneheliche Abstammung 25 IPRG normiert die Anknüpfung betreffend die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind Personalstatut ( 9) des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt Späteres Personalstatut ist beachtlich o Günstigkeitsprinzip Problem der Zirkelverweisung o Verweisung auf das Personalstatut des Kindes o Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Korrektiv
IV -Fallbeispiele Ademira und Adam haben im Jahr 2000 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt haben sie die serbische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2001 wurde ihre Tochter Belma geboren. 2010 wurde Adam und Ademira die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Ehe wurde 2012 geschieden, und nun bestreitet Adam die Ehelichkeit des gemeinsamen (?) Kindes.
Kollisionsnormen des Erbrechts Maßgeblich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung erbrechtlicher Rechtsfragen sind die 28-30 IPRG (bis 16.8.2015) Zu beachten ist die bereits in Kraft getretene EU- ErbVO über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen (gilt ab 17.8.2015) Für Formfragen im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung: Haager Testamentsformübereinkommen (HTÜ)
Erbstatut 28 IPRG verweist auf das Personalstatut nach 9 IPRG (Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes) allgemeines Erbstatut 29 IPRG regelt das Heimfallsrecht des Staates, sofern er Nachlass nach 28 erblos wäre oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde 30 verweist hinsichtlich der Testierfähigkeit und der sonstigen Erfordernisse einer letztwilligen Verfügung auf das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung bzw seines Todes
Prinzip der Nachlasseinheit Grundsätzlich ist das österreichische Erbkollisionsrecht vom Prinzip der Nachlasseinheit geprägt = das gesamte Nachlassvermögen wird einer einzigen Rechtsordnung unterworfen Sonderregelungen: 28 Abs 2 und 31, 32 IPRG o Ort der Nachlassabhandlung o Nachlasserwerb dinglicher Recht an Liegenschaften ( Einzelstatut bricht Gesamtstatut ) Keine Rechtswahlmöglichkeit Eingriffsnormen haben Vorrang o insb 14 WEG und 14 MRG
Haager Testamentsformübereinkommen Fragen betreffend die Form einseitiger letztwilliger Verfügungen richten sich nach dem HTÜ (auch nach dem 17.8.2015) Art 1 HTÜ sieht eine alternative Anknüpfung vor: o Formvorschriften des Errichtungsortes o Heimatrecht im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt o Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt o Gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt o Belegenheitsort (lex rei sitae) Universelle Anwendung (Art 6 HTÜ) Ordre public Klausel (Art 7 HTÜ)
V -Fallbeispiele 1. Ludwig ist deutscher Staatsangehöriger mit gew Aufenthalt in München/Deutschland. Bei einem Wanderausflug in den Tiroler Alpen verunglückt er tödlich. Ludwig hinterlässt ein Testament, welches er vor seiner Abreise in Innsbruck handschriftlich verfasst und unterzeichnet hat dabei setzt er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Ludwig war Eigentümer eines Grundstücks in Österreich. 2. Nach Isoldes Tod taucht ein maschinell geschriebenes Dokument mit folgendem Inhalt auf: Meine Pflegerin Luise soll mein Erbe erhalten. Das ist mein letzter Wille. Juli 2012, Dubrovnik. Nach kroatischem Recht bedarf die Verfügung der Unterzeichnung des Erblassers und zweier Zeugen. Das Testament wurde von Isolde und ihrer Nachbarin unterschrieben. Isolde ist österr Staatsbürgerin.
3. Gianluca und Gianni sind italienische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Klagenfurt. Im September 2010 gehen sie eine registrierte Partnerschaft nach EPG ein. Gianni verunglückt ein Jahr später. Nun stellt Gianluca erbrechtliche Ansprüche auf Giannis Nachlassvermögen. Wie ist die Anknüpfung nach geltender Rechtslage zu beurteilen? In Zukunft nach der EuErbVO?
Kollisionsnormen des Sachenrechts Typenzwang und Publizität sind auch im IPR maßgeblich Keine Rechtswahl 31 IPRG: Dingliche Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes werden nach dem Recht am Belegenheitsort beurteilt (lex rei sitae) Dingliche Rechte isd 31 IPRG sind alle Formen des Eigentums sowie alle beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz o Ebenfalls die Enteignung o Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche izm grenzüberschreitenden Immissionen (Recht am Lageort des beeinträchtigten Grundstücks) Umfang des Sachenrechtsstatuts o Erwerb, Inhalt, Übertragung, Änderung, Untergang, Schutz dingl Rechte o Form dinglicher Geschäfte (nach hm)
Kollisionsnormen des Sachenrechts Das schuldrechtliche Titelgeschäft, Fragen betreffend die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der Vollmacht sind getrennt anzuknüpfen o Sonderanknüpfung izm der Eintragung in Register Grundsatz Einzelstatut bricht Gesamtstatut ( 32 IPRG) bei unbeweglichen Sachen o Lex rei sitae ist auch dann anzuwenden, wenn Sachenrechte in den Anwendungsbereich einer anderen IPR-Norm fallen o insb izm dem Erbstatut und dem Ehegüterrechtsstatut
Wechsel des Lageortes Kein Statutenwechsel nach 7, 31 IPRG sofern der fragliche Tatbestand vollendet wird (zb abgeschlossener Eigentumserwerb) Beispiel: Wiener Händler ersteigert in Frankreich eine Uhr im Namen eines anderen (Eigentumserwerb abgeschlossen!) Ist der Tatbestand noch nicht abgeschlossen (zb Eigentumsübertragung) Statutenwechsel das Recht am neuen Lageort der Sache bestimmt das sachenrechtliche Schicksal
Wechsel des Lageortes Ausnahmen betreffen insb Mobiliarsicherheiten o Eigentumsvorbehalt o Pfandrecht o Dingliches Zurückbehaltungsrecht Selbst bei abgeschlossenen Sachverhalten richten sich Inhalt, Bestand und Wirksamkeit nach dem neuen Lageort der Sache 31 Abs 2 IPRG betr die Beurteilung der rechtlichen Gattung der Sachen und die Anerkennung des Inhalts von dingl Rechten Zustandekommen des dinglichen Rechts kann geheilt oder vernichtet werden Weitere Ausnahmen: o Kauflieferung über die Grenze o Sache mit gleitendem Lageort (res in transitu)
VI -Fallbeispiele 1. Elisabeth, gewöhnlicher Aufenthalt in Salzburg, kauft im Rahmen einer Kunstausstellung in Mailand ein Gemälde vom Händler Antonio (Niederlassung in Rom). Elisabeth soll das Gemälde nach dem Ende der Kunstausstellung in Mailand abholen. Antonio hält sich jedoch nicht daran und verbringt das Gemälde nach Salzburg, um es schätzen zu lassen. Kann Elisabeth die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2. Gianni, gewöhnlicher Aufenthalt in Mailand, kauft in Klagenfurt eine antike Vase vom Privatsammler Hans mit gewöhnlichem Aufenthalt in Klagenfurt. Obwohl Gianni und Hans vereinbaren, dass Gianni die Vase persönlich in Klagenfurt abholen soll, verbringt sie Hans nach Mailand.
Viel Erfolg! Fragen an: sonja.barnreiter@univie.ac.at